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Geschäftsnummer: VB.2014.00276  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Führerausweisentzug


Führerausweisentzug "für immer". Zustellungsfiktion. Rechtliches Gehör. Schwere Widerhandlung gegen das SVG. Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer beanstandet die mangelhafte Zustellung der Verfügung, in welcher ihm seinen Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen wurde die Verfügung im Amtsblatt publiziert. Vorliegend musste der Beschwerdeführer aufgrund eines laufenden Administrativverfahrens jedoch mit einer Zustellung rechnen, wodurch bereits nach einem einmaligen erfolglosen Zustellungsversuch eine Zustellungsfiktion eingetreten wäre. Das Strassenverkehrsamt ging jedoch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste und versuchte deshalb drei Mal erfolglos, die Verfügung zuzustellen, wobei der Beschwerdeführer selbst dazu beitrug, die Zustellungsversuche zu vereiteln. Weitere Zustellversuche mussten dem Strassenverkehrsamt gemäss herrschender Praxis nicht zugemutet werden (E. 3). Das rechtliche Gehör ist vorliegend ebenfalls nicht verletzt. Auf eine vorgängige Anhörung des vom Ausweisentzug Betroffenen kann verzichtet werden, wenn eine Verfügung besonders dringlich bzw. Gefahr im Verzug ist. Gemäss herrschender Praxis im Kanton Aargau werden Sicherungsentzüge als besonders dringlich eingestuft und wird das rechtliche Gehör erst gleichzeitig mit der Entzugsverfügung gewährt (E. 4). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von der im Amtsblatt publizierten Verfügung keine effektive Kenntnis gehabt; hätte er diese besessen, hätte er nicht nochmals einen Personenwagen gelenkt. Aufgrund des laufenden Administrativverfahrens und seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bezüglich der Zustellungsversuche der Entzugsverfügung musste der Beschwerdeführer jedoch mit einem Führerausweisentzug rechnen und ging somit mit erneuter Lenkung eines Personenwagens eine neuerliche Verletzung des SVG in Kauf (E. 5.) Der Ausweisentzug "für immer" ist ausserdem verhältnismässig. Aufgrund mehrfach gefährlichen Fahrverhaltens des Beschwerdeführers ist der Sicherungszweck als besonders gewichtiges öffentliches Interesse zu erachten und steht kein privates Interesse entgegen. Nach fünf Jahren ist eine Überprüfung des Entzugs möglich (E. 5.4). Abweisung.
 
Stichworte:
FÜHRERAUSWEISENTZUG
RECHTLICHES GEHÖR
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZUSTELLUNGSFIKTION
Rechtsnormen:
Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG
Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG
Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00276

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juli 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

 

 

hat sich ergeben:

 

 

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog mit Verfügung vom 12. März 2013 A den Führerausweis ab 7. Januar 2013 für immer.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 3. Juli 2013 fristgerecht Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 20. März 2014 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 30. April 2014 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Rekursentscheid sowie die zugrundeliegende Verfügung vom 12. März 2013 seien aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Mangels grundsätzlicher Bedeutung wird der vorliegend zu beurteilende Fall vom Einzelrichter entschieden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, mit Verfügung vom 9. Mai 2012 sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) der Führerausweis durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau auf unbestimmte Zeit entzogen und eine Sperrfrist von 2 Jahren angeordnet worden. Trotzdem habe der Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 einen Personenwagen im Kanton Zürich gelenkt. Auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 16c Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 lit. e SVG habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Führerausweis deshalb mit Verfügung vom 12. März 2013 rechtmässig für immer entzogen.

2.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau mehrmals erfolglos versucht habe, dem Beschwerdeführer die Führerausweisentzugsverfügung vom 9. Mai 2012 zuzustellen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer in krass rechtsmissbräuchlicher Weise alles daran gesetzt, eine Zustellung zu verhindern. Die Publikation der Entzugsverfügung im Amtsblatt habe schliesslich die erfolglosen Zustellungsversuche ersetzt. Die Verfügung gelte somit als zugestellt, und aufgrund seines missbräuchlichen Verhaltens habe der Beschwerdeführer bewusst in Kauf genommen, dass er künftig ein Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises lenken würde. Sein Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz und der Führerausweis sei zu entziehen.

Auch sei das rechtliche Gehör im vorliegenden Falle nicht verletzt worden, da dieses dem Beschwerdeführer aufgrund der im Kanton Aargau herrschenden Praxis gleichzeitig mit der Verfügung vom 9. Mai 2012 gewährt worden sei und der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens die Möglichkeit besessen hätte, sich zu äussern. Insgesamt sei deshalb die erste Führerausweisentzugsverfügung vom 9. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen und die Voraussetzungen für eine Führerausweisentzugsverfügung, dieses Mal "für immer", gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG rechtmässig.

2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Führerausweisentzugsverfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2012 aufgrund ungültiger Zustellung und mangels rechtlichen Gehörs nichtig und wirkungslos sei. Ausserdem habe er keine Kenntnis von der Verfügung besessen. Die von den Vorinstanzen angewandte gesetzliche Zustellungsfiktion habe keine effektive, tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung bewirkt. Somit fehle es am subjektiven Tatbestand für die Erfüllung von Art. 16d Abs. 1 lit. c sowie Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. e SVG.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Führerausweisentzug "für immer" mit einem vorangehend bereits erfolgten Ausweisentzug vom 9. Mai 2012 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass eine "normale" Zustellung dieser Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2012 offenbar nicht versucht worden sei. Die Verfügung sei deshalb ungültig bzw. unwirksam, und somit könne kein Ausweisentzug "für immer" gestützt auf diese Verfügung erfolgen.

3.2 Zwischen 2005 und 2012 hat der Beschwerdeführer vier Mal wegen mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften Anlass für Führerausweisentzüge gegeben.

Am 7. Januar 2013 fuhr der Beschwerdeführer im Personenwagen ZH 01 von Zürich […] nach Wettingen […]. Um 21.30 Uhr meldete der Beschwerdeführer der Regionalpolizei Wettingen/Limmattal einen Parkschaden an seinem in Wettingen abgestellten Fahrzeug und wies sich bei der Tatbestandsaufnahme mit seinem Führerausweis aus. Im Anschluss fuhr er mit dem gleichen Fahrzeug wieder nach Zürich.

Aus den Abklärungen der Regionalpolizei Wettingen/Limmattal ergab sich, dass dem Beschwerdeführer zuletzt mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 9. Mai 2012 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Die Wiedererteilung des Führerausweises war vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig gemacht worden. Gleichzeitig hatte der Beschwerdeführer es unterlassen, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau seine neue Adresse zu melden. Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellungsversuchen wurde die Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 schliesslich am 22. Juni 2012  im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert.

Am 30. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 7. Januar 2013 mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises i.S.v. Art. 95 Abs. 1 SVG und Nicht-Meldens der neuen Adresse mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 170.- und einer Busse von 1200 Fr.- bestraft. Nach Kenntnis der Vorgeschichte und Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 12. März 2013 die angefochtene Verfügung und entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG "für immer". Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2013 rechtzeitig Rekurs, welcher mit Entscheid vom 20. März 2014 abgewiesen wurde.

3.3 Ein schriftlicher Führerausweisentzug ist dem Adressaten zuzustellen. Ist eine Zustellung nicht möglich, so darf sie in verschiedenen Fällen durch eine amtliche Publikation ersetzt werden.

Holt der Adressat eine eingeschriebene Sendung beispielsweise nicht innerhalb der siebentätigen Abholungsfrist ab, so sind nach herrschender Lehre und allgemeiner Praxis zwei Konstellationen zu unterscheiden: Musste der Empfänger aufgrund eines bestehenden verfahrensrechtlichen Verhältnisses mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Anordnung rechnen, so gilt die Sendung als zugestellt (Zustellungsfiktion; vgl. z.B. BGE 138 III 225; 130 III 396, E. 1.2.3; 119 V 89, E. 4b/aa). Musste der Adressat nicht mit einer Zustellung rechnen, so gilt die Sendung als nicht zugestellt und wird regelmässig ein zweiter individueller Zustellversuch vorgenommen. Ist auch dieser zweite Zustellversuch erfolglos, so wird das Schreiben durch die Übermittlung einer Amtsperson oder durch die Publikation im Amtsblatt vorgenommen (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 10 N. 86, 90 ff.).

Eine amtliche Publikation ist ausserdem zulässig, wenn eine Anordnung Personen mit unbekanntem Aufenthaltsort mitgeteilt werden müsste. Von einem solch unbekannten Aufenthaltsort darf dann ausgegangen werden, wenn die Adresse der betroffenen Partei mit zumutbarem Aufwand nicht eruiert werden kann bzw. nachdem der Versuch einer individuellen Zustellung gescheitert ist (BGE 129 I 361, E. 2.2; VGr, 3. November 2013, VB.2013.00579, E. 1.3).

Dieser allgemeinen Praxis entspricht auch die Regelung im Kanton Aargau. Gemäss § 27 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (VRPG AG) sind Entscheide, die nicht innert nützlicher Frist zugestellt werden können, weil der Adressat nach gehöriger Abklärung nicht erreichbar oder unbekannt ist, im Amtsblatt im Dispositiv zu veröffentlichen. Die Publikation ersetzt die Zustellung.

Durch die amtliche Publikation soll gewährleistet werden, dass die Einleitung bzw. Durchführung eines Verfahrens nicht durch die schwierige oder unmögliche Erreichbarkeit einer Partei vereitelt wird. Die amtliche Publikation ist demnach als Notbehelf gedacht, in welchen eine Verfügung nicht individuell zugestellt werden kann. Sie fingiert die formgerechte Zustellung und löst die gleichen Rechtswirkungen wie die ordentliche Eröffnung aus. Mit der Publikation gilt die Anordnung als zugestellt und dies unabhängig davon, ob die betroffene Partei davon effektiv Kenntnis erhält oder nicht (BGr, 10. Juni 2013, 5A_149/2013, E. 5.1.2; Plüss, § 10 N. 114).

3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der mangelhaften Zustellung der Verfügung vom 9. Mai 2012 ist unbegründet.

3.4.1 Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau offenbar von einem Sachverhalt ausging, in welchem der Beschwerdeführer nicht mit einer Zustellung rechnen musste und somit mindestens zwei Zustellungsversuche erforderlich waren, bevor eine Publikation im Amtsblatt ins Auge gefasst werden konnte. Allerdings liesse sich hier bereits die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer nicht mit einer Zustellungsverfügung rechnen musste. Wie die Vorinstanz bereits ausführlich darlegte, lag der Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 ein Vorfall vom 13. Januar 2012 zugrunde. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags durch die Regionalpolizei Lenzburg befragt, wobei ihm auch die Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnet wurde. Diese sprach ihn mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. März 2012 wegen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 500.-.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau teilte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beizugs der Strafakten aus dem Strafverfahren mit Schreiben vom 23. Februar 2012 mit, das eröffnete Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug werde erst nach rechtskräftiger Erledigung des parallelen Strafverfahrens weitergeführt. Ausserdem wies das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Administrativbehörde grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung der Strafbehörde gebunden sei. Somit musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass aufgrund des Vorfalls vom 13. Januar 2012 ein Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug durchgeführt würde und er mit einer Zustellungsverfügung zu rechnen hatte. In diesem Sinne wäre bereits nach einem einmaligen erfolglosen Zustellungsversuch eine Zustellungsfiktion eingetreten und eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau gar nicht mehr von Nöten.

3.4.2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ging jedoch offenbar von der zweiten Variante der herrschenden Praxis aus, nämlich davon, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Zustellung rechnen musste. Es versuchte deshalb in der Folge mehrmals erfolglos, dem Beschwerdeführer die Entzugsverfügung an seine Meldeadresse […] zuzustellen. Ein erster Versuch erfolgte bereits vor dem 9. Mai 2012 per eingeschriebener Sendung vom 18. April 2012, welche innert der siebentätigen Abholfrist nicht abgeholt wurde. Am 9. Mai 2012 nahm das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau einen weiteren Versuch per eingeschriebener Sendung vor, welche ebenfalls erfolglos blieb und an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt wurde.

Im Anschluss an diese beiden erfolglosen Zustellversuche beauftragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 16. Mai 2012 die Regionalpolizei Lenzburg, die Entzugsverfügung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Mit Bericht vom 1. Juni 2012 hielt die Regionalpolizei Lenzburg fest, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits seit geraumer Zeit nicht mehr in        C wohne und weder auf Vorladungen reagiert noch telefonisch vereinbarte Termine eingehalten habe. Der Beschwerdeführer war deshalb sogar im polizeilichen Fahndungsregister (Ripol) zur Aufenthaltsnachforschung und zur Verhaftung ausgeschrieben. Es gelang der Regionalpolizei Lenzburg zwar, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen; dieser war jedoch nicht bereit oder in der Lage, seine aktuelle Adresse bekanntzugeben.

Somit erscheint klar, dass eine persönliche Zustelllung der Entzugsverfügung an den Beschwerdeführer trotz mehrmaliger postalischer Versuche durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau als auch einem Zustellungsversuch durch die Regionalpolizei Lenzburg erfolglos blieb. Der Beschwerdeführer hatte es versäumt, seine Wohnsitzverlegung zu melden, wozu er nach Art. 26 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) innerhalb von 14 Tagen verpflichtet gewesen wäre. Die nachträgliche und rückwirkende Abmeldung von seinem damaligen Wohnsitz in C nach D (ZH) ändert an diesem Versäumnis nichts. Somit blieb die neue Wohnsitzadresse unbekannt und trug der Beschwerdeführer durch seine telefonische Auskunftsverweigerung selbst alles dazu bei, eine Zustellung zu verhindern. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und verdient insoweit keinen Rechtsschutz.

Aufgrund dieser Tatsachen konnte die Adresse des Beschwerdeführers mit zumutbarem Aufwand nicht eruiert werden (vgl. auch BGE 129 I 361, E. 2.2; VGr, 3. November 2013, VB.2013.00579, E. 1.3). Daran ändert auch die Schlussverfügung im Bericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 1. Juni 2012 nichts, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft. Die Schlussverfügung enthält die Bemerkung, dass der Auftrag unerledigt an die auftraggebende Stelle (Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau) zurückgehe; der Auftrag könne an die zuständige Polizeistelle des Kantons Zürich weitergeleitet werden mit der Bitte, die Zustellung der Verfügung am Arbeitsort der Berichtsperson vorzunehmen. Dieser Empfehlung ist das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau nicht nachgekommen; stattdessen wurde die Publikation der Entzugsverfügung im Amtsblatt des Kantons Aargau gewählt.

Wie der Beschwerdeführer selbst bemerkt, handelt es sich bei diesen Angaben der Regionalpolizei Lenzburg lediglich um eine Empfehlung bzw. wortwörtlich um eine "Bitte". Aufgrund des Sachverhalts wäre vermutlich bereits eine angenommene Zustellungsfiktion nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch zulässig gewesen; zweifellos war es jedoch eine amtliche Publikation nach drei erfolglosen Zustellungsversuchen im Licht der herrschenden allgemeinen Lehre und § 27 VRPG AG. Das Strassenverkehrsamt musste folglich keine zusätzlichen Aufenthaltsforschungen oder Zustellungsversuche unternehmen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau habe ihm mit Bezug auf die Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 kein rechtliches Gehör gewährt. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs habe jedoch die Nichtigkeit bzw. Unbeachtlichkeit der Verfügung vom 9. Mai 2012 zur Folge, und dies müsse a fortiori in einem Fall von Zustellung mittels Publikation gelten.

4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG sind Ausweisentzugsverfügungen schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Der Betroffene ist "in der Regel" vor dem Entzug des Führerausweises anzuhören (BGE 115 Ib 152 E. 2a; Weissenberger, Art. 23 N. 1). Allerdings können sich dann Ausnahmen einer vorgängigen Anhörung ergeben, wenn eine Verfügung besonders dringlich ist bzw. wenn Gefahr besteht, dass der Zweck einer im öffentlichen Interesse liegenden Massnahme durch vorgängige Anhörung vereitelt wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N. 1678).

Das Verfahren bei Führerausweisentzug gemäss Art. 106 Abs. 2 SVG richtet sich nach dem kantonalen Recht und vorliegend folglich nach jenem des Kantons Aargau. Gemäss § 21 Abs. 2 VRPG AG kann ebenfalls eine vorgängige Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde.

Es entspricht ständiger Praxis des Kantons Aargau zu § 21 Abs. 2 VRPG AG, Sicherungsentzüge als dringlich einzustufen und das rechtliche Gehör gleichzeitig mit dem Erlass der Entzugsverfügung zu gewähren (vgl. z.B. Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 29. November 2013, DVIRD.13.159-1). Macht die betroffene Person innert der normalerweise angesetzten Frist von 14 Tagen von diesem Recht Gebrauch, wird gegebenenfalls eine neue Verfügung erlassen. Im vorliegenden Fall wurde diese Praxis angewendet. Für die Dringlichkeit spricht insbesondere die Zwecksetzung des Sicherungsentzugs; dieser erträgt aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit keinen Aufschub. Somit war es zulässig, ohne vorgängige Anhörung über den Entzug des Führerausweises zu entscheiden und das rechtliche Gehör gleichzeitig mit der Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 zu gewähren.

Im Übrigen ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Administrativverfahrens vor der Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 mehrmals möglich gewesen wäre, sich umfassend zu äussern. Auch insofern wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung getragen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe das Amtsblatt des Kantons Aargau nie gelesen und habe keine effektive Kenntnis von der Entzugsverfügung besessen. Hätte er Kenntnis von der Verfügung gehabt, hätte er niemals am 7. Januar 2013 seinen Personenwagen noch einmal gefahren. Somit fehle es am subjektiven Tatbestand, welcher zur Erfüllung von Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. e SVG sowie Art. 16d Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG notwendig sei. Die Vorinstanz habe sich zu diesem Vorbringen allerdings nicht geäussert, weshalb eine Rechtsverweigerung vorliege.

5.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.

Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die betroffene Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Der Führerausweis wird zu Sicherungszwecken entzogen, um die befürchtete Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Zukunft zu verhindern. Massgebend ist die aus den gesamten Umständen resultierende fehlende Fahreignung des Inhabers des Führerausweises (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N 3).

Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Der Führerausweisentzug "für immer" dauert mindestens fünf Jahre (Weissenberger, Art. 16c N 37). Auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG hat die Behörde auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn die gegen den Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert hat und zudem glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind.

5.3 Es ist zunächst festzuhalten, dass keine Gehörsverletzung der Vorinstanz bezüglich der Prüfung des subjektiven Tatbestands vorliegt, da sie sich in ihrem Entscheid vom 20. März 2014 in E. 2 und E. 3.b/bb zum vorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers geäussert hat.

5.4 Im Übrigen ist die Bemängelung eines fehlenden subjektiven Tatbestands für die genannten Tatbestände unbegründet. Zunächst einmal ist die Verfügung vom 9. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen und löst die gleichen Rechtswirkungen wie eine ordentliche Eröffnung aus. Mit der Publikation gilt die Verfügung als zugestellt und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer davon effektiv Kenntnis erhält (BGr, 10. Juni 2013, 5A_149/2013; Plüss, § 10 N. 114). Durch eine solche amtliche Publikation wird die Annahme fingiert, dass der Beschwerdeführer unabweisbar von der Verfügung weiss (BGr, 10. Juni 2013, 5A_149/2013, E. 5.1.2).

Unabhängig von dieser Zustellungsfiktion liegt vorliegend zumindest ein eventualvorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers vor. Mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Vorfeld der Entzugsverfügung vom 9. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer nämlich bewusst in Kauf genommen, die amtliche Zustellung der Entzugsverfügung zu verhindern, indem er sich beispielsweise nicht bereit erklärte, telefonisch seine aktuelle Adresse zwecks Zustellung der Regionalpolizei Lenzburg bekanntzugeben. Aufgrund des laufenden Administrativ- und Strafverfahrens sowie des Telefonats mit der Regionalpolizei Lenzburg musste der Beschwerdeführer bereits im Mai 2012 klar von einem Führerausweisentzug ausgehen. Mit seinem Verhalten hat er bewusst in Kauf genommen, über den genauen Zeitpunkt des Entzugs nicht informiert zu werden und eine amtliche Publikation zu verursachen. Die nachträgliche Berufung des Beschwerdeführers auf seine angebliche Unkenntnis des Entzugs verdient somit keinen Rechtsschutz.

Am 7. Januar 2013 lenkte der Beschwerdeführer trotzdem erneut ein Motorfahrzeug. Im Rahmen der Befragung durch die Regionalpolizei Wettingen am 12. Januar 2013 bestätigte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, dass sie und der Beschwerdeführer wussten, dass ein Führerausweisentzug anstehe, allerdings den konkreten Zeitpunkt des Entzugs nicht kannten. Zu diesem Zeitpunkt, fast acht Monate nach dem Telefonat mit der Regionalpolizei Lenzburg, musste es dem Beschwerdeführer somit sogar in Unkenntnis des Amtsblattes klar sein, dass sein Führerausweis entzogen sein könnte. Er hätte somit kein Motorfahrzeug lenken dürfen, hat dies aber dennoch getan.

Mit der Lenkung des Motorfahrzeugs am 7. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer somit zumindest eventualvorsätzlich einen Verstoss gegen Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG in Kauf genommen. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 30. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer schliesslich von der Staatsanwaltschaft Baden wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug schuldig gesprochen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben, obwohl der Strafbefehl diesbezüglich eine klare Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des subjektiven Tatbestands in Bezug auf Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit. e SVG verfängt somit nicht.

Ebenso wenig begründet ist der Einwand bezüglich des fehlenden subjektiven Tatbestands in Bezug auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG. Der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens in vorsätzlicher Weise keine Gewähr biete, dass ein Zukunft beim Führen eines Motorfahrzeuges auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen und die Regeln beachten werde, ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat zwischen 2006 und 2012 vier Mal wegen vorsätzlichen mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften Anlass für Führerausweisentzüge gegeben und dabei gefährliches Fahrverhalten an den Tag gelegt, welches den Schutz der Verkehrsteilnehmer gefährdete. Eine günstige Prognose für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr kann aufgrund der wiederholten Führerausweisentzüge seit 2005 nicht gestellt werden.

Die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG als auch für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 lit. e SVG sind somit erfüllt.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweisentzug "für immer" in Anbetracht aller Umstände auch als verhältnismässig erscheint. Angesichts der mehrmaligen Führerausweisentzüge des Beschwerdeführers aufgrund mehrfach gefährlichen Fahrverhaltens ist der Sicherungszweck bzw. der Schutz der Verkehrsteilnehmer als besonders gewichtiges öffentliches Interesse zu erachten. Der Beschwerdeführer substantiiert in seinen Ausführungen kein entgegenstehendes, überwiegendes privates Interesse und ein solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG ist nach fünf Jahren eine Überprüfung des Entzugs möglich. Wenn der Fahrzeugführer glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug weggefallen sind, kann der Führerausweis wieder erteilt werden.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  2000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.  2100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.    Mitteilung an:…