{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00278_2014-09-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214519&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d1a797d834290fa92e56393902fa0097"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.09.2014  VB.2014.00278"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.09.2014  VB.2014.00278"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.09.2014  VB.2014.00278"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | \u00dcberstellung der Freihaltezone beziehungsweise der Waldabstandslinie durch Balkone: Zust\u00e4ndigkeit und Bewilligungsvoraussetzungen. Befindet sich eine in einem Nutzungsplan festgesetzte Freihaltezone vollst\u00e4ndig innerhalb des nutzungsplanerisch ausgeschiedenen Baugebiets, ist Art. 24 RPG ausnahmsweise nicht (unmittelbar als Bundesrecht) anwendbar. Kraft Verweisung im kantonalen Recht ist Art. 24 RPG (als kantonales Recht) dennoch auf zonenwidrige Bauten und Anlagen in einer innen liegenden Freihaltezone anwendbar. Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist in solchen F\u00e4llen nicht die Baudirektion, sondern die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde zust\u00e4ndig. Da es sich vorliegend nicht um eine innen liegende Freihaltezone handelt, erfolgte die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu Recht durch die Baudirektion (E. 5.1). Die Baudirektion des Kantons Z\u00fcrich bejahte die Standortgebundenheit der projektierten Balkone lediglich unter Hinweis auf die diesbez\u00fcgliche Praxis der Stadt Z\u00fcrich jedoch ohne weitere Begr\u00fcndung. Zur Eruierung dieser Bewilligungspraxis m\u00fcssten Vergleichsobjekte gefunden werden. Diesbez\u00fcglich fehlen jedoch substantiierte Vorbringen (5.3). Freihaltezonen und Waldabstandslinien dienen unterschiedlichen Zwecken und k\u00f6nnen nebeneinander bestehen. Eine neue Waldabstandslinie ersetzt eine bestehende Freihaltezone nicht. Da vorliegend die Ausnahmebewilligung f\u00fcr die \u00dcberstellung der Freihaltezone aufzuheben ist und die projektierten Balkone damit nicht bewilligungsf\u00e4hig sind, er\u00fcbrigt sich die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcberstellung der Waldabstandslinie (E. 6.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:15", "Checksum": "4e75ab9df09169633c59b2582fb95856"}