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Geschäftsnummer: VB.2014.00283  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.06.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140050


Aufhebung des Rayonverbots.

Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde gegen die haftrichterliche Bestätigung der von der Stadtpolizei verfügten, bereits weggefallenen Schutzmassnahmen richtet (E. 1.2). Die Polizei verfügte die Gewaltschutzmassnahmen, nachdem der Beschwerdeführer seiner Frau anlässlich einer Streitigkeit auf den Fuss getreten war und ihr den Mund aufgezogen hatte (E. 3.2). Der Haftrichter hob das Kontaktverbot auf, verlängerte aber das Rayonverbot. Da sich inzwischen die Situation zwischen den Parteien entspannt hat und seit Februar 2014 keine Vorfälle mehr vorkamen, die als häusliche Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren sind, kann nicht mehr von einer fortbestehenden Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Da sich die Parteien ohnehin einigten, dass vorerst die Beschwerdegegnerin in der Wohnung bleiben darf, ist das Interesse an der Aufrechterhaltung des Rayonverbots auch gering (E. 3.4.4).

Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
EHESCHEIDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STREITIGKEIT
WOHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00283

VB.2014.00292

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

 

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140050/GS140053,

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind seit dem Jahr 2008 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder (Zwillinge mit Jahrgang 2011). Nachdem C am 15. April 2014 ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt bei der Stadtpolizei Zürich angezeigt hatte, verfügte Letztere gegenüber A am 18. April 2014 die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau und den Zwillingen für die Dauer von jeweils 14 Tagen.

II.  

Am 20. April 2014 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen. Dieser hörte A und C am 25. April 2014 getrennt an. Gleichentags stellte C den Antrag um Verlängerung aller Schutzmassnahmen um drei Monate; am 26. April 2014 reichte sie erneut ein Gesuch ein, worin sie noch um Verlängerung der Wegweisung sowie des Rayonverbots ersuchte.

Mit Verfügung vom 25. April 2014 bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürichs die von der Stadtpolizei angeordnete Wegweisung und das Rayonverbot. Diese Schutzmassnahmen dauerten fort bis 1. Mai 2014. Das mit der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 18. April 2014 angeordnete Kontaktverbot wurde aufgehoben.

Mit Verfügung vom 29. April 2014 verlängerte der Haftrichter das von der Stadtpolizei Zürich angeordnete Rayonverbot bis am 2. August 2014.

III.  

Am 30. April 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2014 sei insofern aufzuheben, als das ihm auferlegte Rayonverbot weiterhin zur Geltung gelange. Eventualiter sei festzustellen, dass das Rayonverbot zu Unrecht verfügt worden sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C und/oder des Staates. Gegen die Verfügung des Haftrichters vom 29. April 2014 erhob A am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C und/oder des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereinigung der beiden Verfahren bzw. den Beizug der Akten der Beschwerde vom 30. April 2014.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2013 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren VB.2014.00283 und VB.2014.00292 und lud C zur Beschwerdeantwort sowie das Bezirksgericht zur Akteneinreichung und Vernehmlassung ein.

Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verzichtete am 13. Mai 2014 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 beantragte C die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons E [VRG], 3. A., E etc. 2014, § 21 N. 25; BGE 131 II 670 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung des Haftrichters vom 25. April 2014, mit welcher die von der Stadtpolizei angeordnete Wegweisung und das Rayonverbot bestätigt wurden. Die Stadtpolizei ordnete die Schutzmassnahmen am 18. April 2014 für 14 Tage ab deren Eröffnung an den Beschwerdeführer an. Sie dauerten bis zum 1. Mai 2014 an und sind damit einen Tag nach der Beschwerdeerhebung bereits weggefallen. Der Beschwerdeführer ist daher bezüglich der haftrichterlichen Bestätigung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen nicht mehr beschwert, weshalb es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse mangelt. Auf dieses Erfordernis kann vorliegend nicht verzichtet werden, da keine grundsätzliche Frage zu klären ist, die aufgrund der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung entzogen bliebe. Demnach ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die haftrichterliche Bestätigung der von der Stadtpolizei am 18. April 2014 verfügten Schutzmassnahmen richtet.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass weder eine für die Verlängerung von Schutzmassnahmen nötige Gefährdung noch deren Fortbestand glaubhaft dargelegt worden seien. Zwar sei es seit dem Herbst 2013 zwischen den Parteien zu vermehrten Spannungen in der Beziehung gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn dabei mehrfach ins Gesicht geschlagen und gekratzt. Es sei immer wieder zu heftigen Wortgefechten und zu einzelnen Vorfällen von gegenseitigem Stossen ohne weitere Folgen gekommen. Mitte Februar sei er der Beschwerdegegnerin einmal auf den Fuss gestanden, wofür er sich entschuldigt habe. Seit diesem Zeitpunkt sei es aber zu keinerlei relevanten Auseinandersetzungen mehr gekommen. Es sei nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdegegnerin seit Dezember 2013 vor dem Beschwerdeführer fürchte, wenn sie erst am 15. April 2014 Strafanzeige erhoben habe. Selbst nach der Strafanzeige hätten die Parteien noch teilweise intimen Kontakt gehabt und die Beschwerdegenerin habe ihren Mann gebeten, für ihre Schwester ein Bett in die Wohnung zu bringen. Von einer fortbestehenden Gefährdung könne somit nicht ausgegangen werden.

2.2 Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, der Beschwerdeführer versuche ihr stets zu unterstellen, das Institut des Gewaltschutzes für die Zwecke des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens zu missbrauchen, und weist diese Vorwürfe entschieden zurück. Vielmehr habe sie sich an die Polizei gewandt, weil sie sich aufgrund der Ausübung und Androhung von Gewalt von Seiten des Beschwerdeführers in ihrer körperlichen und psychischen Integrität verletzt respektive gefährdet gesehen habe. Der erste Verhandlungstag im Eheschutz-/Scheidungsverfahren habe zwar die belastete Situation zwischen den Parteien etwas zu beruhigen vermocht, die Beschwerdegegnerin habe indes aktuell immer noch grosse Angst vor dem Beschwerdeführer.

2.3 Die Vorinstanz hat das von der Polizei angeordnete Kontaktverbot mit der Begründung aufgehoben, es sei nicht erforderlich, um eine neue Eskalation zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin mit den beiden Kindern Kontakt gehabt und die Parteien hätten sogar gemeinsam einen Therapeuten aufgesucht. Das Rayonverbot wurde hingegen bestätigt und um drei Monate verlängert, da neuerliche häusliche Gewalt ernsthaft zu befürchten sei, wenn die Parteien in derselben Wohnung lebten. Gemäss der Vorinstanz müssten angesichts der glaubhaft gemachten Vorgeschichte auch relativ kleine Anzeichen dafür genügen, dass die Situation erneut eskalieren könnte.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458, E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, sei es a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter lit. a fallen z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Hausrat, Mobiliar oder persönliche Gegenstände absichtlich und gezielt zerstört werden. Nicht erfasst werden demgegenüber heftige verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung eines Partners führen (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, Amtsblatt des Kantons E 2005, S. 767 ff., 772).

3.2 Die Schutzmassnahmen wurden von der Polizei aufgrund der Aussagen der Ehefrau angeordnet, wonach das Ehepaar verbale Streitigkeiten wegen Eheproblemen habe, wobei es vorkomme, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau an den Kleidern zerre und sie als "Schlampe" bezeichne. Die zuerst verbalen Streitigkeiten hätten ca. ab September 2013 jeweils mit Stossen, Einklemmen zwischen Türe und Wand, mit Verdrehen der Handgelenke und mit Haarreissen gegenüber der Ehefrau geendet. Im Dezember 2013 habe er ihr sein Blut in das Gesicht geschmiert, nachdem er sich an einer Scherbe geschnitten habe. Der Ehemann habe sie unter anderem unter Druck gesetzt, indem er gedroht habe, sich etwas anzutun. Am 11./12. Februar 2014 habe er ihr weiter den Finger in den Mund gesteckt und die Mundecken grob auseinandergezogen sowie im Streit auf den Fuss gestampft. Die Beschwerdegegnerin gab der Polizei auf Rückfrage hin an, sie sei erst Mitte April 2014 zur Polizei gekommen, da sie nach dem Vorfall im Februar 2014 von einer Beratungsstelle mitgeteilt bekam, sie habe 90 Tage Zeit, eine Strafanzeige zu stellen.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe, abgesehen vom Vorfall vom 11. Februar 2014, wo er, nachdem er von seiner Frau beleidigt, provoziert und gestossen worden sei, ihr auf den Fuss gestanden sei, wofür er sich entschuldigt habe. Diese Aussage gab er auch vor dem Haftrichter so zu Protokoll. Zudem bekräftigte er, dass es keine weiteren körperlichen Auseinandersetzungen gegeben habe. Die Beschwerdegegnerin hingegen gab an, dass es vor Mitte Februar weitere Vorfälle gab. Im September 2013 sei der Beschwerdeführer im Badezimmer gewesen, und sie habe nicht gewusst, ob er ein Messer bei sich gehabt habe. Sie habe gedacht, er wolle sich verletzen. Sie sei in der Tür eingeklemmt gewesen. Bei einer Auseinandersetzung Ende Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer ihren Arm gedrückt und mit der Faust gedroht. Ein anderes Mal habe er ihr in den Mund gefasst und ihn aufgezogen. Auf Nachfrage, ob die letzte körperliche Auseinandersetzung Mitte Februar 2014 gewesen sei, gab die Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer sie am 29. März 2014 noch an der Hand gerissen und ihr das Mobiltelefon weggenommen habe.

3.4 Der Sachverhalt ist hinsichtlich der Auseinandersetzung im Badezimmer im September 2013, der Drohung mit der Faust Ende Oktober 2013 sowie dem Vorfall mit dem Blut im Dezember 2013 nicht genügend erstellt. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich vom Haftrichter nicht befragt, da er vor der Beschwerdegegnerin angehört wurde. Ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Suizid gedroht hatte, oder ihr lediglich diesbezügliche Gedanken äusserte, ohne damit zu drohen, ist ebenfalls ungewiss. Unbestritten ist hingegen der Vorfall vom 11. Februar 2014, bei dem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auf den Fuss gestanden ist, sodass sie ein Hämatom davontrug. Damit liegt ein Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG vor, da unter diesen Begriff auch einzelne Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen fallen (vgl. Franziska Greber in: Häusliche Gewalt, Referate der Tagung vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; vgl. auch VGr, 4. Juni 2012, VB.2012.00276, E. 5.2). Grundsätzlich durfte die Vorinstanz damit von einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausgehen. Zu prüfen ist allerdings vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung annehmen durfte, welche die Verlängerung des Rayonverbots rechtfertigt.

3.4.1 Nach § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.4.2 Die letzte unbestrittene körperliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien geschah Mitte Februar 2014. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin anlässlich der Anhörung sei es seitdem noch Ende März zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem der Beschwerdeführer sie an der Hand riss und das Mobiltelefon wegnahm. Dieser – vom Beschwerdeführer in dieser Form bestrittene – Vorfall stellt jedoch keine Verletzung oder Gefährdung der körperlichen oder psychischen Integrität der Beschwerdegegnerin dar, der die Verlängerung des Rayonverbots zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdegegnerin hat ferner anlässlich einer Familientherapiesitzung verstanden, der Beschwerdeführer würde die Gewalt zu legitimieren versuchen. Dieser macht jedoch geltend, dass er keineswegs versucht habe, die Gewalt zu legitimieren. Allein das Gespräch bei einer Familientherapie gibt auch noch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegenerin sich vor dem Beschwerdeführer fürchten musste. Vielmehr blieben die Parteien auch nach der Anzeige bei der Polizei noch in Kontakt, ohne dass es zu einer Eskalation kam. Hinzu kommt, dass Streitigkeiten, die nach Angaben der Beschwerdegegnerin von Anfang an in ihrer Beziehung vorkamen, und tätliche Auseinandersetzungen von einer Gewaltbeziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes abzugrenzen sind (vgl. Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., E 2013, S. 103/2 f., auch zum Folgenden). Bei den Parteien, die beide vollzeitlich tätig sind und das gleiche Alter haben, ist grundsätzlich von einer symmetrischen Beziehung auszugehen, ohne dass ein Herrschafts- und Machtverhältnis vorliegt. Ebenso ist auch ein Kontakt des Vaters zu den Kindern von beiden Seiten gewünscht. Diese Umstände veranlassten auch die Vorinstanz dazu, das polizeilich angeordnete Kontaktverbot (zu der Beschwerdegegnerin sowie zu den Kindern) nicht zu bestätigen. Weshalb die Gefährdung in der Wohnung dennoch fortbestehen solle, wurde von der Vorinstanz nicht begründet.

3.4.3 Gegen einen Gefährdungsfortbestand spricht sodann, dass die Parteien am 8. Mai 2014 eine Vereinbarung unterzeichneten, worin sie sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf die gemeinsame elterliche Sorge, eine Betreuungsregelung und Unterhaltszahlungen einigten. Sie vereinbarten zudem, dass bis zur nächsten Verhandlung die Beschwerdegegnerin mit den Kindern in der Wohnung verbleibt. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Situation zwischen den Parteien entspannt hat, wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort einräumt. Sie begründet sodann auch nicht, weshalb sie weiterhin grosse Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Die von ihr zudem eingelegte Nachricht der Psychotherapeutin F vom 1. Mai 2014 steht im Widerspruch zu der darin gestellten Frage. Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit der gerichtlichen Überprüfung der Gewaltschutzmassnahmen Ferien nahm, muss nicht auf eine weiter bestehende Gefährdungssituation hinweisen, ist doch ein solches Verfahren bzw. das begonnene Scheidungsverfahren an sich eine belastende Situation.

3.4.4 Da sich inzwischen die Situation zwischen den Parteien entspannt hat und seit Februar 2014 keine Vorfälle mehr vorkamen, die als häusliche Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren sind, kann nicht mehr von einer fortbestehenden Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Da sich die Parteien ohnehin einigten, dass vorerst die Beschwerdegegnerin in der Wohnung bleiben darf, ist das Interesse an der Aufrechterhaltung des Rayonverbots auch gering. Dass die Wohnung grosse Fenster hat, wodurch die Beschwerdegegnerin – wie sie geltend macht – sehr exponiert sei, ist diesbezüglich nicht von Bedeutung, da das Rayonverbot nicht als Schutz vor Stalking oder Beobachtung, sondern als Massnahme gegen körperliche Konflikte in der Wohnung ausgesprochen wurde. Hingegen besteht das Interesse des Beschwerdeführers unabhängig von den faktischen Gegebenheiten an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, welcher zu Unrecht von einem Gefährdungsfortbestand ausging.

3.4.5 Insgesamt erscheint das Fortbestehen einer Gefährdung nicht als genügend glaubhaft dargetan. Somit ist die Verlängerung des Rayonverbots durch die Vorinstanz nicht gerechtfertigt.

4.  

4.1 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich bis am 2. August 2014 verlängerte Rayonverbot ist damit aufzuheben.

4.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2014 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…