|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00284  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 03.07.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Nichtbeachtung eines zweiten Strafantrittsbefehls (nach erfolgloser Anfechtung eines ersten Strafantrittsbefehls). Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frage, ob der Beschwerdeführer polizeilich zum Antritt der Strafe zugeführt werden durfte (E. 1.2). Nichteintreten auf die - von den Vorinstanzen noch nicht beurteilten - Begehren um Versetzung in eine andere Strafanstalt sowie um Wechsel vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug (E. 1.3 und 1.4). Gegen den erstmaligen Erlass eines Strafantrittsbefehls kann ein Verschiebungsgesuch gestellt werden, dem unter Umständen aufschiebende Wirkung zukommt. Anders verhält es sich, wenn ein zweiter Strafantrittsbefehl erlassen werden muss, weil der ursprünglich angesetzte Termin aufgrund einer erfolglosen Anfechtung verstrichen ist: Diesfalls kommt einem (abermaligen) Gesuch um Verschiebung des Strafantritts keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Terminverschiebung kommt in solchen Fällen lediglich noch dann - durch Anordnung vorsorglicher Massnahmen - in Frage, wenn die gesuchstellende Person zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gründen hafterstehungsunfähig geworden ist. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer Bluthochdruckprobleme geltend, die ihn nicht als hafterstehungsunfähig erscheinen lassen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer polizeilich dem Strafantritt zugeführt wurde, nachdem er dem zweiten Antrittsbefehl keine Folge geleistet hatte (E. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers, sein Fallverantwortlicher sei befangen, weil er ihn nach dem verweigerten Strafantritt zur Verhaftung ausschrieben hatte, erweist sich als unbegründet (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BEFANGENHEIT
GESCHLOSSENER STRAFVOLLZUG
GESUNDHEIT
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
STRAFANTRITT
VERHAFTUNG
Rechtsnormen:
§ 49 Abs. I JVV
§ 58 JVV
Art. 76 Abs. II StGB
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00284

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Juni 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Flughafengefängnis, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 23. August 2012 unter anderem wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (unter Abzug von 181 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 13. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_748/2012).

B. Am 23. Juli 2013 lud das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A per 21. Oktober 2013 in den Strafvollzug im Normalregime vor. Gegen diese Vorladung erhob A Rekurs, den die Direktion für Justiz und Inneres am 3. Oktober 2013 abwies, soweit sie darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 17. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat, und es setzte den Strafantrittstermin neu auf den 3. Februar 2014 fest (Urteil VB.2013.00762). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde am 29. Februar 2014 nicht ein (Urteil 6B_103/2014).

C. Am 14. März 2014 lud das Justizvollzugsamt A erneut zum Strafantritt vor, diesmal auf den 2. April 2014 um 10 Uhr in die Justizvollzugsanstalt B. Im Rahmen der Erwägungen hielt das Amt fest, die Vorladung vom 23. Juli 2013 sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Strafe unverzüglich vollzogen werden könne. Im Fall des unentschuldigten Nichterscheinens werde A polizeilich zugeführt werden.

D. Am 15. und 16. März 2014 ersuchte A das Justizvollzugsamt per Mail um Verschiebung des Strafantritts vom 2. April 2014 auf den Herbst 2014. Am 17. März 2014 teilte ihm der fallverantwortliche Mitarbeiter des Justizvollzugsamts, F, mit, eine erneute Verschiebung des Strafantritts komme nicht infrage.

II.  

A. Am 28. März 2014 erhob A Rekurs gegen die Strafantrittsvorladung vom 14. März 2014. Er beantragte eine örtliche und zeitliche Verschiebung des Strafantritts: Vom 2. April 2014 in B (Kanton Graubünden) auf den 15. September 2014 in D (Kanton Appenzell Ausserrhoden). Ferner sei ihm ein neuer Fallverantwortlicher zuzuteilen, da der bisherige Verantwortliche (F) befangen sei. Schliesslich sei ihm zu ermöglichen, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verpflichten. Die gleichen Begehren stellte A nochmals per Mail vom 30. März 2014.

B. Mit Brief vom 31. März 2014 informierte die Justizdirektion A darüber, dass der Strafantrittstermin rechtskräftig feststehe und dass bei seinem Fallverantwortlichen (F) keine Befangenheitsgründe ersichtlich seien. Das Gesuch vom 28. März 2014 um Verschiebung des Strafantrittstermins werde an das Justizvollzugsamt weitergeleitet. Die Weiterleitung des Gesuchs ändere indessen nichts an der Vollstreckbarkeit der Strafantrittsverfügung bzw. an seiner Pflicht, die Strafe am 2. April 2014 in der Justizvollzugsanstalt B anzutreten. Am gleichen Tag (31. März 2014) informierte F A per Mail darüber, dass er die Freiheitsstrafe im geschlossenen Strafvollzug verbüssen müsse, wenn er am 2. April 2014 nicht zur Strafe antrete bzw. wenn er polizeilich zugeführt werden müsse.

C. Mit Mail vom 2. April 2014 teilte A der Justizdirektion mit, dass er die Strafe in B an diesem Tag nicht antrete: Er habe gegen die Strafantrittsvorladung vom 14. März 2014 Rekurs erhoben und darin beantragt, Zeit und Ort des Strafantritts zu ändern und eine unbefangene fallverantwortliche Person zu bestimmen.

D. A trat die Strafe am 2. April 2014 wie angekündigt nicht an und wurde androhungsgemäss zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 8. April 2014 verhaftete ihn die Polizei an seinem Wohnort und führte ihn dem Strafvollzug zu. Seither befindet er sich im geschlossenen Vollzug im Zürcher Flughafengefängnis.

E. Am 9. April 2014 verfügte das Amt für Justizvollzug, (I.)  das Gesuch von A vom 28. März 2014 um Verschiebung des Strafantrittstermins werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde, und (II.) der Strafantrittstermin, der am 14. März 2014 festgesetzt worden sei (2. April 2014), bleibe bestehen. 

F. Am 15. April 2014 teilte F A mit, dass er sein Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug bei der Anstaltsleitung des Flughafengefängnisses einzureichen habe.

III.  

A. Am 1. Mai 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, 1.) er sei umgehend in den offenen Strafvollzug nach D zu versetzen, 2.) ihm sei sofort ein neuer Fallverantwortlicher zuzuteilen, 3.) es sei festzustellen, dass er am 8. April 2014 rechtswidrig verhaftet worden sei, 4.) die "Berufung" von G (Justizdirektion) sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.

B. Am 7. Mai 2014 ersuchte A das Amt für Justizvollzug um einen Wechsel der fallverantwortlichen Person sowie um Versetzung in den offenen Vollzug nach D. Am 14. Mai 2014 teilte das Justizvollzugsamt ihm telefonisch mit, dass Gesuche um Versetzung in den offenen Vollzug direkt bei der Vollzugsinstitution eingereicht werden müssten.

C. Am 8. Mai 2014 erhob A bei der Justizdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Justizvollzugsamts vom 9. April 2014. Das Rekursverfahren vor der Justizdirektion ist momentan immer noch hängig.

D. Am 12. Mai 2014 beantragte die Justizdirektion dem Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde von A vom 1. Mai 2014 sei nicht einzutreten, wobei sie auf ihr Schreiben vom 31. März 2014 verwies. Den gleichen Antrag stellte das Justizvollzugsamt mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014.

E. Mit Replik vom 18. Mai 2014 stellte A die Anträge, 1.) er sei umgehend aus dem geschlossenen Vollzug zu entlassen, bis ein Platz im offenen Vollzug in D oder H zur Verfügung stehe, 2.)  eventualiter sei er innert 14 Tagen nach D oder H in den offenen Strafvollzug zu verlegen, 3.) es sei festzustellen, dass er sein Recht auf offenen Strafvollzug nicht dadurch verwirkt habe, dass er rekurriert habe, 4.) der rund zweimonatige Freiheitsentzug im geschlossenen Strafvollzug sei ihm dreifach an die Strafverbüssung anzurechnen bzw. durch zusätzliche Halbfreiheit zu kompensieren und 5.) ihm sei ein unbefangener Fallverantwortlicher zuzuteilen.

F. Am 20. Mai 2014 sistierte das Amt für Justizvollzug die beiden Verfahren, die A mit seinem Gesuch vom 7. Mai 2014 ausgelöst hatte (Wechsel der fallverantwortlichen Person/Versetzung in den offenen Strafvollzug in D) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids. Die Sistierung wurde damit begründet, dass das Begehren um Versetzung in den offenen Strafvollzug und jenes um Wechsel der fallverantwortlichen Person vor Verwaltungsgericht bzw. bei der Justizdirektion hängig seien, und dass widersprüchliche Entscheide verhindert werden sollten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er einzelrichterlich zu beurteilen. Weil im vorliegenden Fall sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der vorliegende Streitgegenstand beschränkt sich auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer auf den 2. April 2014 zum Strafantritt vorgeladen werden durfte und ob seinem Fallverantwortlichen Befangenheit vorzuwerfen ist. Darüber hat die Beschwerdegegnerin am 14. März 2014 erstinstanzlich und die Justizdirektion am 31. März 2014 als Rekursinstanz entschieden. Der Brief der Vorinstanz vom 31. März 2014 ist zwar nicht als Rekursentscheid gekennzeichnet und hält fest, das Verschiebungsgesuch werde an das Justizvollzugsamt weitergeleitet. Die Vorinstanz befasste sich im Brief vom 31. März 2014 indessen im Rahmen von verbindlich formulierten Erwägungen mit den strittigen Strafantrittstermin- und Befangenheitsrügen; das Schreiben wurde denn auch vom Beschwerdeführer als Rekursentscheid aufgefasst. Insofern ist von einem zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 VRG auszugehen.

1.3 Nicht vom vorliegenden Streitgegenstand erfasst ist hingegen die Frage, an welchem Ort der Beschwerdeführer die Strafe zu verbüssen hat: Die Beschwerdegegnerin ordnete zwar am 14. März 2014 den Vollzug in der Justizvollzugsanstalt B an, wogegen sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren wehrte. Mittlerweile ist diese Anordnung in Bezug auf den Vollzugsort jedoch gegenstandslos geworden: Nachdem der Beschwerdeführer die Strafe am 2. April 2014 nicht angetreten hatte, zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 14. März 2014 faktisch in Wiedererwägung und ordnete am 8. April 2014 (implizit und gestützt auf §§ 51, 58 und 59 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]) den Vollzug im Flughafengefängnis an. Am 9. April 2014 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlegung nach D ab. Der gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs des Beschwerdeführers ist zurzeit bei der Justizdirektion hängig. Da noch kein Rekursentscheid betreffend das Gesuch um Verlegung des Vollzugsorts vorliegt, fehlt es diesbezüglich an einem zulässigen Beschwerdeobjekt im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, von Zürich-Kloten nach D versetzt zu werden, ist somit nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass sich die Vorinstanz mit dem Rekurs des Beschwerdeführer rasch zu befassen haben wird, um den Anforderungen der Rechtsweggarantie und des Beschleunigungsgebots gerecht zu werden.

1.4 Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem geschlossenen Vollzug zu entlassen bzw. in den offenen Strafvollzug zu versetzen ist: Der angefochtene Entscheid wurde am 31. März 2014 gefällt und somit zu einem Zeitpunkt, da der geschlossene Vollzug noch gar kein Thema war. Dieser wurde erst (implizit) verfügt, nachdem der Beschwerdeführer die Strafe am 2. April 2014 nicht angetreten hatte und am 8. April 2014 verhaftet worden war. Mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem geschlossenen Vollzug hat sich bis anhin weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin befasst; Letztere hat den Beschwerdeführer indessen mehrmals darauf hingewiesen, dass er ein entsprechendes Gesuch direkt beim Flughafengefängnis einzureichen habe. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug fehlt es somit ebenfalls an einem zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei gestützt auf Art. 76 Abs. 2 StGB in den offenen Strafvollzug zu versetzen bzw. es sei festzustellen, dass sein "Recht auf offenen Vollzug" noch nicht verwirkt sei, ist somit nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Gesuch des Beschwerdeführers rasch zu befassen haben wird, um den Anforderungen der Rechtsweggarantie und des Beschleunigungsgebots gerecht zu werden.

1.5 Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den – vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Replik vorgebrachten – Antrag, die im geschlossenen Vollzug verbüsste Strafe sei dreifach an die im offenen Strafvollzug zu verbüssende Strafe anzurechnen. Ein entsprechendes Gesuch hat der Beschwerdeführer im erst- und vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt, und die Frage wurde bis anhin weder von der Beschwerdegegnerin noch von der Vorinstanz thematisiert.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seinem Rekursschreiben vom 28. März 2014 komme aufschiebende Wirkung zu, weshalb er die Strafe am 2. April 2014 nicht habe antreten müssen und es unzulässig gewesen sei, ihn am 8. April 2014 polizeilich dem Strafvollzug zuzuführen. 

2.2 Der Beschwerdeführer geht zwar an sich zu Recht davon aus, dass die aufschiebende Wirkung den sofortigen Vollzug der Anordnung in der Regel verhindert. Dies gilt aber grundsätzlich nur, wenn in einem Rechtsmittelverfahren die erstmalige Vorladung in den Strafvollzug im Streit steht. Anders verhält es sich hingegen, wenn – wie hier – ein späteres Gesuch um Verschiebung des bereits rechtskräftig verfügten Strafantritts abgewiesen wird. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts (VGr, 17. Mai 2010, VB.2010.00236,  2.2) hat die aufschiebende Wirkung allfälliger Rechtsmittel in solchen Fällen nicht etwa zur Folge, dass der Rechtsmittelkläger so gestellt würde, wie wenn seinem Verschiebungsgesuch entsprochen worden wäre. Vielmehr bleibt der vor Verfahrensbeginn festgesetzte Strafantrittstermin bestehen. Wird Beschwerde gegen einen Entscheid der Justizdirektion, mit welchem der Rekurs gegen die Ablehnung eines Verschiebungsgesuchs abgewiesen wurde, erhoben und beabsichtigt die Justizdirektion die Strafe sofort, d. h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens vollziehen zu lassen, erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als unnötig. Will eine verurteilte Person mit einem Verschiebungsgesuch den rechtskräftig verfügten Strafantritt während des neuen Verfahrens verhindern, so ist sie gehalten, den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu beantragen.

2.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall nicht explizit beantragt, der Strafantrittstermin sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen auf einen späteren Termin zu verschieben. Seine Begehren können indessen als entsprechender Antrag ausgelegt werden, weshalb auf seine Gesuchsbegründung einzugehen ist. Er macht sowohl berufliche Gründe (von ihm und seiner Ehefrau) als auch gesundheitliche Motive geltend. In Bezug auf Letztere führt er aus, dass er vor einigen Wochen in einer Anwaltskanzlei vor mehreren Zeugen zusammengebrochen sei und sich seither in ärztlicher Behandlung wegen Bluthochdrucks befinde. Im Flughafengefängnis sei sein Blutdruck am 17. April 2014 auf 240 gestiegen, doch der zuständige Aufseher habe seine Hilferufe zunächst nicht ernst genommen. Erst eine Stunde später, nach einer entwürdigenden Prozedur, habe ihn ein Arzt notfallmässig behandelt und ihm neue Medikamente gegeben

2.4 Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Dafür wird verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit des oder der Verurteilten (VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 3.5). Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind (BGr, 9. Oktober 2008, 6B_510/2008, E. 3.4, BGE 108 Ia 69 E. 2c und d). Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 103; VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässig­keitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 3.2).

2.5 Das Verwaltungsgericht kam bereits im Rahmen der Beurteilung des ersten Verschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers zum Schluss, dieser sei hafterstehungsfähig bzw. es lägen keine Gründe im Sinn von § 48 JVV vor, die eine Verschiebung des Strafantrittstermins rechtfertigten (vgl. VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 4.1). Nachdem sich der Antritt der Strafe aufgrund des ersten Verschiebungsgesuchs (Rekurs vom 21. August 2013) und des darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens bereits um knapp sechs Monate verzögert hat, bringt der Beschwerdeführer in seinem zweiten Verschiebungsgesuch (Rekurs vom 28. März 2014) keine valablen Gründe vor, die für ein abermaliges Hinauszögern sprechen. Er legt insbesondere nicht dar und es geht auch aus den Akten nicht hervor, weshalb sein Bluthochdruck nicht auch während des Gefängnisaufenthalts adäquat behandelt werden können sollte, zumal er selber einräumt, dass er am 17. April 2014 wirksame Medikamente erhalten habe. Für eine nochmalige Verschiebung des Strafantritts fehlt es demnach an der Voraussetzung, dass der Freiheitsentzug mit grösster Wahrscheinlichkeit eine dauernde schwere Krankheit zur Folge haben muss (vgl. § 48 Abs. 3 JVV). Berufliche Gründe vermögen unter Umständen beim erstmaligen Aufgebot zu einer Strafe eine Verschiebung des Antrittstermins zu rechtfertigen (vgl. § 48 Abs. 2 JVV), nicht aber wenn – wie hier – sechs Monate nach dem ersten Antrittstermin und nach erfolgloser Beschreitung des Rechtsmittelwegs ein abermaliger Strafantrittsbefehl erlassen wird.

2.6 Die Vorinstanz hat somit zu Recht darauf verzichtet, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um den Strafantritt des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 auf einen späteren Termin zu verschieben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihn gestützt auf § 49 Abs. 1 JVV zur Verhaftung und polizeilichen Zuführung ausschrieb, nachdem er die Strafe am 2. April 2014 nicht angetreten hatte.

3.  

Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, der für seinen Fall verantwortliche Mitarbeiter des Justizvollzugsamts sei befangen und müsse durch eine andere Person ersetzt werden. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag in erster Linie damit, dass der Fallverantwortliche ihn mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er die Strafe zwingend am 2. April 2014 antreten müsse, und dass er ihn – nach dem verweigerten Strafantritt – zur Verhaftung und polizeilichen Zuführung habe ausschreiben lassen. Dieses Verhalten des Fallverantwortlichen steht jedoch – wie dargelegt (vgl. E. 2.6) – im Einklang mit dem geltenden Recht und lässt nicht auf seine Befangenheit bzw. auf das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im Sinn von § 5a VRG schliessen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Fallverantwortliche habe ihm Droh-Mails geschickt, ist nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Schluss der Vorinstanz, für eine Befangenheit des fallverantwortlichen Mitarbeiters bestünden keine Anhaltspunkte, ist somit nicht zu beanstanden.

4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…