{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00284_2014-06-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214218&W10_KEY=13823251&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "815a2027e7783b496dd21841dd872a1c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.06.2014  VB.2014.00284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.06.2014  VB.2014.00284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.06.2014  VB.2014.00284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Nichtbeachtung eines zweiten Strafantrittsbefehls (nach erfolgloser Anfechtung eines ersten Strafantrittsbefehls). Beschr\u00e4nkung des Streitgegenstands auf die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer polizeilich zum Antritt der Strafe zugef\u00fchrt werden durfte (E. 1.2). Nichteintreten auf die - von den Vorinstanzen noch nicht beurteilten - Begehren um Versetzung in eine andere Strafanstalt sowie um Wechsel vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug (E. 1.3 und 1.4). Gegen den erstmaligen Erlass eines Strafantrittsbefehls kann ein Verschiebungsgesuch gestellt werden, dem unter Umst\u00e4nden aufschiebende Wirkung zukommt. Anders verh\u00e4lt es sich, wenn ein zweiter Strafantrittsbefehl erlassen werden muss, weil der urspr\u00fcnglich angesetzte Termin aufgrund einer erfolglosen Anfechtung verstrichen ist: Diesfalls kommt einem (abermaligen) Gesuch um Verschiebung des Strafantritts keine aufschiebende Wirkung  zu. Eine Terminverschiebung kommt in solchen F\u00e4llen lediglich noch dann - durch Anordnung vorsorglicher Massnahmen - in Frage, wenn die gesuchstellende Person zwischenzeitlich aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden hafterstehungsunf\u00e4hig geworden ist. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdef\u00fchrer Bluthochdruckprobleme geltend, die ihn nicht als hafterstehungsunf\u00e4hig erscheinen lassen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdef\u00fchrer polizeilich dem Strafantritt zugef\u00fchrt wurde, nachdem er dem zweiten Antrittsbefehl keine Folge geleistet hatte (E. 2).  Die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, sein Fallverantwortlicher sei befangen, weil er ihn nach dem verweigerten Strafantritt zur Verhaftung ausschrieben hatte, erweist sich als unbegr\u00fcndet (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:28:25", "Checksum": "26fc34bb4e4b128f4bfde777acd9daf9"}