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Geschäftsnummer: VB.2014.00285  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Einstellung gemeinnütziger Arbeit


Das Amt für Justizvollzug hat zu Recht die Einstellung der gemeinnütziger Arbeit verfügt, nachdem der Beschwerdeführer nach zwei Tagen nicht mehr an der Arbeitsstelle erschien, in der Folge kein ärztliches Zeugnis einreichte und unentschuldigt keine Termine wahrnahm. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen den Schluss zogen, er habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ARZTZEUGNIS
EINSTELLUNGSVERFÜGUNG
GEMEINNÜTZIGE ARBEIT
VEREINBARUNG
VERTRAUENSWÜRDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 31 Abs. I JVV
§ 36 Abs. I lit. c JVV
§ 36 Abs. II JVV
Art. 37 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00285

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juli 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Einstellung gemeinnütziger Arbeit,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Entscheid der Staatsanwaltschaft B vom 12. Mai 2011 wegen Veruntreuung und Zechprellerei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.- bestraft, wovon ein Tagessatz bereits durch Haft erstanden ist. Auf Gesuch von A wandelte die Staatsanwaltschaft C die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit von 236 Stunden um. Leiste der Bestrafte die gemeinnützige Arbeit nicht, trete an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 59 Tagen.

B. Am 12. September 2013 schloss das Amt für Justizvollzug, Abteilung Gemeinnützige Arbeit, vertreten durch D, mit A eine Vollzugsvereinbarung für gemeinnützige Arbeit. In der Folge konnte A am 22. Oktober 2013 eine Arbeit beim Sportzentrum E beginnen. Am 22. und 23 Oktober 2013 leistete er dort Arbeitseinsätze von insgesamt 17 Stunden. Danach meldete er sich aufgrund einer Handverletzung als arbeitsunfähig. ohne ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Nachdem er die Arbeit nicht wieder aufnahm und zu keinen vereinbarten Terminen erschien, stellte das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 23. Januar 2014 den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ein. Der urteilenden Behörde wurde beantragt, für die nachträglich in gemeinnützige Arbeit umgewandelte Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Dagegen erhob A am 23. Februar 2014 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 2. April 2014 ab.

III.  

Gegen diese Verfügung reichte A am 29. April 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit sowie einen Zuständigkeitswechsel der sachbearbeitenden Person der Bewährungs- und Vollzugsdienste. Mit Eingaben vom 15. bzw. 23. Mai 2014 stellten die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Abweisung der Beschwerde

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegen-den Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt erstmals in diesem Verfahren einen Zuständigkeitswechsel der sachbearbeitenden Person des Bewährungs- und Vollzugdienstes. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann aber nur sein, was auch Gegenstand der angefochtenen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 45). Die Einstellungsverfügung gemeinnütziger Arbeit hat die Frage der zuständigen Sachbearbeiterin nicht zum Gegenstand. Ein entsprechender Antrag kann daher nicht vor Verwaltungsgericht gestellt werden, sondern ist an das Amt für Justizvollzug zu richten. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen. Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde fest-
gelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in eine Geld- oder Freiheitsstrafe um (Art. 39 Abs. 1 StGB).

2.2 Für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit sind die Kantone zuständig (Art. 375 Abs. 1 StGB). Nach § 31 Abs. 1 der gestützt auf das StJVG erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter Person und arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt. Gemäss § 36 Abs. 1 lit. c JVV wird die gemeinnützige Arbeit unter anderem dann abgebrochen, wenn die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder Auflagen leistet. Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (§ 36 Abs. 2 JVV).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner verfügte die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit, da sich der Beschwerdeführer nicht an die Vollzugsvereinbarung vom 12. September 2013 gehalten habe: Nachdem er die gemeinnützige Arbeit am 22. Oktober 2013 im Sportzentrum E für zwei Tage aufgenommen habe, habe er am 5. November 2013 telefonisch mitgeteilt, dass er arbeitsunfähig sei und dies am 13. November 2013 schriftlich bestätigt. Ein Arztzeugnis habe er jedoch nicht eingereicht. Danach sei der Beschwerdeführer für die Sachbearbeiterin telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen. Am 26. November 2013 habe er zwar mit ihr Kontakt aufgenommen, aber zum abgemachten Termin sei er nicht erschienen. Entgegen der telefonischen Erklärung gegenüber der Fallverantwortlichen Ende November habe er die Arbeit am 2. Dezember 2013 nicht wiederaufgenommen. Ebenso habe er dem Einsatzort mitgeteilt, er werde ab dem 19. Dezember 2013 täglich kommen, was in der Folge nicht geschehen sei. Den Anhörungstermin mit der Sachbearbeiterin vom 20. Januar 2014 habe er um einen Tag verschoben, jedoch den neu vereinbarten Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen.

Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid, da der Beschwerdeführer offenbar nicht über die für die Leistung gemeinnütziger Arbeit vorausgesetzte Vertragsfähigkeit bzw. den dafür notwendigen Willen zur Kooperation verfüge.

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt dagegen die Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien widersprüchlich und in seinem Fall würde ein persönliches Interesse verfolgt werden. Er begründet sein Nichterscheinen bei der Arbeitsstelle mit einem schweren Unfall, wobei an seiner rechten Hand drei Fingersehnen, sämtliche Nerven und Muskeln sowie die Arterie komplett durchtrennt worden seien. Entgegen der Ansicht des Amts für Justizvollzug handle es sich nicht um eine simpel verstauchte Hand.

4.  

4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung des Beschwerdegegners sind zutreffend und werden von den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht infrage gestellt. Soweit er widersprüchliche Aussagen des Beschwerdegegners rügt, ist einzig eine datumsmässige Unstimmigkeit in der Verfügung vom 23. Januar 2014 ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bis und mit am 27. November 2013 nicht erreichbar war, sich aber bereits am 26. November 2013 telefonisch meldete. Dies hat jedoch keinen weiteren Einfluss auf die Einschätzung der Vertragsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ein persönliches Interesse der Fallverantwortlichen ist ebenfalls nicht ersichtlich.

4.2 Bis anhin hat der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis eingereicht, das die Verletzung seiner Hand bestätigt. Sein Einwand, er habe die Unterlagen per Post eingereicht, sie seien jedoch nicht angekommen, ist unbehelflich, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet gewesen wäre, die Unterlagen (erneut) zuzusenden. Obwohl er dazu durch die Fallverantwortliche mehrfach aufgefordert wurde, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodass der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis heute nicht belegt sind.

4.3 Gemäss der Vollzugsvereinbarung vom 12. September 2013 sind Unterbrüche der gemeinnützigen Arbeit nur in begründeten Fällen und in Absprache mit der Abteilung Gemeinnützige Arbeit möglich (Ziff. 2). Zudem muss der Beschwerdeführer während des Einsatzes für die Abteilung Gemeinnützige Arbeit erreichbar sein (Ziff. 7). Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass die gemeinnützige Arbeit eingestellt werde, wenn er sich nicht an die getroffenen Abmachungen halte (Ziff. 9). In der Arbeitsvereinbarung mit dem Sportzentrum E vom 22. Oktober 2013 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei Krankheit oder Unfall den Arbeitgeber sofort telefonisch informieren, und der Abteilung Gemeinnützige Arbeit ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis zustellen müsse.

Der Beschwerdeführer hat sich an diese Abmachung nicht gehalten, indem er ohne ärztliches Zeugnis nach zwei Tagen Arbeit nicht mehr am Einsatzort erschienen ist. Trotz telefonischer Abmachung, Schreiben vom 25. November 2013 und schriftlicher Mahnung vom 5. Dezember 2013 hat er auch in der Folge keine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit eingereicht. In der Mahnung wurde ihm ausdrücklich angedroht, die gemeinnützige Arbeit werde eingestellt und der urteilenden Behörde die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt, falls er sich nicht an die Abmachungen und Vorgaben halte. Seinen Versprechen, er werde die Arbeit am 5. bzw. 19. Dezember 2013 wiederaufnehmen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer verletzten Hand nicht mehr arbeitsfähig gewesen war, hätte er dennoch die mit der Fallverantwortlichen vereinbarten persönlichen Termine vom 28. November 2013 bzw. 21. Januar 2014 wahrnehmen können. Diese Termine hat er jedoch entweder sehr kurzfristig – aus nicht belegten Gründen – abgesagt, oder ist unentschuldigt ferngeblieben. Die Leistung gemeinnütziger Arbeit bedingt indes, dass der Betroffene durch Einhaltung von Vereinbarungen belegt, dass er über die dazu notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit verfügt (vgl. VGr, 10. Januar 2013, VB.2012.00641, E. 5.2). Angesichts des genannten Verlaufs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen hält. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen den Schluss zogen, er habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt.

4.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 zu einem Gespräch am 20. Januar 2013 (recte 2014) eingeladen, um die Situation zu besprechen und ihm die Gelegenheit zu geben, seine Gründe darzulegen. Da er diesen Termin kurzfristig verschob und den neuen Termin unentschuldigt nicht wahrnahm, durfte die gemeinnützige Arbeit – wie angedroht – auch ohne Anhörung eingestellt werden. Somit ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

4.5 Damit erweist sich die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit als gerechtfertigt. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.            1'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.               120.--           Zustellkosten,
Fr.            1'120.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …