{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.12.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00291_09-12-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214770&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9e46af6f87df8a9434ae3c103b87052f"}, "Num": [" VB.2014.00291"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.09.1  VB.2014.00291"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.09.1  VB.2014.00291"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.09.1  VB.2014.00291"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuweisung Kehrichtverbrennungsanlage | Zuweisung Kehrichtverbrennungsanlage; Gebietszuteilung; ausserkantonale Anlage; Beschwerdelegitimation. Im Kanton Z\u00fcrich legt der Regierungsrat nach Anh\u00f6rung der Gemeinden das Einzugsgebiet von Kehrichtverbrennungsanlagen fest (E. 2.2). Da eine Gemeinde bei der Anfechtung des Zuteilungsbeschlusses nicht wie eine Privatperson ber\u00fchrt ist, kann sie sich nicht auf \u00a7 21 Abs. 2 lit. a VRG berufen (E. 2.3). Hingegen ist eine Gemeinde gest\u00fctzt auf \u00a7 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Anfechtung des Zuteilungsbeschlusses legitimiert, da sie mit der Entsorgung ihrer Siedlungsabf\u00e4lle \u00fcber schutzw\u00fcrdige Interessen bei der Erf\u00fcllung gesetzlicher Aufgaben verf\u00fcgt (E. 3). Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde kann sich beispielsweise gest\u00fctzt auf finanzielle Aspekte (E. 3.2) oder aus \u00f6kologischen Beweggr\u00fcnden (E. 3.3) ergeben. Bei der Auslegung des Begriffs der \"schutzw\u00fcrdigen Interessen\" sind indes nicht nur finanzielle \u00dcberlegungen, sondern auch anderweitige Interessen der vom Zuteilungsbeschluss betroffenen Gemeinde zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.4). Zu demselben Ergebnis kommt eine historische Auslegung von \u00a7 21 Abs. 2 lit. c VRG (E. 3.5). Im Verh\u00e4ltnis zu Art. 89 Abs. 1 BGG muss die Legitimation zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht bloss mindestens so weit gehen wie jene ans Bundesgericht. Die genannte Beschwerdelegitimation gem\u00e4ss VRG stellt eine eigenst\u00e4ndige Regelung dar, welche \u00fcber diejenige zur Beschwerde ans Bundesgericht hinausgeht (E. 3.6). Der Regierungsrat besitzt bei der Aus\u00fcbung des Entsorgungsmonopols einen Beurteilungsspielraum, in welchen das Verwaltungsgericht nur im Rahmen von \u00a7 50 VRG eingreift. Die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit eines Zuteilungsbeschlusses ist eine Rechtsfrage, die grunds\u00e4tzlich mit uneingeschr\u00e4nkter Kognition zu pr\u00fcfen ist (E. 4.2). Der Regierungsrat stellt bei der Gebietszuteilung nicht nur finanzielle \u00dcberlegungen an, sondern nimmt im Sinne einer Gesamtperspektive eine ausgewogene Abw\u00e4gung der sich widerstrebenden Interessen vor. Er darf dasihm einger\u00e4umte Managementermessen nicht nach Belieben aus\u00fcben, sondern muss dazu objektiv nachvollziehbare Beurteiungskriterien aufzeigen. Der Zuteilungsbeschluss ist mit Blick auf den verfassungsm\u00e4ssig garantierten Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r besonders sorgf\u00e4ltig zu begr\u00fcnden (E. 4.3). Die Gemeinde und die ihr zugewiesene Kehrichtverbrennungsanlage versuchen sich g\u00fctlich \u00fcber die Vertragskonditionen zu einigen. Erzielen sie keine Einigung, hat der Regierungsrat per Verf\u00fcgung \u00fcber die H\u00f6he der Entsorgungskosten zu entscheiden. Dabei ist er an die Grundrechte gebunden und ber\u00fccksichtigt im Besonderen die Prinzipien der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und der Rechtsgleichheit (E. 4.4).\r\rAbweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:40", "Checksum": "6c63ce523ea721c7e13a3d85c0c28faa"}