{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00293_2014-11-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214651&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c023fd3ae21d69dd4fb491e86f0ff99"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.11.2014  VB.2014.00293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.11.2014  VB.2014.00293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.11.2014  VB.2014.00293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aufschiebende Wirkung des Rekurses | Anfechtungsobjekt ist eine selbst\u00e4ndig er\u00f6ffnete verfahrensleitende Verf\u00fcgung der Rekursinstanz \u00fcber die aufschiebende Wirkung, mithin ein Zwischenentscheid (E. 1.1).  Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht \u00fcbersteigt, ist gem\u00e4ss \u00a7 38b Abs. 1 lit. c VRG gerichtsintern der Einzelrichter f\u00fcr die Gesch\u00e4ftserledigung zust\u00e4ndig (E. 1.2).  Ein Zwischenentscheid ist nach \u00a7 41 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil - gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Praxis grunds\u00e4tzlich rechtlicher Natur - bewirken k\u00f6nnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeif\u00fchren und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten f\u00fcr ein weitl\u00e4ufiges Beweisverfahren ersparen w\u00fcrde (lit. b; E. 1.3). Nach dem Wortlaut von \u00a7 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden \"sinngem\u00e4ss\" nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes, sodass nach Lehre und verwaltungsgerichtlicher Praxis durchaus Raum f\u00fcr sachlich begr\u00fcndete Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht. So l\u00e4sst sich etwa das Erfordernis eines rechtlichen Nachteils nicht \u00fcberzeugend in das System der kantonalen Verwaltungsrechtspflege einf\u00fcgen (E. 1.3.1).  In personalrechtlichen Streitigkeiten hat sich eine eigene Praxis entwickelt. So f\u00fchrt der Entzug bzw. die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine K\u00fcndigung oder Freistellung in der Regel nicht zu einem irreparablen Nachteil (vgl. \u00a7 25 Abs. 2 lit. a VRG; E. 1.3.2).  Die Vorinstanz stellt vorliegend fest, dass dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme, da eine k\u00fcndigungs\u00e4hnliche Anordnung und damit ein Anwendungsfall von \u00a7 25 Abs. 2 lit. a VRG vorliege. Die vorinstanzliche Subsumtion unter \u00a7 25 Abs. 2 lit. a VRG f\u00fchrt zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Handelt es sich bei der getroffenen Massnahme der Beschwerdegegnerin um eine anfechtbare Anordnung, n\u00e4mlich um eine Versetzung, so k\u00e4medem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (E. 1.3.3). \rEine falsche Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmung von \u00a7 25 VRG bedeutet aber nicht, dass dem Beschwerdef\u00fchrer allein deswegen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil - was Zul\u00e4ssigkeits- bzw. Eintretensvoraussetzung der Beschwerde bildet - droht. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist von Amtes wegen abzukl\u00e4ren. Er ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang keine \u00fcberspannten Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfen (E. 1.3.4). Ein nicht wiedergutzumachendr Nachteil ist vorliegend nicht ersichtlich (E. 1.3.5).\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:41:44", "Checksum": "878e3fa44d89425509e422082bc2c2c6"}