{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.08.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00295_21-08-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214467&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "67c31c50a6f61bef3b72142e2c238793"}, "Num": [" VB.2014.00295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2014.00295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2014.00295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.21.0  VB.2014.00295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Gen\u00fcgende Einordnung ins Ortsbild. \u00c4sthetikgeneralklausel. Neue Tatsachenbehauptungen. Verkehrssicherheit. Gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei der Anwendung dieser \u00c4stehtikgeneralkalusel steht den Gemeinden zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Baurekursgericht hat sich mit den von der Baubeh\u00f6rde angef\u00fchrten Entscheidgr\u00fcnden zwar geb\u00fchrend auseinanderzusetzen, ansonsten aber eine volle Kognition (E. 3.2). Im vorliegenden Fall besteht eine gen\u00fcgende Einordnung der beiden Plakatwerbetr\u00e4ger in das stark gewerblich gepr\u00e4gte Umfeld (E. 3.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt ein neues Argument vor, welches im Verfahren vor dem Baurekursgericht erst nach Abschluss des Schriftenwechsels am Augenschein kurz erw\u00e4hnt wurde. Gem\u00e4ss \u00a7 52 Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht nur so weit zul\u00e4ssig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind. Es besteht keine gefestigte Praxis dazu, bis zu welchem Zeitpunkt Tatsachenbehauptungen im Rekursverfahren vorgebracht werden m\u00fcssen. In neueren Entscheiden hat das Verwaltungsgericht vereinzelt neue Tatsachenbehaputungen nach Abschluss des Schriftenwechsels ber\u00fccksichtigt (E. 3.6.2). Im vorliegenden Fall kann die Frage offen gelassen werden, denn die genannte Tatsache \u00e4ndert in der Beurteilung der Sachlage nichts. Gem\u00e4ss \u00a7 240 Abs. 1 PBG d\u00fcrfen durch Bauten weder der Verkehr behindert oder gef\u00e4hrdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenk\u00f6rpers beeintr\u00e4chtigt werden. Im vorliegenden Fall gef\u00e4hrden die beiden Plakatwerbetr\u00e4ger die Verkehrssicherheit nicht, da es sich um eine grosse, \u00fcbersichtliche und gut ausgebaute Strasse in einem bereits gewerblich gepr\u00e4gten Umfeld handelt (E. 4.3). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:00", "Checksum": "48fbb02444c7eb90b549d0f3f507c2fa"}