{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00296_2014-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214588&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9a1df1d8f5e85d9dfe00754b9dba04ca"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2014  VB.2014.00296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2014  VB.2014.00296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2014  VB.2014.00296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe. Rechtliches Geh\u00f6r. Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Wichtiger pers\u00f6nlicher Grund. Zumutbarkeit. Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich naturgem\u00e4ss einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorg\u00e4nge handelt. Sie sind daher nur durch Indizien zu erstellen, welche aber nicht leichthin vorgenommen werden d\u00fcrfen (E. 3.3). Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben sich ernsthaft mit den in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt. Die Argumente der Beschwerdef\u00fchrerin konnten das sich aus der Gesamtheit der anderen Indizien ergebende Bild einer Scheinehe nicht entkr\u00e4ften (E. 4.). Es liegen gleich mehrere der typischen Indizien vor, welche auf das Vorliegen einer Scheinehe hindeuten, so z.B. der grosse Altersunterschied der Eheleute, die sehr kurze Kennenlernphase der Eheleute, keine erkennbare Wohngemeinschaft nach der Eheschliessung, schwere Verst\u00e4ndigung zwischen den Ehegatten, eine feste Partnerschaft des einen Ehepartners mit einer Drittperson (E. 5). Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist im konkreten Fall nicht anwendbar, da eine Scheinehe vorliegt. Der Entscheid \u00fcber den weiteren Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin ist somit i.S.v. Art. 96 AuG nach freiem Ermessen zu treffen. Dabei sind insbesondere der Grad der Integration als auch die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Beschwerdef\u00fchrerin zu ber\u00fccksichtigen. Eine nennenswerte Integration liegt nicht vor. Die Zumutbarkeit der R\u00fcckkehr in die T\u00fcrkei wurde durch das Bundesamt f\u00fcr Migration bereits abgekl\u00e4rt und ist trotz geltend gemachter Drohungen des Vaters der Beschwerdef\u00fchrerin als gegeben zu erachten (E. 7). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:56", "Checksum": "f4c3123b7d9cf863ec67388ac8f7c50b"}