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Geschäftsnummer: VB.2014.00296  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe. Rechtliches Gehör. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wichtiger persönlicher Grund. Zumutbarkeit.

Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich naturgemäss einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt. Sie sind daher nur durch Indizien zu erstellen, welche aber nicht leichthin vorgenommen werden dürfen (E. 3.3).

Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben sich ernsthaft mit den in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt. Die Argumente der Beschwerdeführerin konnten das sich aus der Gesamtheit der anderen Indizien ergebende Bild einer Scheinehe nicht entkräften (E. 4.).

Es liegen gleich mehrere der typischen Indizien vor, welche auf das Vorliegen einer Scheinehe hindeuten, so z.B. der grosse Altersunterschied der Eheleute, die sehr kurze Kennenlernphase der Eheleute, keine erkennbare Wohngemeinschaft nach der Eheschliessung, schwere Verständigung zwischen den Ehegatten, eine feste Partnerschaft des einen Ehepartners mit einer Drittperson (E. 5).

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist im konkreten Fall nicht anwendbar, da eine Scheinehe vorliegt. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist somit i.S.v. Art. 96 AuG nach freiem Ermessen zu treffen. Dabei sind insbesondere der Grad der Integration als auch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Eine nennenswerte Integration liegt nicht vor. Die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei wurde durch das Bundesamt für Migration bereits abgeklärt und ist trotz geltend gemachter Drohungen des Vaters der Beschwerdeführerin als gegeben zu erachten (E. 7).

Abweisung
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
INTEGRATION
RECHTLICHES GEHÖR
SCHEINEHE
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 AuG
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 96 AuG
Art. 29 Abs. 2 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00296

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 15. November 2013 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A vom 29. April 2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 13. Februar 2014.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 26. Dezember 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte unter Entschädigungsfolgen, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu belassen, eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 7. April 2014 abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A mit Beschwerde vom 9. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, das Gesuch vom 20. April 2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich gutzuheissen; der Beschwerde die gemäss § 55 Abs. 2 VRG zukommende aufschiebende Wirkung zu belassen; eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 214. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

Da der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG aufschiebende Wirkung zukommt, ist auf den Antrag bezüglich der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.

2.  

2.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin liegen hinreichende Indizien für eine Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin und C vor, wodurch ein Aufenthalt nach Art. 42 Abs. 1 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) entfalle. Zudem sei der Wegzug der Beschwerdeführerin unter Art. 96 AuG auch zuzumuten.

2.2 Gemäss Rekursentscheid sprechen die Indizien eher für eine Scheinehe. Die Frage wurde durch die Vorinstanz jedoch letztendlich offengelassen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestehe nicht, da die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und C nicht drei Jahre gedauert habe. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren, wodurch Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ebenfalls nicht erfüllt sei.

2.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der unsorgfältigen Vermutung einer Scheinehe liege ein Verstoss gegen diverse Grund- und Verfahrensrechte vor. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei im Lauf des Verfahrens mehrmals verletzt worden, da wesentliche von ihr vorgebrachte Argumente nicht berücksichtigt worden seien. Unabhängig von der Frage der Scheinehe habe die Ehegemeinschaft drei Jahre gedauert und seien die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Zudem sei es unzumutbar, dass die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren müsse, da ihr konservativer, in D lebender Vater ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen habe und sie um ihr Leben fürchten müsse.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin lernte im September 2005 in D den Schweizer C kennen. Am 10. November 2005 reiste sie mit einem gültigen Schengenvisum nach Deutschland, später nach Österreich und von dort Anfang April 2006 zwecks Ehevorbereitung ohne entsprechendes Visum ein erstes Mal in die Schweiz. Am 5. Mai 2006 reiste sie erneut in die Schweiz ein und heiratete C am selben Tag in Zürich. Die Beschwerdegegnerin erteilte ihr am 26. Juni 2006 eine Aufenthalts­be­willigung, letztmals verlängert bis 4. Mai 2009.

Wegen mehrfachen Vergehens gegen die ausländerrechtlichen Vorschriften (Einreise und Aufenthalt ohne entsprechendes Visum) wurde die Beschwerdeführerin mit 21 Tagen Gefängnis bedingt bestraft und fremdenpolizeilich verwarnt.

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Hilfe der Polizei die ehelichen Verhältnisse abgeklärt hatte, gab sie der Beschwerdeführerin am 3. September2008 bekannt, sie beab­sichtige, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, weil sie nicht mehr mit ihrem Ehe­gatten zusammenlebe. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2008 Stellung. Am 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Am 15. Juni 2009 meldete sich C alleine von F nach G ab. Die Ehe A/C wurde mit Urteil des Bezirksgerichts vom 3. Dezember 2009 geschieden.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich gab der Beschwerdeführerin nach diversen Sachverhaltsabklärungen mit Schreiben vom 16. Mai 2012 bekannt, es beabsichtige, ihr den weiteren Aufenthalt zu verweigern und Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 6. August2012. Nach weiteren Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. November 2013.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, durch die "Vermutung einer Scheinehe" aufseiten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), gegen die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, gegen das Diskriminierungs­verbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, gegen die Gebote des rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5 Abs. 1 BV, der gerechten Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV und wohl auch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vor. Das Institut der Vermutung bzw. des Indizienbeweises bezüglich einer Scheinehe sei bereits per se verfassungswidrig. Eine blosse Vermutung ergebe keinen Beweis. Zudem hätten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt, um eine Scheinehe zu beweisen.

3.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Die Verwaltungsbehörde trägt zwar die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Dieses Vorliegen entzieht sich naturgemäss jedoch einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen, welche aber nicht leichthin vorgenommen werden dürfen (BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49, E. 5a; BGE 128 II 145, E. 2.2; BGE 122 II 289, E. 2.b; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 51 N. 11 f.).

Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten; vgl. BGr, 20. Juni 2009, 2C_152/2009, E. 2.2). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Es ist zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebens­erfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00129, E. 2.5; 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.4 Das Institut des Indizienbeweises bzw. der "Vermutung" einer Scheinehe ist somit nicht als willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend zu erachten, sondern stützt sich auf sachliche, vernünftige Gründe und behandelt niemanden aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe herabwürdigend, sondern alle Betroffenen gleich (vgl. zum Willkürverbot, zur Rechtsgleichheit und zum Diskriminierungsverbot auch Ulrich Häfelin/
Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 811 ff.; N. 750 ff.; N. 774).

3.5 Ebenso haben sich die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz in ihren Entscheiden mit den in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt, die wesentlichen in ihre Begründungen miteinbezogen und insgesamt die nötige Sorgfalt bei der Erstellung der Indizienbeweise walten lassen (vgl. dazu auch sogleich hinten E. 4). Das Argument der Beschwerdeführerin, die Familie ihres ehemaligen Ehemanns habe an der Hochzeit teilgenommen und deshalb sei von einer Scheinehe nicht auszugehen, reicht für sich allein nicht, um die Gesamtheit der anderen Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, aufzuheben (vgl. dazu sogleich hinten E. 4 und E. 5). Grobe Fehler in der Sachverhalts­ermittlung bzw. Fehler in der Rechtsanwendung sind nicht ersichtlich. Ebenso liegt kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV oder gegen die verfahrens­rechtliche Garantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vor. Die Beschwerdeführerin wurde auf allen Verfahrensstufen fair und nicht ungleich zu anderen Betroffenen behandelt und hatte stets die Möglichkeit, sich zu äussern (vgl. zum rechtlichen Gehör sogleich auch hinten E. 4; zum Legalitätsprinzip und zu Art. 29 BV Häfelin/Haller/Keller, N. 171; N. 830; N. 835 ff.).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, sollte am Institut der "Vermutung" der Scheinehe festgehalten werden, so sei im vorliegenden Fall jedoch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden, da die von ihr vorgebrachten Gegenargumente zur Scheinehe in ihrer Stellungnahme vom 6. August2012 (insbesondere die Anwesenheit der Familie des ehemaligen Ehemanns der Beschwerdeführerin an der Hochzeit) von den Vorinstanzen nicht ernsthaft berücksichtigt worden seien. Ebenso sei das fehlende rechtliche Gehör im Laufe des Verfahrens nicht geheilt worden.

4.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör umfasst die Verpflichtung, die Parteien in Gerichts- und Verwaltungsverfahren mit ihren Begehren anzuhören und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor ein Entscheid gefällt wird. Die staatliche Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres Entscheids nicht mit allen Beweismitteln und Parteivorbringen befassen; sie kann sich vielmehr auf die wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen liegt ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV vor, wenn die Behörde es unterlässt, sich mit Rügen auseinanderzusetzen, die eine gewisse Stichhaltigkeit aufweisen, oder wenn sie für den Entscheid wesentliche Vorbringen und Argumente nicht in Betracht zieht (BGr, 29. März 2010, 2C_505/2009, E. 3.1).

4.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ernsthaft mit den in den Akten vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt und die wesentlichen in ihre Begründungen mit einbezogen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Verfügung vom 15. November 2013 klar dargelegt, welche einzelnen Indizien für sie zur Überzeugung führten, dass eine Scheinehe vorliegt. Diese Indizien bezogen sich vor allem auf die Wohnverhältnisse des Ehepaars A/C, die Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragungen, auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten, die fehlende gemeinsame Sprache sowie auf die Tatsache, dass C ein 2007 geborenes aussereheliches Kind hat und mit der Mutter dieses Kindes inzwischen zusammenlebt.

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt in ihrer Verfügung zudem die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. August2012 vorgebrachten Argumente, insbesondere die Tatsache, dass die Eltern von C an der Hochzeit anwesend waren. Dieser Umstand allein konnte jedoch das sich aus der Gesamtheit der anderen Indizien ergebende Bild nicht entkräften.

4.4 Schliesslich hat sich auch die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid vom 7. April 2014 noch einmal ausführlich mit den vorliegenden Argumenten bezüglich einer Scheinehe auseinandergesetzt (Ziff. 2.d; Ziff. 4.b, c und d des Entscheids). Auch sie erachtete insbesondere die offiziellen Melde- und Wohnverhältnisse, die Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich polizeilicher Befragungen, die Geburt eines ausserehelichen Sohnes am 13. Juni 2007 und das Zusammenziehen von C mit der Mutter dieses Kindes am 15. Juni 2009 als ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe. Insgesamt liess die Vorinstanz die Frage jedoch offen (Ziff. 6.a des Entscheids vom 7. April 2014).

4.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich bezüglich Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da sie von der Einschätzung des Bundesamts für Migration über die Zumutbarkeit einer Rückkehr nichts gewusst habe und diese zudem vom 8. April 2014 datiere (einen Tag nach dem Rekursentscheid vom 7. April 2014), was irregulär sei.

Die Einschätzung des Bundesamts für Migration datiert nicht vom 8. April 2014, sondern vom 8. März 2013 und lag somit über ein Jahr vor dem Rekursentscheid vor. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung vom 15. November 2013 explizit erwähnt, dass die Einschätzung eingeholt wurde und welche Argumente sie beinhaltete. Die Beschwerdeführerin hatte somit umfassend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich Art. 29 Abs. 2 BV sind somit unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, der Vorwurf, sie sei eine Schein­heirat eingegangen, sei ehrenrührig und sie lege besonderen Wert darauf, dass dieser Vorwurf fallengelassen werde. Als Gesuchstellerin im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hätte sie einen schweren Stand, sollte am Vorwurf der Scheinehe festgehalten werden.

5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Dieser Artikel umfasst namentlich das Vorliegen einer Scheinehe (Caroni, Art. 51 N. 9 ff.).

Wie vorangehend bereits dargelegt, entzieht sich das Vorliegen einer Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis und ist deshalb aufgrund von Indizien zu erstellen, welche aber nicht leichthin vorgenommen werden dürfen (BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49, E. 5a; BGE 128 II 145, E. 2.2; BGE 122 II 289, E. 2.b; Caroni, Art. 51 N. 11 f.). Als Indizien fallen insbesondere in Betracht: Der betroffenen ausländischen Person drohte die Wegweisung, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, die Bekanntschaft vor der Heirat bzw. bis zum Eheschluss war nur von kurzer Dauer, die Umstände der Eheschliessung, nach der Heirat wurde keine Wohngemeinschaft aufgenommen, zwischen den Ehegatten besteht ein grosser Altersunterschied, die Ehe wurde durch Dritte vermittelt, die Ehegatten können sich kaum verständigen (vgl. Caroni, Art. 51 N. 11).

5.3 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 15. November 2011 in Anbe­tracht aller Indizien vom Vorliegen einer Scheinehe aus (Ziff. 3.d der Verfügung). Die Vorinstanz stimmte der Beschwerdegegnerin zu grossen Teilen zu, liess die Frage in ihrem Entscheid jedoch letztendlich offen (Ziff. 6.a der Verfügung).

An den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz kann weitgehend festgehalten werden. Es liegen gleich mehrere der typischen Indizien vor, welche auf das Vorliegen einer Scheinehe hindeuten.

5.4 Ein gewichtiges Indiz liegt sowohl im grossen Altersunterschied zwischen den Eheleuten als auch bereits in der sehr kurzen Kennenlernphase der Eheleute vor der Heirat. Anlässlich polizeilicher Befragungen gaben C und die Beschwerdeführerin übereinstimmend zur Auskunft, dass sie sich während eines zweiwöchigen Ferienaufenthalts von C anfangs September 2005 in der Türkei kennengelernt hätten. Ein Bekannter der Beschwerdeführerin, genannt H, habe sie einander vorgestellt, anschliessend hätten die zukünftigen Eheleute Briefkontakt gehabt. Anfangs 2006 hätten sie sich in Österreich getroffen; anlässlich dieses Treffens habe C der Beschwerdeführerin einen Heiratsantrag gemacht. Anfangs Mai 2006 fand die Hochzeit in der Schweiz statt. Angesichts der kurzen Kennenlernphase und der wenigen Treffen zwischen den zukünftigen Eheleuten liegt bereits ein Indiz für eine Scheinehe vor.

5.5 Des Weiteren reiste die Beschwerdeführerin im April bzw. Mai 2006 ohne das erforderliche Visum von Österreich kommend in die Schweiz ein und verweilte ohne fremdenpolizeilich geregelten Aufenthaltsstatus widerrechtlich in der Schweiz. Wegen mehrfachen Vergehens gegen die ausländerrechtlichen Vorschriften wurde die Beschwerdeführerin mit 21 Tagen Gefängnis bedingt bestraft und von der Beschwerdegegnerin verwarnt.

5.6 Die Ziviltrauung zwischen der Beschwerdeführerin und C fand beim Standesamt G statt. Anschliessend habe in der Wohnung von Cs Vater ein festlicher Anlass stattgefunden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Tatsache, dass Verwandte von C anwesend waren, sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass keine Scheinehe vorliege. Dem kann jedoch nicht in dieser Absolutheit zugestimmt werden. Vielmehr sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Seitens der Beschwerdeführerin waren beispielsweise keine Verwandte anwesend, obwohl verschiedene ihrer Familienangehörigen im Kanton Zürich lebten. Eheringe wurden an der Hochzeit keine ausgetauscht. Ebenso ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin die Namen der Trauzeugen nicht kannte und C nicht wusste, wer die Zeremonie für seine Frau übersetzte.

5.7 Das Ehepaar konnte sich sprachlich ohne Hilfe kaum verständigen, da die Beschwerdeführerin nur Türkisch sprach und C der türkischen Sprache nicht mächtig war. Die von den Eheleuten geschilderte Benutzung eines Wörterbuches ermöglicht bei gänzlich fehlenden Sprachkenntnissen kaum weitergehende Gespräche und erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Gelegenheiten angab, Analphabetin zu sein. Schwer vorstellbar erscheint des Weiteren die regelmässige Anwesenheit einer Person, welche beider Sprachen mächtig ist und übersetzt.

5.8 Anlässlich der Befragung im August 2006 stellte sich heraus, dass das Ehepaar keine vertieften Kenntnisse über Freunde bzw. Familienangehörige des anderen besass. So wusste C zum Beispiel nicht genau, welche Familienangehörige die Beschwerdeführerin in der Schweiz besass und wie diese hiessen. Die Beschwerdeführerin war zudem nicht in der Lage, zur finanziellen Situation ihres Mannes vertiefte Angaben zu machen.

5.9 Schwer ins Gewicht fallen in Anschluss an die Hochzeit schliesslich die Wohnverhältnisse des inzwischen geschiedenen Ehepaars. Nach der Hochzeit ersuchte die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2006 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der ihr in der Folge zugestellte Fragenkatalog konnte am vermuteten ehelichen Wohnort an der I-Strasse 01 nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt werden. Wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts sowie Verdachts auf Scheinehe wurden die Umstände polizeilich abgeklärt.

Gemäss diesen Ermittlungen wurde die Wohnung an der I-Strasse 01 vier Tage vor der Hochzeit von C und seinem Kollegen J gemietet. Ein Augenschein der Wohnung war trotz mehrmaliger Versuche nicht möglich, da die Tür nicht geöffnet wurde oder C Zutritt verweigerte. Der Hausverwalter gab an, dass in der Wohnung keine Frau wohnhaft sei. Eine Frau wollen auch verschiedene durch die Polizei befragte Hausbewohner nie gesehen haben, die beiden Männer hingegen schon. Es erscheint wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wie schon zuvor bei ihrem Besuch der Schweiz anfangs April 2006 bei ihrem Onkel K alias L an der M-Strasse 02 in F wohnhaft war.

5.10 Gemäss offiziellen Meldeverhältnissen wohnte das Ehepaar ab 12. April 2007 bei N an der O-Strasse 03 in G und ab 1. Juni 2007 an der P-Strasse 04 in G. Per 1. April 2008 meldete sich das Ehepaar bei den Verwandten der Beschwerdeführerin an der M-Strasse 02 in F an.

Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob die Eheleute tatsächlich gemeinsam an den vier gemeldeten Adressen wohnhaft waren. Die Beschwerdeführerin wurde seit Sommer 2007 von Anwohnern regelmässig in der Wohnung an der M-Strasse 02 in F bei ihren Verwandten gesehen, C hingegen nicht. Anlässlich eines polizeilichen Augenscheins am 29. Mai 2008 in dieser Wohnung konnten keine Kleider, Schuhe oder Toilettenartikel von C gefunden werden.

Bei der polizeilichen Befragung der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2008 zeigten sich viele Widersprüche. Die Beschwerdeführerin konnte ein Jahr nach dem mutmasslichen Einzug in die Wohnung an der P-Strasse in G nicht angeben, wann sie dort eingezogen waren, wie der Kollege hiess, der offenbar mit ihnen dort gewohnt haben soll, wie viele Stockwerke das Haus hat, in welchem Stock sie gewohnt hätten und wie die entsprechende Haltestelle hiess. An die Wohnung an der O-Strasse 03 und an N konnte sie sich in keiner Weise erinnern.

Was die Wohnung in F betraf, so gab die Beschwerdeführerin nach mehrmaliger Nachfrage schliesslich an, sie habe die Anmeldung allein gemacht. Ihr Mann habe nicht hierher ziehen wollen, sie hätten allerdings an der P-Strasse 04 in G so schnell als möglich ausziehen müssen, da das Haus abgerissen hätte werden müssen. Ihr Mann sei bei Kollegen, wenn er nicht bei ihr sei.

Die Beschwerdeführerin macht zwar mehrmals geltend, sie sei sehr vergesslich und habe ein "Kurzzeitgedächtnis". Für ein tatsächliches Zusammenleben bestehen jedoch angesichts der Gesamtheit ihrer Aussagen als auch der durch die Polizei abgeklärten Tatsachen in keiner der vier genannten Wohnungen ausreichende Anzeichen.

5.11 Des Weiteren gilt als Indiz für eine Scheinehe, wenn ein Ehepartner mit einer Drittperson eine feste Partnerschaft führt (VGr, 10. Juni 2013, VB.2013.00007, E. 2.3; Caroni, Art. 51 AuG N. 11). C wurde während der noch jungen Ehe – knapp ein Jahr nach der Eheschliessung – am 13. Juni 2007 Vater eines ausserehelichen Sohnes. Am 15. Juni 2009 zog er mit der Kindsmutter und seinem Sohn zusammen. Anfang 2010 bekamen seine Partnerin und er mutmasslich ein weiteres Kind. Diese Umstände weisen darauf hin, dass C eine allfällige eheliche Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin kurze Zeit nach dem Eheschluss wieder aufgegeben und stattdessen bereits während der Ehe eine Beziehung zu einer anderen Frau aufgenommen hatte. C weigert sich zudem seit einigen Jahren, sich einer erneuten polizeilichen Befragung zu stellen bzw. Fragen zur Trennung der Eheleute zu beantworten. Die Geburt des ausserehelichen Sohnes wurde der Beschwerdegegnerin erst nach der Ehescheidung mitgeteilt. Die Eheleute verschwiegen der Beschwerdegegnerin somit wesentliche Tatsachen. Das Verschweigen einer ausserehelichen Beziehung, bei welcher ein aussereheliches Kind gezeugt wurde, ist grundsätzlich bewilligungswesentlich, da sich daraus Rückschlüsse zur Qualität der ehelichen Gemeinschaft ableiten lassen und ein fortbestehender Ehewille unglaubhaft erscheinen kann. Diese verschwiegenen Tatsachen sind geeignet, generelle Zweifel an den Aussagen der Ehegatten und der Qualität der von ihnen geführten Ehe aufkommen zu lassen (vgl. VGr, 9. De­zember 2013, VB.2013.08385, E. 2.6.4 f.)

Die Gesamtheit der Indizien spricht somit für die Annahme einer Scheinehe i. S. v. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit ihrem ehemaligen Ehemann drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt und die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG seien deshalb erfüllt.

6.2 Der Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die Scheinehe (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2; VGr, 7. Juni 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 und 3.2).

6.3 Im vorliegenden Fall ist anhand der Gesamtheit aller Indizien eine Scheinehe anzu­nehmen. Ein Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt demnach. Zudem ist kurz festzuhalten, dass eine dreijährige Ehegemeinschaft ohnehin nicht vorgelegen hätte. Vor allem ins Gewicht fallen hierbei die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Mai 2008. Demnach hatte C nie vor, nach F zu ziehen. Die Beschwerdeführerin nahm die Anmeldung bei den Einwohnerdiensten F allein vor. Diese Meldung datiert vom 21. April 2008. Spätestens zu diesem Zeitpunkt und damit vor Ablauf von drei Jahren hatte C somit keinen Willen mehr, eine eheliche Wohngemeinschaft zu führen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fällt mithin grundsätzlich ausser Betracht.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein wichtiger persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, welcher ihr Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz verleihe. Nämlich sei es ihr unzumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Ihr Vater habe sie in der Türkei gegen ihren Willen verheiraten wollen, wogegen sie sich jedoch gesträubt habe. Mit der Heirat in der Schweiz sei ihr Vater nicht einverstanden gewesen und nach der Scheidung gelte sie nicht mehr als unberührte Frau. Es bestünden ernsthafte Befürchtungen, dass ihr Vater ihr bei Rückkehr in die Türkei etwas antun könnte, da er immer wieder Drohungen gegen die Beschwerdeführerin ausstösse. Dies werde durch verschiedene Briefe von Familienmitgliedern belegt.

7.2 Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsansprüche nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechts­missbrauchs stehen, insbesondere der Scheinehe (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2; VGr, 7. Juni 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 und 3.2). Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entfällt somit für die Beschwerdeführerin.

7.3 Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist somit nach freiem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 96 AuG die öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration. Hat der Aufenthalt der betroffenen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).

7.4 Die Beschwerdeführerin kam im Alter von 34 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit etwa acht Jahren. Ihr hiesiger Aufenthalt ist jedoch insofern zu relativieren, als dieser durch das wissentliche Verschweigen der rein ausländerrechtlichen Motive ihrer Ehe überhaupt erst möglich geworden ist (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 3). Die Beschwerdeführerin war zwar zwischenzeitlich als Mitarbeiterin bei der Firma Q erwerbstätig. Seit 2011 ist sie jedoch arbeitslos. Sie scheint zwar einige Deutschkurse besucht zu haben, spricht aber offenbar nur gebrochen Deutsch. Dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe bezogen und sich abgesehen von der illegalen Einreise klaglos verhalten hat, entspricht den üblichen Erwartungen. Somit hat in der Zeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin keine massgebliche Integration stattgefunden, welche zu berücksichtigen wäre.

7.5 Nebst der hiesigen Integration ist auch die Situation im Herkunftsland zu berücksichtigen (Benjamin Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 96 N. 13).

Die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei wurde auf Veranlassen der Beschwerdegegnerin durch das Bundesamt für Migration abgeklärt. Der Fachreferent für Asyl und Rückkehr antwortete am 8. März 2013 nach Studium der Akten, dass er die Rückkehr der Beschwerdeführerin für zulässig, zumutbar und möglich halte. In Bezug auf die Zumutbarkeit sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Heirat in D gelebt und gearbeitet habe. Mit den städtischen Verhältnissen in einer türkischen Grossstadt sei sie vertraut und es sollte ihr möglich sein, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In städtischen Verhältnissen und im Westen der Türke sei das gesellschaftliche Fortkommen aufgrund einer Scheidung nicht erschwert. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor ihrem Vater fürchten, sei es ihr aufgrund der Niederlassungsfreiheit unbenommen, in einer anderen Grossstadt im Westen bzw. Südwesten der Türkei Wohnsitz zu nehmen. Die türkischen Behörden in einer Grossstadt seien schutzwillig und grundsätzlich auch schutzfähig.

Diesen fachkundigen Ausführungen ist beizupflichten. Es sollte der Beschwerdeführerin möglich sein, in der Türkei einen Aufenthaltsort zu wählen, der sich nicht in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern befindet. Zudem unterhält die Beschwerdeführerin offensichtlich eine Beziehung zu ihrer Schwester in der Türkei. Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz auch in der Türkei schon gearbeitet hat, erscheint eine Wiederintegration in die Arbeitswelt als realistisch. Ein Ermessensfehler seitens der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich. Die angefochtenen Entscheide respektieren dem gemäss Art. 5 Abs. 2 BV geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

8.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist abgelaufen. Es ist ihr deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung der Länge ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich finanziell und familiär in schwierigen Umständen befindet. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen.

Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 3 Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …