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VB.2014.00297
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf), hat sich ergeben: I. A. Der 1970 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste am 18. Januar 1999 in die Schweiz ein. Er heiratete am 22. Juni 1999 die schweizerische Staatsangehörige C und erhielt am 28. Oktober 1999 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehegattin. Am 9. September 2004 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Am 11. Juli 2005 wurde die Ehe zwischen A und C geschieden. B. A bezog zwischen Februar 2004 und Februar 2011 Fr. 166'087.75 Sozialhilfe. Gestützt hierauf wurde er mit Verfügung vom 31. März 2011 ausländerrechtlich verwarnt. Dieser Entscheid wurde am 13. März 2012 durch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gestützt. In der Folge bezog er weiterhin Sozialhilfe. Gemäss Bericht der Sozialen Dienste der Stadt G betrug der Sozialhilfebezug per 9. Oktober 2012 insgesamt Fr. 217'800.80. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erkundigte sich das Migrationsamt am 8. Juli 2013 beim Sozialzentrum Selnau erneut bezüglich Stand des Sozialhilfebezugs von A. Hieraus ergab sich, dass A weiterhin von der Fürsorge abhängig sei und monatlich Fr. 3'026.- Sozialhilfe beziehe. Aufgrund des fortgesetzten Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Juli 2013 die Niederlassungsbewilligung von A. II. Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 10. April 2014 ab. III. Mit Beschwerde vom 12. April 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich sind. Das bedeutet, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln haben. Dabei obliegt ihnen die Aufgabe, die materielle Wahrheit, d. h. die wirkliche Sachlage, zu suchen. Sie dürfen sich nicht mit der in erster Linie auf den eingebrachten Informationen der Verfahrensbeteiligten beruhenden formellen Wahrheit zufrieden geben, sondern sollen sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 4). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 mit Hinweisen). Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, kann die Behörde im Sinn der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Untersuchungen verzichten (Plüss, § 7 N. 19). Verzicht ist insbesondere geboten, wenn die Abnahme von Beweisen infrage steht, die sich von vorneherein als untauglich erweisen oder mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand bei gleichzeitig kleinem Beweisinteresse verbunden sind. Ob ein bestimmtes Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen, ist von den Behörden grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Plüss, § 7 N. 13). Sodann wird die Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht relativiert (Plüss, § 7 N. 10). In der Verletzung der Untersuchungspflicht ist im Allgemeinen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu erblicken (vgl. RB 2000 Nr. 130). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht gemäss § 8 f. VRG bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Aus Gründen der Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen aus. Eine Heilung setzt voraus, dass das verletzte Gehör tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc). Eine Heilung ist demgegenüber nicht möglich, wenn der das Gehör verletzenden Instanz ein Ermessen zukommt, welches die obere Instanz nicht überprüfen kann. (BGE 132 V 387 E. 5.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist laut Bundesgericht sodann selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde (BGr, 22. August 2003, 1P.191/2003, E. 2.4.2; BGr, 2. April 2001, I 550/99, E. 1d). Für das Rekursverfahren bedeutet diese Rechtsprechung, dass die Verletzung wesentlicher Teilgehalte des Gehörsanspruchs regelmässig geheilt werden kann. Im Ergebnis tritt damit das Rekursverfahren – sozusagen vollständig – an die Stelle des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 19). 2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm Akten vorenthalten wurden, auf die sich sowohl der erstinstanzliche Entscheid als auch der Rekursentscheid stützen würden. Weiter sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, indem sowohl das Migrationsamt als auch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die von ihm als Beweis angebotenen Bewerbungsschreiben nicht bzw. ungenügend berücksichtigt hätten. Gleichzeitig sei mit dem Angeführten auch die Untersuchungsmaxime verletzt worden. Zudem habe sich das Migrationsamt widersprüchlich verhalten. Schliesslich sei das rechtliche Gehör sowie die Untersuchungsmaxime dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz bei der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf ihre vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen habe. Grundsätzlich wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt: Vor Erlass der Widerrufsverfügung hatte er am 17. Juni 2013 Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Insbesondere wurde ihm das Schreiben vom 30. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht, in welchem ihm die erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit vorgehalten wurde. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Im Besonderen wird das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Aktennotiz vom 8. Juli 2013 betreffend seine monatlichen Sozialhilfebezüge nicht mehr zur Kenntnis brachte. Bezüglich der entsprechenden Unterstützungsleistungen durch die Fürsorge musste der Beschwerdeführer in der Tat schon deswegen Bescheid wissen, weil es um Leistungen ging, die er bezogen hatte. Dementsprechend durfte das Migrationsamt die monatlichen Fürsorgeleistungen berücksichtigen. Dies umso mehr, als es dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2013 die Absicht eröffnete, dessen Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs zu widerrufen. Gleiches gilt in Bezug auf die Rekursinstanz für die Aktennotiz vom 1. April 2014. Auch diese Unterstützungsleistungen mussten dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Dementsprechend ist das Verhalten der Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch nicht widersprüchlich. Weiter kann offengelassen werden, ob das Migrationsamt durch das Nicht-Einfordern der offerierten Bewerbungen seiner Untersuchungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen ist und widersprüchlich gehandelt hat, bzw. ob es dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die angesprochenen Bewerbungen wurden im Rahmen des Rekursverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, eingereicht und durch die Vorinstanz mit voller Kognition berücksichtigt. Selbst wenn das Migrationsamt in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt hätte, erübrigt sich eine Rückweisung, da dies einen formalistischen Leerlauf zur Folge hätte und das Verfahren unnötig verzögern würde. Dementsprechend hat die Vorinstanz ihrerseits das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ebenfalls nicht verletzt. So wird im Entscheid vom 10. April 2014 entsprechend den zu diesem Zeitpunkt ins Recht gelegten Bewerbungen sinngemäss festgehalten, dass nach der rechtskräftigen Verwarnungsverfügung vom 13. März 2012 nur eine einzige Bewerbung, nämlich am 4. Juli 2013, erfolgte. Ferner wurde das rechtliche Gehör auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht verletzt. Ein Verweis auf die gemachten Ausführungen, aus denen die Aussichtlosigkeit des Begehrens hervorgeht, muss zulässig sein. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 4.2.1; 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bereits dann auszugehen, wenn eine ausländische Person während neun Jahren rund Fr. 96'000.- Sozialhilfe bezogen hat (BGE 123 II 529 E. 4). Der Beschwerdeführer hat in den letzten rund zehn Jahren insgesamt Fr. 347'934.80 Sozialhilfeleistungen erhalten. Angesichts der Höhe und dem Zeitraum des Bezugs muss im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gesprochen werden. Insbesondere ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit auch unter der Berücksichtigung erfüllt, dass der Beschwerdeführer mit der Sozialeinrichtung der Stadt G am 27. März 2014 eine Vereinbarung bzgl. Stellenvermittlung und mit dem Sozialzentrum D am 14. April 2014 eine Einsatzvereinbarung bzgl. Einsatz beim Gemeindezentrum H abgeschlossen hat. Ferner scheint sich die Situation des Beschwerdeführers seit Beginn seines Sozialhilfebezugs trotz diverser Förderungsprogramme und Bemühungen auch von seiner Seite her in Bezug auf seine Integration in den regulären Arbeitsmarkt auch nach zehn Jahren nicht verbessert zu haben. Insbesondere ist eine konkrete Möglichkeit, in den primären Arbeitsmarkt einzusteigen, aus den Vorbringen und den Akten nach wie vor nicht ersichtlich. Mit grosser Wahrscheinlichkeit ist daher auch in Zukunft nicht mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Damit ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1). Weiter zu beachten sind die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Grad der Integration hierzulande, die Bindungen zum Heimatland und die Schwierigkeiten, mit welcher er bei einer Rückkehr rechnen muss (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei aus folgenden Gründen unverhältnismässig: Erstens sei seine Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet, da entsprechend den Ausführungen des Sozialzentrums D vom 31. Januar 2013 die wirtschaftliche Lage schlecht und er an Schuppenflechte sowie an einer Behinderung der linken Schulter leide. Zweitens habe er sich entsprechend den beigelegten Bewerbungen immer um Arbeit bemüht. Drittens habe er belegtermassen Kurse besucht, Praktika absolviert und vorteilhafte Zeugnisse erhalten. Weiter sei sein Deutsch mit Niveau B1 genügend. Viertens habe er in Brasilien kein soziales Netz, da er dort zu niemandem mehr Kontakt habe, insbesondere nicht zu seinen Verwandten. 4.3 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen und die Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen: Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden grösstenteils bereits bei der Vorinstanz geltend gemacht. Sie hat im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Daher kann grundsätzlich auf deren Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der massive Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ist zunächst seinen Bemühungen, sich in den primären Arbeitsmarkt zu integrieren, gegenüber zu stellen. Es spricht für ihn, dass er im sekundären Arbeitsmarkt tätig war und Kurse sowie Praktika absolviert hat. Weiter hat er gute Zeugnisse erhalten und spricht genügend Deutsch. Seit der erstinstanzlichen Verwarnung vom 31. März 2011 bis zum jetzigen Zeitpunkt liegen, inklusive den vor Verwaltungsgericht ins Recht gelegten, wohl diverse Bewerbungen vor. Geschmälert wird dieser Effort indessen durch den Zeithorizont von drei Jahren, über den die Bewerbungen erfolgt sind. Dem Zeitraum entsprechend hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit ein noch grösserer Aufwand in diese Richtung betrieben werden können. Sodann ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er seine Kontakte in der Schweiz pflegt, wobei er insbesondere über Mittag beim Verein F mitwirkt. Trotzdem reicht die Integration des Beschwerdeführers sowohl in arbeitsmarktlicher als auch in sozialer Hinsicht nicht wirklich an die von einem Ausländer zu erwartenden Bemühungen heran. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, in seiner mittlerweile rund 15-jährigen Anwesenheit im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Unverschuldet ist die Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls nicht. Das Argument der schlechten wirtschaftlichen Lage, auch wenn es durch das Sozialzentrum D vorgebracht wird, ist unspezifisch und sticht angesichts der Dauer des Sozialhilfebezuges nicht. Die angeführten körperlichen Beschwerden – die Schuppenflechte und die Beeinträchtigung der linken Schulter – vermögen die Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Diese Beschwerden werden durch die behandelnden Ärzte sinngemäss als eher geringfügig eingestuft. Auch wenn gewisse Arbeitstätigkeiten nicht ausgeführt werden können, muss aus den Arztberichten gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeiten kann. Entsprechend greift es zu kurz, die nachhaltige Arbeitslosigkeit und die daraus folgende Sozialhilfeabhängigkeit mit diesen Beschwerden zu begründen und damit als unverschuldet darzustellen. Der Beschwerdeführer ist mit 29 Jahren in die Schweiz gekommen. Den grössten Teil seines Lebens, insbesondere seine lebensprägenden Kinder- und Jugendjahre, hat er in Brasilien verbracht. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Brasilien keinen Bezug mehr hat und die Beziehung zu seinen beiden dort lebenden Schwestern sowie zu einer älteren Tante und allfälligen Cousins schwierig ist, ist ihm zuzutrauen, dort ein entsprechendes Beziehungsnetz allenfalls wieder aufzubauen. Eine Rückkehr nach Brasilien dürfte folglich mit einer gewissen Härte verbunden sein. Dennoch ist ihm diese zuzumuten. 5. 5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird daneben in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 5.2 Vorliegend ist kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben. Insbesondere kann der Beschwerdeführer keinen solchen aus seinen leichten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. aus mangelnden Kontakten zu seinem Heimatland ableiten. Das Schicksal des Beschwerdeführers unterscheidet sich nicht in signifikanter Weise von demjenigen anderer Ausländer in der Schweiz. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Ziff. 4.3 (oben) verwiesen werden. Der Entscheid der Vorinstanz war somit auch in Bezug auf den schwerwiegenden persönlichen Härtefall nicht unverhältnismässig. Damit bleibt entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auch kein Raum für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 15. Juli 2012, 2C_254/2010, E. 4.3). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Aufgrund der massiven Sozialhilfeabhängigkeit hätten aufseiten des Beschwerdeführers ausserordentliche Gründe vorliegen müssen, um den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verhindern. Dass dies nicht der Fall ist, wie den Ausführungen gemäss Ziff. 4 zu entnehmen ist, hätte bereits von vornherein erkannt werden können. Die Beschwerde musste daher von vornherein als aussichtslos erscheinen. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |