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Geschäftsnummer: VB.2014.00302  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Der Beschwerdeführer hat regelmässig, während einer langen Zeitspanne und ohne echte Not strafbare Handlungen begangen. Die verübten Vermögensdelikte liegen schon eine gewisse Zeit zurück. Eine einzige Verurteilung innerhalb von fast vier Jahren vermag in Anbetracht der Art und Schwere des Delikts (noch) nicht zur Annahme der Wirkungslosigkeit der Verwarnung führen (E.3.1).

Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen, öffentlich- wie auch privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die durch die wiederholte Begehung von gewichtigen Vermögensdelikten erfolgte Verschuldung ist ohne Weiteres als selbstverschuldet und qualifiziert einzuordnen. Im jahrelangen Festhalten an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche nicht genügend Einkommen generiert, um den Verbindlichkeiten nachzukommen, kann auf eine vorsätzliche Misswirtschaft geschlossen werden (E. 3.2).

Sanierungsmassnahmen sind positiv zu werten und sprechen grundsätzlich gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Anstrengungen zur Sanierung müssen allerdings zur Annahme führen, dass der Schuldner gewillt ist, ernsthaft und auf Dauer von seiner Schuldenwirtschaft loszukommen (E. 3.4).

Aufgrund der Aktenlage lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen ist oder eine Verwarnung auszusprechen ist. Der Sachverhalt erweist sich daher (im Nachhinein) als ungenügend erstellt (E. 3.5).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung
 
Stichworte:
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. ii AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00302

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. 1961, Staatsangehöriger vom Libanon, reiste am 7. Juni 1981 erstmals in die Schweiz ein und hielt sich im Rahmen von Kurzaufenthaltsbewilligungen in der Schweiz auf. Am 15. Januar 1983 heiratete er die Schweizerin C und erhielt am 24. Mai 1983 im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor (Jahrgang 1983). Am 15. Januar 1985 wurde die Ehe geschieden und die Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert. Er verliess die Schweiz am 3. März 1986.

B. Am 19. März 1986 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete am 1. April 1986 die Schweizerin D. Am 19. Juni 1986 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung und am 29. April 1991 die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Töchter (Jahrgang 1989 und 1991) und ein Sohn (geboren 1996) hervor. Am 28. September 2009 wurde die Ehe geschieden.

C. Am 2. Februar 2012 heiratete A in Kairo die syrische Staatsangehörige E. Diese reiste am 3. September 2012 via Italien in die Schweiz und reichte tags darauf ein Asylgesuch ein. Nachdem die ausländische Ehe am 11. Januar 2013 im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen wurde, stellte die Ehefrau am 25. Februar 2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Familiennachzugsgesuch ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung noch hängig. Wie indes anhand des Polizeirapports der Stadt F vom 23. April 2014 betreffend häusliche Gewalt hervorgeht, leben die Ehegatten getrennt und das Ehescheidungsverfahren wurde eingeleitet.

D. A ist in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft O vom 17. Mai 1984 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. Februar 1985 wurde er wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 1. Dezember 1986 wurde er des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 3. April 1998 wurde er wegen Betrugs, der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug sowie der Gehilfenschaft zum Betrugsversuch, der Hehlerei, der mehrfachen Gehilfenschaft zum Diebstahl, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Verfügung über eine gepfändete Sache, des mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2002 wurde er wegen mehrfacher Hehlerei zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 3. April 1998 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten für vollziehbar erklärt.

Mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2007 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft N vom 29. Oktober 2009 wurde er wegen Veruntreuung mit einer Geldstrafe von 60 Taggessätzen zu Fr. 60.- bestraft.

Mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 11. November 2009 wurde er wegen mehrfachen Betrugs sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 270 Taggessätze zu je Fr. 50.- verurteilt, davon 120 Taggesssätze unbedingt vollziehbar.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft N vom 20. Februar 2013 wurde er wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von 60 Taggessätzen zu je Fr. 50.- bestraft.

Am 23. März 1987, am 12. September 2002 und am 26. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit fremdenpolizeilich verwarnt.

E. Am 7. November 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. April 2014 ab.

III.  

Am 14. Mai 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Die Vorinstanz stützt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Der Beschwerdeführer habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann nach Art. 63 Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). In Abgrenzung zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. c AuG) genügt beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht, sondern der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass der Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).

2.2 Wurden durch die Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet, sind die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" i. S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Dabei kann eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen; auch das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Schuldenwirtschaft vermag indes für sich alleine den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerenderer Merkmale. Die Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen Widerruf nicht (vgl. BGr vom 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3 mit Hinweisen). Soweit ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 AuG gegeben ist, muss sich die Massnahme im Einzelfall als verhältnismässig darstellen (Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., 2009, N. 8.31 S. 328 ff.). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten.

2.3 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, kann dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Massnahme führen. Erforderlich ist dafür aber, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Erforderlich ist mithin eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens; für einen Widerruf müssen nach einer allfälligen Verwarnung jedoch neue Verfehlungen dazugekommen sein, welche die Wirkungslosigkeit der Androhung des Widerrufs belegen. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund der Niederlassungsbewilligung bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv wäre etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sein sollten; ein Widerrufsgrund läge demgegenüber vor, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden wären (vgl. BGr vom 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hat regelmässig während einer langen Zeitspanne und ohne echte Not strafbare Handlungen begangen. Dabei handelte es sich vorwiegend um Vermögensdelikte sowie um Verstösse gegen das Ausländerrecht. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers offenbart zweifelsohne eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Demgegenüber ist festzustellen, dass die verübten Vermögensdelikte schon eine gewisse Zeit zurückliegen, die letzte einschlägige Verurteilung ist am 11. November 2009 erfolgt. Am 26. Februar 2010 ist er deswegen verwarnt worden. Seit dieser letzten Verwarnung hat er sich, ausser dem Strafbefehl vom 20. Februar 2013 wegen Fahrens ohne Haftpflichtverischerung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Kontrollschildern, nichts mehr zuschulden kommen lassen. Diese einzige Verurteilung innerhalb von fast vier Jahren vermag in Anbetracht der Art und Schwere des Delikts (noch) nicht zur Annahme der Wirkungslosigkeit der Verwarnung führen. Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung denn auch hauptsächlich mit seiner Schuldenwirtschaft. Die Straffälligkeit ist in der Gesamtbetrachtung allerdings mitzuberücksichtigen.

3.2 Gemäss Feststellung des Migrationsamts ist der Beschwerdeführer seit spätestens dem Jahr 2000 seinen finanziellen, öffentlich- wie auch privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Es bestehen 77 offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt rund Fr. 306'000.- und 29 offene Beitreibungen im Gesamtbetrag von mehreren zehntausend Franken (Stand: 22. Juli 2013). Davon betreffen rund Fr. 100'000.- privatrechtliche Verpflichtungen. Der Grossteil der Forderungen, rund Fr. 200'000.-, betreffen Schulden gegenüber dem Kanton Zürich, die vorab im Zusammenhang mit den Strafurteilen des Bezirksgerichts H vom 3. April 1998 und des Obergerichts vom 24. Juni 2002 stehen (Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, Verfügung über eine gepfändete Sache, Ungehorsam im Betreibungsverfahren). Die durch die wiederholte Begehung von gewichtigen Vermögensdelikten erfolgte Verschuldung, ist ohne Weiteres als selbstverschuldet und qualifiziert einzuordnen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Das Migrationsamt hat zu Recht festgestellt, dass im jahrelangen Festhalten an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche nicht genügend Einkommen generiert um den Verbindlichkeiten nachzukommen, auf eine vorsätzliche Misswirtschaft geschlossen werden kann. Allerdings wurde der Beschwerdeführer nie wegen seiner Schuldenwirtschaft verwarnt. Es fragt sich, ob dem Beschwerdeführer aktuell mutwillige Schuldenwirtschaft vorgeworfen werden kann und damit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist. Dabei sind insbesondere allfällige Anstrengungen zur Schuldensanierung zu beachten.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt betreffend Schuldensanierung vor Verwaltungsgericht erstmals vor, er sei als Untermieter bei seiner Ex-Frau D eingezogen und könne damit seine Mietkosten senken. Weiter werde sein Einkommen gepfändet und er habe mit seiner Krankenkasse eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Ab dem 1. Juni 2014 werde er als Angestellter der K GmbH (in Gründung durch die ehemalige Ehefrau D sowie der Tochter J) als Angestellter für einen Jahreslohn von Fr. 62'410.- arbeiten. Durch die administrative Hilfe seiner Ex-Frau und seiner Tochter werde die vollständige und pünktliche Zahlung der Beiträge an die AHV/IV gewährleistet und durch den festen Lohn werde sich eine Stabilisierung der Einkommensverhältnisse ergeben, was die Lohnpfändung erleichtere.

3.4 Sanierungsmassnahmen sind positiv zu werten und sprechen grundsätzlich gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Anstrengungen zur Sanierung müssen allerdings zur Annahme führen, dass der Schuldner gewillt ist, ernsthaft und auf Dauer von seiner Schuldenwirtschaft loszukommen. Es ist fraglich, wie die Bemühungen des Beschwerdeführers diesbezüglich einzuschätzen sind. Seine Ehefrau lebt nach wie vor in der ehelichen Wohnung. Mit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung fallen nun monatlich sogar zwei Mieten an. Nachdem seine Ehefrau anlässlich der polizeilichen Befragung wegen ehelicher Gewalt vom 22. April 2014 angegeben hatte Hausfrau zu sein, ist anzunehmen, dass er für beide Mieten aufkommen muss. Weiter lässt sich dem Betreibungsregisterauszug vom 22. Juli 2013 entnehmen, dass die Schule L am 5. Juli 2013 eine Betreibung über den Betrag rund Fr. 7'600.- gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Aus dem polizeilichen Befragungsprotokoll wegen häuslicher Gewalt geht hervor, dass sich die Ehegatten darüber stritten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für die Kosten der Privatschule von Fr. 3'150.- pro Monat für den Sohn der Ehefrau aufkommen wollte. Es ist unklar, wie lange der Beschwerdeführer für die Privatschule aufgekommen ist und wie er die finanziellen Mittel dafür aufbringen konnte. Ferner spricht die Tatsache, dass er lediglich mit einem seiner zahlreichen Gläubiger eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlossen hat, nicht besonders für die Ernsthaftigkeit seines Sanierungswillens. Weiter ist im Handelsregister weder unter dem Namen "K", noch auf den Namen des Beschwerdeführers, seiner Ex-Ehefrau oder seiner Tochter eine Firma eingetragen (Stand: 30. Juni 2014). Hingegen tritt der Beschwerdeführer unter dem Namen "Garage M" auf einer Internetplattform auf und bietet dort aktuell 15 Autos zum Verkauf an (Stand: 30. Juni 2014). Obwohl der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 mit der "K GmbH" einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, existiert diese GmbH offenbar (noch) nicht. Es ist deshalb zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis befindet. Diesbezüglich ist ohnehin fraglich, inwiefern sich seine finanzielle Situation durch Umwandlung des Geschäfts in eine GmbH verbessern soll. Das Geschäft hat jahrelang nicht genügend Gewinn abgeworfen, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Umwandlung der Rechtsform daran etwas ändern würde. Es erstaunt daher umso mehr, dass seine Ex-Ehefrau und seine Tochter die Gründungskosten der GmbH (mindestens Fr. 20'000.-) für das seit Jahren wirtschaftlich nicht gut laufende Geschäft übernehmen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer gemäss dem Ehescheidungsurteil vom 28. September 2009 Eigentümer von drei Wohnungen im Libanon, deren Wert auf mindestens US-Dollar 180'000.- geschätzt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet Eigentümer dieser Wohnungen zu sein, substanziiert dies jedoch in keiner Art und Weise. Es ist unklar, wie die Wohnungen finanziert wurden, wie die Eigentumsverhältnisse aktuell sind und was mit einem allfälligen Verkaufserlös geschehen ist.

3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lässt, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen oder eine Verwarnung auszusprechen ist. Der Sachverhalt erweist sich daher (im Nachhinein) als ungenügend erstellt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird abzuklären haben, wie die vorgebrachten Sanierungsmassnahmen zu beurteilen sind bzw. ob dem Beschwerdeführer nach wie vor Mutwilligkeit vorzuwerfen ist. Hierzu sind auch die Akten aus dem laufenden Ehescheidungsverfahren beizuziehen und die darin gemachten Angaben betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu würdigen. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, der Widerrufsgrund sei erfüllt, hat sie zu prüfen, ob sich die Massnahme als angemessen erweist. Sie wird dabei das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen haben. Dabei werden insbesondere die Abklärungsresultate Aufschluss über die Schwere des Verschuldens und die Zumutbarkeit der Wegweisung geben. Da der 54-jährige Beschwerdeführer bereits über 30 Jahre und seit 23 Jahren mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz lebt und hier über Familienangehörige verfügt, wird bei Zumutbarkeitsprüfung der Wegweisung neben der Schwere des Verschuldens entscheidend sein, ob der Beschwerdeführer soziale und berufliche Kontakte in den Libanon aufrecht erhielt.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG).

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren hat die Rekursabteilung im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …