{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00302_09-07-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214320&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "488af0997b760395b3b4ae97bfd52add"}, "Num": [" VB.2014.00302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung Der Beschwerdef\u00fchrer hat regelm\u00e4ssig, w\u00e4hrend einer langen Zeitspanne und ohne echte Not strafbare Handlungen begangen. Die ver\u00fcbten Verm\u00f6gensdelikte liegen schon eine gewisse Zeit zur\u00fcck. Eine einzige Verurteilung innerhalb von fast vier Jahren vermag in Anbetracht der Art und Schwere des Delikts (noch) nicht zur Annahme der Wirkungslosigkeit der Verwarnung f\u00fchren (E.3.1).  Der Beschwerdef\u00fchrer ist seinen finanziellen, \u00f6ffentlich- wie auch privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die durch die wiederholte Begehung von gewichtigen Verm\u00f6gensdelikten erfolgte Verschuldung ist ohne Weiteres als selbstverschuldet und qualifiziert einzuordnen. Im jahrelangen Festhalten an einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit, welche nicht gen\u00fcgend Einkommen generiert, um den Verbindlichkeiten nachzukommen, kann auf eine vors\u00e4tzliche Misswirtschaft geschlossen werden (E. 3.2).  Sanierungsmassnahmen sind positiv zu werten und sprechen grunds\u00e4tzlich gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Anstrengungen zur Sanierung m\u00fcssen allerdings zur Annahme f\u00fchren, dass der Schuldner gewillt ist, ernsthaft und auf Dauer von seiner Schuldenwirtschaft loszukommen (E. 3.4). Aufgrund der Aktenlage l\u00e4sst sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers zu widerrufen ist oder eine Verwarnung auszusprechen ist. Der Sachverhalt erweist sich daher (im Nachhinein) als ungen\u00fcgend erstellt (E. 3.5).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:50", "Checksum": "ed3f30cd39d814a7a73ed75e32627901"}