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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2014.00305
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsleitung der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verdacht
der Unlauterkeit / Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben:
I.
A wandte sich am 13. Mai 2011 an das Dekanat der
Fakultät X der Universität Zürich und äusserte den Verdacht eines
wissenschaftlichen Fehlverhaltens seiner früheren Vorgesetzten. Am
14. Juni 2011 konkretisierte er diesen unter Einreichung von Unterlagen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2012
teilte die Universität Zürich A mit, eine
Voruntersuchung habe ergeben, dass die erhobenen Vorwürfe mangels genügender
Verdachtsmomente für die Eröffnung eines formellen Verfahrens zur Feststellung
eines Fehlverhaltens gemäss § 2 Abs. 1 der Weisung der
Erweiterten Universitätsleitung zum Verfahren beim Verdacht
der Unterlauterkeit in der Wissenschaft (im Folgenden: Weisung) vom 11. November 2003 (www.rd.uzh.ch/rechtssammlung/richtlinien/Weisung_Unlauterkeit.pdf,
besucht am 19. November 2014) nicht ausreichten; auf die
Einleitung eines solchen Verfahrens werde deshalb verzichtet.
Im Rahmen der Beantwortung einer Eingabe
des Rechtsvertreters von A an
die Universität Zürich vom 5. September 2012 führte der Rechtsdienst der
Universität Zürich mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 aus, A komme in Bezug auf die Durchführung einer weitergehenden
Untersuchung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens
kein Rechtsanspruch zu.
A verlangte von der Universität Zürich am
5. August 2013 den Erlass einer begründeten, anfechtbaren Verfügung, aus
der hervorgehe, aus welchen Gründen "der Antrag
auf Einleitung eines Verfahrens betreffend Unlauterkeit verweigert" werde.
Die Universität Zürich führte mit Schreiben vom 15. August 2013 aus, die
in Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen getätigten Vorabklärungen hätten
nicht dazu gedient, A betreffende Rechte oder
Pflichten zu begründen oder festzustellen, sondern lediglich bezweckt, die
Interessen der Universität am redlichen Verhalten ihrer Mitarbeitenden zu
wahren. Die schriftliche Mitteilung des Verzichts auf Durchführung eines
Verfahrens wegen Unlauterkeit an den Anzeigesteller
stelle daher keine anfechtbare Anordnung dar.
II.
Mit Rekurs vom 10. September 2013 liess
A beantragen, die Universitätsleitung
der Universität Zürich sei unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, eine
anfechtbare, begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen, woraus hervorgehe, dass und weshalb auf die Durchführung eines Verfahrens
wegen Unlauterkeit verzichtet werde. Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. April 2014
kostenpflichtig ab.
III.
A liess dagegen am 15. Mai 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine
anfechtbare, begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen, woraus
hervorgeht, dass und weshalb auf die Durchführung eines Verfahrens wegen
Unlauterkeit in der Wissenschaft verzichtet wird.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des
Verfahrens der Vorinstanz seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer für die anwaltlichen Umtriebe beider Verfahren
angemessen zu entschädigen."
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am
6./10. Juni 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Die Universitätsleitung der Universität Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 16./17. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Sowohl A als auch die Universitätsleitung hielten in ihren
weiteren Eingaben vom 26. Juni 2014 und 24./25 August 2014 bzw.
11./13. August 2014 und 2./5. September 2014 an ihren Anträgen fest.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen teilte am 1./2. Juli 2014 und
28. August/2. September 2014 ihren Verzicht auf weitere Vernehmlassung
mit.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden
(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG,
LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft den Vorwurf der
Rechtsverweigerung in einer nicht in den Ausnahmekatalog der
§§ 42–44 VRG fallenden Materie.
Da auch die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
§ 19 Abs. 1 lit. b VRG (in Verbindung mit § 41 Abs. 1
VRG) kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Anordnung mit Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden. Die Behörde begeht
eine Rechtsverweigerung im Sinn des § 19 Abs. 1 lit. b VRG, wenn
sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19 N. 40). Anfechtungsobjekt bildet entsprechend einzig das gerügte
Verweigern einer Anordnung, weshalb sich der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren
auf die Frage nach dem "Ob" des (gebotenen) behördlichen Handelns
beschränkt (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 44).
2.2 Der
Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin Rechtsverweigerung vor. Zu prüfen
gilt es folglich, ob er Anspruch darauf habe, dass die Beschwerdegegnerin ihm
mittels anfechtbarer Verfügung eröffne, kein Verfahren wegen Unlauterkeit in
der Wissenschaft gegen die von ihm verzeigte Person einzuleiten.
3.
3.1 Nach
§ 4 UniG trifft die Universität Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität
von Forschung, Lehre und Dienstleistung. Die Erweiterte Universitätsleitung ist
das oberste Organ der Universität im akademischen Bereich (§ 32
Abs. 3 UniG). In Zusammenhang mit der Qualitätssicherung namentlich betreffend
Forschung an der Universität erliess sie die Weisung vom 11. November
2003. Gemäss deren § 4 sind Angehörige der Universität, welche auf ein
Fehlverhalten in der Wissenschaft aufmerksam werden oder einen begründeten
Verdacht auf Unlauterkeit in der Wissenschaft haben, gehalten, umgehend eine
Vertrauensperson der Fakultät zu kontaktieren (Abs. 1). Hält die Vertrauensperson
eine Ermittlung für angezeigt, informiert sie umgehend die Dekanin oder den
Dekan und die Rektorin oder den Rektor (Abs. 2). Die Rektorin oder der
Rektor informiert die Mitglieder der Universitätsleitung und den Rechtsdienst
der Universität (Abs. 3). Die Universitätsleitung beauftragt die
Vertrauensperson der Fakultät mit der Ermittlung und ersucht sie um eine Stellungnahme;
bei Bedarf kann die Universitätsleitung zur Unterstützung der Ermittlung eine
Untersuchungskommission einsetzen oder eine externe Begutachtung veranlassen
(Abs. 4). Die Vertrauensperson oder die Untersuchungskommission trifft die
erforderlichen Abklärungen, hört die Betroffenen an und stellt fest, ob ein
Fehlverhalten in der Wissenschaft vorliege (Abs. 5). Die Universitätsleitung
entscheidet aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten sowie einer
allfälligen Anhörung über das weitere Verfahren und die zu treffenden
Massnahmen (Abs. 6).
Eine Anzeige im Sinn von § 4 Abs. 1 der Weisung
vom 11. November 2003 bezweckt nach dem Gesagten, die Beschwerdegegnerin,
welche die Aufsicht über die verschiedenen Fakultäten ausübt (vgl. § 56
Abs. 3 Ziff. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom
4. Dezember 1998 [LS 415.111]), über mögliches Fehlverhalten in der
Wissenschaft in Kenntnis zu setzen und zu einer Überprüfung des Handelns der
unteren Verwaltungseinheiten zu veranlassen. Es handelt bei der sogenannten
Aufsichtsanzeige um ein Instrument zur Unterstützung der verwaltungsinternen
Aufsicht und Kontrolle.
3.2 Die
Aufsichtsanzeige ist ein formloser Rechtsbehelf, der sich aus der Aufsichtsbefugnis
der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde über die untere ableitet
(Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61).
Die anzeigende Person bringt der Behörde einen Sachverhalt zur Kenntnis, worauf
es Sache der Behörde ist, von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungen
vorzunehmen; die Anzeigerin bzw. der Anzeiger hilft damit der Behörde in der
Wahrnehmung der ihr ohnehin obliegenden Aufgabe (BGr, 19. Dezember 2003,
2A.415/2003, E. 2.3.3, auch zum Folgenden). Der anzeigenden Person kommt
weder die Stellung einer Prozesspartei zu, noch hat sie Anspruch auf
rechtliches Gehör oder darauf, dass die Behörde über die Anzeige bzw. damit
verbundene Begehren förmlich entscheidet (vgl. auch VGr, 19. Dezember
2002, VB.2002.00375, E. 1a und 3a mit Hinweisen; ferner Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 62 und 80; Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012,
N. 1861 und 1867). Entsprechend wird die anzeigende Person nach der Verwaltungspraxis
im Kanton Zürich lediglich über die – formlose oder förmliche – Erledigung der
Aufsichtsanzeige informiert (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 73; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 63) und bilden
solche Mitteilungen keine anfechtbaren Anordnungen im Sinn von § 19
Abs. 1 lit. a VRG (Kiener/Rütsche/Kuhn, N. 447; vgl. VGr,
19. Dezember 2002, VB.2002.00375, E. 1a; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 878; Felix Uhlmann, Die Einleitung
eines Verwaltungsverfahrens, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2008, S. 1 ff.,
3 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer sich durch das angezeigte Fehlverhalten
in eigenen Rechten, namentlich Urheberrecht und (zivilrechtlichem) Schutz der
Persönlichkeit, verletzt sieht bzw. ein "eigenes, zentrales
Rechtsschutzinteresse am Verfahren wegen Unlauterkeit" behauptet, ändert
daran nichts.
3.3 Nach dem
Gesagten war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer
mittels rekursfähiger Verfügung über die Erledigung der Aufsichtsanzeige zu
informieren. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung ist folglich unbegründet.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet sodann den vorinstanzlichen Kostenentscheid.
Massgebend sei nicht, dass er nicht mehr Angestellter der Universität Zürich
gewesen sei, "als das Verfahren wegen Unlauterkeit formal" begonnen
habe. Massgebend sei, dass es "um einen Bereich geht, der im Rahmen des
Anstellungsverhältnisses stattgefunden hat".
4.2 Dem kann
nicht gefolgt werden. Eine personalrechtliche Streitigkeit im Sinn von
§ 13 Abs. 3 VRG liegt vor, wenn in einem Verfahren personalrechtliche
Fragen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden umstritten sind (Plüss,
§ 13 N. 85, auch zum Folgenden). Die vom Beschwerdeführer im
Rekursverfahren angefochtene Verweigerung des Erlasses einer anfechtbaren
Verfügung betreffend den Verzicht auf weitere Massnahmen in Zusammenhang mit
dem angezeigten Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens betrifft sein
Arbeitsverhältnis mit der Universität nicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht
keine Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens angenommen hat (vgl. Plüss,
§ 13 N. 85).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Aus den nämlichen Gründen wie oben 4 ausgeführt, sind im
vorliegenden Verfahren Kosten zu erheben. Ausgangsgemäss sind diese dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 2'260.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …