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Geschäftsnummer: VB.2014.00306  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

Einzig der Anwalt selbst ist berechtigt, bei der Aufsichtskommission ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu stellen. Eine Mitwirkung des Anwalts bei der Beweiserhebung im Zivilprozess lässt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 BGFA bzw. dessen Umsetzung in Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO nicht durchsetzen, da die Aufsichtskommission die Anwälte zur Preisgabe von Anvertrautem nur ermächtigen, nicht aber verpflichten kann. Entsprechend wäre ein Antragsrecht für Dritte nicht zielführend, wenn der Anwalt trotz Entbindung nicht bereit ist, die verlangten Informationen preiszugeben (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTSGEHEIMNIS
AUFSICHTSKOMMISSION
BERUFSGEHEIMNIS
DRITTPERSON
EINWILLIGUNG
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GEHEIMNISHERR
SCHWEIGEPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. I AnwG
§ 33 AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 StGB
§ 166 Abs. I lit. b ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00306

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Januar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    RA C,

 

2.    RA D,

 

3.    Rain E,

 

4.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) um Entbindung der F AG sowie von Fürsprecher C, Rechtsanwalt D und Rechtsanwältin E vom Anwaltsgeheimnis gegenüber deren ehemaligen Mandantin G Ltd., damit sich diese in einem Forderungsprozess von A gegen die G Ltd. über das ehemalige Mandatsverhältnis äussern könnten. Mit Beschluss vom 3. April 2014 wies die Aufsichtskommission das Gesuch ab und auferlegte A die Staatsgebühr im Umfang von Fr. 1'000.-.

II.  

Dagegen erhob A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 14. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss vom 3. April 2014 sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei das Berufsgeheimnis von Fürsprecher C, Rechtsanwalt D und Rechtsanwältin E betreffend das von ihnen geführte Mandat der G Ltd. im Zusammenhang mit den Prozessen Nr. CG090087 und CG110023 am Bezirksgericht H aufzuheben. Alle Akten der obgenannten Prozesse seien beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Fürsprecher C, Rechtsanwalt D und Rechtsanwältin E unter solidarischer Haftung jedes einzelnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten. Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwältin E, Fürsprecher C und Rechtsanwalt D verzichteten am 18. Juni 2014 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und dessen Begründung auf eine Beschwerdeantwort. Am 23. Juni 2014 verzichtete A auf die freigestellte Vernehmlassung, und Rechtsanwalt B reichte die telefonisch angeforderte Vollmacht ein. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine weitere Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz überein (vgl. § 14 Abs. 1). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört unter Umständen bereits das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten (BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann (§ 33 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

3.  

3.1 Im angefochtenen Beschluss erwog die Aufsichtskommission, dass einzig der Anwalt ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis an die Aufsichtskommission stellen könne, wenn seine Klientschaft ihre Zustimmung zur Entbindung nicht selbst erteile. Das Berufsgeheimnis sei absolut. Weder eine Behörde noch eine andere Drittperson sei zur Stellung eines Entbindungsgesuchs befugt. Auch könne die Aufsichtskommission einen Anwalt nicht von Amtes wegen entbinden. Gestützt auf diese Erwägungen gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, die Aufsichtskommission um Entbindung der Beschwerdegegner 13 vom Berufsgeheimnis zu ersuchen, und wies das Gesuch ab. Ergänzend hielt die Aufsichtskommission fest, das Gesuch scheitere jedenfalls an der Interessenabwägung, da das Interesse am Berufsgeheimnis höher zu werten sei als das Anliegen des Beschwerdeführers, welches darin bestehe – als Folge der Entbindung – Auskünfte von den Beschwerdegegnern 13 zu erhalten, um eine Haftung der Beschwerdegegner 13 aufgrund unlauteren Verhaltens zu begründen und die Frage der Prozesskostenauflage zu klären. Zudem erscheine auch die Verhältnismässigkeit einer Offenbarung fraglich, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausführe, um welche Beträge es gehen würde und die Beschwerdegegner 13 dazu erklärt hätten, es handle sich um sehr beschränkte Kosten.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegner 13, welche die mittlerweile erloschene G Ltd. in unterschiedlichen Phasen in Prozessen am Bezirksgericht H vertreten haben, hätten krass gegen prozessuale, aber auch anwaltsrechtliche Pflichten verstossen, indem sie die bereits Ende Juli 2011 eingetretene Inexistenz ihrer Mandantin weder dem Bezirksgericht H noch dem – im zivilrechtlichen Prozess als Kläger auftretenden – Beschwerdeführer kundgetan hätten. Nur durch die Aufhebung des Berufsgeheimnisses im Zusammenhang mit den Prozessen am Bezirksgericht könnten die Chancen des Klägers auf einen fairen, rechtsstaatlich korrekten Verfahrensverlauf garantiert werden. Die Aufsichtskommission habe daher zu Unrecht die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis verweigert.

4.  

4.1 Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob neben dem Anwalt auch eine Drittperson legitimiert ist, bei der Aufsichtskommission ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu stellen. Während die Aufsichtskommission festgehalten hat, dass einzig der Anwalt ein Gesuch um Entbindung stellen kann, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, auch eine Drittperson müsse befugt sein, ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

4.2 Das Anwaltsgesetz hält in § 33 fest, dass eine Anwältin oder ein Anwalt die Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen kann. Hinweise, die auf weitere Berechtigte schliessen lassen, sind dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

4.3 In der Lehre besteht Einigkeit, dass das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nur der Anwalt selbst stellen kann. Der Klient als Geheimnisherr ist dazu nicht befugt, ebenso wenig ein Dritter oder eine Behörde (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 521; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, N. 622; vgl. François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009, N. 1913; Niklaus Oberholzer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. A., 2013, Art. 321 N. 23; Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 150; Stefan Trechsel/Hans Vest in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 321 N. 31). Selbst die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, den Anwalt anzuweisen, sich (durch sie) befreien zu lassen oder ihn von Amtes wegen zu entbinden (Fellmann, Anwaltsrecht, N. 521; Trechsel/Vest, Art. 321 N. 31). Sodann hat das Bundesgericht in einem die Entbindung vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB betreffenden Urteil festgehalten, dass es Sache des Geheimnisträgers sei, bei der vorgesetzten Behörde um die Einwilligung zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses nachzusuchen (BGE 123 IV 75 E. 2b).

4.4 Auch unter Berücksichtigung der Folgen der Entbindung ergibt sich, dass nur der Anwalt selber berechtigt sein kann, ein entsprechendes Gesuch an die Aufsichtskommission zu stellen: Die Entbindung verpflichtet den Anwalt nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (Art. 13 Abs. 1 BGFA). Das damit begründete Recht der Anwälte, Anvertrautes trotz Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht preisgeben zu müssen, ist auch in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO) verankert. Folglich lässt sich eine Mitwirkung bei der Beweiserhebung im Zivilprozess – wie die Aufsichtskommission zutreffend ausgeführt hat – aufgrund von Art. 13 Abs. 1 BGFA bzw. dessen Umsetzung in der ZPO nicht durchsetzen (Fellmann, Anwaltsrecht, N. 514 ff. m. w. H., N. 567; vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 141 f.). Kann die Aufsichtskommission die Anwälte zur Preisgabe von Anvertrautem nur ermächtigen, nicht aber verpflichten, wäre ein Antragsrecht für Dritte nicht zielführend, wenn der Anwalt trotz Entbindung nicht bereit ist, die verlangten Informationen preiszugeben.

4.5 Nachdem nur der Anwalt selbst zur Stellung eines Entbindungsgesuchs legitimiert ist, erübrigt sich eine nähere Prüfung der vom Beschwerdeführer thematisierten Frage, wer überhaupt Geheimnisherrin war, nachdem die G Ltd. während des bezirksgericht­lichen Prozesses aufgehört hatte zu existieren. Bei diesem Ergebnis ist zudem nicht weiter auf die von der Aufsichtskommission vorgenommene und vom Beschwerdeführer als im Ergebnis falsch gerügte Interessenabwägung sowie das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtsmissbrauchsverbot einzugehen. Schliesslich erübrigt sich der beantragte Beizug der bezirksgerichtlichen Akten.

4.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.  

5.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt­lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mittlerweile mittellos und werde von den Sozialdiensten der Stadt I unterstützt. Zudem sei er nicht in der Lage, nebst seinem Lebensunterhalt die Kosten für ein Gerichts- bzw. Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Ebenso wenig sei er in der Lage, für Rechtsvertretungskosten aufzukommen. Auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters sei er – wie sich seit Übernahme des Mandats durch den Unterzeichneten gezeigt habe – sicher angewiesen, zumal es um formelle und materielle sowie jetzt auch aufsichtsrechtliche Problemstellungen gehe, die er nicht alleine bewältigen könne. Ohne Zweifel sei seine Beschwerde auch nicht aussichtlos.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).

5.3 Betreffend die im vorliegenden Verfahren zentrale Frage nach der Legitimation zur Stellung eines Entbindungsgesuchs an die Aufsichtskommission besteht eine klare Rechtslage. Die Begehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sind demnach als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn zu werten, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuweisen ist. Die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte entsprechend dem Verfahrensergebnis ebenfalls zu Recht (§ 13 Abs. 2 VRG).

5.4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu. Parteientschädigungen zugunsten der Beschwerdegegner sind bereits mangels Antrags nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 1'200.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver­beiständung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …