{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00310_09-07-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214307&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8e77bf958ad10cfb4e76465271695a2"}, "Num": [" VB.2014.00310"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00310"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00310"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00310"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. [Dem dominikanische Beschwerdef\u00fchrer wurde nach mehreren Verwarnungen wegen seiner Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit die Aufenthaltsbewilligung nicht verl\u00e4ngert. Da der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend dem gr\u00f6ssten Teil des fast vier Jahre dauernden Rekursverfahrens keine Sozialhilfe mehr bezog, verneinte die Vorinstanz den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, bejahte aber aufgrund einer l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden l\u00e4ngerfristigen Strafe wegen Bet\u00e4ubungsmittelvergehen und wegen zweier neuer im Rekursverfahren erwirkten Strafen von 150 respektive 180 Tagess\u00e4tzen den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG. Kurz nach Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht heiratete der Beschwerdef\u00fchrer erneut seine fr\u00fchere Ehefrau, mit welcher er ein an Autismus leidendes Kind hat.] Der Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf die erneute Heirat seiner fr\u00fcheren Ehefrau bildete nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Ob damit ein unzul\u00e4ssiges neues Sachbegehren gestellt wird, kann aber offen gelassen werden (E. 1.2).  Entgegen den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG nicht erf\u00fcllt: Hierzu w\u00e4re nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein \"gen\u00fcgend gewichtiger aktueller Anlass\" erforderlich, was dahingegend zu verstehen ist, dass die zum Widerruf unmittelbar Anlass gebende Strafe selbst eine l\u00e4ngerfristige Freiheitsstrafe darstellen muss (E. 3). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG ist hingegen in einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde und der begangenen Delikte erf\u00fcllt, da der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt und nicht mehr geringf\u00fcgig delinquiert hat und sich weder durch Verwarnungen noch durch das h\u00e4ngige Bewilligungsverfahren vor weiteren Delikten hat abbringen lassen (E. 4). Wiederum entgegen den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen k\u00f6nnte auch sein fortbestehendes F\u00fcrsorgerisiko einen Widerruf nach Art. 62 lit. e AuG rechtfertigen, da hierzunicht nur die gegenw\u00e4rtige F\u00fcrsorgeunabh\u00e4ngigkeit, sondern auch das zuk\u00fcnftige Risiko einer F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit entscheidend ist. Der vergangene schuldhafte, dauerhafte und erhebliche Sozialhilfebezug und die fehlende wirtschaftliche Unabh\u00e4ngigkeit des auf die finanzielle Unterst\u00fctzung Dritter angewiesenen Beschwerdef\u00fchrers legen einen R\u00fcckfall in die F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit nahe, wenngleich die Frage mangels genauer Kenntnis der Finanzierungsquellen des Beschwerdef\u00fchrers nicht abschliessend gekl\u00e4rt werden kann (E. 5).\rTrotz Vorliegens von Widerrufsgr\u00fcnden erscheint die Nichtverl\u00e4ngerung vorliegend nach der Wiederverheiratung des Beschwerdef\u00fchrers und angesichts der Autismuserkrankung seines Sohnes und der Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise der Familie unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und nicht mit dem Recht auf Familienleben vereinbar, weshalb es bei einer blossen Verwarnung zu bleiben hat (E. 6)\rDa die Interessensabw\u00e4gung erst durch seine Wiederverheiratung zu seinen Gunsten ausf\u00e4llt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip zu best\u00e4tigen und ist dieser nur f\u00fcr das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entsch\u00e4digen. Abschreibung des uP-Gesuchs zufolge Gegenstandslosigkeit (E. 7).\rRechtsmittelbelehrung (E. 8).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:50", "Checksum": "b51d72c53e96715d0b0c073888fa2eba"}