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VB.2014.00310
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Nachdem er sich zuvor bereits mehrfach mit einem Touristenvisum und mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hatte, heiratete der 1965 geborene dominikanische Staatsangehörige A am 24. März 2000 in Zürich die ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammende Schweizerin C. Daraufhin wurde ihm am 12. April 2000 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner hier wohnhaften Schweizer Ehefrau erteilt und mehrfach – letztmals mit Gültigkeit bis zum 22. September 2009 – verlängert. Die eheliche Gemeinschaft wurde im Juni 2005 aufgegeben und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. April 2006 geschieden. Acht Monate nach der Scheidung, im Dezember 2006, gebar C den Sohn D, welcher in der Folge von A anerkannt wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2004 wurde A wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 16 Monaten Gefängnis bedingt bestraft und deswegen mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. Juli 2004 "mit allem Nachdruck" und unter Androhung schwerwiegender ausländerrechtlichen Massnahmen erstmalig verwarnt. Eine zweite Verwarnung erfolgte am 20. November 2008 aufgrund seiner dannzumal fortdauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Nachdem A sich nicht aus seiner Sozialhilfeabhängigkeit gelöst hatte und bis zum 15. September 2009 mit insgesamt Fr. 109'148.25 unterstützt werden musste, verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. April 2010 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. II. Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. April 2014 ab. III. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter beantragte er die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Zudem kündigte er die Wiederverheiratung mit seiner ehemaligen Ehefrau an, welche am 27. Mai 2014 auch tatsächlich erfolgte. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund offener Gerichtskosten aus früheren Verfahren zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'060.- innert einer 20-Tagefrist aufgefordert, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014 um Erlass oder Stundung der Kostenvorschussleistung zufolge Mittellosigkeit und damit um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat, wurde er mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2014 von der auferlegten Vorschussleistung befreit. Ohne ausdrücklich Antrag auf Abweisung zu stellen, gab die Staatskanzlei des Kantons Zürich im Auftrag des Regierungsrats in ihrer Stellungnahme zu bedenken, dass die Wiederverheiratung von A und C ein neues Sachverhaltselement bilden würde, welches an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids nichts ändere. Das Migrationsamt verzichtete auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 1.2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5). Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10 und 17). 1.2.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten nacheheliche Aufenthaltsrechte des Beschwerdeführers, nicht jedoch Aufenthaltsansprüche aufgrund einer fortbestehenden oder neu eingegangenen Ehegemeinschaft. Da gemäss nachfolgenden Ausführungen eine Aufenthaltsbewilligung ohnehin zu erteilen ist, kann offenbleiben, ob sich die Beschwerde auf ein unzulässiges neues Sachbegehren stützt, soweit ein Aufenthaltsanspruch aus der erneut eingegangenen Ehe mit C abgeleitet wird. 1.3 1.3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, das alte Recht anwendbar, während sich das Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG nach neuem Recht richtet. Das Vorliegen von Widerrufsgründen richtet sich sodann nach neuem Recht, selbst wenn sich der Widerruf auf Verfehlungen stützt, die vor Inkrafttreten des AuG begangen wurden (Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 126 AuG N. 8). 1.3.2 Während dem Beschwerdeführer nach der Scheidung zunächst noch altrechtlich der Aufenthalt bewilligt wurde, hat er das zu beurteilende Verlängerungsgesuch am 27. August 2009 und damit nach Inkrafttreten des AuG gestellt, womit sein Gesuch grundsätzlich nach den Bestimmungen des AuG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen ist. Auch das Vorliegen von Widerrufsgründen bestimmt sich nach neuem Recht. 2. 2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). 2.2 Zum Zeitpunkt seines Verlängerungsgesuchs und der vorinstanzlichen Entscheidungen lebte der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau getrennt bzw. geschieden. Selbst wenn man den Umstand der Wiederverheiratung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, lag aufgrund der Dauer der vorangegangenen Ehegemeinschaft und seinem engen Verhältnis zu seinem aus der ehelichen Beziehung entstammenden Sohn grundsätzlich zumindest ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, wobei auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers letztmals am 3. Oktober 2008 mit Gültigkeit bis zum 22. September 2009, wobei als Aufenthaltszweck "Auf Stellensuche" angegeben wurde. Sowohl dessen damalige Fürsorgeabhängigkeit als auch die von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte waren den Migrationsbehörden zum Zeitpunkt der Bewilligungsverlängerung bekannt und vermögen daher für sich genommen die Nichtverlängerung der Bewilligung nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00513, E. 3.2 f.). Strittig ist jedoch, ob sein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch zwischenzeitlich erloschen ist, nachdem er zuvor schon wegen seiner Fürsorgeabhängigkeit und Straffälligkeit verwarnt wurde und dennoch weder seine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat noch straffrei geblieben ist. Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Dasselbe gilt gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG auch für Aufenthaltsbewilligungen, welche aus anderen Gründen erteilt wurden. 3. 3.1 Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen (respektive muss nicht verlängert oder erteilt werden), wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist das Zusammenrechnen von mehreren kürzeren Strafen zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe grundsätzlich unzulässig (BGE 137 II 297 E. 2.3). Da sich ein Bewilligungswiderruf grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn ein genügend gewichtiger aktueller Anlass vorliegt, ist darüber hinaus zu fordern, dass die zum Widerruf unmittelbar Anlass gebende Strafe selbst als längerfristige Freiheitsstrafe zu qualifizieren ist, während ältere oder sogar gelöschte Vorstrafen nur (aber immerhin) bei der abschliessenden Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu berücksichtigen sind (vgl. auch BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.: "genügend gewichtiger aktueller Anlass"). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde während seines hiesigen Aufenthalts rechtskräftig zu folgenden Strafen verurteilt: - Bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von 16 Monaten wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4–6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, in der bis 30. Juni 2011 in Kraft stehenden Fassung) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2004, begangen zwischen Mai und Juli 2003; - Bedingt vollziehbare Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.- sowie Busse von Fr. 200.- wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 und geringfügiger Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2011, begangen am 30. Oktober 2010; - Bedingt vollziehbare Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.- sowie Busse von Fr. 300.- wegen Betrugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 29. Januar 2013, begangen zwischen Juli 2005 und Dezember 2009. Trotz dieser wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers erscheint ein Widerruf wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG fragwürdig: Die einzige längerfristige Freiheitsstrafe stellt weiterhin die bereits vor mehr als 10 Jahren ausgesprochene Gefängnisstrafe von 16 Monaten dar. Diese führte zwar zu einer ersten Verwarnung des Beschwerdeführers, erscheint aber aufgrund des Zeitablaufs nur bedingt zur Begründung eines Widerrufs geeignet, zumal die bis Ende August 2010 andauernde Sozialhilfeabhängigkeit und nicht die im Jahr 2004 ausgesprochene Strafe unmittelbaren Anlass für den vorliegend zu beurteilenden Widerruf gab. Und obwohl die spätere Verurteilung wegen Betrugs als Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 23. August 2011 erfolgte, wäre selbst bei gleichzeitiger Aburteilung dieser beiden späteren Delikte immer noch eine unterjährige und damit keine längerfristige Strafe auszusprechen gewesen. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob das bundesgerichtliche Verbot der Zusammenrechnung verschiedene Strafen zur Begründung einer längerfristigen Freiheitsstrafe auch Zusatzstrafen im Sinn von Art. 49 Abs. 2 StGB erfasst. Der Beschwerdeführer hat damit seit der letzten ordentlichen Bewilligungsverlängerung keine längerfristigen Freiheitsstrafen erwirkt, welche in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen könnten. 4. 4.1 Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG liegt vor, wenn eine ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. In diesem Fall genügt somit alternativ ein erheblicher oder ein wiederholter Verstoss (bzw. eine entsprechende Gefährdung) und es müssen nicht besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht worden sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen vor. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist dabei zwar nicht Bedingung, die dem Widerruf zugrundeliegenden Rechtsverstösse müssen aber in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit erheischen wie beim bereits behandelten Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG (Marc Spescha in: Ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 7). 4.2 Der Beschwerdeführer hat wiederholt und nicht mehr geringfügig delinquiert, indes ist lediglich seine erste, länger zurückliegende Widerhandlung gegen das BetmG mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe sanktioniert worden. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen und während des laufenden Bewilligungsverfahrens weiter delinquiert hat. Ebenfalls erschwerend ist zu berücksichtigen, dass ein betrügerischer Bezug von Sozialhilfegeldern (vgl. erwähnter Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 29. Januar 2013) auch noch nach der zweiten ausgesprochenen Verwarnung vom 20. November 2008 fortgesetzt wurde, obwohl diese vom Beschwerdeführer gerade die Loslösung von der Fürsorge forderte. Die Art der begangenen Delikte und die besonderen Begleitumstände seiner jüngeren Delinquenz lassen seine Straftaten insgesamt als erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erscheinen. Da sich der Beschwerdeführer selbst durch wiederholte Verwarnungen und trotz drohendem Bewilligungsentzug nicht zu einem besseren Legalverhalten bewegen liess, ist auch sein Rückfallrisiko – zumindest im hier interessierenden ausländerrechtlichen Kontext (vgl. BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.3.2) – als erheblich einzustufen. Hingegen lässt sich aus seinem jüngsten Legalverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten, befindet er sich doch noch innerhalb der ihm anlässlich seiner letzten Verurteilung angesetzten Probezeit und steht unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens (vgl. VGr Sankt Gallen, 19. Dezember 2013, B 2012/242, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies rechtfertigt insgesamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 51 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 62 lit. c AuG, sofern eine solche auch angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie verhältnismässig erscheint (vgl. E. 6 nachstehend). 5. 5.1 Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem zu widerrufen (und somit erst Recht auch nicht mehr zu verlängern), wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamts für Migration, Bern [Oktober] 2013, Ziff. 8.3.2 lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 50). Da es beim Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs vorab darum geht, künftige Belastungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, steht eine vorübergehende Lösung von der Fürsorgeabhängigkeit zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids einem Widerruf (und erst Recht einer Nichtverlängerung) der Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend entgegen. Ein solcher ist insbesondere möglich, falls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und insbesondere auch der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familienmitglieder ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 49). Zu berücksichtigen ist zudem, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer musste während seines hiesigen Aufenthalts massiv von der öffentlichen Hand unterstützt werden und bezog allein bis September 2009 fast Fr. 110'000.- an Sozialhilfe. Seit Ende August 2010 bezieht er keine Sozialhilfe mehr, erzielt aber derzeit nach eigenen Angaben ein durchschnittliches Monatseinkommen von lediglich Fr. 634.- in Form von Taggeldern der Arbeitslosenkasse, ist verschuldet und verfügt über keinerlei Vermögen. Wie vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird, reichen seine derzeitigen Einkünfte nicht einmal aus, den Grundbetrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu decken, weshalb er massgeblich auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen ist. Es besteht eine erhebliche Gefahr einer zukünftigen Fürsorgeabhängigkeit, wobei eine abschliessende Beurteilung mangels detaillierter Kenntnis der derzeitigen Finanzierungsquellen des Beschwerdeführers und der finanziellen Verhältnisse seiner nach Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB) unterstützungspflichtigen Ehefrau nicht möglich ist (vgl. auch BGr, 12. März 2008, 2C_716/2007, E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 3.c). Sowohl seine frühere Sozialhilfeabhängigkeit als auch seine derzeitige finanzielle Situation sind dem Beschwerdeführer anzulasten: So erfolgte der Sozialhilfebezug teilweise betrügerisch und ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nie eine dauerhafte Aufstockung seines Arbeitspensums gelungen ist. Dies zumal er in der Vergangenheit mit vorübergehenden Vollzeitbeschäftigungen ein wesentlich höheres Gehalt zu erzielen vermochte und zwischenzeitlich weitere Referenzen, Arbeitserfahrung und Sprachkenntnisse erworben hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber in Teilzeitanstellungen beschäftigt war und an Arbeitsintegrationsprojekten teilgenommen hat, genügt nicht, seinen Willen zur Erzielung eines höheren Einkommens zu dokumentieren. Vielmehr weisen seine früheren Anstellungen gerade nach, dass es ihm trotz Sprachproblemen und unsicherer Bewilligungssituation durchaus möglich war, Anstellungen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden und anzutreten. Es wäre sodann auch Aufgabe des diesbezüglich nach Art. 90 AuG mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers gewesen, durch die Beilage von Bewerbungsschreiben und den dazugehörigen Absagen seine Suchbemühungen zu plausibilisieren, was er aber lediglich in wenigen Ausnahmefällen getan hat. So hat er auch der Aufforderung des Migrationsamtes vom 9. Oktober 2008 keine Folge geleistet, wonach er nähere Angaben zu den Gründen für seine Fürsorgeabhängigkeit und seine Bemühungen bei der Arbeitssuche hätte machen und durch Beilage weiterer Unterlagen wie Bewerbungsschreiben, Anmeldungen RAV etc. hätte belegen sollen. Aufgrund dessen erfolgte am 20. November 2008 auch zu Recht eine (zweite) Verwarnung. Zu relativieren ist auch der wohlwollende Bericht des Sozialzentrums G vom 7. Oktober 2009, welcher dem Beschwerdeführer intensive Bemühungen bei der Arbeitssuche attestierte, die jedoch aufgrund seiner mangelhaften beruflichen Qualifikation und geringen Deutschkenntnisse nicht gefruchtet hätten. Die entsprechende Stellungnahme erfolgte in Unkenntnis der zu dieser Zeit den Sozialhilfebehörden widerrechtlich nicht gemeldeten Beschäftigungen des Beschwerdeführers und hätte wohl anders ausfallen müssen, wären der auskunfterteilenden Sozialarbeiterin dessen Erfolge bei der Arbeitssuche bekannt gewesen. Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit schuldhaft und im erheblichen Ausmass von der Fürsorge unterstützen liess. Auch inskünftig scheint eine hohe und selbstverschuldete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit zu bestehen, wenngleich eine abschliessende Beurteilung ohne Kenntnis der finanziellen Situation der Ehefrau und des Familienbedarfs nicht möglich ist. Auch wenn damit der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen durchaus erfüllt sein könnte, erscheint ein Widerruf respektive die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers aber ohnehin unverhältnismässig, weshalb weitere Abklärungen zur finanziellen Situation unterbleiben können (vgl. E. 6 nachstehend). 6. 6.1 6.1.1 Nach Ausgeführtem ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG gegeben und scheint auch ein Widerruf nach Art. 62 lit. e AuG wahrscheinlich begründet, würde aber noch näherer Abklärungen bedürfen. Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt indes nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, Art. 62 AuG N. 2). Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG). 6.1.2 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es zudem Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.2). Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen. 6.1.3 In der Regel ist ein Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen bei Ehegatten von Schweizern nur unter erhöhten Voraussetzungen möglich, falls die eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt wird und eine gemeinsame Ausreise der Ehegatten und der von diesen abhängigen (unmündigen) Kinder unzumutbar scheint (vgl. auch BGE 139 I 16 E. 2.2 und BGE 139 I 145 E. 2; vgl. auch die sog. "Reneja"-Praxis [BGE 135 II 377 E. 4.4; 130 II 176 E. 4.1; 110 Ib 201], welche sich aber auf den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG bezieht und nur bedingt auf die restlichen Widerrufsgründe übertragbar ist). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer lebt seit rund 14 Jahren in der Schweiz und hat am 27. Mai 2014 seine frühere Schweizer Ehefrau erneut geheiratet. Diese ist Mutter von zwei Kindern (D, geb. 2006, und E, geb. 1998), welche beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Da der Beschwerdeführer den Ende 2006 geborenen D unangefochten anerkannt hat, steht seine diesbezügliche Vaterschaft fest. Hingegen ist als Vater von E der frühere Schweizer Ehemann der Kindsmutter registriert, wenngleich der Beschwerdeführer behauptet, deren biologischer Vater zu sein. Gemäss den übereinstimmenden und durch Drittaussagen belegte Angaben der Ehegatten hat der Beschwerdeführer sowohl zu seinem Sohn als auch zu dessen Halbschwester E eine sehr gute Beziehung, übernahm bereits vor der Wiederverheiratung mit der Kindsmutter einen Grossteil von deren persönlichen Betreuung und wird in alle wichtigen Kindsbelange miteinbezogen. Auf die Festlegung eines Unterhaltsbeitrags wurde gemäss Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich [KESB] vom 10. Februar 2014 einstweilen verzichtet, gemäss eigenen Angaben bezahlte der Beschwerdeführer jedoch bis vor kurzem noch monatlich Fr. 200.- an den Unterhalt von D. Bis zur Wiederheirat war die Kindsmutter alleinige Sorgerechtsinhaberin. Da verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemäss Art. 297 Abs. 1 ZGB jedoch von Gesetzes wegen gemeinsam ausüben – und dies gemäss Art. 259 Abs. 1 ZGB auch für die vor der Ehe geborenen Kinder gilt, sofern die Vaterschaft durch Anerkennung oder Urteil feststeht – teilt sich die Kindsmutter seit ihrer Wiederverheiratung die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn D mit dem Beschwerdeführer. Gemäss Untersuchungsbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 8. Mai 2013 leidet der Sohn des Beschwerdeführers an frühkindlichen Autismus. Dessen Halbschwester E besucht aufgrund von Sprach- und Entwicklungsrückständen eine heilpädagogische Schule. 6.2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte zwar bereits vor ihrer (erneuten) Hochzeit erkennen, dass es ihr aufgrund des laufenden Bewilligungsverfahrens allenfalls nicht möglich sein würde, die eheliche Beziehung in der Schweiz zu führen. Zudem ist ihr die Heimat des Beschwerdeführers nicht fremd, stammt sie doch ursprünglich ebenfalls aus der Dominikanischen Republik. Eine gemeinsame Ausreise ist ihr jedoch wegen der Dauer ihres hiesigen Aufenthalts und ihrer hier aufgewachsenen sowie von ihr abhängigen Kinder, welche beide über die Schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen, dennoch kaum zuzumuten: So befindet sich zumindest die Stieftochter E nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter und ist D aufgrund seiner Autismus-Erkrankung auf besondere Betreuung angewiesen, welche in der Dominikanischen Republik nicht im selben Mass gewährleistet scheint. Insgesamt erscheint ein Auseinanderreissen der Familie aufgrund der engen Familienbande weder dem Beschwerdeführer, noch seiner Ehefrau, noch seinem Sohn und seiner Stieftochter ohne Weiteres zumutbar. 6.2.3 Die gegenüberstehenden öffentlichen Fernhalteinteresse vermögen diese privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht zu überwiegen, zumal es sich bei den zu beurteilenden Widerrufsgründen eher um Grenzfälle handelt: So ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit keine Sozialhilfe mehr bezogen hat und seine erfolgreiche Integration auf den Arbeitsmarkt zumindest möglich erscheint. Auch seine Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erscheinen zwar erheblich, aber nicht derart schwerwiegend, dass sie ein Auseinanderreissen der Familie rechtfertigen würden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint damit unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände unverhältnismässig und verstösst gegen Art. 96 AuG und das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Dies im Gegensatz zur Situation vor der Wiederverheiratung und Neubegründung der Familien- und Wohngemeinschaft, wobei diesbezüglich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Sollte der Beschwerdeführer erneut zu Klagen Anlass geben oder von der Sozialhilfe abhängig werden, ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen Interessenabwägung nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinn erneut ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Beschwerde ist damit hinsichtlich der Bewilligungsverlängerung gutzuheissen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche den Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren zu entschädigen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind dem Beschwerdeführer nach dem Verursacherprinzip die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen und ist ihm für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Interessensabwägung bis und mit vorinstanzlichen Entscheid zu seinen Ungunsten hätte ausfallen müssen und erst die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Neubegründung einer gelebten und intakten Familien- und Wohngemeinschaft zu seiner Ehefrau sowie seinem Sohn eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.). Der vorinstanzliche Entscheid hat somit hinsichtlich der Kostenverlegung sowie der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständigung weiter Bestand. 7.2 Das lediglich hinsichtlich des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist mangels Belastung mit Gerichtskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2010 sowie Dispositiv-Ziff. I und II im Beschluss des Regierungsrats vom 16. April 2014 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an… |