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VB.2014.00311
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Fahrverbot auf Schweizer Gebiet, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 den Führerausweis für die Zeit vom 21. Januar 2011 bis 20. April 2011 sowie vom 21. Dezember 2013 bis 20. Februar 2014 (Restvollzug). Gleichzeitig untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser fünf Monate. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 8. November 2013 Rekurs an das Strassenverkehrsamt und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Strassenverkehrsamt leitete den Rekurs am 4. Dezember 2013 zuständigkeitshalber und mit dem Antrag auf Abweisung an die Sicherheitsdirektion weiter. Mit Entscheid vom 28. März hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut. Sie nahm davon Vermerk, dass A während der Zeit vom 21. Januar 2011 bis 25. April 2011 das Führen von Motorfahrzeugen auf Schweizer Gebiet untersagt war. Gleichzeitig entzog sie ihm den Führerausweis ab 14. April bis 8. Juni 2014 (Restvollzug). Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 21. Mai 2015 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids der Rekurs gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013 gutzuheissen und die Hinterlegung der Fahrerlaubnis beim Strassenverkehrsamt anzuerkennen, eventualiter die Verfügung aus Rechtsmängeln derselben aufzuheben, sodann den Rekursentscheid aus Rechtsmängeln aufzuheben, eventualiter die Einsendung der Führerausweise. Schliesslich sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Mangels grundsätzlicher Bedeutung wird der vorliegend zu beurteilende Fall vom Einzelrichter entschieden (§38 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2). Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 55 i. V. m. § 25 VRG; vgl. die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 22. Mai 2014). Auf den Antrag bezüglich Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, dass dem Begehren des Beschwerdeführers, es sei auf den Restvollzug von zwei Monaten Führerausweisentzug zu verzichten, nicht gefolgt werden könne. Der ausländische Führerausweis des Beschwerdeführers sei der Beschwerdegegnerin zwecks Umschreibung zugestellt worden. Dies habe jedoch mit einer Hinterlegung zwecks Anrechnung an eine bevorstehende Massnahme nichts zu tun, da dies mit der Abteilung Administrativmassnahmen nicht abgesprochen gewesen sei und keine explizite Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vorliege. Die Vorinstanz ergänzt dazu, die Umwandlung des Führerausweises entspreche nicht einer freiwilligen Rückgabe des Führerausweises im Sinn von Art. 32 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV). Es fehle eine schriftliche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers. Zudem sei nicht mehr wie in der ursprünglichen Verfügung vom 10. Dezember 2010 ein Fahrverbot in der Schweiz und Liechtenstein, sondern ein Ausweisentzug anzuordnen, da der Beschwerdeführer nunmehr im Besitz eines Schweizer Führerausweises sei. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es nicht zulässig sei, anstelle des ursprünglich verfügten Fahrverbots nun einen Ausweisentzug für die Restdauer von zwei Monaten anzuordnen, da dies eine unzulässige Verschärfung der ursprünglichen Massnahme sei. Ausserdem habe er seinen Führerausweis freiwillig und vorsorglich bei der Beschwerdegegnerin für zwei Monate deponiert; auch wenn dies innerhalb des Umwandlungsverfahrens geschehen sei, habe seinerseits eine klare und mit der Beschwerdegegnerin abgesprochene Absicht bestanden, diese Zeit an die bevorstehende Massnahme des Fahrverbots anrechnen zu lassen. 3. Die Beschwerdegegnerin erliess gegen den Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 ein Fahrverbot (act. 9/9). Dieses beruht auf einer rechtskräftigen Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Das Verwaltungsgericht bestätigte das Fahrverbot mit Urteil vom 6. Mai 2013 (VB.2012.00764). Der Beschwerdeführer hinterlegte seinen ausländischen Führerschein noch während laufenden Beschwerdeverfahrens bei der Beschwerdegegnerin (act. 9/45 ff.). Mit Schreiben vom 8. Januar und 5. Februar 2013 informierte Letztere den Beschwerdeführer, dass die Umwandlung in einen Schweizer Führerausweis aufgrund einer ausstehenden Rechnung nicht ausgeführt werden könne. Am 11. Februar 2013 beglich der Beschwerdeführer den geschuldeten Betrag von Fr. 100.-, worauf ihm gleichentags der schweizerische Führerausweis ausgestellt wurde. In der eingangs erwähnten Verfügung vom 29. Oktober 2013 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das am 10. Dezember 2010 angeordnete Fahrverbot von fünf Monaten mittlerweile rechtskräftig geworden sei, weshalb es nun zu vollziehen sei. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Verfügung vom 29. Oktober 2013 sei die inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 10. Dezember 2010 bzw. das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2013 in unzulässiger Weise verschärft worden. In der ursprünglichen Verfügung, wo der Beschwerdeführer noch in Besitz des ausländischen Führerausweises gewesen sei, sei ein Fahrverbot auf Schweizer Gebiet ausgesprochen worden. Der nun angeordnete Restvollzug bzw. Entzug des Schweizer Führerausweises von nicht ganz zwei Monaten (ursprünglich 14. April bis und mit 8. Juni 2014 gemäss Rekursentscheid vom 28. März 2014) entspreche nicht einem reinen Fahrverbot. 4.2 Ausländische Führerausweise können von Schweizer Behörden bereits aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht entzogen werden (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, vor Art. 16 ff. N. 6). Jedoch können für Inhaber ausländischer Fahrausweise auf Schweizer Gebiet Fahrverbote ausgesprochen werden. Für den Erlass eines Fahrverbots müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie für den Entzug des schweizerischen Führerausweises (vgl. Weissenberger, vor Art. 16 f. N. 6, Art. 22 N. 6). 4.3 Der Beschwerdeführer wendet zur Recht ein, dass ein Fahrverbot auf Schweizer Gebiet nicht einem kompletten Entzug eines Führerausweises entspricht. Durch ein reines Fahrverbot könnte er theoretisch – je nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen – nach wie vor berechtigt sein, im Ausland Motorfahrzeuge zu führen. Die Folgen eines Entzugs eines Schweizer Führerausweises bedeuten zwar in erster Linie ebenfalls ein Fahrverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Allerdings setzen auch die gesetzlichen Bestimmungen der meisten übrigen Länder der Welt für das Führen von Motorfahrzeugen durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz den physischen Besitz eines gültigen schweizerischen Führerausweises voraus. Personen mit Führerausweisentzug in der Schweiz verstossen deshalb regelmässig gegen das im Ausland jeweils anwendbare Landesrecht, wenn sie dort Motorfahrzeuge führen. Dies ist bei einem reinen Fahrverbot auf Schweizer Gebiet für einen Betroffenen mit deutschem Führerausweis nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass an einen Entzug eines Schweizer Führerausweises weitere Folgen geknüpft sind, welche bei einem Fahrverbot nicht zum Tragen kommen, zum Beispiel ein Verbot, bei Lernfahrten die Funktion einer Begleitperson einzunehmen (vgl. auch www.stva.zh.ch und die dort beschriebenen Massnahmearten betreffend Führerausweis). 4.4 Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass noch während des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens VB.2012.00764 betreffend das angefochtene Fahrverbot eine Umwandlung des ausländischen Führerausweises in einen Schweizer Ausweis stattfand (am 11. Februar 2013). Damit fragt sich, ob aufgrund dieser Umwandlung nun neu ein Entzug des Ausweises angeordnet werden könnte, obwohl die Verfügung betreffend Fahrverbot vom 10. Dezember 2010 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2013 rechtskräftig geworden ist. Die Verfügung vom 29. Oktober 2013 ist gemäss Beschwerdegegnerin eine Vollzugsverfügung (act. 9/44, 9/47, 9/50, 9/51 und 9/56) der ursprünglichen Verfügung vom 10. Dezember 2010 und des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2013, wo es lediglich um ein Fahrverbot ging. Wurde tatsächlich eine Umwandlung des Fahrverbots in einen Entzug beabsichtigt, hätte dies durch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie § 10 und § 28 VRG in hinreichender Weise begründet werden müssen (im Einzelnen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 10 N. 15 ff.; Griffel, § 28 N. 4 f.). Ausreichende Begründungen sind indessen weder in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2013 noch im Rekursentscheid vom 28. März 2014 vorhanden. In der Verfügung finden sich keinerlei Ausführungen hierzu, während der Rekursentscheid lediglich auf die Tatsache hinweist, dass nun ein Schweizer Ausweis vorliege, der zu entziehen sei. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Massnahme bereits wegen fehlender Begründung aufzuheben. Ob eine Heilung hier aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung überhaupt infrage kommt, kann offengelassen werden, da sich die Beschwerde auch aus anderen Gründen als begründet erweist. Aus denselben Gründen können auch die übrigen Rügen betreffend Gehörsverletzungen offengelassen werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, der mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 beantragte Restvollzug von zwei Monaten sei bereits vollzogen worden. Er habe seinen ausländischen Führerausweis am 22. November 2012 zwecks Umwandlung in einen Schweizer Führerausweis deponiert. Der schweizerische Ausweis sei am 12. Dezember bereits ausgefertigt gewesen. Nach Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt habe er vereinbart, den neuen Schweizer Führerschein für zwei Monate zu hinterlegen. Die E-Mail, welche er am 14. Dezember 2012 an seine damalige Rechtsvertreterin geschickt habe, bestätige dies. Darüber, dass eine Verzichtserklärung oder Ähnliches notwendig sei, sei er nicht informiert worden. Der Führerausweis wurde ihm schliesslich am 11. Februar 2013 ausgehändigt. 5.2 Gemäss Art. 32 VZV hat die freiwillige Rückgabe des Führerausweises an die Behörde die Wirkung eines Entzugs. Die Behörde hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen. Grundsätzlich kann noch vor Erlass einer schriftlichen Entzugsverfügung ein vorzeitiger Entzug des Führerausweises zwischen Strassenverkehrsamt und dem Betroffenen vereinbart werden. Dazu bedarf es gemäss der Praxis des Strassenverkehrsamts der ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Sachbearbeiter und einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung der betroffenen Person (vgl. www.stva.zh.ch und das dort beschriebene Verfahren zum Führerausweisentzug). 5.3 Die Vorinstanz hat zwar zutreffend festgehalten, dass keine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers betreffend die freiwillige Hinterlegung vorliege. Auch war die Hinterlegung nicht mit der Abteilung Administrativmassnahmen abgesprochen. Allerdings ergibt sich aus den Akten tatsächlich, dass der Schweizer Führerausweis am 12. Dezember 2012 zur Ausfertigung bei der Beschwerdegegnerin bereit lag (act. 9/46 und 9/50). Gemäss Beschwerde deponierte der Beschwerdeführer den Schweizer Führerausweis ab dem 12. Dezember 2012 vorsorglich und verzichtete in direkter Absprache mit der Beschwerdegegnerin auf eine sofortige physische Ausstellung, da die physische Aufbewahrung mehr Aufwand bedeuten würde. Eine gesonderte Bestätigung sei laut Auskunft der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich gewesen, da der Ausweis ja nicht physisch abgegeben wurde und die Aktenlage einer Bestätigung gleichkomme. Zwei Tage später, am 14. Dezember 2012, teilte der Beschwerdeführer seiner damaligen Rechtsvertreterin per E-Mail mit, er habe seinen Führerausweis vorsorglich bei der Beschwerdegegnerin deponiert (act. 45/1). Der Beschwerdeführer kümmerte sich in der Folge auch nicht um die sofortige Bezahlung der Rechnung, und der Führerausweis wurde bis zum 11. Februar 2013 von der Beschwerdegegnerin zurückbehalten. Aus den gesamten Umständen ergibt sich nach dem Gesagten eine Absicht des Beschwerdeführers zur freiwilligen Hinterlegung des Führerausweises im Sinn von Art. 32 VZV, auch wenn keine schriftliche Erklärung diesbezüglich vorliegt. Eine solche Erklärung entspricht zwar der gängigen Praxis des Strassenverkehrsamts, einschlägige gesetzliche Bestimmungen existieren jedoch nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe in diesem speziellen Fall eine schriftliche Erklärung nicht für notwendig gehalten, da noch kein physischer Ausweis bestand, erscheinen einleuchtend. Dass die Hinterlegung nicht mit der Abteilung Administrativmassnahmen abgesprochen war, erscheint zwar als problematisch, kann jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Seitens der Beschwerdegegnerin wäre es im vorliegenden Fall angebracht gewesen, mit der Abteilung Administrativmassnahmen abzuklären, ob eine Führerausweisumwandlung während eines laufenden Gerichtsverfahrens betreffend – ebenfalls von der Beschwerdegegnerin angeordneten – Fahrverbot angebracht erschien und ob seitens des Beschwerdeführers eine Hinterlegungsabsicht bestand. Gemäss Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer gegenüber sogar kommuniziert, dass eine Mitteilung der Hinterlegung "von Amtes wegen" erfolge. Der Beschwerdeführer konnte sich als juristischer Laie weder der genauen Konsequenzen einer Ausweisumwandlung noch des genauen Ablaufs eines Hinterlegungsverfahrens bewusst sein. 5.4 Dass der Beschwerdeführer die Rechnung betreffend Umwandlung erst bei der ursprünglich geplanten Abholung am 8. Januar 2013 und schliesslich erst am 11. Februar 2013 bezahlte, ändert nichts an seiner sich aus den Akten ergebenden Absicht zur Deponierung seines Ausweises. Offensichtlich ging der Beschwerdeführer davon aus, die Rechnung nach erfolgter Umwandlung bezahlen zu können und war sich nicht bewusst, dass dies bereits vorangehend geschehen muss. 5.5 Nach dem Gesagten erscheint es aufgrund der Umstände als formalistisch, an der fehlenden schriftlichen Erklärung und der fehlenden Information an die Abteilung Administrativmassnahmen festhalten zu wollen und auf eine Anrechnung der Hinterlegungszeit zu verzichten. Auch wenn der Ablauf der Hinterlegung nicht ganz nach der gängigen Praxis vor sich ging, musste der Beschwerdeführer aufgrund Art. 5 Abs. 3 BV auf eine sorgfältige Vorgehensweise und Information seitens der Behörden vertrauen können. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist deshalb die Zeit vom 12. Dezember 2012 bis zum 11. Februar 2013 als freiwillige Rückgabe i. S. v. Art. 32 VZV anzurechnen und die Massnahme des Fahrverbots für die vollständige Dauer von fünf Monaten bereits vollzogen. 6. Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung. Da der Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht jedoch ohne externe Vertretung aufgetreten ist und kein besonderer Aufwand für die Verfassung seiner Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des Verfahrens ersichtlich ist, sind die Voraussetzungen § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht erfüllt. Eine Entschädigung wird deshalb nicht zugesprochen. Dasselbe gilt analog für die Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren. Die Kostenregelung des Rekursentscheids ist dagegen zu ändern. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss werden Ziffer II Satz 2 und Satz 3 des Rekursentscheids vom 28. März 2104 aufgehoben. Die Rekurskosten von Fr. 1443.75.- (11/12 von Fr. 1575.-) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. 6. Mitteilung an:… |