{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00311_2014-10-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214587&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4053f8f49e6ee86a260de3810db55aaf"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.10.2014  VB.2014.00311"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.10.2014  VB.2014.00311"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.10.2014  VB.2014.00311"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrverbot auf Schweizer Gebiet | F\u00fchrerausweisentzug. Restvollzug. Umwandlung eines deutschen F\u00fchrerausweises. Hinreichende Begr\u00fcndung.  In Bezug auf den deutschen F\u00fchrerausweis des Beschwerdef\u00fchrers wurde ein Fahrverbot auf Schweizer Boden erlassen.In der Zwischenzeit liess der Beschwerdef\u00fchrer seinen deutschen F\u00fchrerausweis in einen Schweizer Ausweis umwandeln. Das urspr\u00fcnglich angeordnete Fahrverbot kann nicht in einen Entzug des Schweizer Ausweises umgewandelt werden (E. 4.1). Mit einem F\u00fchrerausweisentzug sind sch\u00e4rfere Folgen verkn\u00fcpft als mit einem Fahrverbot. Eine solche Umwandlung der Massnahme h\u00e4tte durch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 2 BV hinreichend begr\u00fcndet werden m\u00fcssen, was vorliegend jedoch nicht geschehen ist (E. 4.4). Der Restvollzug von 2 Monaten Fahrverbot wurde bereits vollzogen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat seinen deutschen F\u00fchrerausweis f\u00fcr mehr als zwei Monate zwecks Umwandlung in einen Schweizer Ausweis bei der Beschwerdegegnerin hinterlegt mit der Absicht, diese Hinterlegung anrechnen zu lassen. Zwar wurden vorliegend nicht alle formellen Schritte f\u00fcr eine solche Umwandlung eingehalten. Angesichts der gesamten Umst\u00e4nde erschiene es jedoch formalistisch, die Hinterlegungszeit nicht auf den Restvollzug anzurechnen (E. 5). Gutheissung soweit Eintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:35", "Checksum": "0ef8cc84c407e7920ef12d9901f49265"}