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Geschäftsnummer: VB.2014.00312  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)


[Der Beschwerdeführer (geb. 1991) ist Staatsangehöriger von Z, kam 1998 mit bzw. zu seinen Eltern in die Schweiz und lebt seither hier. Seit 2007 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Y. Er ersuchte um eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel).]

Der Beschwerdeführer hat als Niedergelassener, der sich seit über 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG bzw. nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b (überjährige Freiheitsstrafe) oder Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliegen. Ausserdem setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. der Verlust des Anspruchs auf Kantonswechsel die Verhältnismässigkeit des Widerrufs voraus (E. 3).
Der Beschwerdeführer wurde als Kind und Jugendlicher mehrfach straffällig und nach Jugendstrafgesetz (zu Arbeitsleistungen) verurteilt. 2009 wurde er unter anderem wegen mehrfachen Raubes und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Diese wurde zugunsten einer Unterbringung in einem Massnahmenzentrum aufgeschoben. In den Jahren 2011 und 2012 wurden gegen ihn neun Strafbefehle wegen (ausschliesslicher) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgestellt, wobei es sich bei den bis Ende 2011 geahndeten Delikten um Übertretungen und auch sonst nicht um Delikte von erheblicher Schwere handelte (E. 4.1).
Gegen ihn wurde somit nie eine längerfristige Freiheitsstrafe verhängt. Seit 2008 (mithin im Erwachsenenalter) hat er zudem keine Delikte mehr verübt, bei denen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder besonders in Gefahr gebracht worden wären. Angesichts seiner regredienten Delinquenz kann nicht die Rede davon sein, dass er sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht hätte beeindrucken lassen und gezeigt hätte, dass er auchkünftig weder willens noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die strafrechtlichen Verurteilungen stellen daher keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Verweigerung des Kantonswechsels ist damit unzulässig und die Beschwerde bereits deshalb gutzuheissen (E. 4.2). Zudem erwiese sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor dem Hintergrund der gesamten Umstände als nicht verhältnismässig (E. 4.3). Gutheissung
 
Stichworte:
KANTONSWECHSEL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 37 Abs. 3 AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 2 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00312

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger von Z, reiste am 13. Juni 1998 mit Mutter und Schwester zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm kurz darauf für den Kanton Y eine – später regelmässig verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. 2007 erhielt er die Niederlassungsbewilligung (Kontrollfrist aktuell bis 23. März 2015).

B. Nachdem A am 1. Februar 2013 in den Kanton Zürich gezogen war, ersuchte er am 5. März 2013 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel).

Mit Verfügung vom 29. November 2013 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich auf das Gesuch nicht ein, eventualiter wies es dieses ab. Es setzte A Frist bis zum 31. Dezember 2013, um das zürche­rische Kantonsgebiet zu verlassen. Sodann hielt es fest, ein all­fälliger Rekurs gegen diese Verfügung entfalte in Bezug auf die angeordnete Wegzugsfrist keine aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen liess A am 3. Januar 2014 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. April 2014 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist bis zum 30. Juni 2014 an, um das zürcherische Kantons­gebiet zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und versagte ihm in Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung.

III.  

A liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 21. Mai 2014 beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) zu erteilen bzw. "die Vorinstanzen" entsprechend anzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Mai/2. Juni 2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

Ob der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) auch für Z gilt, kann offenbleiben, vermittelte er doch dem Beschwerdeführer, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, einen Anspruch auf den Kantonswechsel, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3747 und 3790; BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 2.2), und damit keine bessere Rechtsstellung als das Landesrecht, namentlich Art. 37 Abs. 3 AuG (VGr, 15. Mai 2013, VB.2012.00746, E. 2, und 19. März 2014, VB.2013.00790, E. 2).

3.  

3.1 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Folglich kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nur verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Entgegen der Auffassung, welche der Beschwerdeführer vertreten zu wollen scheint, muss der Widerruf im bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen worden sein (BGE 127 II 177 E. 3).

Hält sich eine ausländische Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG nur widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).

3.2 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), wobei keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

3.3 Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung geprüft wird (BGE 139 I 16 E. 2, 31 E. 2, 137 II 297 E. 3; BGr, 27. November 2013, 2C_224/2013, E. 2.1 – 21. November 2011, 2C_562/2011, E. 3.2 – 17. November 2011, 2C_310/2011, E. 5 – 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.2).

Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Handlungen, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist der Fall bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfü­gungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Unter der öffentlichen Sicherheit ist dabei insbesondere die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern zu verstehen. Zu diesen zählen beispielsweise Leib und Leben, Freiheit und Eigentum. Selbst wenn einzelne Verstösse gegen die Rechtsordnung für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, kann deren wiederholte Begehung doch als Indiz für eine fehlende Bereitschaft gewertet werden, die geltende Rechtsordnung zu respektieren. Dies beurteilt sich anhand einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens der ausländischen Person über einen längeren Zeitraum (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 32 f.; vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.2 f.).

3.4 Kumulativ zum Vorliegen eines Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Dania Tremp in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 37 N. 30; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.246; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 37 AuG N. 7; BBl 2002, 3709 ff., 3790; BGE 127 II 177 E. 3).

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt somit nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung respektive zum Verlust des Anspruchs auf den Kantonswechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Integrationsgrads der betroffenen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich, der Schwere ihres Verschuldens, der Dauer ihrer Anwesenheit sowie den ihr und ihrer Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 2.1; Hunziker, Art. 62 N. 8).

Eine ähnliche Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sofern die ausländische Person gestützt auf die Garantien des Familien- oder des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anwesenheitsanspruch besitzt. Ein solcher Anspruch gilt selbst für eine im Aufenthaltsstaat geborene ausländische Person nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit der ausländischen Person im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und ihr Verhalten während dieser Zeit, ihre familiäre Situation sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR, 16. April 2013, Udeh, 12020/09, § 45 – 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff. – 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff. [alles auf www.echr.coe.int]). Je länger eine ausländische Person in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung ihrer Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433 E. 2c).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGr, 2C_562/2011, 21. November 2011, E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken], und EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi, 41548/06, §§ 53 ff. [bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers], www.echr.coe.int). Bei schweren Straftaten – insbesondere solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung trotz straf- und ausländerrechtlicher Konsequenzen in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGr, 6. Juni 2011, 2C_903/2010, E. 3.1, nicht publiziert in BGE 137 II 233, und 18. Juli 2012, 2C_28/2012, E. 3.4; BGE 137 II 297 E. 3, 130 II 176 E. 4.4.2; zu Art. 121 Abs. 3 BV BGE 139 I 31 E. 2, 139 I 16 E. 5.3).

Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 EMRK eine Güterabwägung vorzunehmen, in welcher die Dauer der Anwesenheit der ausländischen Person in der Schweiz und ihre sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere ihrer Tat und die seither vergangene Zeit sowie ihr Verhalten während dieser, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schwierigkeiten, mit welchen sie bei einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss, zu berücksichtigen sind (vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 3. Dezember 2013, 2C_586/2013, E. 3.2, und 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer trat bereits von 2001 bis 2006, mithin als Kind bzw. Jugendlicher, wiederholt strafrechtlich in Erscheinung (vornehmlich im Zusammenhang mit Diebstählen, Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen). In zwei Fällen wurde seitens der zuständigen Jugendanwaltschaft von einer Strafe abgesehen, in den anderen vier Fällen jeweils Arbeitsleistung (dreimal ein Tag und einmal vier Tage) angeordnet. Mit Verfügung vom 6. April 2006 ordnete die Jugendanwaltschaft zudem eine Erziehungshilfe an.

Ab dem Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und wie folgt rechtskräftig verurteilt:

-         Urteil des Amts- bzw. Jugendgerichts K vom 19. Mai 2009: zehn Monate Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Tragens verbotener Waffen; der Vollzug wurde in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG, SR 311.1) zugunsten einer Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG in einem Massnahmenzentrum aufgeschoben, welche bereits im Mai 2008 vorsorglich angeordnet worden war;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 3. Juni 2011: Busse von Fr. 340.- wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), unter anderem Führens eines Personenwagens mit Lernfahrausweis ohne die vorgeschriebene Begleitperson;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 8. Juli 2011: Busse von Fr. 390.- wegen verschiedener SVG-Widerhandlungen, unter anderem unsachgemässen Bedienens eines Personenwagens "und dadurch Erzeugen von übermässigen Lärm zur Nachtzeit";

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 5. Oktober 2011: Busse von Fr. 400.- wegen einer SVG-Widerhandlung ("Verursachen von Belästigungen und Lärm, begangen durch unnötiges Herumfahren mit Personenwagen";

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 5. Dezember 2011: Busse von Fr. 300.- wegen Ausführens einer Lernfahrt ohne die vorgeschriebene Begleitperson;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L vom 3. Januar 2012: Busse von Fr. 60.- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 15. Februar 2012: Busse von Fr. 250.- wegen unsachgemässen Bedienens des Fahrzeugs (Erzeugen übermässigen Lärms);

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 9. Mai 2012: Busse von Fr. 120.- wegen unsachgemässen Bedienens des Fahrzeugs (Erzeugen übermässigen Lärms);

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y vom 5. Juli 2012: Busse von Fr. 400.- wegen unsachgemässen Bedienens des Fahrzeugs (Erzeugen übermässigen Lärms);

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft M vom 6. Dezember 2012: Busse von Fr. 60.- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch die Mitfahrerin.

4.2  

4.2.1 Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG wurde gegen den Beschwerdeführer somit nie verhängt.

Die schwerwiegendste Verurteilung des Beschwerdeführers (zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten) erfolgte vor über fünf Jahren. Bei der Begehung der zugrundeliegenden Straftaten im Winter/Frühjahr des Jahres 2008 war er noch minderjährig. Im Zusammenhang mit diesen Delikten befand er sich seit Mai 2008 (bis mindestens) August 2009 im Massnahmevollzug.

Im Zusammenhang mit einem Vorfall von August 2009, in welchen auch der Beschwerdeführer involviert war und bei welchem eine Person getötet wurde, verfügte die zuständige Staatsanwaltschaft am 27. Mai 2013 die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend namentlich die Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung. Zwar bestehen anscheinend noch offene Anklagepunkte betreffend weitere Tatbestände (Angriff und Raufhandel). Ob überhaupt (sowie gegebenenfalls wann) es diesbezüglich zu einer Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer kommen wird, steht derzeit offenbar nicht fest.

In den Jahren 2011 und 2012 wurde der Beschwerdeführer insgesamt neun Mal wegen (ausschliesslicher) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Daraus ist zwar zu schliessen, dass es ihm auch zu jener Zeit (noch) schwer fiel, sich insbesondere an die im Strassenverkehr geltenden Regeln zu halten. Die wiederholten und regelmässigen Verurteilungen zeugen von der damaligen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber diesem Teil der Rechtsordnung.

In der Beschwerdeschrift versucht der Beschwerdeführer, diese Verurteilungen zu relativieren und zu bagatellisieren. Das Argument, er sei zu Unrecht verurteilt worden, da "der Grund für die vermeintliche unnötige Lärmproduktion einzig der Fahrzeugtyp und nicht das Verhalten des Beschwerdeführers" gewesen sei, ist zum einen unhaltbar und geht zum andern an der Sache vorbei. Von Relevanz ist im vorliegenden Zusammenhang einzig, dass die erwähnten Strafbefehle, gegen die nach Art. 354 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) Einsprache hätte erhoben werden können und teilweise auch wurde, allesamt in Rechtskraft erwachsen sind. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es lasse sich "[t]rotz gutem Willen […] häufig nicht vermeiden", dass Regeln missachtet würden, ist entgegenzuhalten, dass sein den Strafbefehlen zugrundeliegendes Verhalten sehr wohl vermeidbar gewesen sein dürfte, genauso wie es wohl nicht dem Zufall zuzuschreiben ist, dass er seit Anfang 2013 auch im Zusammenhang mit solchen Vorfällen nicht mehr verurteilt werden musste.

4.2.2 Der Beschwerdeführer hat seit inzwischen über sechs Jahren und mithin insbesondere als Erwachsener keine Delikte mehr verübt, bei denen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder besonders in Gefahr gebracht worden wären. Die Straftaten, derentwegen er in den Jahren 2011 und 2012 verurteilt wurde, erweisen sich, auch wenn sie nicht wegzudiskutieren sind, nicht als von erheblicher Schwere. Hierfür spricht insbesondere auch die Höhe der jeweils verhängten Strafen (Bussen zwischen Fr. 60.- und Fr. 400.-, gesamthaft Fr. 2'320.-; hierfür wurden für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung Ersatzfreiheitsstrafen nach Art. 106 Abs. 2 StGB von insgesamt 26 Tagen angeordnet). Bis Ende 2011 handelte es sich dabei ausschliesslich um Übertretungen. In Betracht fällt namentlich, dass es sich bei den Delikten beispielsweise nicht um Geschwindigkeitsüberschreitungen handelte, bei welchen die übrigen Verkehrsteilnehmenden regelmässig erheblich gefährdet werden. Dass der Beschwerdeführer sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht hätte beeindrucken lassen und damit gezeigt hätte, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, trifft sodann ebenfalls nicht zu: Seine Delinquenz erweist sich wie dargelegt nicht als progredient, vielmehr nahm die Schwere der Delikte seit den im 2008 verübten erheblich ab. Seit der Verurteilung von Dezember 2012 hat er sich sodann gar nichts mehr zuschulden kommen lassen. Diese positive Entwicklung des Beschwerdeführers über die letzten Jahre lässt darauf schliessen, dass er inzwischen – womöglich auch durch altersbedingt zunehmende Reife – die Wichtigkeit rechtskonformen Verhaltens eingesehen und sich dazu entschlossen hat, sich fortan gesetzestreu zu verhalten.

Zusammenfassend ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung, dass die strafrechtlichen Verurteilungen keinen den Widerruf respektive die Verweigerung des Kantonswechsels rechtfertigenden schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Damit erweist sich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich als unzulässig und die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen.

4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der gesamten Umstände der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch als nicht verhältnismässig zu betrachten wäre.

In Betracht fällt diesbezüglich zum einen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers bei den in den letzten Jahren bzw. im Erwachsenenalter verübten Straftaten als nicht besonders schwer zu qualifizieren ist, sowie die erwähnte positive Entwicklung. Zum anderen lebt der Beschwerdeführer seit dem siebten Altersjahr in der Schweiz, wo er die Schulen besucht und eine Ausbildung absolviert hat. Er übt seit mindestens drei Jahren eine Erwerbstätigkeit aus, war nie auf Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe angewiesen und kam seinen finanziellen Verpflichtungen nach. Seine Eltern und seine Schwester leben in der Schweiz. Dasselbe dürfte auch für seine Freunde und Bekannten angesichts dessen gelten, dass er sein Heimatland als Siebenjähriger verlassen hat. Hinweise auf allenfalls noch bestehende Verbindungen dorthin ergeben sich, einmal abgesehen davon, dass die Eltern offenbar Eigentümer eines dort gelegenen Hauses sind und der Beschwerdeführer schon dort weilte, aus den Akten nicht.

Sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz erweist sich demzufolge als erheblich und wäre insbesondere angesichts seiner positiven Entwicklung der letzten Jahre höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).

Weil der Beschwerdeführer obsiegt und sich der Beizug eines Rechtsvertreters recht­fertigte, ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Da der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren hätte obsiegen müssen, ist der Beschwerdegegner zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

6.  

Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AuG unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 2.3). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 29. November 2013 sowie Dispositiv-Ziff. I (soweit die Abweisung in der Hauptsache betreffend) und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. April 2014 werden aufgehoben und das Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Kantonswechsel) zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-  zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …