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VB.2014.00315
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A, Jahrgang 1951, wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis am 31. März 2012 mit insgesamt Fr. 4'592.55 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Da er von der Pensionskasse am 12. März 2012 rückwirkend per 1. Januar 2012 Rentenzahlungen von monatlich Fr. 1'395.40 bzw. total Fr. 4'186.25 erhalten hatte, verpflichtete ihn die Stellenleitung des Sozialzentrums B mit Verfügung vom 22. Juni 2012 zur Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von Fr. 3'889.90. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 13. September 2012 in der Hauptsache gut und reduzierte die Rückerstattungsschuld auf Fr. 2'792.55. II. Dagegen erhob A mit Eingaben vom 30. September 2012 und 13. Oktober 2012 Rekurs und beantragte sinngemäss die Reduktion der Rückerstattungsschuld von Fr. 2'792.55 auf Fr. 2'189.60. Der Bezirksrat Zürich wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. April 2014 ohne Kostenfolge ab. III. A erhob am 19. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte den bereits im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Antrag. Zur Begründung verwies er auf seine Rekurseingabe vom 13. Oktober 2012. Ergänzend ersuchte A darum, den von ihm anerkannten Betrag in monatlichen Raten à Fr. 200.- (1.–10. Rate) bzw. Fr. 189.60 (11. Rate) zurückerstatten zu dürfen. Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde am 12. Juni 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte und darauf hinwies, dass über die Zahlungsmodalitäten (beantragte Ratenzahlungen) erst nach Rechtskraft des Urteils zu befinden sei. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand (E. 1.3), einzutreten. 1.2 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzel-richterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG). 1.3 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung monatlicher Ratenzahlungen betrifft die Zahlungsmodalitäten, über welche die Sozialbehörde nach Rechtskraft des Urteils zu befinden hat. Sie bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Die Sozialbehörde stützte ihren Rückforderungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). Nach dieser Bestimmung kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von Haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. 2.2 Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebens-unterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein Vor- oder Nachteil aus Bestand oder Dauer eines versicherungsrechtlichen Verfahrens erwachsen kann. Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsgrund setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00229, E. 4.1 [nicht veröffentlicht]; VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; vgl. VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht; zur Zeitidentität vgl. die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kapitel F.2–2). 2.3 Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss (VGr, 15. Juni 2009, VB.2009.00251, E. 3.3). Vielmehr bedeutet die gleiche Periode bzw. zeitliche Kongruenz, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln ist (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.2). Für die Berechnung der Rückerstattungsforderung ist somit das individuelle Sozialhilfekonto des Beschwerdeführers, worin alle Sozialhilfeleistungen und alle Einnahmen erfasst werden, massgebend (vgl. VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00229, E. 4.2 [nicht veröffentlicht]). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Reduktion des bereits von der SEK auf Fr. 2'792.55 bezifferten Rückerstattungsbetrags um Fr. 602.95. Da das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren an die Parteianträge gebunden ist (§ 63 Abs. 2 VRG), ist einzig zu prüfen, ob der auf Fr. 2'792.55 bezifferte Rückerstattungsbetrag hätte zusätzlich – wie vom Beschwerdeführer beantragt – auf Fr. 2'189.60 reduziert werden müssen. 3.2 Die Vorinstanz hat den Rückerstattungsbetrag wie folgt berechnet: Dem Beschwerdeführer seien insgesamt Fr. 4'592.55 ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei um den nicht rückerstattungspflichtigen Einkommensfreibetrag von Fr. 1'800.- (3 x Fr. 600.-) zu re-duzieren, womit ein Betrag von Fr. 2'792.55 resultiere. Diese Summe sei den für die gleiche Zeitspanne rückwirkend ausbezahlten Renten von Fr. 4'185.- (recte: Fr. 4'186.25) (3 x Fr. 1'395.- [recte: Fr. 1'395.40]) gegenüberzustellen. Da die Rentennachzahlungen den maximal rückerstattungspflichtigen Betrag übersteigen, sei der von der Vorinstanz auf Fr. 2'792.55 bezifferte Rückerstattungsanspruch zu bestätigen. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich unter Verweis auf seine Rekurseingabe auf den Standpunkt, die Rückerstattungsforderung sei auf Fr. 2'189.60 festzusetzen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Rückerstattungsbetrag falsch berechnet, indem sie den – im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittigen – Einkommensfreibetrag von monatlich Fr. 600.- bzw. total Fr. 1'800.- von Fr. 4'592.55 statt von Fr. 3'989.60 abgezogen habe. Der korrekte Betrag von Fr. 3'989.60 ergebe sich aus dem Entscheid der Stellenleitung vom 22. Juni 2012. Es bestehe somit eine Differenz von Fr. 602.95 zu seinen Ungunsten. Die Erhöhung der Rückforderung um Fr. 602.95 stelle einen groben Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB dar. 4. 4.1 Der Entscheid der Stellenleitung vom 22. Juni 2012, aus dem der Beschwerdeführer ableitet, dass von einem – anschliessend noch um den Einkommensfreibetrag von Fr. 1'800.- zu reduzierenden – Betrag von Fr. 3'989.60 ausgegangen werden müsse, beruht auf einer monatlichen Gegenüberstellung der geleisteten Sozialhilfe und der nachträglich ausgerichteten Rente. Allerdings waren in der Berechnung der Stellenleitung die dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit zusätzlich vergüteten Sonderausgaben von Fr. 376.45 fälschlicherweise nicht einbezogen (S. 1: Fr. 343.30 am 22. März 2012, Fr. 9.10, Fr. 13.55 und Fr. 10.50 am 14. Februar 2012). Da die Stellenleitung aber keinen Abzug für den Einkommensfreibetrag gewährte, hätte die Rückerstattungsforderung mehr als der nun vom Beschwerdeführer anerkannte Betrag von Fr. 2'189.60 betragen. Eine Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 BV – wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – kann der besagte Entscheid somit von vornherein nicht bilden. 4.2 Die Vorinstanz hat die sachliche sowie die zeitliche Kongruenz von wirtschaftlicher Hilfe und rückwirkender Rentenzahlungen zu Recht bejaht. Hinsichtlich der zeitlichen Kongruenz hat sie zutreffend dargelegt, dass der Zeitraum von Januar 2012 bis März 2012 rechtsprechungsgemäss als einheitliches Ganzes zu betrachten ist (vgl. vorstehend E. 2.3). Inwiefern die entsprechende Berechnung der Vorinstanz fehlerhaft sein soll, wird vom Beschwerdeführer – welcher sich im Übrigen im Wesentlichen darauf beschränkt, seinen bereits im Rekursverfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen – nicht geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor. Der vorinstanzliche Entscheid hält demnach einer Rechtskontrolle stand. 4.3 Ob die von der Beschwerdegegnerin selber vorgenommene Reduktion des Rückerstattungsbetrages um den Einkommensfreibetrag von Fr. 1'800.- zu Recht erfolgt ist, kann offenbleiben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |