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Geschäftsnummer: VB.2014.00317  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.09.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

[Die 1981 geborene dominikanische Beschwerdeführerin hielt sich seit Juni 2002 wiederholt mittels Kurzaufenthaltsbewilligung als Tänzerin in der Schweiz auf und erhielt Ende 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem sie einen hier niedergelassenen Landsmann geehelicht hatte. Nachdem sie sich bereits nach kurzer Ehe von ihrem damaligen Ehemann getrennt hatte und ihr deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, heiratete sie während des hiergegen hängigen Rekursverfahrens am 4. November 2009 einen ebenfalls aus ihrer Heimat stammenden Schweizer. Da ihr hierauf die Aufenthaltsbewilligung erneut erteilt wurde, zog sie ihren hängigen Rekurs gegen den Nichtverlängerungsentscheid zurück. Die Aufenthaltsbewilligung wurde aber widerrufen, nachdem das Migrationsamt Kenntnis vom Wegzug des Schweizer Ehemanns in die Dominikanische Republik erhielt.]

Aufgrund der langen Trennung und mangels wichtiger Gründe für getrennte Wohnorte ist nicht mehr von eine bloss vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG auszugehen, zumal die Ehegatten am 13. Mai 2014 rechtskräftig geschieden wurden (E. 2).

Weder die hiesige Integration, welche zumindest in sprachlicher Hinsicht unvollständig geblieben ist, noch die lange Aufenthaltsdauer – welche teilweise auf Kurzaufenthaltsbewilligungen basierte, teilweise in keinem relevanten Zusammenhang mit der zweiten Ehe steht bzw. lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechtsmittel toleriert wurde – vermögen einen nachehelichen Härtefall oder eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu begründen (E. 3 f.).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GETRENNTE EHE
GETRENNTLEBEN
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 31 VZAE
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00317

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. Juli 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1981 geborene dominikanische Staatsangehörige A hielt sich ab dem 1. Juni 2002 mehrmals als Tänzerin in der Schweiz auf, wofür ihr jeweils einmonatige Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt wurden. Zwecks Vorbereitung einer Ehe mit dem hier niedergelassenen Landsmann C wurde ihr am 15. Dezember 2005 eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem sie C am 10. März 2006 in H geehelicht hatte, wurde ihr am 18. Dezember 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt und in der Folge bis zum 9. März 2008 verlängert. Nachdem A in ihrem Verlängerungsgesuch vom 25. Februar 2008 angegeben hat, von ihrem Ehegatten getrennt zu leben sowie dessen Adresse nicht zu kennen, und nachdem die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 24. März 2009 geschieden wurde, verweigerte das Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In der entsprechenden Verfügung vom 13. Juli 2009 ging es davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens im Oktober 2007 aufgegeben worden sei und damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung entfallen seien.

B. Hiergegen erhob A Rekurs, welchen sie aber am 17. Februar 2010 wieder zurückzog, nachdem sie am 4. November 2009 in D den ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammenden Schweizer E geheiratet hatte und ihr deshalb am 2. Februar 2010 erneut eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt wurde. Das entsprechende Rekursverfahren wurde sodann am 3. März 2010 – unter Vormerknahme von der neu erteilten Aufenthaltsbewilligung und dem Rückzug des Rekurses – als erledigt abgeschrieben.

C. Die Aufenthaltsbewilligung wurde A letztmals mit Gültigkeit bis zum 3. November 2013 verlängert, jedoch mit Verfügung des Migrationsamts vom 16. August 2013 widerrufen, nachdem dieses Kenntnis vom Wegzug des Schweizer Ehemannes von A in die Dominikanische Republik erlangte.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. April 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 (Datum Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid Nr. 2013.0545 vom 23. April 2014 aufzuheben und A die Jahresaufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Da die widerrufene Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf, sondern deren Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss zusammengefasst geltend, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer rechtsfehlerhaften Interessensabwägung beruhe respektive unzumutbar sei.

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist sie befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Nach Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen unter anderem widerrufen, wenn die ausländische Person oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a) oder wenn die ausländische Person eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d).

2.2 Die widerrufene Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt.

Die ausländische Ehegattin eines Schweizers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmun­gen ist indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Führen Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, der Ehepartnerin eines Schweizer Bürgers so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 14. März 2012, VB.2012.00553, E. 2.3 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

2.3 Nach den überzeugenden Feststellungen der Vorinstanz hat der (damalige) Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Lebensmittelpunkt spätestens seit Ende Februar 2011 nicht mehr in der Schweiz, ohne dass wichtige Gründe für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE ersichtlich sind. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich einer Befragung durch die Stadtpolizei F vom 6. Mai 2013 wurde die eheliche Wohngemeinschaft sogar schon "Mitte 2010" aufgelöst und ist ihr Ehegatte "Mitte Dezember 2010" in die Dominikanische Dominik ausgereist, wo er sich seither hauptsächlich aufhält. Damit hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG), zumal die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert bestritten und nur pauschal als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden sodann noch weiter untermauert, als dass die (zweite) Ehe der Beschwerdeführerin gemäss dem am 13. Mai 2014 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts G vom 20. März 2014 zwischenzeitlich auch formell beendet worden ist.

3.  

3.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall).

Ein wichtiger persönlicher Grund ist hierbei nicht schon bei jeder erfolgreichen Integration gegeben, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegt, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen. Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitgehende Mitwirkungspflicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013, E. 4.2.1).

3.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG werden von der Beschwerdeführerin weder substanziiert vorgebracht noch sind solche ersichtlich: Weder ihre hiesige Integration, welche zumindest in sprachlicher Hinsicht unvollständig geblieben ist, noch ihre Aufenthaltsdauer, welche teilweise in keinem relevanten Zusammenhang mit ihrer zweiten Ehe steht bzw. lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechtsmittel toleriert wurde, vermögen einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. auch E. 4 nachstehend).

4.  

4.1 Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.

4.2 Die gegenteilige Darstellung in der Beschwerdeschrift erschöpft sich weitgehend in der nicht weiter substanziierten Behauptung einer hervorragenden Integration aufgrund langer Landesanwesenheit, fehlender Straffälligkeit, durchgehender Erwerbstätigkeit und angeblich sehr guter Deutschkenntnisse.

Ein tadelloses Legalverhalten und die eigenständige Bestreitung des Lebensunterhalts entspricht üblichen Integrationserwartungen. Gemäss dem Erhebungsbericht der Stadtpolizei F vom 6. Mai 2013 betreffend Scheinehe benötigte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme einen Dolmetscher und sprach nur gebrochen Deutsch. Dies legt – gerade auch aufgrund der bereits relativ langen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin – eine eher schleppend verlaufende sprachliche Integration und nur geringe Kontakte zur deutschsprachigen Bevölkerung nahe. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin ist sodann insofern zu relativieren, als dass ihr zunächst nur Kurzaufenthalte als Tänzerin bewilligt wurden. Der spätere Aufenthalt wurde ihr jeweils im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem jeweiligen Ehemann bewilligt und später nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel toleriert. Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist grundsätzlich kein besonderes Gewicht zuzumessen (BGE 137 II 1 E. 4.3). Eine vertiefte Integration in beruflicher, sprachlicher oder sozialer Sicht liegt somit nicht vor.

Hingegen hat die Beschwerdeführerin ihre massgebenden Kinder- und Jungendjahre in der Dominikanischen Republik verbracht und verfügt dort weiterhin über Verwandtschaft und soziale Kontakte, welche ihr die Wiedereingliederung in ihrer Heimat erleichtern werden. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entwurzelt, dass ihr ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Hierbei kann wiederum auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …