{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.07.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00317_09-07-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214309&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0502f8fafe4dc7c5f48a151e1e609836"}, "Num": [" VB.2014.00317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00317"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00317"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.09.0  VB.2014.00317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die 1981 geborene dominikanische Beschwerdef\u00fchrerin hielt sich seit Juni 2002 wiederholt mittels Kurzaufenthaltsbewilligung als T\u00e4nzerin in der Schweiz auf und erhielt Ende 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem sie einen hier niedergelassenen Landsmann geehelicht hatte. Nachdem sie sich bereits nach kurzer Ehe von ihrem damaligen Ehemann getrennt hatte und ihr deshalb die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, heiratete sie w\u00e4hrend des hiergegen h\u00e4ngigen Rekursverfahrens am 4. November 2009 einen ebenfalls aus ihrer Heimat stammenden Schweizer. Da ihr hierauf die Aufenthaltsbewilligung erneut erteilt wurde, zog sie ihren h\u00e4ngigen Rekurs gegen den Nichtverl\u00e4ngerungsentscheid zur\u00fcck. Die Aufenthaltsbewilligung wurde aber widerrufen, nachdem das Migrationsamt Kenntnis vom Wegzug des Schweizer Ehemanns in die Dominikanische Republik erhielt.] Aufgrund der langen Trennung und mangels wichtiger Gr\u00fcnde f\u00fcr getrennte Wohnorte ist nicht mehr von eine bloss vor\u00fcbergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AuG auszugehen, zumal die Ehegatten am 13. Mai 2014 rechtskr\u00e4ftig geschieden wurden (E. 2). Weder die hiesige Integration, welche zumindest in sprachlicher Hinsicht unvollst\u00e4ndig geblieben ist, noch die lange Aufenthaltsdauer \u2013 welche teilweise auf Kurzaufenthaltsbewilligungen basierte, teilweise in keinem relevanten Zusammenhang mit der zweiten Ehe steht bzw. lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung eingelegter Rechtsmittel toleriert wurde \u2013 verm\u00f6gen einen nachehelichen H\u00e4rtefall oder eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen zu begr\u00fcnden (E. 3 f.). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:50", "Checksum": "70df1402ce8011a3b3562a9cb7cfbc94"}