{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00319_2015-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215254&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b3932f5ccd296432e1891725c4c2bd0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2015  VB.2014.00319"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2015  VB.2014.00319"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2015  VB.2014.00319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung; Umnutzung eines Wohnhauses zu sexgewerblichen Zwecken; Verwirkung der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Nachtr\u00e4gliche baurechtliche Bewilligungsf\u00e4higkeit einer zonenfremden Nutzungs\u00e4nderung einer Wohnliegenschaft zu sexgewerblichen Zwecken. Die Umnutzung einer Wohnung in einen Erotikbetrieb stellt eine wesentlich andere und immissionsreichere Nutzung dar, die gem\u00e4ss geltendem Recht nicht bewilligungsf\u00e4hig ist (E. 2). Die Frage, ob eine baurechtliche Bewilligung bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung h\u00e4tte bewilligt werden k\u00f6nnen, beurteilt sich nach dem Recht, welches zum Zeitpunkt der Errichtung der Baute beziehungsweise demjenigen der Umnutzung massgebend war. Die Bewilligungsf\u00e4higkeit der nachgesuchten Nutzungs\u00e4nderung ist auch nach dem im Zeitpunkt vor 1994 geltenden Recht zu verneinen (E. 3). Die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands wurde vorliegend mangels Einschreiten der Beh\u00f6rden durch Zeitablauf verwirkt, zumal die sexgewerbliche Nutzung bereits mehr als 30 Jahre vor dem Wiederherstellungsbefehl begann (E. 4). Gutheissung; abweichende Meinung des Gerichtsschreibers."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:35:36", "Checksum": "5c781a00ed274f9d708526e74412c3e1"}