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Geschäftsnummer: VB.2014.00322  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Verwirkung nachehelicher Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG aufgrund selbst ausgeübter ehelicher Gewalt. [Die ukrainische Beschwerdeführerin heiratete nach kurzer Bekanntschaft einen Schweizer. In der Folge musste die Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt intervenieren und die Ehegatten zeigten sich gegenseitig wegen damit im Zusammenhang stehender Delikte an. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Ehemann mit einem Brotmesser bedroht und (Todes-)Drohungen ausgestossen hatte, wurden gegen sie zunächst Gewaltschutzmassnahmen ergriffen (Kontakt- und Rayonverbot) und später eine rechtskräftige Strafe wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten ausgesprochen.] Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ist erwiesen, dass diese in erheblichem und inakzeptablem Ausmass selbst eheliche Gewalt ausgeübt und damit wesentlich zum Scheitern der Ehegemeinschaft beigetragen hat. Will die Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AuG aber gerade Opfer ehelicher Gewalt schützen, deren Aufenthaltsstatus vom gewaltbereiten Ehepartner abhängt, so erscheint es als nicht mit dem Zweck dieser Norm vereinbar, wenn sich nun auch die (mindestens ebenfalls) gewaltbereite Ehefrau darauf berufen könnte, um ein Aufenthaltsrecht zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesicht der erwiesenen und erheblichen Mitwirkung der Beschwerdeführerin an den ehelichen Konfliktsituationen ist nicht mehr entscheidend, ob allenfalls auch der Ehegatte Gewalt ausgeübt hat. Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs bei der aus der von separatischen Unruhen bislang weitgehend verschonten Westukraine stammenden und nicht direkt bedrohten Beschwerdeführerin. Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DISKRIMINIERUNG
EHELICHE GEWALT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GEWALTTÄTIGKEIT
KONTAKTVERBOT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
RAYONVERBOT
UKRAINE
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
Art. 83 Abs. I AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 48 StGB
§ 7 Abs. I VRG
Art. 31 VZAE
Art. 77 Abs. V VZAE
Art. 77 Abs. VIbis VZAE
Art. 77 Abs. vi VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00322

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 25. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1963 geborene Ukrainerin A hielt sich zunächst mit einem (vor der Ausreise bereits abgelaufenen) Schengen-Visum im Kanton C auf und heiratete nach kurzer Bekanntschaft am 12. März 2011 in ihrem Heimatland den 1964 geborenen Schweizer B, welchen sie während ihrem Aufenthalt in C in einem Internetchat kennen gelernt hatte. Daraufhin reiste sie am 7. Juli 2011 erneut in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 6. Juli 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. In der Folge musste die Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt intervenieren und die Ehegatten zeigten sich gegenseitig wegen damit im Zusammenhang stehenden Delikten an. A wurde überdies mit einer später bis zum 7. August 2012 verlängerten zwangsmassnahmen­gerichtlichen Verfügung des Bezirksgerichts E vom 20. April 2012 untersagt, ihren Ehemann zu kontaktieren oder sich diesem oder der ehemals gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung zu nähern (Kontakt- und Rayonverbot). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts E wurde sie sodann am 28. Januar 2013 wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten gegenüber ihrem Ehemann schuldig gesprochen. Das auf ihre Anzeige hin gegenüber ihrem Ehemann eingeleitete Strafverfahren ist – soweit aus den Akten ersichtlich – noch hängig.

Zufolge der dauerhaften Trennung der Ehegatten wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. April 2013 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2013 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22April 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 22Mai 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. April 2014 vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und A die Aufenthaltsbewilligung erneut zu erteilen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Partei- respektive Umtriebsentschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Eine mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2014 wegen ausstehenden Prozesskosten aus früheren Verfahren auferlegte Kaution in Höhe von Fr. 2'060.- wurde am 12. Juni 2014 fristgerecht auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts E vom 4. Juli 2014 wurde die Ehe zwischen A und B geschieden.

Als Nachtrag zu ihrer Beschwerdeschrift teilte die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 unaufgefordert mit, per 17. Juli 2014 eine unbefristete Vollzeitstelle als Betriebsarbeiterin in einer Fabrik angetreten zu haben. Dem Schreiben lag eine Kopie eines auf den 9. Juli 2014 datierten Temporär-Rahmenvertrags eines Personalvermittlers bei, jedoch kein individueller Einsatzvertrag für das behauptete Anstellungsverhältnis. Weiter wies die Beschwerdeführerin auf eine Zuspitzung der Gewalt in der Ostukraine hin, welche ihre Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland stark gefährden würde.

Nachdem das Verwaltungsgericht die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft G im Strafverfahren 01 in Sachen A gegen B betreffend Drohung etc. beigezogen hatte, wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 11. August 2014 Gelegenheit gegeben, sich zu den beigezogenen Strafakten zu äussern, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. In der Folge liessen sich weder die Beschwerdeführerin noch das Migrationsamt vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat sie zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.2 Da das eheliche Zusammenleben und die gelebte Ehegemeinschaft spätestens mit dem Auszug bzw. der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung im April 2012 definitiv aufgegeben wurde und die Ehegatten inzwischen auch rechtskräftig geschieden sind, ist der entsprechende Aufenthaltsanspruch zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erloschen.

3.  

3.1 Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht.

3.2 Die Ehegatten lebten lediglich zwischen dem 7. Juli 2011 bis längstens Mitte April 2012 – und damit weniger als die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderten drei Jahre – in einer Ehegemeinschaft in der Schweiz zusammen. Anhaltspunkte, dass die eheliche Gemeinschaft nach der Trennung Mitte April 2012 auch nur für kurze Zeit weiterbestanden hätte, sind weder ersichtlich noch wird derartiges im Beschwerdeverfahren substanziiert geltend gemacht.

4.  

4.1  Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 VZAE).

4.1.1 Ein wichtiger persönlicher Grund ist nicht schon bei jeder erfolgreichen Integration gegeben, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31 VZAE); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche Intensität der mit dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsrechts verbundenen Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus. Hingegen ist es nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde. Hat der relevante Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden während dieser Zeit keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3).

4.1.2 Eheliche Gewalt liegt vor, wenn ein Ehegatte innerhalb einer ehelichen Beziehung psychische, physische oder sexuelle Gewalt ausübt oder androht (Martina Caroni in: Dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 AuG N. 32). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Gewalt eine bestimmte Intensität aufweisen, damit sie einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründet. Sie muss derart intensiv sein, dass sie die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigen würde (BGr, 7. Juli 2011, 2C.155/2011, E. 4.3; BGr, 30. Juli 2011, 2C_221/2011, E. 2; BGE 138 II 229 E. 3.2). Erforderlich ist eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II 1 E. 5 mit Hinweisen). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen.

4.1.3 Wer selbst in der Ehe Gewalt ausübt oder den Ehegatten bedroht, kann sich von vornherein nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG berufen (VGr, 24. Oktober 2012, VB.2012.00423, E. 5.1; VGr, 13. März 2013, VB.2012.00578, E. 2.5 [beide nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Dies muss zumindest dann gelten, wenn der gewaltausübende Ehegatte mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht sich nicht auf sein Notwehrrecht berufen kann und mehr als bloss geringfügige Retorsionshandlungen und Grenzüberschreitungen im Rahmen eines überwiegend vom anderen Ehegatten provozierten und kontrollierten Konflikts begangen hat.

4.1.4 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Trotz diesem Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013, E. 4.2.1; BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361 E. 2b). Nach Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Die betroffene ausländische Person muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

4.2 Die Beschwerdeführerin gibt vor, bereits kurz nach Aufnahme des Ehelebens regelmässig und wiederholt Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. So soll sie von ihrem damaligen Ehemann massiv bedroht, geschlagen und unter Druck gesetzt worden sein. Auch soll dieser versucht haben, sie in die Prostitution zu drängen. Entsprechende Vorkommnisse werden von ihr mit Verweis auf Polizeirapporte, Strafakten und medizinische Unterlagen zu untermauern versucht:

4.2.1 So gab die Beschwerdeführerin bereits am 8. Dezember 2011 gegenüber der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, von ihrem damaligen Ehemann am 15. November 2011 erstmals tätlich angegangen worden zu sein. Die Handgreiflichkeit ihres Ehemanns erschöpfte sich dabei nach ihren eigenen Angaben in einem heftigen Stoss ihres Ehemannes und einer bereits tags zuvor begonnenen verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf ihr Ehemann sie (gegen Bezahlung) zum Verlassen der Schweiz und zum Suizid aufgefordert haben soll.

4.2.2 Anlässlich einer weiteren Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 18. April 2012 gab die Beschwerdeführerin überdies an, dass ihr damaliger Ehemann ihr gedroht habe, sie als Kriminelle darzustellen und ihr einmal die Tötung mit einem Messerstich in den Hals angedroht habe.

4.2.3 Am 4. Mai 2012 stellte A sodann bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag wegen Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber ihrem damaligen Ehemann, da dieser sie am 5. Februar 2012 zum Verlassen der Wohnung nötigen und ihr mit dem Tod gedroht habe. Zur Unterstreichung seiner Drohung habe er ihr dabei ein nicht geöffnetes Taschenmesser an den Hals gehalten. Zudem habe er sie seit November 2011 in die Prostitution drängen wollen und hierfür in ihrem Namen Bewerbungen für entsprechende Stellen verschickt. In der nachfolgenden Strafuntersuchung gegen ihren Ehemann hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest, korrigierte jedoch das Datum der von ihr behaupteten Todesdrohung auf den 4. Februar 2012, nachdem sie erfahren hatte, dass ihr Ehemann für die ursprünglich angegebene Tatzeit ein Alibi hatte.

4.2.4 Durch die erlebte psychische sowie physische Gewalt soll die Beschwerdeführerin zudem – mit Verweis auf die in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen – derart psychisch destabilisiert worden sein, dass eine therapeutische und medikamentöse Behandlung erforderlich gewesen sei.

4.3 Die aktenkundigen Vorfälle häuslicher Gewalt legen jedoch nahe, dass die Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Beitrag zu den vereinzelten tätlichen Auseinandersetzungen leistete, diese keineswegs allein vom Ehemann ausgingen und von der Beschwerdeführerin weit mehr als nur abgewehrt wurden:

4.3.1 So erfolgte die erste tätliche Auseinandersetzung lediglich einen Tag nachdem der damalige Ehegatte der Beschwerdeführerin eine (später wieder zurückgezogene) Klage auf Eheungültigkeit einreichte. Gemäss der Aussage ihres Ehemannes soll sie ihn deswegen ihrerseits bedroht und ein Tischchen nach ihm geworfen haben. Weiter soll sie mit Selbstmord gedroht und ihm einen solchen auch vorgespielt haben. Die Beschwerdeführerin räumte sodann auch ein, hysterisch gewesen zu sein und Pillen in ein Glas gefüllt zu haben.

Am 18. April 2012 kam es zwischen den Eheleuten erneut zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf A ihrem Ehemann ein Brotmesser in die Nähe des Halses hielt und (Todes-)Drohungen ausstiess, nachdem sie von einem von ihrem Ehemann eigereichten Eheschutzbegehren erfahren hatte und um den Entzug ihrer Aufenthaltsbewilligung fürchten musste. In der Folge wurde ihr gegenüber mit zwangsmassnahmengerichtlicher Verfügung des Bezirksgerichts E vom 20. April 2012 ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen und später bis zum 7. August 2012 verlängert. Aufgrund der Vorfälle wurde die Beschwerdeführerin mit (lediglich mündlich begründetem) Urteil des Bezirksgerichts E am 28. Januar 2013 rechtskräftig wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Hinsichtlich weiterer Anklagepunkte erfolgte ein Freispruch. Eine Notwehrsituation oder Schuldausschluss- oder Milderungsgründe (vgl. Art. 48 des Strafgesetzbuchs [StGB]) lagen nicht vor.

Damit trifft es zumindest hinsichtlich der bereits rechtskräftig strafrechtlich beurteilten Geschehnisse vom 18. April 2012 nicht zu, dass sich die Beschwerdeführerin (lediglich) gegen die physische und psychische Gewalt ihres damaligen Ehemanns zu wehren versuchte, vielmehr trat sie als die eigentliche Aggressorin des Streits auf. Wäre das Gericht von einer langandauernden psychischen Druck- oder gar Notwehrsituation ausgegangen, hätte sich dies durch einen Freispruch oder die Statuierung von Strafmilderungsgründen manifestieren müssen.

4.3.2 Aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung müssen zumindest ein Teil der von ihrem damaligen Ehemann erhobenen Vorwürfe als erwiesen gelten. Zu beachten ist auch, dass die Initiative zum Beizug der Polizei jeweils von ihrem Ehemann ausging. Hingegen sind die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann erhobenen Vorwürfe mit Vorsicht zu würdigen, basieren diese doch ganz überwiegend auf ihren eigenen Aussagen, welche wiederum in unmittelbaren Zusammenhang mit dem drohenden Verlust ihres Aufenthaltsrechts bzw. anlässlich eines gegen sie selbst gerichteten Strafverfahrens erfolgten. Zudem ist nicht leicht nachzuvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Bedrohung mit einem Sackmesser und die Versuche ihres Ehemannes, sie in die Prostitution zu treiben, erst anlässlich ihrer Strafanzeige vom 4. Mai 2012 thematisierte, obwohl sie hierzu bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom 18. April 2012 Veranlassung gehabt hätte. Ihre diesbezügliche im Befragungsprotokoll der Kantonspolizei vom 4. Mai 2012 enthaltene Erklärung, die Polizei hätte nur die gegen sie gerichteten Vorwürfe in das Protokoll aufnehmen wollen, muten unglaubhaft an, zumal im entsprechenden Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 18. April 2012 auch durchaus Belastungen gegenüber ihrem Ehemann aufgenommen wurden (vgl. E. 4.2.2 vorstehend).

Auch die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen lediglich eine stressbedingte psychische Erkrankung, wie sie bei Ehekonflikten, Trennungssituationen und unsicheren Zukunftsaussichten auftreten können. Einen darüber hinaus gehenden ernsthaften Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Opfer massgeblicher ehelicher Gewalt geworden wäre, bilden sie hingegen nicht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

4.3.3 Auch die in der Strafuntersuchung gegen ihren Ehemann eingeholten Arztberichte und Aufzeichnungen einer telefonischen Opferberatungsstelle vermögen nicht hinreichend zu begründen, inwiefern allenfalls von der  Beschwerdeführerin selbst erlittene Gewalterfahrungen ihr eigenes gewalttätiges Verhalten in den Hintergrund treten lassen könnten. So verweisen die Berichte zwar verschiedentlich darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben Mitte November 2011 von ihrem Mann geschlagen worden sei. Ein entsprechender Vorfall wurde von ihr auch gegenüber der Polizei und der telefonischen Opferberatungsstelle erwähnt, jedoch als relativ geringfügige Tätlichkeit beschrieben (vgl. auch E. 4.2.1 vorstehend).

Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F vom 22. April 2014 wird eine "Anpassungsstörrung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD 10: F 43.22) bei Ehekonflikten/Trennungssituation (ICD 10: Z 63.0, Z 63.5) und Migrationsproblematik (ICD 10: Z 63.0)" diagnostiziert. Inwieweit tatsächlich eine psychische Traumatisierung infolge Gewalt- und Missbrauchserfahrungen stattgefunden hat, wird im Bericht offengelassen. Auch wenn die diesbezügliche Darstellung der Beschwerdeführerin ihrem behandelnden Psychiater nicht "wesentlich widersprüchlich und zumindest teilweise glaubhaft" erscheint, weist dieser zugleich darauf hin, dass "eine gewisse Überverdeutlichung, u. a. aufgrund von depressiven Verarbeitungsmustern und schwieriger psychosozialer Situation" nicht ausgeschlossen werden könne und bei der Aufrechterhaltung der psychischen Störung "sicherlich auch andere psychosoziale Faktoren (Aufenthaltsstatus, finanzielle Probleme, zwischenzeitliche Obdachlosigkeit) eine Rolle" gespielt hätten. In keinem der ärztlichen Berichte wird dargelegt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese in die Prostitution zu drängen versucht habe. Vielmehr soll dieser sie verdächtigt haben, entsprechende Dienste anzubieten.

Auch aus der Akte der telefonischen Opferberatungsstelle wird ersichtlich, dass primär die unklare Bewilligungs- und Wohnungssituation die Beschwerdeführerin belasten. Die betreuende Fachperson empfahl der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2012 sodann auch ausdrücklich, "die Schiene HG [gemeint ist offenbar häusliche Gewalt] nicht weiter zu verfolgen". Aus der Akte der telefonischen Opferberatungsstelle geht zudem auch hervor, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der von ihr behaupteten Gewalterfahrung kaum um eine eigene Wohnung bemüht hatte und vielmehr versuchte, in die eheliche Wohnung zurückzukehren.

4.3.4 Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen genügen deshalb nicht, die seitens des damaligen Ehemanns angeblich ausgeübte physische und psychische Gewalt in der zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls erforderlichen Intensität nachzuweisen.

Da die Beschwerdeführerin erwiesenermassen in einem erheblichen und inakzeptablen Ausmass selbst eheliche Gewalt ausgeübt und damit wesentlich zum Scheitern der Ehegemeinschaft beigetragen hat, kann sie sich zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs ohnehin nicht mehr auf die von ihr allenfalls auch selbst erlittenen ehelichen Gewalt berufen. Durch ihre (Todes-)Drohungen und Tätlichkeiten hat die Beschwerdeführerin vielmehr selbst einen Grund gesetzt, der ihren damaligen Ehemann zum Getrenntleben berechtigt. Will die Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AuG aber gerade Opfer ehelicher Gewalt schützen, deren Aufenthaltsstatus vom gewaltbereiten Ehepartner abhängt, so erscheint es als nicht mit dem Zweck dieser Norm vereinbar, wenn sich nun auch die (mindestens ebenfalls) gewaltbereite Ehefrau darauf berufen könnte, um ein Aufenthaltsrecht zu ihren Gunsten abzuleiten (siehe VGr. 13. März 2013, VB.2012.00578, E. 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert] und E. 4.1.3 vorstehend). Dies gilt umso mehr, als die der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Delikte keine Reaktion auf vorangegangene Gewaltakte des Ehegatten darstellen.

Dass allenfalls auch der damalige Ehemann der Beschwerdeführer eheliche Gewalt ausgeübt hat, kommt angesichts der erwiesenen und erheblichen Mitbeteiligung der Beschwerdeführerin an den ehelichen Konflikteskalationen kein entscheidendes Gewicht mehr zu.

4.4 Die Beschwerdeführerin deutet ferner an, dass ihr die soziale Wiedereingliederung und Rückkehr in ihre Heimat als "alleinstehende russisch sprachige Frau aus der Stadt D in der Ostukraine" wegen der dortigen Sicherheitslage nicht zuzumuten sei. Auch seien ihr Vater und ihre Schwester dort Opfer von Anschlägen geworden.

4.4.1 Das politische Klima in der Ukraine ist gegenwärtig sehr angespannt und entlädt sich im Osten und Südosten des Landes in massiven bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor Reisen auf die Krim-Halbinsel und die Regionen Luhans’k und Donets’k wird durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) abgeraten, während für die übrigen Landesteile lediglich zu erhöhter Vorsicht und Meidung politischer Demonstrationen jeglicher Art geraten wird (vgl. Reisehinweise Ukraine, www.eda.admin.ch, besucht am 25. September 2014). Entgegen der in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptung befindet sich die Stadt D, die Heimatstadt der Beschwerdeführerin, jedoch im Westen der Ukraine und nicht in der gegenwärtig von den separatistischen Auseinandersetzungen besonders betroffenen sowie mit einer generellen Reisewarnung versehenden Ostukraine. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihr eine Rückkehr aufgrund der gegenwärtigen Unruhen in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein soll, zumal ihr ohnehin frei steht, sich in ihrer Heimat ausserhalb der akuten Konfliktregionen niederzulassen.

4.4.2 Dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende oder russischsprachige Frau in ihrer Heimat besonderer Stigmatisierung oder Diskriminierung ausgesetzt ist, wird weder ausreichend konkretisiert behauptet noch ist solches anzunehmen, zumal die Ehe kinderlos geblieben ist, geschiedene oder getrennte Ehen in der Ukraine nicht völlig ungewöhnlich sind und das Land über einen grossen russischsprachigen Bevölkerungsanteil verfügt. Zudem beherrscht die Beschwerdeführerin auch die ukrainische Sprache. Die von ihr behaupteten Anschläge auf Familienangehörige sind kaum substanziiert und völlig unbelegt geblieben und im Übrigen auch nicht ohne Weiteres geeignet, eine akute Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin selbst darzulegen.

4.4.3 Die heute 51-Jährige Beschwerdeführerin verfügt in ihrer Heimat überdies über nahe Familienangehörige, welche ihr bei der Wiedereingliederung helfen können. Als Technologie-Ingenieurin verfügt sie zudem über eine in ihrer Heimat anerkannte Ausbildung, welche ihr den Berufseinstieg in ihrer Heimat erleichtern wird.

4.4.4 Ohnehin erscheint fraglich, ob die generellen Herausforderungen, welchen sich die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen politischen Lage und Arbeitsmarktsituation im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat ausgesetzt sieht, noch in einem relevanten Bezug zu ihrer hiesigen Ehe und dem damit verbundenen Aufenthalt stehen. Dies gilt erst recht für die erst nach ihrer Ehetrennung erfolgte Zuspitzung der politischen und sozialen Zustände in ihrem Heimatland (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00374, E. 4.4 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

4.5 Weitere Umstände, welche einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche er­sichtlich.

5.  

5.1 Da die kinderlose Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt und damit nicht mehr in einer intakten Ehegemeinschaft lebt und auch sonst über keine engen Verwandten mit einem gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann sie keinen Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Eine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Entsprechend besteht auch kein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).

5.2 Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen, welche der Beschwer­deführerin einen Bewilligungs- respektive Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

6.  

6.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Zu beachten sind dabei die in Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätze (Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, Art. 96 AuG N. 3), wobei insbesondere der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 3 AuG).

6.2 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Namentlich durfte der Beschwerdeführerin auch angesichts ihrer nicht über das Übliche hinausgehenden Integrationsleistung und unter Würdigung der speziellen Umständen der Auflösung der Ehegemeinschaft die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung versagt werden. Daran vermag auch der von ihr per 17. Juli 2014 behauptete Antritt einer Vollzeitstelle als Betriebsarbeiterin nichts zu ändern.

Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich (vgl. auch E. 4.4 vorstehend).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Partei- respektive Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])

Eine Minderheit des Spruchkörpers ist der Ansicht, dass vorliegend genügend Belege für die erlittene eheliche Gewalt der Beschwerdeführerin vorliegen, welche ihr einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Die Beschwerde hätte deshalb gutgeheissen werden müssen. Mit folgender Begründung:

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 4.3; vgl. etwa auch den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, BBl 2009, 4087 ff., 4111 f.). Beeinträchtigt ein Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende, verfassungs- und menschenrechtlich relevante Positionen des andern, hat der Staat dessen Recht, sich dem entsprechenden oppressiven privaten Verhalten zu ent­ziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen, als er keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land stellen darf (vgl. auch Walter Kälin, Grundrechte im Kulturkonflikt, Zürich 2000, S. 186). Hierzu dient die ein selbständiges Anwesenheitsrecht begründende Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG; sie ist den entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutzpflichten entsprechend auszulegen. Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Be­willigung­sfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Auf­enthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGE 138 II 229; BGE 140 II 289). Um sich auf den Anspruch von Art. 50 lit. b AuG be­rufen zu können, muss die Gewalt nicht bewiesen werden, sondern es reicht Glaubhaftmachung (vgl. BGr, 2. Juni 2014, 2C_765/2013).

Der Ehemann hat die Beschwerdeführerin von Anfang an mit ihrem von ihm und der Ehe ab­hängigen Aufenthaltsstatus unter Druck gesetzt. Bereits nach wenigen Wochen hat er sich ans Migrationsamt gewandt und wollte die Ehe annullieren lassen. Er hat seine Frau gemäss seinen Aussagen und den vom ihm geführten Notizen kontrolliert, ihre E-Mails über­wacht und auch in ihrem Namen im Internet nach Jobs für sie gesucht. Es liegen konkrete Hinweise vor, dass er sie in die Prostitution drängen wollte. Gegen den Ehemann wird wegen Todesdrohung ermittelt. Er hat sich über die Beschaffung von Munition für die Waffe seines Vaters im Internet informiert. Durch die Arztberichte, die Unterlagen von Be­ratungsstellen sowie die Strafakten des Ehemannes ist die eheliche Oppression hinreichend belegt. Dass es dabei auch zu gegenseitigen Streitigkeiten mit unangemessenen Mitteln kam und die Ehefrau wegen Drohung gegen den Ehemann verurteilt wurde, führt nicht dazu, dass sie ihren Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von vorneherein verwirkt hat (vgl. BGE 139 I 315 E. 3.3 analog). Die von der Mehrheit zitierten Urteile VB.2012.00423 und VB.2012.00578 sind vorliegend nicht einschlägig und wurden vom Bundesgericht im umstrittenen Punkt auch nicht bestätigt (vgl. BGr, 11. November 2013, 2C_1181/2012; BGr, 28. Juni 2013, 2C_340/2013). Aus den Akten lässt sich gerade nicht erblicken, dass die Beschwerdeführerin als eigentliche Aggressorin auf­trat bzw. die häusliche Gewalt in erster Linie von ihr ausging. Ihr zögerliches Verhalten in Bezug auf eine Strafanzeige gegen ihren Mann lässt die eheliche Oppression nicht un­wahrscheinlich erscheinen, sondern ist vielmehr ein Beleg für ihre Abhängigkeit von ihrem Ehe­mann. Aus dem unbegründeten Urteil betreffend Drohung vom 28. Januar 2014 kann die Argumentation der Mehrheit bezüglich Notwehr/mildernde Umstände nicht heraus­gelesen werden. Einseitig auf das bereits ergangene Strafurteil gegen die Beschwerde­führerin abzustellen, aber dasjenige gegen den Ehemann nicht abzuwarten, widerspricht einem fairen Verfahren.

Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände sind zahlreiche Indizien zu erkennen, die glaubhaft erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt er­litten hat. Indem das vorliegende Urteil erging, ohne den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Ehemann abgewartet zu haben, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

Für richtiges Protokoll,

der Gerichtsschreiber: