{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00322_2014-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214508&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "885c50c6ab93bed1cc96c9f1aa575bef"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2014  VB.2014.00322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2014  VB.2014.00322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2014  VB.2014.00322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verwirkung nachehelicher Aufenthaltsanspr\u00fcche im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG aufgrund selbst ausge\u00fcbter ehelicher Gewalt. [Die ukrainische Beschwerdef\u00fchrerin heiratete nach kurzer Bekanntschaft einen Schweizer. In der Folge musste die Polizei mehrfach wegen h\u00e4uslicher Gewalt intervenieren und die Ehegatten zeigten sich gegenseitig wegen damit im Zusammenhang stehender Delikte an. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Ehemann mit einem Brotmesser bedroht und (Todes-)Drohungen ausgestossen hatte, wurden gegen sie zun\u00e4chst Gewaltschutzmassnahmen ergriffen (Kontakt- und Rayonverbot) und sp\u00e4ter eine rechtskr\u00e4ftige Strafe wegen versuchter Drohung und T\u00e4tlichkeiten ausgesprochen.] Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdef\u00fchrerin ist erwiesen, dass diese in erheblichem und inakzeptablem Ausmass selbst eheliche Gewalt ausge\u00fcbt und damit wesentlich zum Scheitern der Ehegemeinschaft beigetragen hat.  Will die Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AuG aber gerade Opfer ehelicher Gewalt sch\u00fctzen, deren Aufenthaltsstatus vom gewaltbereiten Ehepartner abh\u00e4ngt, so erscheint es als nicht mit dem Zweck dieser Norm vereinbar, wenn sich nun auch die (mindestens ebenfalls) gewaltbereite Ehefrau darauf berufen k\u00f6nnte, um ein Aufenthaltsrecht zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesicht der erwiesenen und erheblichen Mitwirkung der Beschwerdef\u00fchrerin an den ehelichen Konfliktsituationen ist nicht mehr entscheidend, ob allenfalls auch der Ehegatte Gewalt ausge\u00fcbt hat.  Zul\u00e4ssigkeit eines Wegweisungsvollzugs bei der aus der von separatischen Unruhen bislang weitgehend verschonten Westukraine stammenden und nicht direkt bedrohten Beschwerdef\u00fchrerin. Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:30:10", "Checksum": "e91b13f9e629a8b9ea3b52abe07a3c45"}