|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
VB.2014.00322
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die 1963 geborene Ukrainerin A hielt
sich zunächst mit einem (vor der Ausreise bereits abgelaufenen) Schengen-Visum im Kanton C auf und heiratete nach kurzer
Bekanntschaft am 12. März 2011
in ihrem Heimatland den 1964 geborenen Schweizer B, welchen sie während ihrem
Aufenthalt in C in einem Internetchat kennen gelernt hatte. Daraufhin reiste
sie am 7. Juli 2011 erneut in die Schweiz ein und
erhielt eine bis zum 6. Juli 2012 gültige
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei ihrem Schweizer
Ehemann. In der Folge musste die Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt
intervenieren und die Ehegatten zeigten sich gegenseitig wegen damit im
Zusammenhang stehenden Delikten an. A wurde überdies mit einer später
bis zum 7. August 2012 verlängerten zwangsmassnahmengerichtlichen Verfügung des Bezirksgerichts E vom 20. April 2012 untersagt, ihren Ehemann zu kontaktieren oder
sich diesem oder der ehemals gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung zu nähern (Kontakt- und Rayonverbot). Mit rechtskräftigem
Urteil des Bezirksgerichts E wurde sie sodann am 28. Januar 2013 wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten gegenüber
ihrem Ehemann schuldig gesprochen. Das auf ihre
Anzeige hin gegenüber ihrem Ehemann eingeleitete Strafverfahren ist – soweit
aus den Akten ersichtlich – noch hängig.
Zufolge der dauerhaften Trennung der Ehegatten wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 3. April 2013 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte
ihr eine Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2013 an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. April 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es sei der
angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. April 2014 vollumfänglich aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, von der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abzusehen und A die
Aufenthaltsbewilligung erneut zu erteilen. Zudem verlangte sie die
Zusprechung einer Partei- respektive Umtriebsentschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung.
Eine mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2014 wegen
ausstehenden Prozesskosten aus früheren Verfahren auferlegte Kaution in Höhe
von Fr. 2'060.- wurde am 12. Juni 2014 fristgerecht auf das Konto des Verwaltungsgerichts
einbezahlt.
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts E vom
4. Juli 2014 wurde die Ehe zwischen A und B geschieden.
Als Nachtrag zu ihrer Beschwerdeschrift teilte die Beschwerdeführerin
am 30. Juli 2014 unaufgefordert mit, per 17. Juli 2014 eine
unbefristete Vollzeitstelle als Betriebsarbeiterin in einer Fabrik angetreten
zu haben. Dem Schreiben lag eine Kopie eines auf den 9. Juli 2014
datierten Temporär-Rahmenvertrags eines Personalvermittlers bei, jedoch kein
individueller Einsatzvertrag für das behauptete Anstellungsverhältnis. Weiter
wies die Beschwerdeführerin auf eine Zuspitzung der Gewalt in der Ostukraine
hin, welche ihre Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland stark gefährden würde.
Nachdem das Verwaltungsgericht die Untersuchungsakten der
Staatsanwaltschaft G im Strafverfahren 01 in Sachen A gegen B betreffend
Drohung etc. beigezogen hatte, wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom
11. August 2014 Gelegenheit gegeben, sich zu den beigezogenen Strafakten
zu äussern, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde. In der Folge
liessen sich weder die Beschwerdeführerin noch das Migrationsamt vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 [AuG]). Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat sie zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Getrennte Wohnorte schliessen bei
fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden
Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht
werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre
Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung
mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
2.2
Da das eheliche Zusammenleben und die gelebte Ehegemeinschaft spätestens
mit dem Auszug bzw. der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der ehelichen
Wohnung im April 2012 definitiv aufgegeben wurde und die Ehegatten inzwischen
auch rechtskräftig geschieden sind, ist der entsprechende
Aufenthaltsanspruch zum Verbleib bei ihrem Schweizer
Ehemann erloschen.
3.
3.1 Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
weiterbesteht, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration
besteht.
3.2 Die
Ehegatten lebten lediglich zwischen dem 7. Juli 2011 bis längstens Mitte
April 2012 – und damit weniger als die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geforderten drei Jahre – in einer Ehegemeinschaft in
der Schweiz zusammen. Anhaltspunkte, dass die eheliche Gemeinschaft nach der
Trennung Mitte April 2012 auch nur für kurze Zeit weiterbestanden hätte, sind
weder ersichtlich noch wird derartiges im Beschwerdeverfahren substanziiert
geltend gemacht.
4.
4.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz
keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker
Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 VZAE).
4.1.1
Ein wichtiger persönlicher Grund ist nicht schon bei jeder erfolgreichen
Integration gegeben, da eine solche bereits kumulatives Erfordernis zur
dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Bei der Beurteilung
der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles
mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31
VZAE); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft
geführt haben. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt eine erhebliche
Intensität der mit dem Dahinfallen des abgeleiteten Anwesenheitsrechts
verbundenen Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus. Hingegen ist
es nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre oder
bevorzugt würde. Hat der relevante Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und
wurden während dieser Zeit keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt
sich ein Anwesenheitsanspruch nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1
und 3.2.3).
4.1.2
Eheliche Gewalt liegt vor, wenn ein Ehegatte innerhalb einer ehelichen
Beziehung psychische, physische oder sexuelle Gewalt ausübt oder androht
(Martina Caroni in: Dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 50 AuG
N. 32). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Gewalt eine
bestimmte Intensität aufweisen, damit sie einen Anspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG begründet. Sie muss derart
intensiv sein, dass sie die physische oder psychische Integrität des Opfers
im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer
beeinträchtigen würde (BGr, 7. Juli 2011, 2C.155/2011, E. 4.3; BGr,
30. Juli 2011, 2C_221/2011, E. 2; BGE 138 II 229 E. 3.2). Erforderlich
ist eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben
und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf
eines eskalierenden Streits (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; BGE 136 II
1 E. 5 mit Hinweisen). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung
wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für
die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger
Oppression erreichen.
4.1.3 Wer selbst in der Ehe Gewalt ausübt oder den
Ehegatten bedroht, kann sich von vornherein nicht auf Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG berufen (VGr,
24. Oktober 2012, VB.2012.00423, E. 5.1; VGr, 13. März 2013,
VB.2012.00578, E. 2.5 [beide nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Dies
muss zumindest dann gelten, wenn der gewaltausübende Ehegatte mit abgeleitetem
Aufenthaltsrecht sich nicht auf sein Notwehrrecht berufen kann und mehr als bloss
geringfügige Retorsionshandlungen und Grenzüberschreitungen im Rahmen eines überwiegend
vom anderen Ehegatten provozierten und kontrollierten Konflikts begangen hat.
4.1.4
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von
Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen,
durch Augenschein oder auf andere Weise. Trotz diesem Untersuchungsgrundsatz
trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen
Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie
BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013,
E. 4.2.1; BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361 E. 2b). Nach
Art. 77 Abs. 5 f. VZAE können Nachweise für das Vorliegen
ehelicher Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen,
verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche
Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE können auch die Hinweise
und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Die
betroffene ausländische Person muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche
Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen. Allgemein gehaltene
Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird
häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik
der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende
subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig
unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden
soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark
gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete
Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft
erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
4.2
Die Beschwerdeführerin gibt vor, bereits kurz nach
Aufnahme des Ehelebens regelmässig und wiederholt Opfer häuslicher Gewalt
geworden zu sein. So soll sie von ihrem damaligen Ehemann
massiv bedroht, geschlagen und unter Druck gesetzt worden sein. Auch soll
dieser versucht haben, sie in die Prostitution zu drängen. Entsprechende
Vorkommnisse werden von ihr mit Verweis auf Polizeirapporte, Strafakten und
medizinische Unterlagen zu untermauern versucht:
4.2.1
So gab die Beschwerdeführerin bereits am 8. Dezember 2011 gegenüber
der Kantonspolizei Zürich zu Protokoll, von ihrem damaligen Ehemann am 15. November
2011 erstmals tätlich angegangen worden zu sein. Die Handgreiflichkeit ihres
Ehemanns erschöpfte sich dabei nach ihren eigenen Angaben in einem heftigen
Stoss ihres Ehemannes und einer bereits tags zuvor begonnenen verbalen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf ihr Ehemann sie (gegen Bezahlung) zum
Verlassen der Schweiz und zum Suizid aufgefordert haben soll.
4.2.2
Anlässlich einer weiteren Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom
18. April 2012 gab die Beschwerdeführerin überdies an, dass ihr damaliger
Ehemann ihr gedroht habe, sie als Kriminelle darzustellen und ihr einmal die
Tötung mit einem Messerstich in den Hals angedroht habe.
4.2.3
Am 4. Mai 2012 stellte A sodann bei der Kantonspolizei Zürich
Strafantrag wegen Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber ihrem damaligen
Ehemann, da dieser sie am 5. Februar 2012 zum Verlassen der Wohnung
nötigen und ihr mit dem Tod gedroht habe. Zur Unterstreichung seiner Drohung
habe er ihr dabei ein nicht geöffnetes Taschenmesser an den Hals gehalten.
Zudem habe er sie seit November 2011 in die Prostitution drängen wollen und
hierfür in ihrem Namen Bewerbungen für entsprechende Stellen verschickt. In der
nachfolgenden Strafuntersuchung gegen ihren Ehemann hielt die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen an ihrer Darstellung fest, korrigierte jedoch das Datum der von
ihr behaupteten Todesdrohung auf den 4. Februar 2012, nachdem sie erfahren
hatte, dass ihr Ehemann für die ursprünglich angegebene Tatzeit ein Alibi
hatte.
4.2.4
Durch die erlebte psychische sowie physische Gewalt soll die
Beschwerdeführerin zudem – mit Verweis auf die in den Akten befindlichen medizinischen
Unterlagen – derart psychisch destabilisiert worden sein, dass eine therapeutische
und medikamentöse Behandlung erforderlich gewesen sei.
4.3 Die aktenkundigen Vorfälle häuslicher Gewalt legen jedoch nahe,
dass die Beschwerdeführerin einen nicht unerheblichen Beitrag zu den
vereinzelten tätlichen Auseinandersetzungen leistete, diese keineswegs allein
vom Ehemann ausgingen und von der Beschwerdeführerin weit mehr als nur
abgewehrt wurden:
4.3.1
So erfolgte die erste tätliche Auseinandersetzung lediglich einen Tag
nachdem der damalige Ehegatte der Beschwerdeführerin eine (später wieder
zurückgezogene) Klage auf Eheungültigkeit einreichte. Gemäss der Aussage ihres
Ehemannes soll sie ihn deswegen ihrerseits bedroht und ein Tischchen nach ihm
geworfen haben. Weiter soll sie mit Selbstmord gedroht und ihm einen solchen
auch vorgespielt haben. Die Beschwerdeführerin räumte sodann auch ein,
hysterisch gewesen zu sein und Pillen in ein Glas gefüllt zu haben.
Am 18. April
2012 kam es zwischen den Eheleuten erneut zu einer Auseinandersetzung, in deren
Verlauf A ihrem Ehemann ein Brotmesser in die Nähe des Halses hielt und (Todes-)Drohungen ausstiess, nachdem sie von einem von ihrem Ehemann eigereichten Eheschutzbegehren erfahren hatte
und um den Entzug ihrer Aufenthaltsbewilligung
fürchten musste. In der Folge wurde ihr gegenüber mit
zwangsmassnahmengerichtlicher Verfügung des
Bezirksgerichts E vom 20. April 2012 ein Kontakt-
und Rayonverbot ausgesprochen und später bis zum 7. August 2012 verlängert. Aufgrund der Vorfälle wurde die
Beschwerdeführerin mit (lediglich mündlich begründetem) Urteil des
Bezirksgerichts E am 28. Januar 2013
rechtskräftig wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Hinsichtlich
weiterer Anklagepunkte erfolgte ein Freispruch. Eine Notwehrsituation oder
Schuldausschluss- oder Milderungsgründe (vgl. Art. 48 des Strafgesetzbuchs [StGB]) lagen nicht vor.
Damit trifft es zumindest hinsichtlich
der bereits rechtskräftig strafrechtlich beurteilten Geschehnisse vom 18. April 2012 nicht zu, dass sich die Beschwerdeführerin (lediglich)
gegen die physische und psychische Gewalt ihres damaligen Ehemanns zu wehren versuchte, vielmehr trat sie als die eigentliche
Aggressorin des Streits auf. Wäre das Gericht von einer langandauernden psychischen
Druck- oder gar Notwehrsituation ausgegangen, hätte sich dies durch einen
Freispruch oder die Statuierung von Strafmilderungsgründen manifestieren
müssen.
4.3.2
Aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung müssen zumindest ein Teil der
von ihrem damaligen Ehemann erhobenen Vorwürfe als erwiesen gelten. Zu beachten
ist auch, dass die Initiative zum Beizug der Polizei jeweils von ihrem Ehemann
ausging. Hingegen sind die von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann
erhobenen Vorwürfe mit Vorsicht zu würdigen, basieren diese doch ganz
überwiegend auf ihren eigenen Aussagen, welche wiederum in unmittelbaren
Zusammenhang mit dem drohenden Verlust ihres Aufenthaltsrechts bzw. anlässlich
eines gegen sie selbst gerichteten Strafverfahrens erfolgten. Zudem ist nicht
leicht nachzuvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete
Bedrohung mit einem Sackmesser und die Versuche ihres Ehemannes, sie in die
Prostitution zu treiben, erst anlässlich ihrer Strafanzeige vom 4. Mai
2012 thematisierte, obwohl sie hierzu bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom
18. April 2012 Veranlassung gehabt hätte. Ihre diesbezügliche im Befragungsprotokoll
der Kantonspolizei vom 4. Mai 2012 enthaltene Erklärung, die Polizei hätte
nur die gegen sie gerichteten Vorwürfe in das Protokoll aufnehmen wollen, muten
unglaubhaft an, zumal im entsprechenden Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom
18. April 2012 auch durchaus Belastungen gegenüber ihrem Ehemann
aufgenommen wurden (vgl. E. 4.2.2 vorstehend).
Auch die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen
lediglich eine stressbedingte psychische Erkrankung, wie sie bei Ehekonflikten,
Trennungssituationen und unsicheren Zukunftsaussichten auftreten können. Einen
darüber hinaus gehenden ernsthaften Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin
Opfer massgeblicher ehelicher Gewalt geworden wäre, bilden sie hingegen nicht.
Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG).
4.3.3
Auch die in der Strafuntersuchung gegen ihren Ehemann eingeholten
Arztberichte und Aufzeichnungen einer telefonischen Opferberatungsstelle
vermögen nicht hinreichend zu begründen, inwiefern allenfalls von der Beschwerdeführerin
selbst erlittene Gewalterfahrungen ihr eigenes gewalttätiges Verhalten in den
Hintergrund treten lassen könnten. So verweisen die Berichte zwar
verschiedentlich darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
Mitte November 2011 von ihrem Mann geschlagen worden sei. Ein entsprechender
Vorfall wurde von ihr auch gegenüber der Polizei und der telefonischen Opferberatungsstelle
erwähnt, jedoch als relativ geringfügige Tätlichkeit beschrieben (vgl. auch
E. 4.2.1 vorstehend).
Im Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med.
F vom 22. April 2014 wird eine "Anpassungsstörrung, Angst und
depressive Reaktion gemischt (ICD 10: F 43.22) bei Ehekonflikten/Trennungssituation
(ICD 10: Z 63.0, Z 63.5) und Migrationsproblematik (ICD 10:
Z 63.0)" diagnostiziert. Inwieweit tatsächlich eine psychische
Traumatisierung infolge Gewalt- und Missbrauchserfahrungen stattgefunden hat,
wird im Bericht offengelassen. Auch wenn die diesbezügliche Darstellung der
Beschwerdeführerin ihrem behandelnden Psychiater nicht "wesentlich
widersprüchlich und zumindest teilweise glaubhaft" erscheint, weist dieser
zugleich darauf hin, dass "eine gewisse Überverdeutlichung, u. a. aufgrund von
depressiven Verarbeitungsmustern und schwieriger psychosozialer Situation"
nicht ausgeschlossen werden könne und bei der Aufrechterhaltung der psychischen
Störung "sicherlich auch andere psychosoziale Faktoren (Aufenthaltsstatus,
finanzielle Probleme, zwischenzeitliche Obdachlosigkeit) eine Rolle"
gespielt hätten. In keinem der ärztlichen Berichte wird dargelegt, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin diese in die Prostitution zu drängen versucht
habe. Vielmehr soll dieser sie verdächtigt haben, entsprechende Dienste
anzubieten.
Auch aus der Akte der telefonischen Opferberatungsstelle wird
ersichtlich, dass primär die unklare Bewilligungs- und Wohnungssituation die
Beschwerdeführerin belasten. Die betreuende Fachperson empfahl der Beschwerdeführerin
am 29. Juni 2012 sodann auch ausdrücklich, "die Schiene HG
[gemeint ist offenbar häusliche Gewalt] nicht weiter zu verfolgen". Aus
der Akte der telefonischen Opferberatungsstelle geht zudem auch hervor, dass
sich die Beschwerdeführerin trotz der von ihr behaupteten Gewalterfahrung kaum
um eine eigene Wohnung bemüht hatte und vielmehr versuchte, in die eheliche
Wohnung zurückzukehren.
4.3.4
Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen genügen deshalb
nicht, die seitens des damaligen Ehemanns angeblich ausgeübte physische und
psychische Gewalt in der zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls
erforderlichen Intensität nachzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin
erwiesenermassen in einem erheblichen und inakzeptablen Ausmass selbst eheliche
Gewalt ausgeübt und damit wesentlich zum Scheitern der Ehegemeinschaft
beigetragen hat, kann sie sich zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs ohnehin
nicht mehr auf die von ihr allenfalls auch selbst erlittenen ehelichen Gewalt
berufen. Durch ihre (Todes-)Drohungen und Tätlichkeiten hat die
Beschwerdeführerin vielmehr selbst einen Grund gesetzt, der ihren damaligen
Ehemann zum Getrenntleben berechtigt. Will die Bestimmung von Art. 50 Abs. 2
AuG aber gerade Opfer ehelicher Gewalt schützen, deren Aufenthaltsstatus vom
gewaltbereiten Ehepartner abhängt, so erscheint es als nicht mit dem Zweck
dieser Norm vereinbar, wenn sich nun auch die (mindestens ebenfalls)
gewaltbereite Ehefrau darauf berufen könnte, um ein Aufenthaltsrecht zu ihren
Gunsten abzuleiten (siehe VGr. 13. März 2013, VB.2012.00578, E. 2.5
[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert] und E. 4.1.3 vorstehend). Dies gilt
umso mehr, als die der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Delikte keine Reaktion
auf vorangegangene Gewaltakte des Ehegatten darstellen.
Dass allenfalls auch der
damalige Ehemann der Beschwerdeführer eheliche Gewalt ausgeübt hat, kommt
angesichts der erwiesenen und erheblichen Mitbeteiligung der Beschwerdeführerin
an den ehelichen Konflikteskalationen kein entscheidendes Gewicht mehr zu.
4.4
Die Beschwerdeführerin deutet ferner an, dass ihr
die soziale Wiedereingliederung und Rückkehr in ihre Heimat als
"alleinstehende russisch sprachige Frau aus der Stadt D in der Ostukraine"
wegen der dortigen Sicherheitslage nicht zuzumuten sei. Auch seien ihr Vater
und ihre Schwester dort Opfer von Anschlägen geworden.
4.4.1
Das politische Klima in der Ukraine ist gegenwärtig sehr angespannt und
entlädt sich im Osten und Südosten des Landes in massiven bewaffneten
Auseinandersetzungen. Vor Reisen auf die Krim-Halbinsel und die Regionen
Luhans’k und Donets’k wird durch das Eidgenössische Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) abgeraten, während für die übrigen Landesteile lediglich
zu erhöhter Vorsicht und Meidung politischer Demonstrationen jeglicher Art
geraten wird (vgl. Reisehinweise Ukraine, www.eda.admin.ch, besucht am 25. September
2014). Entgegen der in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptung befindet
sich die Stadt D, die Heimatstadt der Beschwerdeführerin, jedoch im Westen der
Ukraine und nicht in der gegenwärtig von den separatistischen Auseinandersetzungen
besonders betroffenen sowie mit einer generellen Reisewarnung versehenden
Ostukraine. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihr eine Rückkehr
aufgrund der gegenwärtigen Unruhen in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein
soll, zumal ihr ohnehin frei steht, sich in ihrer Heimat ausserhalb der akuten
Konfliktregionen niederzulassen.
4.4.2
Dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende oder russischsprachige Frau
in ihrer Heimat besonderer Stigmatisierung oder Diskriminierung ausgesetzt ist,
wird weder ausreichend konkretisiert behauptet noch ist solches anzunehmen,
zumal die Ehe kinderlos geblieben ist, geschiedene oder getrennte Ehen in der
Ukraine nicht völlig ungewöhnlich sind und das Land über einen grossen
russischsprachigen Bevölkerungsanteil verfügt. Zudem beherrscht die
Beschwerdeführerin auch die ukrainische Sprache. Die von ihr behaupteten
Anschläge auf Familienangehörige sind kaum substanziiert und völlig unbelegt
geblieben und im Übrigen auch nicht ohne Weiteres geeignet, eine akute
Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin selbst darzulegen.
4.4.3
Die heute 51-Jährige Beschwerdeführerin verfügt in ihrer Heimat überdies
über nahe Familienangehörige, welche ihr bei der Wiedereingliederung helfen
können. Als Technologie-Ingenieurin verfügt sie zudem über eine in ihrer Heimat
anerkannte Ausbildung, welche ihr den Berufseinstieg in ihrer Heimat
erleichtern wird.
4.4.4
Ohnehin erscheint fraglich, ob die generellen Herausforderungen, welchen
sich die Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen politischen Lage und
Arbeitsmarktsituation im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat ausgesetzt sieht,
noch in einem relevanten Bezug zu ihrer hiesigen Ehe und dem damit verbundenen
Aufenthalt stehen. Dies gilt erst recht für die erst nach ihrer Ehetrennung
erfolgte Zuspitzung der politischen und sozialen Zustände in ihrem Heimatland
(vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00374, E. 4.4 [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert]; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
4.5
Weitere Umstände, welche einen nachehelichen
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind
solche ersichtlich.
5.
5.1
Da die kinderlose Beschwerdeführerin von ihrem
Ehemann dauerhaft getrennt und damit nicht mehr in einer intakten
Ehegemeinschaft lebt und auch sonst über keine engen Verwandten mit einem
gefestigten, hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt, kann sie keinen
Aufenthaltsanspruch aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Familienleben ableiten (vgl. BGE
130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa).
Eine besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindung zur hiesigen Bevölkerung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Entsprechend besteht auch kein
Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben im Sinn genannter Bestimmungen
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16 E. 3.b).
5.2
Andere staatsvertragliche oder landesrechtliche
Bestimmungen, welche der Beschwerdeführerin einen
Bewilligungs- respektive Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
6.
6.1
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Diese hat bei
der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Zu beachten sind dabei die in Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätze (Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht,
Art. 96 AuG N. 3), wobei insbesondere der
demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz
Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 3 AuG).
6.2
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im freien Ermessen erneuert wird,
wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor
dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend
keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter
Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden
Motiven hätte leiten lassen. Namentlich durfte der Beschwerdeführerin auch
angesichts ihrer nicht über das Übliche hinausgehenden Integrationsleistung und
unter Würdigung der speziellen Umständen der Auflösung
der Ehegemeinschaft die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung versagt werden. Daran vermag auch der von ihr per
17. Juli 2014 behauptete Antritt einer Vollzeitstelle als Betriebsarbeiterin
nichts zu ändern.
Schliesslich sind auch keine
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich (vgl. auch
E. 4.4 vorstehend).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Partei- respektive
Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2;
vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit
§ 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-
und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])
Eine
Minderheit des Spruchkörpers ist der Ansicht, dass vorliegend genügend
Belege für die erlittene eheliche Gewalt der Beschwerdeführerin vorliegen,
welche ihr einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Die Beschwerde hätte deshalb gutgeheissen werden müssen. Mit folgender Begründung:
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2
AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder
psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 4.3;
vgl. etwa auch den Bericht des Bundesrates vom 13. Mai 2009 über Gewalt in
Paarbeziehungen, BBl 2009, 4087 ff., 4111 f.). Beeinträchtigt ein
Gatte in schwerwiegender Weise andauernd grundlegende, verfassungs- und
menschenrechtlich relevante Positionen des andern, hat der Staat dessen Recht,
sich dem entsprechenden oppressiven privaten Verhalten zu entziehen, im Migrationszusammenhang insofern Rechnung zu tragen, als
er keine unzumutbar hohen Anforderungen an einen möglichen Verbleib im Land
stellen darf (vgl. auch Walter Kälin, Grundrechte im Kulturkonflikt, Zürich 2000,
S. 186). Hierzu dient die ein selbständiges Anwesenheitsrecht begründende
Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2
AuG; sie ist den entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen
Schutzpflichten entsprechend auszulegen. Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher
Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die
gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in
der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGE 138 II 229; BGE 140 II 289). Um sich
auf den Anspruch von Art. 50 lit. b AuG berufen
zu können, muss die Gewalt nicht bewiesen werden, sondern es reicht
Glaubhaftmachung (vgl. BGr, 2. Juni 2014, 2C_765/2013).
Der Ehemann hat die Beschwerdeführerin von
Anfang an mit ihrem von ihm und der Ehe abhängigen
Aufenthaltsstatus unter Druck gesetzt. Bereits nach wenigen Wochen hat er sich
ans Migrationsamt gewandt und wollte die Ehe annullieren lassen. Er hat seine
Frau gemäss seinen Aussagen und den vom ihm geführten Notizen kontrolliert,
ihre E-Mails überwacht und auch in ihrem Namen im
Internet nach Jobs für sie gesucht. Es liegen konkrete Hinweise vor, dass er
sie in die Prostitution drängen wollte. Gegen den Ehemann wird wegen
Todesdrohung ermittelt. Er hat sich über die Beschaffung von Munition für die
Waffe seines Vaters im Internet informiert. Durch die Arztberichte, die
Unterlagen von Beratungsstellen sowie die Strafakten
des Ehemannes ist die eheliche Oppression hinreichend belegt. Dass es dabei
auch zu gegenseitigen Streitigkeiten mit unangemessenen Mitteln kam und die
Ehefrau wegen Drohung gegen den Ehemann verurteilt wurde, führt nicht dazu,
dass sie ihren Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von
vorneherein verwirkt hat (vgl. BGE 139 I 315 E. 3.3 analog). Die von der
Mehrheit zitierten Urteile VB.2012.00423 und VB.2012.00578 sind vorliegend
nicht einschlägig und wurden vom Bundesgericht im umstrittenen Punkt auch nicht
bestätigt (vgl. BGr, 11. November 2013, 2C_1181/2012; BGr, 28. Juni
2013, 2C_340/2013). Aus den Akten lässt sich gerade nicht erblicken, dass die
Beschwerdeführerin als eigentliche Aggressorin auftrat
bzw. die häusliche Gewalt in erster Linie von ihr ausging. Ihr zögerliches
Verhalten in Bezug auf eine Strafanzeige gegen ihren Mann lässt die eheliche
Oppression nicht unwahrscheinlich erscheinen, sondern
ist vielmehr ein Beleg für ihre Abhängigkeit von ihrem Ehemann. Aus dem unbegründeten Urteil betreffend Drohung vom 28. Januar
2014 kann die Argumentation der Mehrheit bezüglich Notwehr/mildernde Umstände
nicht herausgelesen werden. Einseitig auf das bereits
ergangene Strafurteil gegen die Beschwerdeführerin
abzustellen, aber dasjenige gegen den Ehemann nicht abzuwarten, widerspricht
einem fairen Verfahren.
Bei einer
Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände sind zahlreiche Indizien zu erkennen,
die glaubhaft erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt erlitten
hat. Indem das vorliegende Urteil erging, ohne den Ausgang des Strafverfahrens
gegen den Ehemann abgewartet zu haben, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt.
Für
richtiges Protokoll,
der Gerichtsschreiber: