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Geschäftsnummer: VB.2014.00327  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Nichtleistung Kostenvorschuss Dem Bf ist die ihm angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses einmalig erstreckt worden. Sein Gesuch um erneute Erstreckung, das er angeblich eine Stunde vor Fristablauf der Post übergeben haben will, ist abzuweisen, nachdem die ursprüngliche Frist ausdrücklich letztmals erstreckt worden ist. Aus diesem Grund ist ihm auch keine Notfrist anzusetzen. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Der Beschwerde wäre auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen: Der Bf ist zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 3.1). Seine Straftat und damit auch das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung wiegen äusserst schwer, nachdem er unter anderem zwei Menschen mit einem Messer attackiert hat (E. 3.2.1). Dagegen muss sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als deutlich geringer eingestuft werden (E. 3.2.2). Weiter ist eine angebliche Verfolgung des Bf durch eine private Gruppierung in seinem Heimatland durch nichts belegt (E. 3.3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
FRISTERSTRECKUNG
KAUTIONSFRIST
KOSTENVORSCHUSS
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
MITWIRKUNGSPFLICHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 90 AuG
Art. 36 Abs. III BV
Art. 8 EMRK
§ 15 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00327

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juli 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 A, geboren 1967, Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 10. August 1998 in die Schweiz und heiratete die Schweizer Bürgerin C. In der Folge erhielt er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und ab dem 17. März 2004 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden. Am 30. April 2010 wurde A vom Zürcher Geschworenengericht der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren bestraft. In der Folge widerrief das Migrationsamt am 25. November 2013 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

1.2 Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 9. April 2014 ab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

1.3 Mit Beschwerde vom 26. Mai 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung auf eine Vernehmlassung.

1.4 Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um die mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2'060.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Gegen diese Verfügung ist eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig (Verfahren 2C_609/2014). Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerde hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung die aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist dem Beschwerdeführer einmalig um zwanzig Tage verlängert worden. Innert Frist ist kein Kostenvorschuss eingegangen.

2.  

2.1 Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann ein Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet.

2.2 Der Beschwerdeführer schuldet dem Zürcher Obergericht Kosten aus früheren Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 74'208.80, weshalb er im vorliegenden Verfahren die mutmasslichen Verfahrenskosten sicherzustellen hat. Das Verwaltungsgericht hat ihm deshalb mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um die mutmasslichen Verfahrenskosten sicherzustellen. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung von zwanzig Tagen. Diesem Gesuch wurde entsprochen, wobei das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass ihm die Frist letztmals um zwanzig Tage erstreckt werde bis zum 14. Juli 2014. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Poststempel 15. Juli 2014) stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die aufschiebende Wirkung der bundesgerichtlichen Präsidialverfügung vom 27. Juni 2014 erstrecke sich auch auf die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Diese Auffassung ist indessen offensichtlich unrichtig. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 27. Mai 2014 verlangt; in seiner Begründung befasst er sich hingegen ausschliesslich mit der Ausreiseverpflichtung und geht mit keinem Wort auf den einverlangten Kostenvorschuss ein. Dementsprechend hat das Bundesgericht in seiner Präsidialverfügung vom 27. Juni 2014 auch klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer ersucht habe, "der Beschwerde sei hinsichtlich der mit dem angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung die aufschiebende Wirkung zu erteilen". Somit bezieht sich die vom Bundesgericht erteilte aufschiebende Wirkung ausschliesslich auf die Ausreiseverpflichtung und nicht auf die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, was sich auch aus der Begründung des Bundesgerichts ergibt. Folglich hätte der Kostenvorschuss bis zum 14. Juli 2014 geleistet werden müssen.

2.3 Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juli 2014 um eine erneute Fristerstreckung von mindestens drei Monaten. Dieses Gesuch ist ohne Weiteres abzuweisen, nachdem das Verwaltungsgericht die Frist ausdrücklich letztmals bis zum 14. Juli 2014 erstreckt hat. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer auch keine (im kantonalen Verfahrensrecht übrigens ohnehin nicht ausdrücklich vorgesehene) Notfrist anzusetzen, nachdem er nicht in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass ihm die Frist erneut erstreckt werde. Zudem musste dem Vertreter des Beschwerdeführers beim von ihm gewählten Vorgehen (behauptete Übergabe des Fristerstreckungsgesuchs eine Stunde vor Fristablauf an die Post) bewusst sein, dass sein Gesuch innerhalb der letztmals erstreckten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht bearbeitet oder gar beantwortet werden konnte. Wie sich aus dem Telefongespräch mit dem Abteilungspräsidenten vom 7. Juli 2014 ergibt, ist der Vertreter bereits damals – und damit eine Woche vor Fristablauf – davon ausgegangen, sein Klient werde den verwaltungsgerichtlichen  Kostenvorschuss angesichts seiner Belastung durch Ratenzahlungen gegenüber dem Bundesgericht nicht zu leisten vermögen. Es wäre ihm daher ohne Weiteres möglich gewesen, das zweite Erstreckungsgesuch so zeitig zu stellen, dass er vor Ablauf der letztmals erstreckten Frist über die Behandlung seines Gesuchs hätte orientiert werden können. Damit kann offengelassen werden, ob die Eingabe vom 14. Juli 2014 überhaupt fristgerecht erfolgt ist.

2.4 Nachdem der Beschwerdeführer somit vierzig Tage lang Zeit gehabt hat, den Kostenvorschuss zu leisten, und bis zum 14. Juli 2014 keinen einzigen Franken bezahlt hat, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG) androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

3.  

Im Übrigen wäre der Beschwerde auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden gewesen:

3.1 Der Beschwerdeführer ist am 30. April 2010 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter Drohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Damit ist er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn der Rechtsprechung verurteilt worden, weshalb ihm die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich widerrufen werden kann (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).

3.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist dabei die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00794, E. 3.1 f.).

3.2.1 Aus dem Urteil des Geschworenengerichts vom 30. April 2010 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Geschädigten mit einem Messer angegriffen und dem einen eine klaffende stichschnittartige Verletzung am linken Schulter-Hals-Bereich und dem anderen einen weit klaffenden Schnitt im Gesicht und einen Messerstich in den Rücken versetzt hat. Dies wurde als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung gewertet, wobei dem Beschwerdeführer keine Notwehrsituation zugebilligt worden ist. Das Geschworenengericht ist insgesamt von einem erheblichen Gesamtverschulden ausgegangen, was sich in der sechsjährigen Freiheitsstrafe widerspiegelt hat. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer noch während der laufenden Strafverfolgung erneut delinquiert hat. Folglich ist insgesamt von einer äusserst schweren Straftat und einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen.

3.2.2 Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Beschwerdeführers müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Solche ergeben sich indessen weder aus der Beschwerde noch aus den Akten, weshalb vollumfänglich auf die Beurteilung in der Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 sowie die Ausführungen der Rekursabteilung (§ 28 Abs. 1 VRG) verwiesen werden kann:

Der Beschwerdeführer ist erst mit 29 Jahren in die Schweiz gereist und hat damit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz hat er dort eine gute Ausbildung genossen und verfügt über Verwandte. Entgegen den unsubstanziierten Vorbringen in der Beschwerde ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm nach anfänglichen Schwierigkeiten die Wiedereingliederung im Heimatland gelingen würde. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit knapp sechzehn Jahren in der Schweiz auf, hat sich indessen weder in sprachlicher Hinsicht – er benötigte im Widerrufsverfahren einen Dolmetscher – noch auf dem Arbeitsmarkt überdurchschnittlich zu integrieren vermocht. Dass er einen Freundeskreis besitzt, einen Deutschkurs besucht hat und deshalb über gewisse Deutschkenntnisse verfügt und einer geregelten Arbeit nachgeht, ändert daran nichts, weil dies bei einem längeren Aufenthalt wie dem vorliegenden erwartet werden kann und deshalb keine aussergewöhnliche Integrationsleistung darstellt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Fürsorgeleistungen bezogen hat. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein privates Interesse am Verbleib deutlich, weshalb sich der Widerruf als verhältnismässig erweist. Damit kann offengelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer angesichts seiner Integration überhaupt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen kann, weil eine Einschränkung dieses Anspruchs wie erwähnt verhältnismässig wäre (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei in seinem Heimatland gefährdet. In dieser Hinsicht wirft er der Vorinstanz eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor. Wie das Verwaltungsgericht aber bereits in seiner Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 erwogen hat, besteht im Ausländerrecht eine vertiefte Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Der Ausländer muss zumindest glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatstaat tatsächlich und konkret gefährdet ist. Macht er, wie im vorliegenden Fall, eine Gefährdung durch Privatpersonen geltend, hat er substanziiert darzulegen, weshalb von der örtlichen Polizei keine Hilfe zu erwarten ist. Hierzu lässt sich weder der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2014 noch der Beschwerde an das Bundesgericht vom 23. Juni 2014 etwas entnehmen. Nachdem der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass es zu Angriffen auf das Haus seiner Mutter gekommen sei, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu den anschliessenden polizeilichen Ermittlungen und deren Ernsthaftigkeit zu äussern, was er indessen nicht getan hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass es in keinem Staat eine hundertprozentige Sicherheit vor privaten Angriffen gibt und angesichts der Tatsache, dass die besagte private Gruppierung auch in der Schweiz vertreten ist, nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer hier weniger gefährdet wäre als in seinem Heimatland. Folglich besteht kein Bedarf, beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen.

3.4 Zusammenfassend wäre die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen gewesen, hätte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um erneute Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …