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Geschäftsnummer: VB.2014.00330  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter Der Haftrichter hat den Anträgen der Beschwerdegegnerin weitgehend entsprochen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf deren Anhörung zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt haben könnte, nachdem die Beschwerdegegnerin die Geschehnisse vor der Polizei und in ihrem Verlängerungsgesuch geschildert hatte. Die fehlende Anhörung der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden (E. 4.4). Die Vorinstanz hat die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zu Recht als glaubhaft erachtet (E. 5.2). Der Haftrichter hat die Schutzbedürftigkeit des Kindes zu Recht bejaht (E. 5.3). Die Verlängerung des Kontaktverbots um zwei Monate erweist sich als verhältnismässig (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. III GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00330

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C, c/o A, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

Stadtpolizei E, Fachstelle f. häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

C und A sind seit Juli 2013 verheiratet und die Eltern von F (geb. 2013).

Am 6. Mai 2014 ordnete die Stadtpolizei E gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und F an.

II.  

Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. Mai 2014 hörte der Haftrichter A an; die Zustellung der Vorladung an C war gescheitert. Noch gleichentags verlängerte er die C betreffenden Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 20. August 2014. Das betreffend F angeordnete Kontaktverbot verlängerte er um zwei Monate bis 20. Juli 2014. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Die Verfahrenskosten fielen ausser Ansatz.

III.  

Daraufhin erhob A am 26. Mai 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des F betreffenden Kontaktverbots. Eventualiter sei dieses nur um einen Monat bis 20. Juni 2014 zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.

Am 2. Juni 2014 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Am 4. Juni 2014 verzichtete die Stadtpolizei E auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2014 beantragte C die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 13. Juni 2014 verzichtete C auf eine Vernehmlassung zu den Eingaben des Haftrichters und der Stadtpolizei. Am. 17. Juni 2014 nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458, E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 5. Mai 2014. Der Beschwerdeführer soll die Beschwerdegegnerin damals mit der flachen Hand am Kopf aus seinem Zimmer in der Wohnung in E gestossen und in der Folge die Zimmertüre zugeschlagen haben, die deswegen leicht gegen den Kopf der Beschwerdegegnerin geprallt sein soll. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin auch gesagt haben, "dass sie schon sehen werde, was er mit ihr machen werde". Bereits am 9. Februar 2014 soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin tätlich angegangen und ihr mit dem Fuss in den Rücken getreten haben, als diese F in den Armen getragen habe. Er soll sie damals auch geschlagen und gewürgt haben.

3.2 Die Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin bei der Polizei und deren Angaben im Verlängerungsgesuch und erachtete diese als glaubhaft. Die Schilderungen des Beschwerdeführers demgegenüber seien wenig glaubhaft und würden diejenigen der Beschwerdegegnerin nicht entkräften; die Antworten seien auffallend oft ausweichend und abwehrend gewesen. In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die gemeinsame Tochter erwog die Vorinstanz, gemäss den Akten sei davon auszugehen, dass F beim Vorfall vom 5. Mai 2014 in der Wohnung anwesend gewesen und bei der Auseinandersetzung am 9. Februar 2014 von der Beschwerdegegnerin auf dem Arm getragen worden sei, als der Beschwerdeführer diese tätlich angegangen habe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Mai 2014 sei F zwar nicht direkt als eine von Gewalt betroffene Person im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG anzusehen. Sie habe jedoch schon Gewalt erlebt und sei in den Konflikt involviert. Es seien keine milderen Massnahmen als eine Verlängerung des Kontaktverbots ersichtlich. Damit F wieder zur Ruhe kommen könne, und unter Berücksichtigung ihres geringen Alters sei eine Verlängerung des Kontaktverbots um zwei Monate verhältnismässig .

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft dargelegt habe werten können. Die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Anhörung erschienen und habe vom Haftrichter nicht befragt werden und keinen persönlichen Eindruck hinterlassen können.

4.2 Den Akten der Vorinstanz kann entnommen werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin erfolglos eine Vorladung zuzustellen versuchte. Die Beschwerdegegnerin selbst führte in der Beschwerdeantwort aus, die Vorladung sei nicht an die korrekte Adresse gesandt und deshalb retourniert worden.

4.3 Die Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient nicht nur der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern auch der Sachverhaltsermittlung. Da der Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob der Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft ist (vorn E. 2.2), kommt der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu. Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weitaus besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem entsprechenden haftrichterlichen Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3 f.). Im Verfahren vor dem Haftrichter verfügt der Gesuchsgegner – hier der Beschwerdeführer – über einen grundsätzlichen Anspruch auf Anhörung. Der Verzicht auf eine solche ist nur dann zulässig, wenn derselbe bewusst darauf verzichtet oder der Anhörung unentschuldigt fernbleibt, obwohl er rechtzeitig vorgeladen worden ist. Demgegenüber hat der Gesuchsteller – im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin – keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5; VGr, 13 Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat der Haftrichter über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 GSG hinaus gleichwohl auch den Gesuchsteller nach Möglichkeit anzuhören. Entspricht er jedoch ganz oder zumindest teilweise dessen Anliegen, so darf er insofern auf eine mündliche Anhörung verzichten, soweit dies nicht zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 21. Mai 2013, VB.2013.00317, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen; 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 137).

4.4 Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014 hat der Haftrichter den Anträgen der Beschwerdegegnerin weitgehend entsprochen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht auf Anhörung zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt haben könnte, nachdem die Beschwerdegegnerin die Geschehnisse vor der Polizei und in ihrem Verlängerungsgesuch geschildert hatte (vgl. die Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 780). Die fehlende Anhörung der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts der Beschwerdeanträge auf das verlängerte Kontaktverbot betreffend die gemeinsame Tochter der Parteien (vgl. vorn E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen geltend, F sei weder direkter noch indirekter Gewalt ausgesetzt gewesen. Für ein Kontaktverbot bestehe daher kein Grund.

5.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der Anhörung einen Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458, E. 5.1; 24. April 2013, VB.2013.00261, E. 4.2.2). Es ist daher auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Angaben der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Die Vorinstanz hat sich zu Recht darauf konzentriert, in erster Linie die Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme und im Verlängerungsgesuch in den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Dass sie die dortigen Schilderungen als glaubhaft erachtete, ist nicht zu beanstanden, lassen diese doch keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen, was denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht wird. Zwar bestritt dieser sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme als auch im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung, gegenüber der Beschwerdegegnerin Gewalt ausgeübt oder sie bedroht zu haben. Deren Aussagen werden dadurch jedoch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer immerhin an, die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2014 mit beiden Händen von sich weggestossen zu haben.

5.3 Fraglich ist, ob F als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten hat bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April 2011, VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540).

Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz ausgegangen zu sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar nie unmittelbar gegen das gemeinsame Kind Gewalt ausgeübt. Unbestrittenermassen war F aber bei den Vorfällen vom 5. Mai und 9. Februar 2014 zugegen, beim letzteren gar in den Armen der Beschwerdegegnerin und damit auch mittelbar von der Gewalt betroffen (vorn E. 3.2). Zudem sind Kinder auch als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet (Büchler/Michel, S. 551). Unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung ist es folglich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter die Schutzbedürftigkeit von F bejahte.

5.4 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und F bis zum 20. Juli 2014 als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 11. März 2013, VB.2013.00092, E. 6.1, mit Hinweisen). Vorliegend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass F angesichts der angespannten Situation zwischen ihren Eltern zwar eine gewisse Zeit benötigen wird, um wieder zur Ruhe zu kommen, dass jedoch gleichzeitig eine maximale Erstreckung der Schutzmassnahme nicht gerechtfertigt ist. Die Verlängerung des Kontaktverbots um zwei Monate erweist sich darum als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz. Mildere Massnahmen, die diese hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind nicht ersichtlich. Es liegt denn auch nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen, wie dies vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgeschlagen wird.

5.5 Nach dem Gesagten hält die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber F bis zum 20. Juli 2014 einer Rechtskontrolle stand. Eine zeitlich geringere Verlängerung ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, eine solche der Beschwerdegegnerin zu bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen.

6.2 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Die Beschwerdegegnerin wird von der Sozialbehörde der Stadt E mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, weshalb trotz des Umstands, dass der ihr zu (finanziellem) Beistand verpflichtete Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'000.- verfügt, von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin selber nicht Beschwerde erhoben hat (Plüss, § 16 N. 44). Da der Entscheid über die Geltung des Kontaktverbots betreffend F für die Beschwerdegegnerin nicht von bloss unwesentlicher Bedeutung war und sich zudem Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, bestand für die sprach- und rechtsunkundige Beschwerdegegnerin schliesslich eine sachliche Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Rechtsanwältin D ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

6.3 Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'150.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Rechtsanwältin D läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an…