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Geschäftsnummer: VB.2014.00334  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Selbstanzeige


Rekurs- und Beschwerdelegitimation Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (E. 1.4). Bei einer objektivierten Betrachtung ist kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung ersichtlich, mit welcher der Beschwerdegegner nach der Selbstanzeige des Beschwerdeführers von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen hat (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHWERDELEGITIMATION
DISZIPLINARVERFAHREN
FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG
HAUSORDNUNG
LEGITIMATION
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSSCHUTZINTERESSE
REKURSLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SELBSTANZEIGE
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00334

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 26. November 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Justizvollzugsanstalt B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Selbstanzeige,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA). Am 24. März 2014 erhob er eine Selbstanzeige. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass er einem Mitinsassen ein Buch ausgeliehen habe. Obwohl dieses Verhalten einen Verstoss gegen die Hausordnung darstelle, sei er nicht diszipliniert worden. Die Direktion der JVA teilte dem Beschwerdeführer mit interner Mitteilung vom 8. April 2014 mit, dass seinem Ansinnen, eine Disziplinierung auszusprechen, nicht nachgekommen werde. Daraufhin ersuchte A um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 15. April 2014 verfügte die Direktion der JVA, dass gegen A im Zusammenhang mit seiner Selbstanzeige vom 24. März 2014 kein Disziplinarverfahren eröffnet werde.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 21. April 2014 bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) und beantragte die Erstellung einer willkürfreien neuen Hausordnung sowie sinngemäss eine Disziplinierung wegen Verletzung der geltenden Hausordnung. Zudem sei wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch eine Untersuchung einzuleiten sowie die Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Verfahren zu benachrichtigen. Eventualiter sei das Verfahren mit dem laufenden Rekursverfahren betreffend Disziplinierung zu vereinigen. Subeventualiter sei die Beschwerde an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der un­entgeltlichen Verfahrensführung. Die Justizdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 28. April 2014 nicht ein, verweigerte die unentgeltliche Verfahrens­führung und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 120.-.

III.  

Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 erhob A Beschwerde beim Verwal­tungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge: Auf sein Rekursbegehren sei einzutreten und die Verfügung der Justizdirektion vom 28. April 2014 sei aufzuheben. Es sei eine angemessene Disziplinierung für das verbotene Ausleihen des Buches auszusprechen, gegebenenfalls sei das Buch zu konfiszieren und zu vernichten. Überdies sei das Amt für Justizvollzug bzw. der Präsident der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom Gericht anzuweisen, umgehend eine neue sozialverträgliche Hausordnung auszuarbeiten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

1.3 Ist die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht als erfüllt erachtete, so ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Legitimation, obwohl für die Rekurs- und für die Beschwerdelegitimation gleichermassen § 21 VRG (für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 49 VRG) massgebend ist. Da es in diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht, steht den Beschwerdeführenden diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu. Bestätigt das Verwaltungsgericht die fehlende Rekurslegitimation, weist es die Beschwerde materiell ab (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00391, E. 1; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 2.2; VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3; zur analogen Praxis des Bundesgerichts vgl. BGE 138 I 61 E. 2; BGE 131 II 497 E. 1).

Da auch die anderen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand (E. 1.4) – einzutreten.

1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 2.2; vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152; Bertschi, § 19a N. 14). Auf die Begehren des Beschwerdeführers, er sei angemessen zu disziplinieren, das Buch sei zu konfiszieren und zu vernichten und das Amt für Justizvollzug Zürich bzw. der Präsident der Ostschweizer Strafvollzugskommission sei vom Gericht anzuweisen, umgehend eine neue, sozialverträgliche Hausordnung auszu­arbeiten, ist demnach nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Straf- und Massnahmenvollzug in der JVA im Allgemeinen und insbesondere zu deren Hausordnung. Dem Verwaltungsgericht kommt im Übrigen keine Aufsichtsfunktion gegenüber den betreffenden Verwaltungsbehörden bzw. der Justizvollzugsanstalt zu (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 32–40a N. 16). Es besteht vorliegend auch nicht die Pflicht zur Weiterleitung der Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde, da dem Beschwerdeführer durch den Verzicht auf Weiterleitung kein Nachteil entsteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 69).

2.  

2.1 Die Vorinstanz hat auf Nichteintreten erkannt, da es an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung der Verfügung fehle.

2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung des vorinstanzlichen Rekurses habe. Er führt aus, die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens stelle eine unzulässige Bevorteilung gegenüber anderen Insassen dar und sei willkürlich. Zudem bestehe Rechtsun­sicherheit hinsichtlich der Auslegung der Hausordnung; es sei nicht eindeutig klar, ob ein bestimmtes Verhalten nun einen Verstoss darstelle oder nicht.

3.  

3.1 Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung, mit welcher der Beschwerdegegner von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen hat, verneint hat.

3.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betreffenden Person durch den angestrebten Entscheid (günstig) beeinflusst werden kann. Der Be­griff des tatsächlichen Interessens ist allerdings insofern missverständlich, als nicht jedes beliebige Interesse anerkannt wird. Wie bereits das Wort "schutzwürdig" anzeigt, untersteht das geltend gemachte Interesse einer Wertung durch die entscheidende Behörde: Vorausgesetzt wird ein Interesse, "das vom geltenden Recht geschützt oder im Lichte der dominierenden Grundsätze unserer Rechtsordnung schützenswert ist" bzw. "das vom Richter berücksichtigt zu werden verdient". Ob ein "tatsächliches" Interesse vorliegt, ergibt sich also nicht direkt aus einer Tatsachenfeststellung, sondern aus einer rechtlichen Würdigung. Entsprechend wird über Art und Ausmass des Interesses gemäss einer objektivierten Betrachtung entschieden; ein ideell motiviertes Engagement ist beispielsweise nicht zu berücksichtigen. Die Beweggründe der betreffenden Person sind grundsätzlich unerheblich (Bertschi, § 21 N. 20 f.).

3.3 Im vorliegenden Fall scheint es sachgerecht, in Bezug auf die Prüfung des schutzwürdigen Interesses auf die Rechtsprechung zur Anfechtung begünstigender Verfügungen der Strafvollzugsbehörden zurückzugreifen. Danach soll grundsätzlich das Interesse an der zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts nicht als schutzwürdig anerkannt werden (VGr, 13. Dezember 2010, VB.2010.00625, E. 2.3.2). Soweit die geltend gemachten Anliegen dem Zweck der jeweils beantragten Strafvollzugsmassnahme nicht entsprechen, können sie daher kein Rechtsschutzinteresse begründen (Bertschi, § 21 N. 47).

3.4 Bei einer objektivierten Betrachtung ist kein schutzwürdiges Interesse an der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. einer sich daraus ergebenden Disziplinierung ersichtlich. Der Beschwerdeführer mag denn auch nicht zu substanziieren, inwiefern er durch den Verzicht auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens einen Nachteil erleidet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rekurserhebung kein schutzwürdiges Interesse im dargelegten Sinn verfolgt hat, sondern – wie er selbst ausführt – der Hauptzweck darin bestand, Kritik an der geltenden Hausordnung zu üben. Die Vorinstanz kam folglich zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung hat. Der vor­instanzliche Nichteintretensentscheid ist demnach zu bestätigen.

4.  

Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Rekursbegehren des Beschwerdeführers mangels Beschwer offensichtlich aussichtslos waren. Demnach verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu Recht (§ 16 Abs. 1 VRG). Die auf § 13 Abs. 2 VRG gestützte Rekurskostenverlegung zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …