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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00334
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. Justizvollzugsanstalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Selbstanzeige,
hat
sich ergeben:
I.
A befindet sich im Verwahrungsvollzug in
der Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA). Am
24. März 2014 erhob er eine Selbstanzeige.
Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass er einem
Mitinsassen ein Buch ausgeliehen habe. Obwohl dieses Verhalten einen Verstoss gegen die Hausordnung darstelle, sei er nicht diszipliniert
worden. Die Direktion der JVA teilte dem Beschwerdeführer mit interner
Mitteilung vom 8. April 2014 mit, dass seinem Ansinnen, eine
Disziplinierung auszusprechen, nicht nachgekommen werde. Daraufhin ersuchte A
um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Am 15. April 2014 verfügte
die Direktion der JVA, dass gegen A im Zusammenhang mit seiner Selbstanzeige
vom 24. März 2014 kein Disziplinarverfahren eröffnet werde.
II.
Dagegen rekurrierte A am 21. April 2014 bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) und
beantragte die Erstellung einer willkürfreien neuen Hausordnung sowie
sinngemäss eine Disziplinierung wegen Verletzung der geltenden Hausordnung.
Zudem sei wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch eine Untersuchung einzuleiten sowie
die Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Verfahren zu benachrichtigen.
Eventualiter sei das Verfahren mit dem laufenden Rekursverfahren betreffend Disziplinierung
zu vereinigen. Subeventualiter sei die Beschwerde an die zuständige Instanz weiterzuleiten.
Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Verfahrensführung. Die Justizdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung
vom 28. April 2014 nicht ein, verweigerte die
unentgeltliche Verfahrensführung und auferlegte ihm
Verfahrenskosten von Fr. 120.-.
III.
Mit Eingabe vom 26. Mai
2014 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er stellt die folgenden
Anträge: Auf sein Rekursbegehren sei einzutreten und die Verfügung der
Justizdirektion vom 28. April 2014 sei aufzuheben. Es sei eine angemessene
Disziplinierung für das verbotene Ausleihen des Buches auszusprechen, gegebenenfalls
sei das Buch zu konfiszieren und zu vernichten. Überdies sei das Amt für
Justizvollzug bzw. der Präsident der Ostschweizer
Strafvollzugskommission vom Gericht anzuweisen, umgehend eine neue
sozialverträgliche Hausordnung auszuarbeiten. In prozessualer Hinsicht ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die Behandlung von Beschwerden betreffend den
Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu
behandeln.
1.3 Ist die Vorinstanz auf den Rekurs nicht
eingetreten, weil sie eine Prozessvoraussetzung nicht als erfüllt erachtete, so
ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren. Dies
gilt namentlich auch hinsichtlich der Legitimation, obwohl für die Rekurs- und
für die Beschwerdelegitimation gleichermassen § 21 VRG (für das
Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 49 VRG) massgebend ist. Da es in
diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht,
steht den Beschwerdeführenden diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom
Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu. Bestätigt das Verwaltungsgericht
die fehlende Rekurslegitimation, weist es die Beschwerde materiell ab (vgl. Martin
Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; VGr,
28. August 2014, VB.2014.00391, E. 1; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 2.2; VGr,
20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 3; zur analogen Praxis des
Bundesgerichts vgl. BGE 138 I 61 E. 2; BGE 131 II 497 E. 1).
Da auch die anderen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand (E. 1.4) –
einzutreten.
1.4 Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den
Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist; ein
weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist
dem Gericht verwehrt (VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00230, E. 2.2; vgl. BGr,
26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999
Nr. 152; Bertschi, § 19a N. 14). Auf
die Begehren des Beschwerdeführers, er sei angemessen zu disziplinieren, das
Buch sei zu konfiszieren und zu vernichten und das Amt für Justizvollzug Zürich
bzw. der Präsident der Ostschweizer Strafvollzugskommission sei vom Gericht
anzuweisen, umgehend eine neue, sozialverträgliche Hausordnung auszuarbeiten, ist demnach nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen
ist auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Straf- und Massnahmenvollzug in der JVA im Allgemeinen und insbesondere zu deren
Hausordnung. Dem Verwaltungsgericht kommt im Übrigen keine Aufsichtsfunktion gegenüber
den betreffenden Verwaltungsbehörden bzw. der Justizvollzugsanstalt zu (vgl.
Regina Kiener, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 32–40a N. 16). Es
besteht vorliegend auch nicht die Pflicht zur Weiterleitung der Beschwerde an
eine Aufsichtsbehörde, da dem Beschwerdeführer durch den Verzicht auf
Weiterleitung kein Nachteil entsteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 69).
2.
2.1 Die
Vorinstanz hat auf Nichteintreten erkannt, da es an einem schutzwürdigen Interesse
des Beschwerdeführers an der Anfechtung der Verfügung fehle.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er ein schutzwürdiges Interesse
an der materiellen Behandlung des vorinstanzlichen Rekurses habe. Er führt aus,
die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens stelle eine unzulässige
Bevorteilung gegenüber anderen Insassen dar und sei willkürlich. Zudem bestehe
Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Auslegung der Hausordnung; es sei nicht
eindeutig klar, ob ein bestimmtes Verhalten nun einen Verstoss darstelle oder
nicht.
3.
3.1
Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der
erstinstanzlichen Verfügung, mit welcher der Beschwerdegegner von der
Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abgesehen hat, verneint
hat.
3.2 Gemäss
§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Ein schutzwürdiges
Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der
betreffenden Person durch den angestrebten Entscheid (günstig) beeinflusst
werden kann. Der Begriff des tatsächlichen Interessens ist allerdings insofern
missverständlich, als nicht jedes beliebige Interesse anerkannt wird. Wie
bereits das Wort "schutzwürdig" anzeigt, untersteht das geltend
gemachte Interesse einer Wertung durch die entscheidende Behörde: Vorausgesetzt
wird ein Interesse, "das vom geltenden Recht geschützt oder im Lichte der
dominierenden Grundsätze unserer Rechtsordnung schützenswert ist" bzw. "das
vom Richter berücksichtigt zu werden verdient". Ob ein "tatsächliches"
Interesse vorliegt, ergibt sich also nicht direkt aus einer
Tatsachenfeststellung, sondern aus einer rechtlichen Würdigung. Entsprechend
wird über Art und Ausmass des Interesses gemäss einer objektivierten Betrachtung
entschieden; ein ideell motiviertes Engagement ist beispielsweise nicht zu berücksichtigen.
Die Beweggründe der betreffenden Person sind grundsätzlich unerheblich (Bertschi,
§ 21 N. 20 f.).
3.3 Im
vorliegenden Fall scheint es sachgerecht, in Bezug auf die Prüfung des schutzwürdigen
Interesses auf die Rechtsprechung zur Anfechtung begünstigender Verfügungen der
Strafvollzugsbehörden zurückzugreifen. Danach soll grundsätzlich das Interesse
an der zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts nicht als schutzwürdig anerkannt
werden (VGr, 13. Dezember 2010, VB.2010.00625, E. 2.3.2). Soweit die
geltend gemachten Anliegen dem Zweck der jeweils beantragten
Strafvollzugsmassnahme nicht entsprechen, können sie daher kein Rechtsschutzinteresse
begründen (Bertschi, § 21 N. 47).
3.4
Bei einer objektivierten Betrachtung ist kein schutzwürdiges
Interesse an der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. einer sich daraus
ergebenden Disziplinierung ersichtlich. Der Beschwerdeführer mag denn auch
nicht zu substanziieren, inwiefern er durch den Verzicht auf Einleitung eines
Disziplinarverfahrens einen Nachteil erleidet. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rekurserhebung kein schutzwürdiges Interesse
im dargelegten Sinn verfolgt hat, sondern – wie er selbst ausführt – der
Hauptzweck darin bestand, Kritik an der geltenden Hausordnung zu üben. Die Vorinstanz
kam folglich zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung hat.
Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist demnach zu bestätigen.
4.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
die Rekursbegehren des Beschwerdeführers mangels Beschwer offensichtlich
aussichtslos waren. Demnach verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung zu Recht (§ 16 Abs. 1 VRG). Die auf
§ 13 Abs. 2 VRG gestützte Rekurskostenverlegung zulasten des
unterliegenden Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.2 Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung
ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen. Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …