|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2014.00335
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. Justizvollzugsanstalt B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA). Die JVA bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 31. Januar 2014 wegen Zuwiderhandlungen von Weisungen und Abschlusses von unerlaubten Rechtsgeschäften mit einer Busse von Fr. 40.-. Der Disziplinarentscheid wurde sofort vollstreckt. II. Dagegen rekurrierte A am 7. Februar 2014 beim Amt für Justizvollzug. Zuständigkeitshalber wurde die Eingabe der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) überwiesen. A beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, deren Entfernung aus den Akten sowie die Rückerstattung der Busse inkl. 5 % Zins. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 30. April 2014 ab, soweit sie darauf eintrat, verweigerte die unentgeltliche Verfahrensführung und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 194.-. III. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen seine Rekursanträge. Zudem stellte er den Antrag, es sei eine neue Hausordnung auszuarbeiten bzw. fertigzustellen. Überdies ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um eine Bestätigung des Eingangs seiner Rechtsschrift. Am 2. Juni 2014 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug stellte am 17. Juni 2014 denselben Antrag und verwies zur Begründung auf die massgeblichen Akten, die einlässlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie die Eingaben im Rekursverfahren. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand (E. 2) – einzutreten. 1.2 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln. 2. 2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Disziplinierung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2014. Nicht weiter einzugehen ist folglich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Straf- und Massnahmenvollzug in der JVA im Allgemeinen und insbesondere zu deren Hausordnung. Auf das formell neu gestellte Begehren des Beschwerdeführers, das Amt für Justizvollzug Zürich bzw. der Präsident der Ostschweizer Strafvollzugskommission sei vom Gericht anzuweisen, umgehend eine neue, sozialverträgliche Hausordnung auszuarbeiten bzw. die sich in Arbeit befindende fertigzustellen, ist demnach nicht einzutreten. Zum einen ist gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG das Stellen neuer Sachbegehren im Beschwerdeverfahren nicht möglich, zum andern kommt dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber den betreffenden Verwaltungsbehörden bzw. der Justizvollzugsanstalt B zu (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 32–40a N. 16). Es besteht vorliegend auch nicht die Pflicht zur Weiterleitung der Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde, da dem Beschwerdeführer durch den Verzicht auf Weiterleitung kein Nachteil entsteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 69). 2.3 Die Ausstellung der beantragten Eingangsbestätigung hat sich mit der Zustellung der Präsidialverfügung vom 28. Mai 2014 an den Beschwerdeführer erledigt. 3. 3.1 Gemäss § 89 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) müssen verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) Disziplinarsanktionen verhängt werden. Unter anderem ist die Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 200.- möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB und § 23c Abs. 1 lit. g des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Der Bussenbetrag wird von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts der inhaftierten Person bezogen (§ 160 Abs. 1 JVV). Die Bemessung der Disziplinarstrafe erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 3.2 Gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstösst. Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen (§ 127 lit. j JVV). Gemäss § 20 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B, Ausgabe 2009 (nachfolgend HO A), sind Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, untersagt (Abs. 1). Die Anstaltsdirektion kann Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt (Abs. 2). 3.3 Dem Verwaltungsgericht ist die Prüfung der Angemessenheit einer Anordnung in der Regel verwehrt; es überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch sowie Ermessensüber- oder -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 4. 4.1 Hintergrund der Sanktionierung bildet der Vorwurf an den Beschwerdeführer – ohne Bewilligung der Direktion – auf seinem Miet-PC diverse Schreiben für Mitgefangene, insbesondere für seinen Mitgefangenen C., erstellt und ausgedruckt zu haben. Diese wurden anlässlich einer Kontrolle gefunden, wobei der Beschwerdegegner mehrere Schriftstücke ins Recht gelegt hat. 4.2 Zu prüfen ist, ob die Qualifizierung der vorgeworfenen Tätigkeit als unerlaubtes Rechtsgeschäft im Sinn von § 20 HO A rechtens ist und die gestützt darauf verfügte – von der Vorinstanz bestätigte – Disziplinierung des Beschwerdeführers einer Rechtskontrolle standhält. 4.3 Die Vorinstanz erwog, die Direktion der JVA habe die Gefangenen mit interner Mitteilung vom 2. August 2011 und entsprechender Präzisierung vom 21. Oktober 2011 unmissverständlich daran erinnert, dass es sich bei der Übernahme von Schreibarbeiten für andere Gefangene um ein unerlaubtes Rechtsgeschäft gemäss § 20 HO A handle. Ein solches Rechtsgeschäft sei grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, es werde durch die Anstalt auf spezielles Gesuch des Gefangenen hin bewilligt. Aus der Tatsache, dass frühere Schreiben vom Mai 2013 und Dezember 2013 unentdeckt blieben und folglich nicht diszipliniert wurden, lasse sich nicht ableiten, dass die Schreibarbeiten geduldet bzw. gar erlaubt worden seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlungen von Weisungen und Abschlusses von unerlaubten Rechtsgeschäften disziplinarisch bestraft worden sei. Die verhängte Busse von Fr. 40.- erweise sich aufgrund des Umstandes, dass es sich um mehrere unerlaubte Rechtsgeschäfte handle, als ohne Weiteres verhältnismässig. 4.4 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe das Verfassen der Schreiben für Mitgefangene bereits mehrmals toleriert, was auch daraus ersichtlich sei, dass er selbst bei an die Direktion der JVA gerichteten Schreiben nicht eingeschritten sei (S. 4 Ziff. 2d). Unter Bezugnahme auf das bewilligte Schreiben für seinen Mitgefangenen C zuhanden der Opferhilfe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unsinnig, wenn er für ein weiteres Schreiben für denselben Mitgefangenen diszipliniert werde, sei letzterer doch in entsprechenden Angelegenheiten generell unbeholfen und somit auch für weitere Schreiben auf seine Hilfe angewiesen. Zudem könne er nicht nachvollziehen, worin beim Schreiben der Briefe die vom Beschwerdegegner dagegen vorgebrachte Gefahr für den Strafvollzug bestehen solle. Es sei vielmehr absurd, etwas sozial völlig Korrektes zu bestrafen. 5. 5.1 § 20 HO A zählt beispielhaft unerlaubte Rechtsgeschäfte wie Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen auf. Das Verfassen von Rechts- und anderen Schriften für Mitgefangene wird in der beispielhaft ausgestalteten Bestimmung zwar nicht aufgeführt. Nichtsdestotrotz stellt die entsprechende Tätigkeit zweifelsohne einen unentgeltlichen Auftrag im Sinn von Art. 394 ff. OR dar (vgl. VGr, 27. Dezember 2012, VB.2012.00663, E. 3.1). Die von der Vorinstanz bestätigte Qualifizierung als unerlaubtes Rechtsgeschäft gemäss § 20 HO A ist somit nicht zu beanstanden. 5.2 Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet, dass das Verfassen von Schreiben für Mitgefangene verboten ist. Er verkennt jedoch die mit der Übernahme der Schreibarbeiten verbundenen Risiken. Der Beschwerdegegner hat das Verbot der Übernahme von Schreibarbeiten für Mitgefangene, insbesondere das unentgeltliche Abfassen von Rekurs- und Beschwerdeschriften, in seiner internen Mitteilung vom 2. August 2011 wie folgt begründet: Die Übernahme der Schreibarbeiten könne zu Problemen führen, wenn beispielsweise im Fall des Unterliegens Verfahrenskosten auf den Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer zukommen. Dieser bleibe nämlich auch dann zur Kostentragung verpflichtet, wenn er sich im Nachhinein durch den Schreibenden nicht mehr richtig "vertreten" fühle. 5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, können Rechtsgeschäfte zwischen Strafgefangenen geeignet sein, den geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, weil damit Unruhe und Abhängigkeiten unter den Insassen geschaffen werden könnten. Um Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (vgl. VGr, 11. Mai 2011, VB.2011.00215, E. 4.4). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, um eine entsprechende Bewilligung bei der Anstaltsleitung zu ersuchen. Wie die JVA mit präzisierender interner Mitteilung vom 21. Oktober 2011 dargelegt hat, ist die Übernahme von Schreibarbeiten für Mitgefangene grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, es werde durch die Anstalt auf spezielles Gesuch des Gefangenen hin bewilligt. Die Bewilligung werde auf Ersuchen des Auftragsgebers und des Verfassers der Schrift erteilt, sofern im Hausbrief sowie in der Rechtsschrift selber sowohl Verfasser der Schrift, als auch Auftraggeber ausdrücklich und klar identifiziert seien. Weiter müsse das Geschäft unentgeltlich sein und es dürfe kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen. Andernfalls könnten undurchsichtige Dynamiken entstehen, die geeignet seien, die innere Sicherheit der JVA zu gefährden. Eine entsprechende Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer (als Verfasser der Schrift) sowie dem Mitgefangenen C (als Auftraggeber) denn auch für ein Schreiben vom Januar 2014 mit interner Mitteilung vom 20. Januar 2014 erteilt. Einen Anspruch auf das Verfassen von weiteren Schreiben für denselben Mitgefangenen kann der Beschwerdeführer indessen – entgegen seiner Auffassung – daraus nicht ableiten. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verfassen von Schreiben für Mitgefangene sei im Vorfeld mehrmals toleriert worden und er hierfür insbesondere auf an die Leitung der JVA selbst adressierte Schreiben verweist, ist zu bemerken, dass den Schreiben keinerlei Hinweise auf das Vertretungsverhältnis zu entnehmen sind und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdegegner auf andere Weise Kenntnis über das Vertretungsverhältnis erlangt haben soll. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ein stillschweigendes Einverständnis verneint. 5.5 Nicht plausibel ist schliesslich das mit seinen weiteren Ausführungen nicht in Einklang zu bringende Vorbringen des Beschwerdeführers, die Schreiben seien als Musterbriefe ausgestaltet gewesen und als solche nicht verboten. Die der Sanktion zugrunde liegenden Schreiben waren offenkundig auf die entsprechenden Auftraggeber zugeschnitten, von allenfalls erlaubten unpersönlichen Musterbriefen kann keine Rede sein. 5.6 Die verhängte Busse von Fr. 40.- liegt im Rahmen des weiten Ermessenspielraums, über den die Vollzugsbehörde bei der Bemessung der Höhe und der Art der Disziplinierungsmassnahme verfügt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.). Die Vorinstanz beurteilte den Rekurs zu Recht als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Aussichten auf Abweisung des Rechtsmittels deutlich höher als diejenigen auf Gutheissung, weshalb ein Selbstzahler bei Abwägung der Aussichten von einer Beschwerdeerhebung Abstand genommen hätte. 6.2 Demnach ist die Beschwerde insgesamt – auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung durch die Vorinstanz – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ebenso ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |