{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00336_2014-08-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214397&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dce362372b7b6a3a036f2b0d271577a9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.08.2014  VB.2014.00336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.08.2014  VB.2014.00336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.08.2014  VB.2014.00336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung gemeinn\u00fctziger Arbeit | Einstellung gemeinn\u00fctziger Arbeit Da im Rahmen der Anordnung der gemeinn\u00fctzigen Arbeit zumindest Aussicht darauf bestehen muss, dass der Betroffene auch nach dem Strafvollzug in der Schweiz bleiben darf, muss ein rechtsg\u00fcltiges Anwesenheitsrecht, wor\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrer gerade nicht verf\u00fcgt, auch noch im Zeitpunkt der Vollstreckung der gemeinn\u00fctzigen Arbeit vorliegen. Zwar sind die kantonalen Vollzugsbeh\u00f6rden verpflichtet, die jeweiligen Sanktionen gem\u00e4ss den Strafurteilen zu vollziehen. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass \u00fcber den Verbleib des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz im Zeitpunkt des Strafurteils noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden und die Bestrafung mit gemeinn\u00fctziger Arbeit somit nicht ausgeschlossen war. Mit dem nach dem Strafurteil ergangenen Entscheid des Bundesgerichts, das die Nichtverl\u00e4ngerung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdef\u00fchrers st\u00fctzte, haben sich die Umst\u00e4nde wesentlich ge\u00e4ndert und ist eine Voraussetzung f\u00fcr die Anordnung gemeinn\u00fctziger Arbeit weggefallen. In einem solchen Fall muss die kantonale Beh\u00f6rde anl\u00e4sslich der Vollstreckung des Urteils \u00fcber den Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 StGB hinaus befugt sein, ohne vorg\u00e4ngige Mahnung des Betroffenen die gemeinn\u00fctzige Arbeit einzustellen und beim Gericht die Umwandlung in eine andere Sanktion zu verlangen (E. 4.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:29:20", "Checksum": "17f5897555847127834d7530b8c04d3d"}