{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.10.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00337_17-10-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214559&W10_KEY=4467104&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1f61f490781b9100d461d772a68fecdf"}, "Num": [" VB.2014.00337"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.17.1  VB.2014.00337"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.17.1  VB.2014.00337"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.17.1  VB.2014.00337"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Informationszugang | Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt eine Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs, indem der Rekurs allein gest\u00fctzt auf vom Beschwerdegegner eingereichte Dokumente abgewiesen worden sei, in welche er nicht habe Einsicht nehmen k\u00f6nnen. Die Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs f\u00fchre unabh\u00e4ngig von der materiellen Beurteilung des Rechts auf Information zwangsl\u00e4ufig zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschluss (E. 2). Nach \u00a7 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem \u00f6ffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Das \u00f6ffentliche Organ kann die Bekanntgabe von Informationen jedoch ganz oder teilweise verweigern oder aufschieben, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder privates Interesse entgegensteht (\u00a7 23 Abs. 1 IDG). Ein \u00f6ffentliches Interesse liegt namentlich vor, wenn die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des \u00f6ffentlichen Organs beeintr\u00e4chtigt (E. 3.2). Vorliegend hielten das Bundesamt f\u00fcr Migration (BFM) und der Beschwerdegegner eine Medienkonferenz zum neuen Bundeszentrum f\u00fcr Asylsuchende in Z\u00fcrich ab. In der dazugeh\u00f6rigen Medienmittelung wird unter anderem ausgef\u00fchrt, dass der Beschwerdegegner entschieden habe, das Duttweiler-Areal dem BFM f\u00fcr ein tempor\u00e4res Bundesverfahrenszentrum zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zwar lag zum Zeitpunkt der Medienkonferenz und der dazugeh\u00f6rigen Medienmitteilung ein Grundsatzentscheid bez\u00fcglich des Standorts des geplanten Verfahrenszentrums auf den Duttweiler-Areal vor. Es wurde jedoch in der Medienmitteilung explizit fetgehalten und wohl auch so kommuniziert, dass weitere Abkl\u00e4rungen ausst\u00fcnden, die Projektierung in Angriff zu nehmen sei und die Realisierung unter Vorbehalt der Zustimmung des Beschwerdegegners stehe. Es konnte daher weder von einem Abschluss des Entscheidungsprozess noch von einem bindenden Entscheid ausgegangen werden. Die Medienkonferenz galt lediglich der Zwischeninformation (E. 3.4). \u00dcberdies stellt die etwaige Realisierung eines Verfahrenszentrums f\u00fcrAsylsuchende auf den Duttweiler-Areal eine (die Informationseinschr\u00e4nkung rechtfertigende) politisch umstrittenen Frage im Sinn von \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 IDV dar (E. 3.5). Das \u00f6ffentliche Interesse an einem ungest\u00f6rten Meinungs- und  Verhandlungsprozess wiegt folglich schwer. Die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers verm\u00f6gen das \u00f6ffentliche Interesse nicht zu \u00fcberwiegen. Die Verweigerung des Informationszugangs ist rechtm\u00e4ssig (E. 3.6).\r\rDas IDG-Verfahren, das den Informationszugang zum Gegenstand hat, verd\u00e4ngt bez\u00fcglich der fraglichen Dokumente grunds\u00e4tzlich das prozessuale bzw. verfahrensgrundrechtliche Akteneinsichtsrecht. Der Beschwerdef\u00fchrer ist nicht urspr\u00fcnglich in ein Verwaltungsverfahren involviert, das eine ihn im Sinn von \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 VRG ber\u00fchrende Anordnung zeitigt. Sein Verfahren entsteht und ist begr\u00fcndet durch das Informationszugangsgesuch. Wird dieses abgelehnt, kann er Rechtsmittel einlegen. In die streitbetroffenen Informationen prozedural vorweg Einsicht zu gew\u00e4hren, hiesse den Datenschutz bei gerechtfertigter Informationszugangsverweigerung zu unterlaufen. \u00dcberdies st\u00fcnden dem Recht auf Akteneinsicht \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen im Sinn von \u00a7 9 VRG entgegen. Es liegt damit keine Verletzung des Geh\u00f6rsanspruchs vor und dem Gesuch um Akteneinsicht ist nicht stattzugeben (E. 4).\r\rAbweisung (E. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:03:31", "Checksum": "d47e8728624d546fd9012ec99e5dfa00"}