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Geschäftsnummer: VB.2014.00340  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Handel mit Arzneimitteln


Handel mit Arzneimitteln / Versandhandelsapotheke. Die beschwerdeführende Versandhandelsapotheke wehrt sich gegen die Anordnung der Heilmittelbehörde, die Homepage so umzugestalten, dass Patienten ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung keine rezeptpflichtigen Medikamente mehr bestellen können (E. 1.2). Aus der Parlamentsdebatte zum Heilmittelgesetz, der Literatur sowie einem Leitfaden von Swissmedic geht hervor, dass das ärztliche Rezept bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Arzneimittels bei der Versandapotheke – und nicht erst zum Zeitpunkt des Medikamentenversands – vorliegen muss (E. 5.2). Das Bestellsystem der Beschwerdeführerin schafft Anreize für Patienten, mehr Medikamente zu bestellen, und für Ärzte, vermehrt Rezepte ohne Fachberatung auszustellen. Die damit verbundene Gefahr, dass mehr unnötige oder unwirksame Medikamente verschrieben werden, steht nicht im Einklang mit dem Gesetzesziel der massvollen, wirksamen und zweckmässigen Verwendung von Arzneimitteln (E. 5.3). Das Internet-Bestellsystem der Beschwerdeführerin ist nicht nur für Medikamente der Abgabekategorien A und B unzulässig, sondern auch für solche der Kategorien C und D, die über den (Apotheken-)Ladentisch auch ohne Vorliegen eines ärztlichen Rezepts verkauft werden dürfen (E. 5.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ABGABE
ABGABEKATEGORIE
APOTHEKE/-ER
ARZNEIMITTEL
ARZNEIMITTELVERSAND
ÄRZTLICHE VERSCHREIBUNG
ÄRZTLICHES REZEPT
BERATUNGSPFLICHT
GESUNDHEITSZUSTAND
HEILMITTEL
HEILMITTELABGABE
HEILMITTELKONTROLLE
MEDIKAMENTE
MEDIKAMENTENVERSAND
REZEPT
REZEPTPFLICHT
SORGFALTSPFLICHT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERSANDAPOTHEKE
VERSANDHANDEL
Rechtsnormen:
Art. 23 Abs. I HMG
Art. 23 Abs. II HMG
Art. 26 Abs. I HMG
Art. 26 Abs. II HMG
Art. 27 Abs. I HMG
Art. 27 Abs. II HMG
Art. 25 VAM
Art. 26 VAM
Art. 27 VAM
Art. 29 Abs. I VAM
Art. 29 Abs. II VAM
Art. 29 Abs. II lit. g VAM
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00340

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Abteilungspräsident Andreas Frei, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kantonale Heilmittelkontrolle des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Handel mit Arzneimitteln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Apotheke A AG in D betreibt unter anderem die Versandhandelsapotheke A AG. Die dafür erforderliche, bis 2016 befristete Bewilligung wurde ihr 2009 erteilt und seither mehrmals angepasst. 2012 schaltete sie auf ihrer Homepage einen neuen Mechanismus für die Online-Bestellung von Arzneimitteln der Versandhandelsapotheke auf.

B. Im Juli 2012 bestellte ein Internet-Kunde über die Homepage der A AG Ritalin, ohne ein Rezept für dieses Medikament zu besitzen. Die Bestellung löste bei der A AG eine automatische Fax-Anfrage an den vom Patienten angegebenen Arzt aus mit dem Gesuch, das gewünschte Rezept auszustellen. Der betreffende Arzt beanstandete den Mechanismus für Medikamentenbestellungen der A AG bei der Gesundheitsbehörde des Kantons E, die die Beanstandung an die Heilmittelkontrolle des Kantons Zürich weiterleitete. Letztere führte am 7. August 2012 eine Inspektion bei der A AG durch, um die spezifischen Abläufe des Medikamentenversands zu überprüfen. Im Inspektionsbericht vom 22. August 2012 führte die Heilmittelkontrolle fünf Mängel auf. Der erste Mangel lautete, dass auf der Webseite der Versandhandelsapotheke der A AG ein Mechanismus installiert worden sei, der es den Patienten bei Nichtvorliegen eines Rezepts erlaube, direkt bei einem Arzt eine Rezeptanfrage auszulösen. Die Heilmittelkontrolle forderte die A AG auf, zum Inspektionsbericht schriftlich Stellung zu nehmen und einen Massnahmenplan einzureichen. Die A AG reichte daraufhin mehrfach Mass­nahmepläne ein, die die Heilmittelkontrolle aber jeweils als ungenügend erachtete. 

C. Am 12. Februar 2013 verfügte die Heilmittelkontrolle, (I.) die A AG werde verpflichtet, die Mängel Nr. 1 bis 5 gemäss Inspektionsbericht vom 22. August 2012 zu beheben; (II.) es werde vorgemerkt, dass die Mängel Nr. 3 bis 5 gemäss Massnahmenplan vom 4. September 2012 und 19. November 2012 bereits behoben seien oder innert der angegebenen Frist behoben würden; (III.) die A AG werde verpflichtet, den auf der Homepage aufgeschalteten Mechanismus zur automatischen Rezeptanfrage zu deaktivieren (Mangel Nr. 1); (IV.) die A AG werde verpflichtet, die vollständige Adresse der Apotheke gemäss Bewilligung vom 30. April 2009 auf der Homepage aufzuführen (Mangel Nr. 2); (V.) die Verfahrenskosten von Fr. 900.- würden der A AG auferlegt.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob die A AG am 15. März 2013 Rekurs, den die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. April 2014 abwies, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Disp.-Ziff. I). Die Rekurskosten wurden der A AG auferlegt, und deren Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Disp.-Ziff. II und III).

III.  

Am 27. Mai 2014 gelangte die A AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Heilmittelkontrolle vom 12. Februar 2013, soweit diese nicht aufgrund von Anpassungen gegenstandslos geworden sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse). 

Am 11. Juni 2014 beantragte die Heilmittelkontrolle die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten der A AG. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 17. Juni 2014 ebenfalls die Beschwerdeabweisung.

Am 28. August 2014 reichte die A AG dem Verwaltungsgericht eine neue Eingabe betreffend die Modalitäten von Arzneimittelanfragen auf ihrer Homepage ein. Zu dieser Eingabe nahm die Heilmittelkontrolle am 17. September 2014 Stellung. Die A AG liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift einzig die Aufhebung der Verfügung der Heilmittelkontrolle vom 12. Februar 2013, soweit diese nicht infolge Anpassungen gegenstandslos geworden sei. Sinngemäss verlangte sie jedoch – im Rahmen der Beschwerdebegründung – auch die Aufhebung des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 14. April 2014. Die Beschwerdeführerin rügt dabei lediglich die von der Heilmittelkontrolle angeordnete Behebung des "Mangels Nr. 1": Sie wehrt sich dagegen, auf der Webseite ihrer Versandhandelsapotheke den Mechanismus zu entfernen, der es den Patienten bei Nichtvorliegen eines Rezepts erlaubt, eine automatische Rezeptanfrage an einen Arzt auszulösen. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf diesen Streitpunkt zu beschränken. Die übrigen, früher teilweise noch umstrittenen Fragen – insbesondere betreffend Erwähnung der A AG auf ihrer Homepage – sind somit nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens.

2.  

2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) müssen bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden. Ein Arzneimittel darf nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der Konsumentin oder des Konsumenten beziehungsweise der Patientin oder des Patienten bekannt ist (Art. 26 Abs. 2 HMG). Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt (Art. 27 Abs. 1 HMG). Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn: a) für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt; b) keine Sicherheitsanforderungen entgegenstehen; c) die sachgemässe Beratung sichergestellt ist; d) eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist (Art. 27 Abs. 2 HMG). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 27 Abs. 3 HMG).

2.2 Wer eine Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln beantragt, muss im Besitz einer kantonalen Detailhandelsbewilligung zur Führung einer öffentlichen Apotheke sein (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die Arzneimittel vom 17. Oktober 2001 [Arzneimittelverordnung; VAM]). Ausserdem muss die Gesuchstellerin durch ein Qualitätssicherungssystem sicherstellen, dass: a) die Person, an die das Arzneimittel versandt wird, mit derjenigen Person, auf welche das ärztliche Rezept ausgestellt ist, identisch ist; b) das ärztliche Rezept in Bezug auf mögliche unerwünschte Interaktionen mit anderen, von der betreffenden Person gleichzeitig angewandten Arzneimittel überprüft wird; c) zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit gesichert sind; d) das Arzneimittel in der Originalpackung (einschliesslich Packungsbeilage) und mit einer spezifischen Gebrauchsanweisung ausgeliefert wird; e) das versandte Arzneimittel nur derjenigen Person, auf die das ärztliche Rezept ausgestellt ist, oder an von ihr schriftlich bevollmächtigte Dritte ausgeliefert wird; f) die Patientin oder der Patient darauf hingewiesen wird, dass sie oder er mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen soll, sofern Probleme bei der Medikation auftreten; und g) die sachgemässe Beratung durch eine Fachperson wahrgenommen wird (Art. 29 Abs. 2 VAM).

2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 HMG werden die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne Verschreibungspflicht eingeteilt. Die Arzneimittelverordnung unterteilt die Medikamente in folgende fünf Abgabekategorien: Verschärft verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abgabekategorie A; Art. 23 VAM), verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abgabekategorie B; Art. 24 VAM), Arzneimittel, die nach Fachberatung durch Medizinalpersonen abgegeben werden dürfen (Abgabekategorie C; Art. 25 VAM), Arzneimittel, die nach einer Fachberatung abgegeben werden dürfen (Abgabekategorie D; Art. 26 VAM), und frei verkäufliche Arzneimittel (Abgabekategorie E; Art. 27 VAM). Für die Kategorie der frei verkäuflichen Arzneimittel (Abgabekategorie E) ist die Bestimmung über den Versandhandel (Art. 27 HMG) nicht anwendbar (Art. 23 Abs. 2 HMG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz ging von folgendem Sachverhalt aus, was die Medikamentenbestellung bei der beschwerdeführenden Versandhandelsapotheke betrifft: Auf der Homepage hält die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wie funktioniert?" fest, dass sie für den Versand rezeptpflichtiger Arzneimittel das Originalrezept benötige, das von einem in der Schweiz zugelassenen Arzt ausgestellt sein müsse. Die Patientinnen und Patienten hätten zwei Möglichkeiten: Sie könnten das Originalrezept per Post an die Versandhandelsapotheke senden, oder ihr Arzt könne das Rezept per Mail oder Fax an sie schicken. In Bezug auf den Internet-Bestellvorgang stützte sich die Vorinstanz auf Formulare und Screenshots, die ihr die Beschwerdeführerin am 25. März 2014 zur Erläuterung zugestellt hatte. Gemäss diesen Dokumenten werden Kunden, die rezeptpflichtige Produkte im Warenkorb haben, beim fünften Schritt der Bestellung darauf hingewiesen, dass sie auch für Medikamente der Kategorien C und D ein Rezept beizubringen haben. Sodann können die Kunden ankreuzen, ob sie bereits im Besitz eines Rezepts sind oder nicht. Wenn sie die Option "Ich habe kein Rezept" wählen, werden sie anschliessend aufgefordert, den Arzt ihres Vertrauens zu nennen; die Versandhandelsapotheke werde eine Anfrage für die rezeptpflichtigen Produkte vorbereiten und direkt an diesen Arzt weiterleiten. Der Arzt könne das Rezept ausstellen, worauf die Beschwerdeführerin dem Kunden das Medikament liefere. Die Beschwerdeführerin schickt dem Arzt, den der Kunde im Rahmen des fünften Bestellschritts angibt, automatisch ein Fax. Darin teilt sie dem Arzt mit, dass sein Patient … [Patientenname] bei der Versandapotheke der Beschwerdeführerin das Arzneimittel … [Arzneimittelname] der Kategorie … [Abgabekategorie A, B, C oder D] bestellt habe. Damit dieses Medikament verschickt werden dürfe, benötige die Versandhandelsapotheke ein ärztliches Rezept. Der Patient habe die Beschwerdeführerin beauftragt, den Arzt um ein Rezept anzufragen, damit die Bestellung ausgeführt werden könne. Der Arzt werde gebeten, der Versandhandels­apotheke das unterschriebene und gestempelte Rezept zukommen zu lassen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, der Ablauf der Online-Arzneimittelbestellung habe sich seit dem Rekursentscheid vom 14. April 2014 geändert. Dem behandelnden Arzt werde nun nicht mehr eine Rezeptanfrage geschickt, sondern eine Konsultationsanfrage. Für die Setzung der Häkchen sei ein automatisierter Prozess vorgesehen, wenn die entsprechenden Informationen bereits vorlägen. So werde bei den Anliegen des Patienten automatisch ein Häkchen gesetzt, wenn es sich im Fall eines fehlenden Rezepts um ein Medikament der Kategorien A oder B handle und das dritte Feld bei Medikamenten der Kategorien C und D. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe eine ausgedruckte Muster-Konsultations­anfrage der Versandapotheke bei. Darin ist ersichtlich, dass die Patienten gegenüber dem Arzt drei mögliche Anliegen vorbringen können, nämlich: 1. Frage, ob eine ärztliche Konsultation nötig ist; 2. Bitte um Ausstellung eines ärztlichen Rezepts des behandelnden Arztes an die Versandhandelsapotheke; 3. Angabe, dass der Patient für die Bestellung des betreffenden Medikaments der Klassen C oder D im Versandhandel ein ärztliches Rezept braucht. Der Arzt hat zwei Optionen: Er kann entweder das gewünschte Rezept auszustellen oder den Patienten zu einer Konsultation aufzubieten. 

3.3 Die Heilmittelkontrolle hält in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2014 fest, aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2014 gehe nicht hervor, wie der offenbar aktualisierte automatisierte Prozess ablaufe und auf welchen Informationen dieser basiere, wenn Medikamente über die Homepage der Beschwerdeführerin bestellt würden. In Bezug auf Patienten ohne Rezept sei ferner unklar, ob automatisch die Frage angekreuzt werde, ob eine ärztliche Konsultation erforderlich sei. Angesichts dieser Unklarheiten könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Konsultationsanfrage der Beschwerdeführerin den heilmittelrechtlichen Anforderungen genüge.

3.4 Es erscheint fraglich, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2014 ein zulässiges, den Streitgegenstand nicht erweiterndes und für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigendes Novum darstellt (dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 18 f.). Die Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben: Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf alle vier Abgabekategorien A bis D selber gar nicht geltend, dass sie den Mechanismus deaktiviert habe, der es den Patienten bei Nichtvorliegen eines Rezeptes erlaubt, direkt eine Rezeptanfrage bei einem Arzt auszulösen. Dies gilt ohne Weiteres für die Abgabekategorien C und D. Aber auch bei den Abgabekategorien A und B beinhaltet die Behauptung der Beschwerdeführerin, es würde automatisch eine Konsultationsanfrage ausgelöst noch keineswegs, dass der Besteller oder die Bestellerin nicht mittels zusätzlicher Aktivierung des zweiten Anliegens auch im Sinn einer Handlungsalternative für den Arzt um direkte Zustellung des Rezepts an die Beschwerdeführerin ersuchen kann.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von ihr verwendete Mechanismus für die Internet-Bestellung von Arzneimitteln sei rechtlich zulässig, denn sie verschicke keine Medikamente der Abgabekategorien A–D, bevor eine ärztliche Verschreibung vorliege. Das Heilmittelgesetz schreibe nicht vor, dass von Anfang an bzw. bereits zum Zeitpunkt der Bestellung eines rezeptpflichtigen Medikaments durch den Patienten ein ärztliches Rezept vorliegen müsse. Vielmehr genüge es, wenn die ärztliche Verschreibung im Zeitpunkt vorliege, da die Versandapotheke das Arzneimittel dem Patienten per Post zustelle. Demnach sei es zulässig, dass ein Patient bei der Beschwerdeführerin im Internet ein verschreibungspflichtiges Medikament bestelle, diese dann – automatisiert – das Rezept beim Arzt einhole und das Arzneimittel dem Patienten schicke, sobald sie das Rezept vom Arzt erhalten habe. Dem Arzt stehe es nach Zustellung der Rezept- bzw. Konsultationsanfrage frei zu entscheiden, ob er das Rezept ausstelle (bzw. nicht ausstelle), ohne den Patienten zuvor zu kontaktieren und/oder zu untersuchen, oder ob er eine persönliche Konsultation für erforderlich halte, um den Arzneimittelbedarf des Patienten fachlich korrekt beurteilen zu können. Das System bewirke für Ärzte keineswegs einen Anreiz, gegen Grundsätze der Verschreibung zu verstossen bzw. Patienten ohne vorherige Konsultation ein Rezept ausstellten, obwohl sie deren Gesundheitszustand nicht genügend kennten. Vielmehr seien die Ärzte durchaus in der Lage, selbstverantwortlich zu entscheiden, auf welcher Basis der Gesundheitszustand eines Patienten hinreichend beurteilt werden könne. Soweit die Anfragen von Patienten stammten, die der Arzt bereits kenne, sei dieser im Übrigen nicht selten in der Lage, Rezeptanfragen auch ohne vorherige (nochmalige) Untersuchung des betreffenden Patienten objektiv zu beurteilen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es um Dauerrezepte gehe, wenn eine gefestigte Beziehung zwischen Patient und (Vertrauens-)Arzt bestehe oder wenn es sich um Medikamente der Kategorien C und D handle, die ausserhalb des Versandhandels auch ohne ärztliches Rezept erhältlich seien. Die automatische Rezeptanfrage beeinträchtige weder den Ablauf des Arzneimittelbezugs noch die Kommunikation zwischen Arzt und Patient auf unzulässige Weise; die diesbezüglichen Gewohnheiten der Bevölkerung hätten sich in den letzten Jahren geändert. Das System mit der automatisierten Kontaktanfrage führe insgesamt zu einer höheren Patientensicherheit als das herkömmliche System, bei dem die Arzneimittel physisch (über den Ladentisch) abgegeben würden. Zudem vereinfache das Versandhandelssystem der Beschwerdeführerin die Abläufe der Rezeptbeschaffung und verhindere damit unnötige Kosten. 

5.  

5.1 Der Wortlaut des Gesetzes- und Verordnungsrechts (Art. 27 Abs. 2 HMG; Art. 29 Abs. 2 VAM) gibt keine explizite Antwort auf die sich hier stellende Frage, ob das ärztliche Rezept beim Versandhandel mit Arzneimitteln bereits im Moment der Online-Medikamentenbestellung vorliegen muss oder ob es genügt, wenn die Versandapotheke das gewünschte Rezept nach der Bestellung – aber vor dem Versand – beim Arzt einholt.

5.2 Aus der Parlamentsdebatte zu Art. 27 Abs. 2 HMG geht hervor, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das ärztliche Rezept beim Versandhandel bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Arzneimittels vorliegen muss: "Hier wird dem Begehren nachgekommen, dass in der Tat ein Kontakt, eine Beratung stattfinden muss, dass man also keine Medikamente bestellen soll, ohne vorher den Bedarf abgeklärt zu haben. Im Versandhandel kann also nur auf eine Verschreibung hin geliefert werden; ohne Verschreibung ist eine Bestellung nicht möglich" (Votum Christine Beerli, Ständeratsdebatte vom 27. September 2000, AB S 2000 S. 605; vgl. auch Votum Stefanie Baumann, Nationalratsdebatte vom 8. März 2000, AB N 2000 S. 111). Der Nationalrat hat am 7. Mai 2014 mit 131:56 Stimmen einem Antrag zugestimmt, Art. 27 Abs. 2 lit. a HMG explizit dahingehend zu ergänzen, dass die ärztliche Verschreibung bereits bei der Bestellung des Arzneimittels vorliegen muss. Zur Begründung des Antrags wurde angeführt, dass auf diese Weise dem vom Gesetzgeber bereits im Jahr 2000 intendierten, nach wie vor sehr aktuellen Schutzzweck zu mehr Durchsetzungskraft in der Praxis verholfen werden könne (AB 2014 N 695). Das Schweizerische Heilmittelinstitut geht ebenfalls davon aus, dass die fachliche Beratung vor der Bestellung des Medikaments im Versandhandel erfolgen muss (Swissmedic, Leitfaden "Arzneimittel und Internet" vom August 2011, S. 1). Dies ist auch die Auffassung der Lehre, soweit sie sich zu dieser Frage überhaupt äussert (Thomas Gächter/Bernhard Rütsche, Gesundheitsrecht, 3. A., Basel 2013, N. 899; nicht zur Thematik geäussert haben sich Heidi Bürgi, in: Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, Basel etc. 2006, Art. 27 N. 48 ff.; Ueli Kieser, Arzneimittel, in: Tomas Poledna/Ueli Kieser [Hrsg.], Gesundheitsrecht, SBVR Band VIII, Basel etc. 2005, Rz. 42; Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 330; Andreas Wildi/Max Giger, Das ärztliche Rezept im Digitalen Zeitalter, in: Schweizerische Ärztezeitung 2013 Nr. 35, S. 1314 ff.). Gegenteilige Hinweise lassen sich weder in den Gesetzesmaterialien noch in der Literatur finden.

5.3 Gemäss der bundesrätlichen Botschaft vom 1. März 1999 soll das Heilmittelgesetz dafür sorgen, dass nur Heilmittel abgegeben werden, die den jeweils neusten wissenschaftlichen Ansprüchen an Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit genügen (BBl 1999 3453 ff., 3458). Nach Art. 1 Abs. 2 lit. b HMG sollen die in Verkehr gebrachten Heilmittel ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet werden. Das in der Botschaft und im Gesetz zum Ausdruck kommende gesundheitspolitische Ziel der massvollen und zweckmässigen Verwendung von Arzneimitteln spricht dafür, Art. 27 Abs. 2 HMG dahingehend zu interpretieren, dass das ärztliche Rezept bereits zum Zeitpunkt der Bestellung eines Medikaments bei einer Versandhandelsapotheke vorliegen muss. Ärztinnen und Ärzte dürfen zwar aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht nur dann Arzneimittel verschreiben, wenn sie den Gesundheitszustand ihrer Patientinnen und Patienten kennen (Art. 26 Abs. 2 HMG). Doch bei der Beurteilung der Frage, ob der Gesundheitszustand des Patienten für eine Arzneimittelverschreibung hinreichend bekannt ist, verfügen die Ärzte nicht selten über einen erheblichen Spielraum. Das Online-Bestellsystem der Beschwerdeführerin schafft für Ärzte einen Anreiz, den Gesundheitszustand des Patienten in Zweifelsfällen – insbesondere bei Medikamenten der Abgabekategorien C und D – als bekannt zu erachten: Hat der Patient bereits eine Selbstdiagnose vorgenommen und gestützt darauf im Internet ein Medikament bestellt, so besteht für den Arzt eine höhere Hemmschwelle, die Initiative zu ergreifen und den Patienten zu einer Konsultation einzuladen, als wenn eine vorgängige, vom Patienten ausgehende Arztkontaktierung erforderlich ist und der Arzt beratend auf den Patienten einwirken kann, ohne dabei einen bevormundenden Eindruck zu erwecken. In Fällen, in denen der Arzt ohne Konsultation ein Rezept verschreibt, besteht überdies die Gefahr, dass die Versandhandelsapotheke ihrer Pflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c HMG und Art. 29 Abs. 2 lit. g VAM nicht nachkommen kann, dafür zu sorgen, dass eine sachgemässe Beratung durch eine Fachperson wahrgenommen wird. Im Versandhandel stellt die Rezeptausstellung aber gerade die Sicherheitsgarantie dafür dar, dass ein Arzt sowohl hinsichtlich der Eignung als auch der Menge und Dosierung des Arzneimittels eine Kontrolle vorgenommen hat (BGE 125 I 474 E. 4e/aa = Pra 2000 Nr. 177). Hinzu kommt schliesslich, dass bei vielen Patienten die Hemmschwelle für Medikamentenbestellungen sinkt, wenn sie ohne vorherige fachliche Beratung im Internet-Versandhandel Medikamente bestellen können. Damit wird ein Anreiz geschaffen, bei einer Versandhandelsapotheke gestützt auf eine Selbstdiagnose Medikamente zu bestellen, die im Fall einer persönlichen Fachberatung nicht bestellt worden wären. Insgesamt schafft das Bestellsystem der Beschwerdeführerin somit Anreize für Patienten, mehr Medikamente zu bestellen, und für Ärzte, vermehrt Rezepte ohne Fachberatung auszustellen. Die damit verbundene Gefahr, dass mehr unnötige oder unwirksame Medikamente verschrieben werden, steht nicht im Einklang mit dem Gesetzesziel der massvollen, wirksamen und zweckmässigen Verwendung von Arzneimitteln.

5.4 Vor dem Hintergrund des Willens des Gesetzgebers (E. 5.2) sowie des Zwecks des Heilmittelgesetzes (E. 5.3) ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der Versandhandel mit Medikamenten nur dann als zulässig zu erachten ist, wenn der Arzneimittelbestellung eine ärztliche Rezeptausstellung vorangeht.

5.5 Eventualiter stellt sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, dass der Bestellmechanismus auf ihrer Homepage zumindest für Medikamente der Abgabekategorien C und D zulässig sei, da diese Arzneimittel beim Verkauf über den Ladentisch rezeptfrei abgegeben werden dürften. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überzeugt dieses Vorbringen nicht: Der in Art. 27 Abs. 2 lit. a HMG verwendete Begriff "Arzneimittel" umfasst alle Abgabekategorien mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 2 HMG erwähnten Kategorie E. Im Versandhandel sind – anders als im Handel über den Ladentisch einer Offizinapotheke oder einer Drogerie – auch die (fachberatungspflichtigen) Medikamente der Kategorien C und D rezeptpflichtig, um sicherzustellen, dass trotz fehlender Direktbegegnung zwischen Apothekern und Patienten eine Fachberatung stattfindet (vgl. BGr, 11. April 2014, 2C_622/2013, E. 2.4.1; BGr, 5. September 2006, K 158/05, E. 6.4). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sowie des Willens des Gesetzgebers (E. 5.2) und des Zwecks des Heilmittelgesetzes (E. 5.3) ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die ärztliche Verschreibung nicht nur bei Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B, sondern auch bei den Kategorien C und D bereits dann vorliegen muss, wenn das Medikament bei der Versandhandelsapotheke bestellt wird.

5.6 Die Beschwerdeführerin weist auf ihrer Homepage zwar darauf hin, dass für die Bestellung von Medikamenten der Abgabekategorien A–D über die Versandapotheke ein Arztrezept erforderlich ist. Der Internet-Bestellmechanismus ermöglicht es allerdings dennoch, Arzneimittel ohne ärztliches Rezept zu bestellen und die Versandapotheke zu beauftragen, das nötige Rezept beim Arzt einzuholen (vgl. E. 3.1 und 3.2). Angesichts der faktisch bestehenden Möglichkeit, bei der beschwerdeführenden Versandhandelsapotheke ohne ärztliche Verschreibung Medikamente zu bestellen, genügt der blosse Hinweis auf die Rezeptpflicht nicht, um Patienten von solchen Bestellungen abzuhalten. Der Schluss der Vorinstanz, dass der von der Beschwerdeführerin verwendete Bestellmechanismus unzulässig ist und von der Homepage entfernt werden muss, ist somit nicht zu beanstanden.

6.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 2'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …