{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.03.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00341_19-03-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215050&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27d6c7d0f576a38b7be439e962faca61"}, "Num": [" VB.2014.00341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.19.0  VB.2014.00341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | Informationszugang [Zu pr\u00fcfen ist das Einsichtsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin in ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines nach dem Akteneinsichtsgesuch eingestellten Strafverfahrens.] Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Das vorliegende Gesuch um Informationszugang ist in Anwendung des Gesetzes \u00fcber die Information und den Datenschutz zu beurteilen (E. 2.1). Das Gutachten und seine Beilagen enthalten sowohl eigene Personendaten der Beschwerdef\u00fchrerin als auch besondere Personendaten der Mitbeteiligten im Sinn von \u00a7 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG (E. 3). Anspr\u00fcche aus Bundesverfassungsrecht schliessen die Anwendung von \u00a7 26 Abs. 2 IDG aus: Da die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber Einsichtsanspr\u00fcche nach Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 (und allenfalls Art. 10 Abs. 2) BV verf\u00fcgt, ist nicht entscheidend, dass die Mitbeteiligten die Zustimmung zum Informationsgesuch im Sinn von \u00a7 26 Abs. 2 IDG verweigert haben. Es ist eine Interessenabw\u00e4gung im Sinn von \u00a7 23 IDG vorzunehmen (E. 4.3). Hierbei stehen sich die Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin und jene der Mitbeteiligten gegen\u00fcber (E. 5.1). Das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin besteht sowohl im Zugang zu den eigenen Daten als auch im Nutzen, den ihr das Gutachten und dessen Beilagen bei der Durchsetzung allf\u00e4lliger Haftungsanspr\u00fcche bringt (E. 4.3 und 5.2). Die Vorinstanz h\u00e4tte nicht ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen, dass \u2013 als Folge der Gutheissung allf\u00e4lliger Einsichtsgesuche von Gl\u00e4ubigern durch den Liquidator \u2013 die streitigen Daten einem gr\u00f6sseren Personenkreis bekannt werden k\u00f6nnten (E. 5.4.3). Die streitigen Daten enthalten Angaben \u00fcber den internen Meinungsbildungsprozess und die Betriebsorganisation der Mitbeteiligten 1, die der Privatsph\u00e4re zuzuordnen sind. Ob sie dem Gesch\u00e4ftsgeheimnis unterliegen, kann aufgrund der Akten nicht entschieden werden (E. 5.6). Es besteht keine Vertrauensgrundlage, aufgrund deren die Mitbeteiligte 1 davon ausgehen durfte,dass die bei ihr sichergestellten Akten keinen Drittpersonen zug\u00e4nglich gemacht werden (E. 5.7). Die eventualiter vorgenommene Ermittlung und Gewichtung der massgeblichen Interessen durch die Vorinstanz erweist sich aus verschiedenen Gr\u00fcnden als fehlerhaft (E. 5.9). Abw\u00e4gung der Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin an der Einsicht in ihre eigenen Daten gegen die entgegenstehenden Interessen: Die Geheimhaltungsinteressen der Mitbeteiligten 1, ihrer Mitarbeiter und Dritter stehen dem Informationszugang nicht generell, sondern nur punktuell entgegen. Was die Mitbeteiligte 1 betrifft, verm\u00f6chten nur allf\u00e4llige Gesch\u00e4ftsgeheimnisse das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin am Informationszugang zu \u00fcberwiegen (E. 6.2.2). Mit Bezug auf die besonderen Personendaten der Mitbeteiligten 2-19 ist zu unterscheiden, in welchen Dokumenten diese zu finden sind (E. 6.3). Soweit sich besondere Personendaten der Mitbeteiligten 2\u201319 sowie Dritter in Dokumenten finden, die nicht von der Beschwerdef\u00fchrerin stammen und dieser nicht bekannt sind, \u00fcberwiegt dagegen das Interesse am Schutz der Privatsph\u00e4re, weshalb das Einsichtsrecht nur beschr\u00e4nkt zu gew\u00e4hren ist (E. 6.3.3 und E. 6.4). Das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 3 BV) fordert, den Informationszugang nur soweit einzuschr\u00e4nken, als es zur Wahrung der \u00fcberwiegenden Interessen unerl\u00e4sslich ist. Die Einschr\u00e4nkung hat namentlich durch Anonymisierungen und K\u00fcrzungen zu erfolgen (E. 7.1). Der Verwaltungsaufwand ist kein relevantes Kriterium bei der Interessenabw\u00e4gung (E. 7.3). Der Beschwerdef\u00fchrerin ist unter den in E. 6 genannten Vorbehalten der Zugang zum Gutachten und seinen Beilagen zu gew\u00e4hren; Bedeutung im Einzelnen (E. 7.4). Der Informationszugang ist von der Beschwerdegegnerin durchzuf\u00fchren (E. 7.5). Kosten (E. 8). \r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde. R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin und Anweisung, im Sinne der Erw\u00e4gungen teilweise Einsicht in das Gutachten samt Beilagen zu gew\u00e4hren."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:41", "Checksum": "4509d5be5969ec2856355f419da967fd"}