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Geschäftsnummer: VB.2014.00342  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Erschliessung einer Halbinsel

Die Beschwerdeführerin möchte die Brückenerschliessung auflageweise inskünftig auf den Schwerverkehr beschränken. Eine solche Auflage ist nur dann zulässig, wenn sie entweder auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht oder sich zumindest implizit aus dem mit dem Erlass verfolgten Zweck ableiten lässt (E. 3.1). An einer solchen Rechtsgrundlage fehlt es im vorliegenden Fall (E. 3.2-3.5).

Abweisung.

 
Stichworte:
AUFLAGE
BRÜCKE
ERSCHLIESSUNG
ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG
RECHTSGRUNDLAGEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

.

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00342

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2014

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

In Sachen

 

 

Stadt Dietikon, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ),
vertreten durch RA B

 

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 25. September 2013 erteilte die Baukommission Dietikon den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) die Bewilligung für den Bau eines Parkhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Überlandstrasse 2 in Dietikon. In Dispositiv-Ziff. 1.13.1 dieses Beschlusses ordnete die Baukommission Dietikon Folgendes an:

"Die Erschliessung [des Parkhauses] hat grundsätzlich über die Überlandstrasse zu erfolgen. Eine Zu- bzw. Wegfahrt über die best. Brücke bzw. später eine neue Brücke, über den Unterwasserkanal darf im Sinne von Ziff. 4.3 Abs. 4 des Entwicklungsleitbildes zum privaten Gestaltungsplan "Limmatfeld Dietikon", nur für den Schwerverkehr benutzt werden."

II.  

Am 28. Oktober 2013 rekurrierten die EKZ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die ersatzlose Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1.13.1 der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 25. April 2014 hiess das Baurekursgericht das Rechtsmittel gut und hob die zitierte Nebenbestimmung auf.

III.  

Am 30. Mai 2014 führte die Stadt Dietikon Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die vollumfängliche Bestätigung ihrer Baubewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der EKZ. Das Baurekursgericht beantragte am 19. Juni 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. Die EKZ reichten am 2. Juli 2014 eine Beschwerdeantwort ein, in der sie ebenfalls die Abweisung des Rechtsmittels beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stadt Dietikon. Am 28. August 2014 reichte die Stadt Dietikon eine Replik ein; die Duplik der EKZ datiert vom 12. September 2014. Dazu liess sich die Stadt Dietikon am 8. Oktober 2014 vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerdegegnerin möchte auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 in Dietikon ein Parkhaus mit 152 PW- und 12 LKW-Abstellplätzen errichten. Das Baugrundstück bildet Bestandteil der sogenannten EKZ-Insel. Hierbei handelt es sich um eine zwischen der Limmat und dem Unterwasserkanal gelegene, langgezogene Halbinsel. Auf der westlichen Seite des Unterwasserkanals befindet sich der Perimeter des privaten Gestaltungsplans Limmatfeld Dietikon. Dort soll gemäss Gestaltungsplan ein zukunftsorientierter, attraktiver Stadtteil mit gemischter Nutzung für hochwertiges Wohnen und Arbeiten samt Freizeitangebot entstehen. Das Entwicklungsgebiet wird in die Baufelder West, Mitte und Ost untergliedert. Die EKZ-Insel selbst und damit auch das Baugrundstück liegen ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters.

1.2 Gegenwärtig wird die EKZ-Insel von zwei Seiten erschlossen: Südlich erfolgt die Erschliessung via Abzweigung von der Überlandstrasse her. Westlich führt die Grienstrasse durch das Entwicklungsgebiet Limmatfeld Dietikon über eine Brücke zur Halbinsel. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Brückenerschliessung über den Unterwasserkanal auf den Schwerverkehr reduziert werden darf, wie dies die Beschwerdeführerin in der Baubewilligung angeordnet hatte. Dies hätte zur Folge, dass der ganze übrige Verkehr inskünftig nicht mehr durch das Gestaltungsplangebiet geführt werden könnte.

2.  

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen wie folgt: Zwischen den Parteien sei im Januar 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart worden, dass inskünftig lediglich der Schwerverkehr über die zu verlegende Grienstrasse (bzw. neu Karl Heid-Strasse) geführt werden dürfe. Als Folge davon habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf, auch ihren motorisierten Personenverkehr über dieses Strassenstück leiten zu können. Es wäre geradezu widersinnig, wenn die künftigen Bewohner des Gestaltungsplanperimeters den Verkehr und die damit verbundenen Immissionen hinnehmen müssten, welche durch die Mitarbeitenden eines angrenzenden Industriegebietes verursacht würden. Im Zeitpunkt der Gestaltungsplanung sei die Beschwerdegegnerin Eigentümerin zweier Baufelder im Entwicklungsgebiet gewesen. Die Brücke über den Unterwasserkanal habe ursprünglich lediglich der Verbindung zwischen den Werkarealen auf den beiden Seiten des Kanals gedient. Demgegenüber sei die Brücke nie für die PKW-Erschliessung der EKZ-Insel genutzt worden. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Grundstücke im Gestaltungsplanperimeter verkauft habe, könne sie nun nicht das Recht für sich ableiten, ihren PKW-Verkehr über die Grienstrasse zu leiten. Für eine solche Erschliessung bestünde ohnehin kein sachlicher Grund: Die EKZ-Insel sei an die Überlandstrasse angebunden und damit genügend erschlossen.

3.  

3.1 Wie oben dargelegt, wird die EKZ-Insel von zwei Seiten erschlossen: Zum einen via Abzweigung von der Überlandstrasse her und zum anderen mittels einer über den Unterwasserkanal führenden Brücke. Beide Erschliessungen stehen gegenwärtig sowohl für den motorisierten Individual- wie auch den Schwerverkehr offen. Die Beschwerdeführerin möchte die Brückenerschliessung auflageweise inskünftig auf den Schwerverkehr beschränken. Eine solche Auflage ist nur dann zulässig, wenn sie entweder auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruht oder sich zumindest implizit aus dem mit dem Erlass verfolgten Zweck ableiten lässt (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, Rz. 2528 f. mit Nachweisen). Entsprechend ist nachstehend zu prüfen, ob für die fragliche Nebenbestimmung eine genügende Rechtsgrundlage besteht.

3.2 Vorliegend ist weder ein generell-abstrakter Erlass noch eine Allgemeinverfügung ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin zur strittigen verkehrsbeschränkenden Massnahme berechtigen würde.

3.3 Somit bleibt zu klären, ob sich eine solche Befugnis aus den im Zusammenhang mit dem Entwicklungsperimeter Limmatfeld Dietikon erlassenen bzw. vereinbarten planerischen Bestimmungen herleiten lässt. Zwar liegt die Kraftwerkinsel und damit das Baugrundstück ausserhalb des entsprechenden Perimeters. Indessen schloss die Beschwerdeführerin im Januar 2005 mit der Beschwerdegegnerin einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Entwicklung dieses Gebietes. Auch wenn die Beschwerdegegnerin ihre im Entwicklungsperimeter liegenden Grundstück mittlerweile verkauft hat, bleibt sie dennoch nach Treu und Glauben an die damaligen Abmachungen gebunden.

3.4 In Ziffer 2.8 des besagten öffentlich-rechtlichen Vertrags wurde vereinbart, dass sich die Erschliessung des Planungsgebiets nach dem Entwicklungsleitbild richte. Das Entwicklungsleitbild seinerseits regelt den motorisierten Individualverkehr in Ziffer 4.3. Diese Ziffer ist in die Absätze "Hauptverkehrsstrasse", "Verkehrsorientierte Strassen", "Nutzungsorientierte Strassen" sowie "Verlegung der Grienstrasse" unterteilt. Im Absatz "Hauptverkehrsstrasse" wird festgehalten, dass die stark befahrene Überlandstrasse das Gebiet nur indirekt erschliesse, nämlich über den Knoten mit der Heimstrasse und denjenigen mit der Rüchligstrasse. Im Absatz "Verkehrsorientierte Strassen" steht zusammengefasst, dass im internen Strassennetz einzig die Heimstrasse quartierfremden Verkehr aufnehmen solle. Sie sei im kommunalen Verkehrsplan als Sammelstrasse klassiert und habe verkehrstechnisch die Bedeutung einer Verbindungsstrasse zwischen Überlandstrasse und Autobahnanschluss. Im Abschnitt "Nutzungsorientierte Strassen" heisst es, dass ausser der verkehrsorientierten Heimstrasse alle übrigen Strassen nutzungsorientiert und mit einer Fahrbahnbreite von lediglich 5,5 Metern auszubauen seien. Beidseits dieser Strassen seien Besucherparkplätze vor Bäumen (Rüchligstrasse) oder zwischen Bäumen (übrige Strassen) vorgesehen. Der kleinräumige Ausbau der Strassen werde dazu beitragen, dass langsam gefahren und keine Schleichwege via die nutzungsorientierten Strassen gesucht würden. Schliesslich sieht das Entwicklungsleitbild hinsichtlich der "Verlegung der Grienstrasse" Folgendes vor:

"Das Erschliessungsstrassennetz berücksichtigt die gegenwärtige Lage der Rüchligstrasse, aber jene der Grienstrasse nicht. Zur immissionsarmen und fahrdynamisch zweckmässigen Erschliessung vom Schwerverkehr von und zur EKZ-Insel soll die Grienstrasse samt Brücke an den nördlichen Rand des Baufeldes Ost verlegt werden. Die Verbindung mit den übergeordneten Strassen soll vorwiegend via Kanalstrasse erfolgen."

 

3.5 Das Entwicklungsleitbild hält mit anderen Worten bloss fest, dass die Grienstrasse einschliesslich Brücke an den nördlichen Rand des Perimeters verlegt werden soll. Demgegenüber beinhaltet die zitierte Passage weder ein ausdrückliches noch ein sinngemässes Verbot der Nutzung dieser Verkehrsachse durch den motorisierten Personenwagenverkehr. Am Fehlen eines solchen Verbotes vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass einzig der Schwerverkehr im fraglichen Abschnitt erwähnt wird. Mit dem Hinweis auf den Schwerverkehr wird nämlich bloss der Grund für die Strassen- bzw. Brückenverlegung genannt: Die Strassenführung soll fahrdynamisch optimiert und das neue Wohnquartier von Immissionen entlastet werden. Diese Einschätzung stimmt mit dem Situationsplan des Entwicklungsgebietes überein. Dort ist mit einem blauen Pfeil die verschobene Strassenführung eingetragen. In der entsprechenden Legende heisst es: "Neue Erschliessung EKZ-Areal, inkl. Verlegung EKZ-Brücke". Hätten die Parteien tatsächlich den motorisierten Personenwagenverkehr verbieten wollen, wäre dies zumindest im Situationsplan so vermerkt worden. Zusammenfassend fehlt es an einer genügenden Rechtsgrundlage für die in Dispositiv-Ziff.  1.13.1 der Baubewilligung statuierte Auflage.

4.  

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14  VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu; hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 5'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…