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VB.2014.00347
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 12. Februar 2013 ein Gesuch von A, geboren 1965, um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an, dass sie bis spätestens am 31. März 2013 das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe. II. Am 14. März 2013 liess A an die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. April 2014 ab und setzte ihr eine neue Frist bis zum 30. Juni 2014, um die Schweiz zu verlassen. III. Am 2. Juni 2014 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, den Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Migrationsamts. Weiter liess A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt B als ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort; am 12. Juni 2014 erklärte die Sicherheitsdirektion Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. 1987
heiratete sie den im Kanton Zürich niederlassungsberechtigten Landsmann C. Am
18. September 2002 reiste sie zusammen mit dem Sohn D, geboren 1985, und
der Tochter E, geboren am 1987, zu ihrem Ehegatten in die Schweiz ein. In der
Folge erhielten die Kinder die Niederlassungsbewilligung und die
Beschwerdeführerin eine zuletzt bis zum 17. September 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann. Am 30. Juli 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdegegner wies dieses
Gesuch in der angefochtenen Verfügung ab. Die Abweisung begründete er im
Wesentlichen damit, dass die 2. 2.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund liegt gemäss Art. 62 lit. e AuG unter anderem dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei muss sich die ausländische Person den Bezug von Sozialhilfegeldern nur dann entgegenhalten lassen, wenn sie daran ein vorwerfbares Verschulden trifft; demgegenüber soll unverschuldete Fürsorgeabhängigkeit nicht zum Verlust der Aufenthaltsbewilligung führen (Marc Spescha in: derselbe [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 N. 10). Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) setzt Art. 62 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht (BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 4.1 auch zum Folgenden). Für die Bejahung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 lit. e AuG ist indessen eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3). Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 2. Mai 2014, 2C_780/2013, E. 3.3.1). Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage des Vorliegens des Widerrufsgrundes, sondern der nach Art. 96 AuG vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung (BGer, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4 Abs. 3 mit Hinweisen auf die parlamentarischen Beratungen). 2.2 Die Familie der Beschwerdeführerin war zwischen August 2003 und April 2014 durchgehend auf Sozialhilfe angewiesen. Die öffentliche Hand richtete während diesen rund elfeinhalb Jahren Fürsorgeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 319'422.40 aus. Ein Sozialhilfebezug in dieser Höhe ist als erheblich zu qualifizieren (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 50). Bedeutungslos ist diesem Zusammenhang, dass diese Leistungen nicht alleine der Beschwerdeführerin zugutekamen, sondern davon auch der Ehemann und bis zur Volljährigkeit die gemeinsamen beiden Kinder profitierten. Nach dem Wortlaut von Art. 62 lit. e AuG genügt es für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, wenn eine Person, für welche die Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht besteht sowohl zwischen Ehegatten (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) wie auch zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 276 ZGB). Da die Ehegatten in einem solchen Kontext als "wirtschaftliche Einheit" zu betrachten sind (BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1), kann – entgegen der Beschwerde – offenbleiben, welcher Teilbetrag der Beschwerdeführerin alleine zugutekam. 3. 3.1 Weiter ist
zu prüfen, ob eine hinreichend konkrete Gefahr der weiteren Sozialhilfeabhängigkeit
besteht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Erhalt des negativen 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen Entscheides Sozialhilfe bezogen wird oder nicht. Andernfalls könnte die Ausländerin oder der Ausländer die Wegweisung dadurch verhindern, dass sie bzw. er vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar 2007, 2A.639/2006, E. 2.2). Vorliegend erging die Verzichtserklärung während hängigem Beschwerdeverfahren und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung. 3.3 Personen dürfen sich in Migrationsverfahren nicht einfach damit begnügen, pauschale Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind. Art. 90 AuG verpflichtet die ausländische Person, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie ist gehalten, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen. Weiter muss sie die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. a f. AuG). Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, kommt die Beschwerdeführerin dieser Substanziierungs- und Dokumentationspflicht nur ungenügend nach. 3.4 Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr bei der F GmbH angestellt. Indessen arbeitet sie seit Ende November 2012 bei der G AG. Wie aus den entsprechenden Lohnabrechnungen hervorgeht, erzielte sie dort von Dezember 2012 bis März 2014 ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von rund Fr. 900.-. Seit Juni 2014 ist sie zudem bei der H GmbH tätig. Die Beschwerde äussert sich nicht zu ihrem dortigen Stellenpensum; auch wurden keine monatlichen Lohnabrechnungen eingereicht. Dem Arbeitsvertrag ist indessen zu entnehmen, dass die Arbeitszeit mindestens zwei Stunden pro Tag beträgt. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von rund Fr. 21.- resultiert somit ein weiterer monatlicher Verdienst von rund Fr. 800.-. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Er erhält eine Viertels-Invalidenrente von Fr. 362.- sowie monatliche IV-Ergänzungsleistungen von Fr. 1'928.-. Somit resultiert ein Gesamteinkommen der Ehegatten von rund Fr. 3'990.- (Fr. 900.- + Fr. 800.- + Fr. 362.- + Fr. 1'928.-). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Frage, welche monatlichen Kosten ihr für die Miete der Wohnung, die Bezahlung der Krankenkassenprämien, die Benützung des öffentlichen Verkehrs usw. anfallen. Vielmehr lässt sie es bei der pauschalen Behauptung bewenden, mit den gesamten Einkünften könne sie den Lebensunterhalt von sich und ihrem Ehegatten bestreiten. Angesichts der notorisch hohen Mietkosten im Kanton Zürich reicht ein Gesamteinkommen von rund Fr. 3'990.- kaum aus, um langfristig sämtliche Auslagen zweier erwachsener Personen zu decken; dies gilt besonders dann, wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt erhöhte Auslagen haben. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, dass sich ihre beiden Kinder offenbar bereit erklärt haben, für allfällige ausserordentliche Kosten der Eltern aufzukommen. Noch am 23. April 2014 liess die Beschwerdeführerin nämlich der Vorinstanz Folgendes mitteilen: "Die Tochter E ist verheiratet und hat eine eigene Familie. Aufgrund des jungen Alters des Kindes arbeitet E nicht und ist deshalb nicht in der Lage, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Der Sohn D ist zurzeit arbeitslos und verfügt nicht über ein Einkommen, welches ihm die finanzielle Unterstützung seiner Eltern erlauben würde." Trotz ihrer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz spricht die Beschwerdeführerin nur sehr schlecht die deutsche Sprache. Diese Einschätzung wird vom zuständigen Sozialarbeiter der Stadt Schlieren geteilt, welcher am 18. März 2014 betonte: "Was die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse anbelangt, unternimmt A eindeutig zu wenig. Sie ist im Alltag vollumfänglich auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen." Angesichts der ungenügenden Deutschkenntnisse, der fehlenden Berufsbildung sowie ihres – für eine in der Gebäudereinigung tätige Person – fortgeschrittenen Alters besteht ein erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin inskünftig erneut durch die Sozialhilfe unterstützt werden muss. 4. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGer, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei unverschuldet auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen. Ab 2008 seien bei ihr diverse gesundheitliche Beschwerden, insbesondere Rückenschmerzen, aufgetreten. Diese Beschwerden hätten sich im Jahr 2009 zunehmend verschlimmert. Vom 9. September 2009 bis zum 24. Januar 2010, vom 23. März 2010 bis zum 18. April 2010 sowie vom 12. November 2010 an sei sie nachweislich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Am 1. April 2011 sei die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt. Am 7. September 2012 habe sie einen negativen Vorbescheid erhalten. In der Folge habe sie umgehend eine Arbeitsstelle gesucht und angetreten. Während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit sei es ihr nicht zumutbar gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 4.3 Wie eingangs dargelegt, reiste die Beschwerdeführerin am 18. September 2002 zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Tochter zum hier lebenden Ehegatten bzw. Vater ein. Die 1985 bzw. 1987 geborenen Kinder waren im Zeitpunkt der Einreise bereits 15 bzw. 17 Jahre alt und somit nicht mehr auf eine umfassende Betreuung durch ihre Mutter angewiesen. Entsprechend wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz mit einem Teilzeitpensum und spätestens ab dem ….. 2005 (Volljährigkeit der Tochter) mit einem Vollzeitpensum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weshalb die Beschwerdeführerin trotzdem nur sporadisch und mit geringen Pensen arbeitete, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet. Die Rückenbeschwerden traten nach eigener Darstellung erst im Jahr 2008 auf und vermögen damit die frühere Untätigkeit nicht zu erklären. Im Jahr 2008 hatte die Beschwerdeführerin bereits Fr. 151'050.10 Sozialhilfe bezogen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie vor und nach ihrer Hospitalisation im Dezember 2010 während einigen Monaten nicht arbeiten konnte. Ihre Rückenbeschwerden waren indessen nicht derart gravierend, als dass sie nach 2008 eine Berufsausübung verunmöglicht hätten. So ergaben die medizinischen Abklärungen der SVA Zürich, dass es sich bei den Rückenbeschwerden bloss "um ein pathogenetisch ätiologisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage handelt, welches sich mit zumutbarer Willensanstrengung überwinden liesse." Entsprechend sei der Beschwerdeführerin "eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar". In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit [per 29. Oktober 2012] sei auch nicht unter dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern aufgrund des negativ ausgefallenen Vorbescheids vom 7. September 2012 erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat sich während dem hängigem IV-Verfahren offenbar nicht um Arbeit bemüht. Sieht man von der Hospitalisation im Dezember 2010 ab, war die Beschwerdeführerin von September 2002 bis September 2012 einzig aufgrund "fehlender Willensanstrengung" nicht bzw. nicht im erforderlichen Masse erwerbstätig. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit war somit zu einem weit überwiegenden Teil selbstverschuldet. 4.4 Was die weitere Verhältnismässigkeitsprüfung – unter Berücksichtigung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK – anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 wegen ihres Sozialhilfebezugs migrationsrechtlich verwarnt worden war, erscheint eine weitere Verwarnung als mildere Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG nicht erfolgsversprechend. Die Beschwerdeführerin vermochte sich trotz eines rund zwölfjährigen Aufenthalts in der Schweiz kaum zu integrieren. Sie spricht, wie oben dargelegt, nur ungenügend die deutsche Sprache. In den Akten sind keinerlei Beziehungen zum ausserfamiliären Umfeld dokumentiert. Demgegenüber unterhält die Beschwerdeführerin regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrer in der Türkei lebenden Mutter und ihren Geschwistern. Diese Personen werden ihr bei einer Reintegration in der Heimat behilflich sein können. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist, gilt es, eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). 6. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Bereits die Vorinstanzen haben der Beschwerdeführerin detailliert aufgezeigt, weshalb sie kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Angesichts ihrer erheblichen Sozialhilfebezüge, ihren schlechten beruflichen Qualifikationen sowie der unzureichend substanziierten und belegten Ausführungen zu ihren monatlichen Einnahmen und Ausgaben durfte sie sich nur geringe Chancen auf ein Obsiegen im Beschwerdeverfahren ausrechnen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis zum 30. November 2014 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |