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VB.2014.00353
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C, Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei D, Fachstelle für häusliche Gewalt, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. Die deutschen Staatsangehörigen A und B (geboren 1960 bzw. 1954) waren von 2006 bis 2010 erstmals miteinander verheiratet. Ende Oktober 2013 heirateten sie einander erneut. Anfang November 2013 zogen sie von Deutschland in den Kanton Zürich, weil die Ehefrau eine Stelle in F gefunden hatte. Im Frühjahr 2014 begann sich die eheliche Beziehung zu verschlechtern. Vom 9. Mai 2014 an übernachtete B an ihrem Arbeitsort. Zwischen dem 9. und 12. Mai 2014 schrieb A seiner Ehefrau sowie Drittpersonen diverse Mails und SMS. Sie empfand das Verhalten ihres Ehemannes als bedrohlich und wandte sich am 12. Mai 2014 an die Stadtpolizei von D. Am 13. Mai 2014 befragte die Polizei beide Ehepartner im Rahmen separater Einvernahmen. Hernach verfügte sie gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen gewaltschutzrechtliche Massnahmen, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau sowie ein Betretverbot in ihrer Arbeits- und Wohnumgebung. II. Am 19. Mai 2014 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht D um dreimonatige Verlängerung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Der Haftrichter hörte A und B am 22. bzw. 23. Mai 2014 separat an und verfügte am 23. Mai 2014 eine zweimonatige Verlängerung der Massnahmen bis am 27. Juli 2014 – wobei er Verhandlungen auf Vorladung von Zivil- und Strafrechtsbehörden vom Kontaktverbot ausnahm. Die Verfahrenskosten auferlegte er A. III. Am 29. Mai 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 23. Mai 2014 sei aufzuheben, die Kosten des Verfahrens seien durch B zu tragen, und sie habe ihm alle durch die angefochtene Verfügung entstandenen Unkosten zu erstatten. Ferner sei ihm eine Wohnung zuzuweisen, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe. Am 30. Mai 2014 sowie am 2. und 4. Juni 2014 reichte er Ergänzungen zur Beschwerdebegründung mit diversen Beilagen ein. Am 5. Juni 2014 teilte er dem Verwaltungsgericht mit, dass er mittlerweile eine Wohnung gefunden habe und deshalb den Antrag auf Zuweisung einer Wohnung zurückziehe. Der Haftrichter verzichtete am 10. Juni 2014 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 14. Juni 2014 beantragte B die Aufrechterhaltung der Wegweisung bis mindestens am 27. Juli 2014. Rechtsanwältin C teilte dem Verwaltungsgericht am 27. Juni 2014 mit, dass sie B im Gewaltschutzverfahren vertrete. Mit Replik vom 25. Juni 2014 hielt A an seinen Beschwerdeanträgen (bis auf das Begehren betreffend Wohnungszuweisung) fest. Die übrigen Verfahrensbeteiligten äusserten sich innert Frist nicht zur Replik. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter "Gewalt" fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Dem Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme anordnet, ist ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann er sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1). 3. 3.1 Die Polizei hielt in der erstinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2014 fest, dass der Beschwerdeführer während der ersten Ehe – nach Angaben der Beschwerdegegenerin – unter Alkoholeinfluss massive Gewalt gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübt habe (mehrfaches Würgen und Drohungen in alkoholisiertem Zustand). Kurz nach Beginn der zweiten, im Oktober 2013 erfolgten Eheschliessung habe der Beschwerdeführer erneut mit dem intensiven Konsum von Alkohol angefangen. Auch psychisch sei es ihm zusehends schlechter gegangen. Am 9. Mai 2014 habe er begonnen, seiner Ehefrau ununterbrochen SMS und Mails zu schreiben. Er habe ihr gedroht, ihrer Familie zu erzählen, dass sie in der Kindheit sexuell missbraucht worden sei. Ferner habe er in ihrem Namen Mails an ihre Familie geschrieben und dieser mitgeteilt, dass sie ihn erneut geheiratet habe – dies, obwohl er gewusst habe, dass sie die neue Eheschliessung habe verschweigen wollen. Die Ehefrau sei schutzbedürftig, zumal sie befürchte, dass es erneut – wie während der ersten Ehe – zu massiver Gewalt kommen könnte. 3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2014 fest, die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdegegnerin seien glaubhafter als jene des Beschwerdeführers. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ab dem 9. Mai 2014 zahlreiche SMS geschrieben habe. Er habe gedroht, eine an die Beschwerdegegnerin adressierte E-Mail an eine Drittperson weiterzuleiten, was er schliesslich auch getan habe. An den folgenden Tagen habe er ihr bedrohliche SMS geschrieben. Er habe viel Alkohol getrunken und sei verzweifelt und hoffnungslos gewesen. Grund dafür sei gewesen, dass er es als sehr belastend empfunden habe, dass er im Bekanntenkreis nicht habe mitteilen dürfen, dass er die Beschwerdegegnerin erneut geheiratet habe. Per SMS habe er ihr unter anderem mitgeteilt, dass er für sie ins Gefängnis gehen würde, was bei ihr Angst und Panik ausgelöst habe. Da es nach Angaben der Beschwerdegegnerin bereits während der ersten Ehe zu diversen Gewaltvorfällen in alkoholisierten Zustand gekommen sei, erscheine nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund des Alkoholkonsums und der SMS des Beschwerdeführers verängstigt gefühlt habe. Demnach sei von einem Vorfall häuslicher Gewalt sowie von weiterhin anhaltenden Spannungen zwischen den Ehepartnern auszugehen aufgrund des erneuten regelmässigen Alkoholkonsums, der Depressionen und den sexuellen Vorstellungen des Beschwerdeführers. Ein zweimonatiges Kontakt- und Rayonverbot sei eine verhältnismässige Massnahme, um die Situation zu beruhigen und den Konflikt zu entschärfen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau sei nicht konfliktfähig und habe ihn mit ihrem Verhalten provoziert. Vorzuwerfen sei ihr insbesondere Folgendes: Sie habe ihm nicht erlaubt, Dritten – insbesondere der Familie, dem Bekannten- und Freundeskreis – mitzuteilen, dass sie wieder verheiratet seien; sie habe sogar gegenüber ihrer Mutter verschwiegen, dass sie in ihrer Kindheit vergewaltigt worden sei; sie habe in Deutschland an Ihrem Arbeitsort eine Lautsprecheranlage gestohlen; sie habe sich ihm sexuell verweigert, obwohl er viel Hausarbeit geleistet habe; sie habe ab dem 2. Mai 2014 mehrmals unerlaubterweise auf sein Konto zugegriffen und mit seiner Visa-Karte Bestellungen auf seine Rechnung getätigt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin – insbesondere der Umstand, dass er seinen Freundeskreis dauerhaft habe anlügen müssen – habe ihn seelisch schwer belastet, weshalb sein Alkoholkonsum und seine Depression ab Ostern 2014 zugenommen hätten. Nachdem seine Ehefrau am 8. Mai 2014 an ihrem Arbeitsort übernachtet habe, habe er die Kontrolle über sich verloren, viel Alkohol getrunken und begonnen, SMS zu schreiben. Er habe aber nie – weder im Frühling 2014 noch je zuvor – Gewalt angewendet oder angedroht. Er habe ihr zwar ein SMS geschrieben, dass er für sie ins Gefängnis gehen würde; damit habe er aber lediglich sagen wollen, dass sie ihn kriminalisiert habe. Er sei bereit, eine mehrwöchige stationäre Entwöhnungsbehandlung sowie eine Psychotherapie zur Behandlung seiner Depression in der Klinik G in H zu beginnen. Er habe bereits angefangen, sich ambulant behandeln zu lassen, und lasse alle zwei Wochen freiwillig sein Blut und seinen Urin auf Alkohol untersuchen. Bereits während der ersten Ehe habe er übermässig Alkohol konsumiert. Damals sei er einmal in Panik geraten, weil die Ehefrau die Sicherung herausgedreht und ihn in seinem Zimmer in Dunkelheit versetzt habe. Er habe sich rächen bzw. ihr Angst einjagen wollen und deshalb mit einer Rolle Krepppapier versucht, ihre Hände zu umwickeln; gewürgt habe er sie dabei nicht. Sie habe sich gewehrt und geschrien, worauf er sie losgelassen habe. Er habe sich der Polizei gestellt, aber bereits am folgenden Tag sei es zur Aussöhnung gekommen. Das heutige Verhalten der Ehefrau sei damit zu erklären, dass sie ihre berufliche Existenz gefährdet sehe: Ihre Arbeit lasse es nicht zu, dass sie lediglich zivil – nicht aber kirchlich – verheiratet sei; die katholische Kirche habe ihre kirchliche Ehe aber kürzlich aufgrund eines früheren Ehebands für nichtig erklärt. 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Haftrichter am 22. Mai 2014 zugab, seiner Ehefrau am 12. Mai 2014 Folgendes geschrieben zu haben: "Du liebe B, hast es so gewollt. Ich habe die nächste Stufe ausgelöst, die dazu führen wird, dich zu entlarven. Wie brutal du versuchst, mich zu eliminieren, werden alle erfahren, die dich kennen. Für dich gehe ich sogar ins Gefängnis. Das wirst du morgen nach 13.30 Uhr erfahren". Dass diese Nachricht des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau Angst und Panik auslöste, erscheint angesichts des bedrohlichen Textes sowie des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers unter Alkoholeinfluss nachvollziehbar. Seine Behauptung, er sei auch unter Alkoholeinfluss nie aggressiv, ist wenig glaubhaft, nachdem er selber geschildert hat, auf welche Weise er sich während der ersten Ehe einmal bei seiner Frau rächen wollte (vgl. E. 3.3). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die der Haftrichter als glaubwürdiger erachtete als jene des Beschwerdeführers, klebte ihr der Beschwerdeführer damals – vermutlich 2005 oder 2006 – den Mund mit Klebeband zu, fesselte ihr die Hände und würgte sie. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Frühjahr 2014 erneut alkoholabhängig geworden ist; offenbar kauft er täglich zwei Weinflaschen und konsumierte beispielsweise in der Nacht vom 12. Mai 2014 rund 1,5 Flaschen Wein. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter die eingangs zitierte Nachricht, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2014 schickte, als Androhung von Gewalt qualifizierte, die die Beschwerdegegnerin in ihrer psychischen Integrität erheblich beeinträchtigte. 4.2 Was den übrigen Sachverhalt betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanzen nicht. Er räumt vielmehr selber ein, dass er der Beschwerdegegnerin angedroht habe, ihren Freundeskreis gegen ihren Willen über ihre Wiederverheiratung zu informieren, und dass er diese Drohung schliesslich auch wahrgemacht habe. Ferner gibt er zu, über ihren Account und in ihrem Namen – ebenfalls gegen ihren Willen – Mails mit delikatem Inhalt an Drittpersonen gesendet bzw. weitergeleitet zu haben. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer selber fest, dass er am 8. Mai 2014 die Kontrolle über sich verloren habe. Unter diesen Umständen erscheint die Befürchtung der Beschwerdegegnerin plausibel, dass die Umsetzung weiterer Drohungen zu befürchten war und dass insbesondere die reale Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer ihrer Familie, Freunden und Bekannten androhungsgemäss mitteilen könnte, dass sie in ihrer Kindheit sexuell missbraucht worden sei. Demnach ging der Haftrichter zu Recht davon aus, dass die Belästigungen des Beschwerdeführers die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin verletzten und als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen seien. Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, die Beschwerdegegnerin habe ihn im Frühjahr 2014 provoziert bzw. sie habe ihm schwere seelische Belastungen zugefügt (vgl. E. 3.3): Selbst wenn die erhobenen Vorwürfe zutreffen würden, vermöchte dies die bedrohlichen und belästigenden Handlungen des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. 4.3 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft im Sinn von § 10 Abs. 1 GSG erachtete. Der Beschwerdeführer räumte selber ein, dass seine für die häusliche Gewalt mitursächliche Alkoholabhängigkeit und seine psychischen Probleme noch nicht behoben sind. Die unspezifizierte Aussage seines Hausarztes vom 25. Juni 2014, wonach sich aus seiner Sicht "keine Hinweise für ein psychotisches Geschehen" ergäben, vermögen eine Entschärfung des Konflikts ebenso wenig zu belegen wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Laborergebnisse einer Blut- und Urinprobe vom 3. Juni 2014. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wenig einsichtsfähig zu sein scheint. So hielt er gegenüber dem Haftrichter fest, seine Ehefrau habe nicht etwa Angst vor ihm, sondern befürchte, dass ihr Lügengebäude durchschaut werden könnte. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderungen der Parteien sowie der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens ohne Weiteres davon ausgehen, eine Fortsetzung der Gefährdung erscheine glaubhaft. Die zweimonatige Verlängerung des gewaltschutzrechtlichen Rayon- und Kontaktverbots erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, weshalb die Gerichtsgebühr zu reduzieren ist. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |