{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00355_2014-07-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214361&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "09cfcc4a170775d26e70f4a9a0414c4a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00355"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.07.2014  VB.2014.00355"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.07.2014  VB.2014.00355"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.07.2014  VB.2014.00355"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug der Ehefrau und eines 1998 geborenen Sohnes. Anforderungen an die Beschwerdeschrift: Die Beschwerdeschrift entspricht weitgehend der vorangegangenen Rekursschrift, wenngleich die Passagen neu formuliert und umgestellt wurden. Auch wenn eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid nur am Rande stattgefunden hat, gen\u00fcgt die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift. Dies unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdef\u00fchrers zwar fachkundig ist, jedoch nicht \u00fcber das Anwaltspatent verf\u00fcgt (E. 1.2). Das Nachzugsbegehren des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte unbestrittenermassen (stark) versp\u00e4tet (E. 2.2). Wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug sind nicht gegeben (2.3). Eine fr\u00fchere Erkrankung und ein daraus resultierendes besonderes Betreuungsbed\u00fcrfnis der Tochter wurde weder substanziiert noch belegt. Die Rechtsunkenntnis des Beschwerdef\u00fchrers vermag zwar dessen versp\u00e4tete Stellung des Nachzugsgesuchs erkl\u00e4ren, vermag aber nicht die derzeitige Interessenslage zu beeinflussen und einen nachtr\u00e4glichen Nachzug zu rechtfertigen. Keine Fristwiederherstellung aus Treu und Glauben. Kein wichtiger Nachzugsgrund aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage im Heimatland, dient der Familiennachzug doch der Familienzusammenf\u00fchrung und nicht der Verschaffung besserer Lebens- und Erwerbsperspektiven (E. 2.3.3). Verzicht auf Kindsanh\u00f6rung, da keine divergierenden Interessen zu den Eltern ersichtlich sind und der Wille des Sohnes vorliegend nicht entscheidrelevant erscheint (2.3.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:42:39", "Checksum": "12b60e2a532fbadaa5f66637fa4a05bd"}