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Geschäftsnummer: VB.2014.00355  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.07.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.10.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau und eines 1998 geborenen Sohnes.

Anforderungen an die Beschwerdeschrift: Die Beschwerdeschrift entspricht weitgehend der vorangegangenen Rekursschrift, wenngleich die Passagen neu formuliert und umgestellt wurden. Auch wenn eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid nur am Rande stattgefunden hat, genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdeführers zwar fachkundig ist, jedoch nicht über das Anwaltspatent verfügt (E. 1.2).

Das Nachzugsbegehren des Beschwerdeführers erfolgte unbestrittenermassen (stark) verspätet (E. 2.2).

Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind nicht gegeben (2.3).

Eine frühere Erkrankung und ein daraus resultierendes besonderes Betreuungsbedürfnis der Tochter wurde weder substanziiert noch belegt. Die Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers vermag zwar dessen verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs erklären, vermag aber nicht die derzeitige Interessenslage zu beeinflussen und einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen. Keine Fristwiederherstellung aus Treu und Glauben. Kein wichtiger Nachzugsgrund aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage im Heimatland, dient der Familiennachzug doch der Familienzusammenführung und nicht der Verschaffung besserer Lebens- und Erwerbsperspektiven (E. 2.3.3).

Verzicht auf Kindsanhörung, da keine divergierenden Interessen zu den Eltern ersichtlich sind und der Wille des Sohnes vorliegend nicht entscheidrelevant erscheint (2.3.4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
KINDSWOHL
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
RECHTSUNKENNTNIS
TREU UND GLAUBEN
VERTRAUENSSCHUTZ
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. III lit. b AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 56 AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 12 KRK
§ 50 VRG
§ 54 Abs. I VRG
Art. 73 Abs. IV VZAE
Art. 74 Abs. IV VZAE
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00355

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. Juli 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1958 geborene mazedonische Staatsangehörige A ist seit dem 30. Januar 1986 mit der 1960 geborenen C verheiratet und Vater von fünf gemeinsamen Kindern: D (geboren 1986), E (geboren 1988), F (geboren 1993), G (1996) und J (geboren 1998). Während seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder weiterhin in Mazedonien Wohnsitz haben, hielt sich A seit März 1990 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf, lebte seit März 1993 dauerhaft hier und erhielt im Oktober 1993 eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jährlich verlängert wurde. Am 17. Oktober 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 7. Februar 1994 beantragte A die Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Ehefrau und die drittgeborene Tochter F, welche mit Verfügung des Migrationsamts mangels Erfüllung der Nachzugsvoraussetzungen abgewiesen wurde.

Am 28. Juli 2013 stellte A erneut ein Nachzugsgesuch, wobei er dieses Mal um die Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau und des noch minderjährigen Sohnes J zum Verbleib bei ihm im Kanton Zürich ersuchte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch sowohl hinsichtlich der Ehefrau als auch hinsichtlich des Sohnes ab.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 5. Mai 2014 ab.

III.  

Mit nicht unterzeichneter Beschwerde vom 5. Juni 2014 liess A sinngemäss beantragen, es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für C und J zu erteilen. Ausser­dem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2014 reichte der Vertreter von A innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 angesetzten Nachfrist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift sowie Angaben zur Wohnadresse des Beschwerdeführers nach.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerde­führers Recht verletzt (§ 50 VRG). Die Beschwerdebegründung erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in vorinstanzlichen Verfahren bzw. deren Wiederholung kann die Beschwerde­begründung nicht ersetzen, soweit der angefochtene Entscheid und sei es auch nur in den Erwägungen anders lautet als der vorangegangene Entscheid, gegen den sich jene früheren Eingaben gerichtet haben (VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 2.3). Dabei sind bei Laienbeschwerden geringere Anforderungen an die Begründung zu setzen als bei Beschwerden, die von Rechtsanwälten oder anderen fachkundigen Personen eingereicht werden (vgl. Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54 N. 1 mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerdeschrift entspricht weitgehend der vorangegangenen Rekurs­schrift, wenngleich die Passagen neu formuliert und umgestellt wurden. Eine Auseinander­setzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid hat nur am Rande stattgefunden, über­wiegend wurden die vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente wiederholt. Einzelne Aus­führungen beziehen sich jedoch zumindest rudimentär auf die vorinstanzlichen Erwä­gungen und es ist im Ansatz erkennbar, welche Punkte der angefochtenen Verfügung beanstandet werden sollen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdeführers zwar fachkundig ist, aber nicht über das Anwaltspatent verfügt, genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift.

2.  

2.1 Die Vorinstanzen begründen die Bewilligungsverweigerung für den minderjährigen Sohn und die Ehefrau des Beschwerdeführers damit, dass die Gesuche nicht innert Frist nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländer­innen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gestellt worden und keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben seien, die eine nachträgliche Familienzusammenführung rechtfertigen würden.

Hiergegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zusammengefasst vor, dass die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs durch seine fehlende Kenntnis der gesetzlichen Nachzugsfristen zu erklären sei und er ursprünglich eine Rückkehr in seine Heimat geplant habe. Der Beschwerdeführer könne sich eine Heimkehr nach Mazedonien aber nun nicht mehr vorstellen und sich an die dortigen Verhältnisse nicht mehr anpassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wolle aber eine längere Trennung nicht mehr akzeptieren und deshalb zusammen mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in die Schweiz über­siedeln. Befürchtungen, dass sich der minderjährige Sohn nicht an die hiesige Gesellschaft anpassen und durch die Übersiedlung Nachteile erleiden könne, seien unbegründet, da er ein guter, 16-jähriger Schüler und im europäischen Kulturraum aufgewachsen sei. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die fehlenden Zukunftsaussichten und politischen Konflikte in seiner Heimat. Sodann rügt er einen überspitzten Formalismus und eine fehlende Interessenabwägung sowie die Verletzung des Rechts auf Familienleben. Im Rekurs­verfahren machte er überdies noch geltend, dass eine seiner Töchter früher krank gewesen und mütterliche Betreuung benötigt habe, was dem rechtzeitigen Nachzug von Ehefrau und Sohn entgegengestanden sei.

2.2  

2.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.3; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen mit dem Inkraft­treten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. Wird der Nachzug fristgerecht beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn kein Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG), die nach­ziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

2.2.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Fristen für den Nachzug der Ehefrau und den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers abgelaufen sind, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Somit bedarf es wichtiger familiärer Gründe, um einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachzug der Ehefrau und des Sohnes zu begründen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

2.3  

2.3.1 Die wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG sind in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vereinbarenden Weise auszulegen (BGr, 25. Februar 2011, 2C_709/2010, E. 5.1.1 am Ende; Bundesamt für Migration, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern [Oktober] 2013, Ziff. 6.9.4). Das blosse Interesse an einem gemeinsamen Leben in der Schweiz reicht aber nicht aus. Es müssen zusätzliche familiäre Gründe für das spätere Nachzugsgesuch geltend gemacht werden (vgl. BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.3). Solche Gründe liegen in Bezug auf den Nachzug von Kindern dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Nach der Rechtsprechung ist jedoch – entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung – nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen (BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Vielmehr ist im Einzelfall eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente vorzunehmen. Es ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen. Diese will die Integration der Kinder erleichtern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft AuG, BBl 2002, 3754 f.). Im Gegensatz zur Praxis vor Inkrafttreten des AuG stellt es auch keinen wichtigen Grund mehr dar, wenn neben dem Kind auch gleichzeitig um Nachzug des betreuenden Elternteils ersucht und damit die Zusammenführung der Gesamtfamilie bezweckt wird (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4; BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.4; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 3.3). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden.

2.3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit 1993 dauerhaft in der Schweiz und damit letztlich freiwillig getrennt von seiner Familie, insbesondere auch von seinem Sohn J. Der Beschwerdeführer hat weder vor Vorinstanz noch in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht substanziiert dargelegt, inwiefern das Kindswohl des bei Gesuchseinreichung bereits 15 Jahre alten Sohnes vorliegend nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann und weshalb die bis anhin gelebte Betreuungssituation den Bedürfnissen des Kindes nicht mehr gerecht werden soll. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK garantieren der ausländischen Person nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenken (vgl. EGMR, 28. November 1996, Ahmut, 21702/93, insbesondere §§ 67–71). Eine Gefährdung des Kindswohls beim Verbleib von J in der bisherigen Betreuungssituation ist denn auch nicht ersichtlich. Er lebt in seiner Heimat in der gewohnten Umgebung und hat eine Gymnasialausbildung begonnen. Demgegenüber ist aufgrund des Alters des Sohnes J mit Integrationsproblemen in der Schweiz zu rechnen: J steht altersmässig an der Schwelle zum Einstieg ins Berufsleben, ein Übertritt wiederum in eine hiesige Mittelschule ist nicht gewährleistet. Wichtige Gründe für den Nachzug von J fehlen damit vorliegend.

Auch hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers werden keine wichtigen familiären Gründe geltend gemacht, welche einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen vermögen. Der blosse Wille der Ehegatten, ihre räumliche Trennung zu überwinden und das eheliche Zusammenleben in der Schweiz aufzunehmen, bildet allein keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Nachzug. Vielmehr bildet das Einverständnis des Ehegatten zum Nachzug bereits zwingende Voraussetzung für einen fristgerechten Ehegattennachzug. Aufgrund des Alters der Ehefrau des Beschwerdeführers – sie war bei Gesuchseinreichung gut 53 Jahre alt – und ihres vollständig fehlenden Bezugs zur Schweiz sind auch bei ihr ernsthafte Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Der nachträgliche Nachzug der Ehefrau erscheint damit ebenso wenig aufgrund wichtiger familiärer Gründe geboten.

Der Beschwerdeführer und seine Familie werden demnach entscheiden müssen, ob sie ein getrenntes Familienleben weiterführen oder ein gemeinsames Familienleben in ihrem Heimatland beginnen möchten.

2.3.3 Eine frühere Erkrankung und ein daraus resultierendes besonderes Betreuungsbedürfnis der Tochter wurde vom Beschwerdeführer weder substanziiert noch belegt und wird vor Verwaltungsgericht überdies auch nicht mehr ausdrücklich zur Begründung des verspäteten Nachzugsgesuchs geltend gemacht.

Die Rechtsunkenntnis des Beschwerdeführers mag wiederum die verspätete Stellung des Nachzugsgesuchs erklären, vermag aber nicht die derzeitige Interessenslage zu beeinflussen und einen nachträglichen Nachzug zu rechtfertigen. Auch eine Fristwiederherstellung nach Treu und Glauben ist vorliegend nicht geboten, sind die Behörden doch grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren und lässt sich eine solche Pflicht auch nicht aus der gesetzlichen Informationspflicht nach Art. 56 AuG ableiten (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4; abweichend hiervon jedoch VGr Zug, 30. Oktober 2012, GVP 2012, S. 119 ff., E. 4.c und Tamara Nüssle, Tragweise der Informationspflicht der Behörden gemäss Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug, Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder unterbliebener Rechtsaufklärung, AJP 2010, S. 887 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer auf die angespannte wirtschaftliche und politische Situation in seinem Heimatland verweist, ist ihm wiederum entgegenzuhalten, dass der Familiennachzug der Familienzusammenführung und nicht der Verschaffung besserer Lebens- und Erwerbsperspektiven dient. Weder die wirtschaftliche noch die politische Lage im Herkunftsland dürfen aber beim Familiennachzug im Vordergrund stehen (vgl. auch Weisungen AuG, Ziff. 6.9.4). Zudem vermögen die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer so lange mit seinen Nachzugsgesuch zugewartet hat.

2.3.4 Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG; Art. 73 Abs. 4 VZAE; vgl. auch Art. 74 Abs. 4 VZAE und Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 4. Juni 2014 [KRK]). Ein entsprechender Antrag wird nicht vorausgesetzt.

Eine vorgängige Anhörung des Sohnes erscheint vorliegend jedoch nicht erforderlich: Eine solche wäre insbesondere bei Anhaltspunkten für divergierende Interessen zwischen dem Kind und den Eltern geboten und wäre allenfalls näher zu prüfen, wenn eine Bewilligung des Familiennachzugs ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine Kindsanhörung den vorlie­genden Entscheid zu beeinflussen vermag, zumal der Wille des Sohnes zur Übersiedlung für die Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht entscheidend ist. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Anhörung zu verzichten.

2.4 Das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen erscheint damit mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug sachlich gerecht­fertigt und ist vom Gesetzgeber vorgesehen. Damit hat die Vorinstanz die Nach­zugsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus oder eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 1928a N. 40).

Da unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) auch keine Gründe ersichtlich sind, den beantragten Nachzug nach den Grundsätzen der Zulassung gemäss Art. 3 AuG im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AuG) zu bewilligen, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2C_126/2007 und 2D_3/2007, E. 2.2). An­sonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--        Zustellkosten,
Fr.    2'060.--        Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …