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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2014.00358
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. September 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1984 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch,
reiste am 4. März 2005 illegal in die Schweiz ein und ersuchte
gleichentags um Asyl. Nachdem sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und ihm
bis zum 25. Mai 2006 Frist zur Ausreise aus der Schweiz angesetzt wurde,
tauchte A Ende August 2007 unter und heiratete am 7. November 2007 in C die
hier niedergelassene und 1977 geborene Brasilianerin D. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und zuletzt bis
zum 6. November 2009 verlängert.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte zur Aufgabe der
Erwerbstätigkeit und zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. September
2009, da es sich bei der von ihm geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handeln
soll.
Ein gegen die Eheleute wegen Täuschung der Behörden im
Sinn von Art. 118 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 16. Dezember 2005 (AuG) eingeleitetes Strafverfahren wurde durch Verfügung
des Bezirksgericht F vom 7. Februar 2013 eingestellt, nachdem die
Anklageschrift trotz vorangegangener Rückweisung und Ergänzung durch die
Anklagebehörde dem Anklagegrundsatz nicht genügte. Den Ehegatten wurde aber die
Hälfte der Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen,
da sie durch ihre widersprüchlichen und unwahren Aussagen im Ermittlungs- und
Untersuchungsverfahren sowie unrichtige Meldeverhältnisse die Durchführung des
Strafverfahrens und die Anklageerhebung mitverursacht hätten. Ein gegen diese
Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Zürich wurde mit Beschluss vom 25. Juli 2013 gutgeheissen, da nicht
nachgewiesen werden könne, dass die Eheleute klar gegen ihre Meldepflichten verstossen
oder sich sonstwie widerrechtlich verhalten hätten.
II.
Ein gegen die Verfügung des
Migrationsamts vom 29. Juli 2009 erhobener Rekurs wurde
mit Entscheid vom 30. April 2014 durch den Regierungsrat abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juni
2014 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid des
Regierungsrats aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht wurden mehrere
Zeugeneinvernahmen beantragt.
Während sich die Sicherheitsdirektion
nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Da die
widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich
ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf, sondern deren
Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass mit den strafrechtlichen Entscheiden
des Bezirksgerichts F vom 7. Februar 2013 und des Obergerichts vom 25. Juli
2013 bereits autoritativ, rechtskräftig und für das Verwaltungsverfahren
bindend über den (Nicht-)Bestand einer Schein- oder Aufenthaltsehe entschieden
worden sei.
2.2 Das
Verwaltungsgericht ist an rechtskräftige Erkenntnisse eines schweizerischen
Strafgerichts gebunden (BGr, 24. April 2014, 2C_995/2013, E. 3.1). In
Rechtskraft erwächst jedoch lediglich das Dispositiv eines Entscheids, während
die Erwägungen höchstens bei Rückweisungsentscheiden unmittelbare
Bindungswirkung entfalten können (vgl. BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007,
E. 3.2).
Auch wenn die Verwaltungsbehörden damit grundsätzlich
nicht an die strafgerichtlichen Erwägungen gebunden sind, dürfen sie zur
Vermeidung widersprüchlicher Entscheide von den tatsächlichen Feststellungen
des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie 1) Tatsachen feststellen und
ihrem Entscheid zugrundelegen, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die
dieser nicht beachtet hat, wenn 2) zusätzliche Beweise erhoben wurden,
deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führen, oder der strafrechtlichen
Feststellungen klar widersprechen, oder wenn 3) das Strafgericht bei der
Rechtsanwendung bezogen auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen
abgeklärt hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23 f., mit Hinweisen).
2.3 Der
bezirksgerichtliche Entscheid stellte das Strafverfahren gegen die Eheleute
wegen Mängeln der Anklageschrift ein, da in dieser kein Lebenssachverhalt
umschrieben wurde, welcher unter die Strafbestimmung von Art. 118 Abs. 1
AuG hätte subsumiert werden können. Eine materielle Beurteilung fand nicht
statt, und in den Erwägungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde den
beschuldigten Ehegatten vorgeworfen, durch unrichtige und widersprüchliche
Aussagen sowie eine Verletzung ihrer Meldepflichten die Untersuchungshandlungen
und die Anklageerhebung schuldhaft verursacht zu haben.
Der lediglich die vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen überprüfende obergerichtliche Beschwerdeentscheid setzte
sich sodann im hier interessierenden migrationsrechtlichen Kontext lediglich
mit der Frage vertieft auseinander, ob die Ehegatten ihre Meldepflicht verletzt
hätten, als sie sich an der E-Strasse 01 in F anmeldeten: Da es das
Obergericht nicht als ausgeschlossen erachtete, dass die Ehegatten sich kurz an
dieser Adresse aufgehalten haben könnten, verneinte es eine für die
Kostenauflage relevante Widerrechtlichkeit. Ansonsten wurde in den obergerichtlichen
Erwägungen darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern eine die Kostenauflage
rechtfertigende Widerrechtlichkeit aus einer anderen Verhaltensnorm abgeleitet
werden könne.
2.4 Da
grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst und das gegen die
Eheleute eingeleitete Strafverfahren ohne materielle Beurteilung erledigt
worden ist, sind die Erwägungen des Bezirks- und Obergerichts für das
vorliegende ausländerrechtliche Verfahren nicht unmittelbar bindend, zumal
lediglich der Dispositivinhalt auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann.
Selbst wenn den bezirks- und obergerichtlichen Erwägungen sodann zur Erreichung
einer konsistenten Rechtsprechung nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden
kann, sind sie für das vorliegende Verfahren somit nicht unmittelbar bindend
und auch in ihrer inhaltlichen Tragweite beschränkt: So haben die bezirksgerichtlichen
Erwägungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Wesentlichen bestätigt,
dass die Ehegatten widersprüchliche und falsche Angaben im
migrationsrechtlichen Verfahren gemacht haben, während der obergerichtliche
Entscheid sich lediglich vertieft mit den Wohnverhältnissen bei der Anmeldung an
der E-Strasse 01 auseinandergesetzt hat und nur die Kosten- und
Entschädigungsfolgen neu zu regeln hatte. Hingegen lässt sich selbst aus den
Erwägungen der erwähnten Entscheide nicht herauslesen, dass eine Scheinehe zu
verneinen wäre. Vielmehr ist diese Frage im vorliegenden migrationsrechtlichen
Verfahren zu entscheiden.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von in der
Schweiz Niedergelassenen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Getrennte Wohnorte
der Ehegatten sind zulässig, sofern die Ehegemeinschaft fortbesteht, aber
wichtige Gründe ein vorübergehendes Getrenntleben erfordern (Art. 49 AuG
in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Ein dauerhaftes Getrenntleben
im Sinn eines "living apart together" ist hingegen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtiger Grund für getrennte
Wohnorte anerkannt (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4). Nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben
Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2
AuG).
3.1.2
Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche
die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung berufen hat,
als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe
erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Da ein
Bewilligungsanspruch grundsätzlich eine gelebte Wohngemeinschaft der Ehegatten
voraussetzt, entfallen die Bewilligungsvoraussetzungen zudem bereits, wenn sich
die Ehegatten dauerhaft oder ohne wichtigen Grund für getrennte Wohnorte
entschieden haben (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4). Beides
führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a
AuG).
3.1.3
Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis,
weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt
oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die
Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen,
grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 28).
3.1.4
Als Indiz für die Annahme einer Ausländerrechtsehe gelten namentlich das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat
nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten
(BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Dies gilt verstärkt, wenn
die Ehegatten nicht demselben Kulturkreis angehören (vgl. VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00581, E. 4.3), nicht dieselbe Sprache sprechen (BGr, 8. März
2005, 2A.727/2004, E. 3.1.2) und keine überschneidenden Freundeskreise
haben. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Auch die Chronologie der Ereignisse, wie
beispielsweise der Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens oder kurz
vor dem Wegweisungsvollzug, können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr,
23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.3). Zu berücksichtigen sind auch die
konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen
oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben
wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer ist die Ehe mit einer hier niedergelassenen
Brasilianerin eingegangen, nachdem sein Asylgesuch bereits rechtskräftig
abgewiesen worden ist und er sich dem Wegweisungsvollzug nur noch durch Untertauchen
entziehen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang gemäss
rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 20. November 2008
auch mit einer Geldstrafe bestraft und mit migrationsamtlicher Verfügung vom 12. Januar
2009 verwarnt. Der Eheschluss stellte für ihn somit die einzige Möglichkeit für
einen Verbleib in der Schweiz dar, was – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Auffassung – ein Indiz für eine Scheinehe bildet.
3.2.2
Ebenfalls gegen eine gelebte Ehe spricht tendenziell der Umstand, dass sich
die Ehegatten beim Eheschluss zwar bereits rund ein Jahr gekannt haben wollen,
der Beschwerdeführer sich zu dieser Zeit unter der Woche aber hauptsächlich in
einem Asylheim im Kanton H aufgehalten haben will.
3.2.3
Die Ehegatten gehören unterschiedlichen Kulturkreisen an und sprechen
unterschiedliche Muttersprachen. Der Ehegattin des Beschwerdeführers mussten
ihre Einvernahmen jeweils übersetzt werden. Wenngleich gerade in Strafverfahren
der oft routinemässig vorgenommene Beizug von Dolmetschern nicht automatisch
auf fehlende Deutschkenntnisse hinweisen muss, räumte auch die Ehegattin in
ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2010 ein, lediglich
"ein wenig Deutsch" zu sprechen. Eine Verständigung zwischen den
Ehegatten dürfte damit schwierig gewesen sein, was ebenfalls eine Scheinehe indiziert.
3.2.4
Die Indizien deuten auf eine Ehe mit wenig Gemeinsamkeiten, wenig
Kommunikation und minimaler Anteilnahme am Alltag des Partners und seiner
Angehörigen:
So konnte die Ehegattin des
Beschwerdeführers bereits ein halbes Jahr nach der Hochzeit weder den Tag noch
den Monat des Eheschlusses benennen. Ebenso wenig kannte sie den aktuellen
Arbeitgeber ihres Mannes und dessen übliche Arbeitszeiten.
Der Beschwerdeführer wiederum
wusste teilweise nicht, wo, wie lange und weshalb sich seine Ehegattin im Ausland
aufhielt und machte falsche Angaben zum Tod von deren Mutter: So begründete er
einen längeren Auslandaufenthalt seiner Ehefrau von Januar bis April 2009 mit
dem soeben erfolgten Tod von deren Mutter, welche aber bereits ein Jahr zuvor
verstorben war. Die Ausführungen zu den gemeinsamen ehelichen Aktivitäten
blieben beiderseits wenig konkret und waren in dieser Form auch kaum näher
überprüfbar. Die Ehegattin hielt sich gemäss eigenen Angaben oft ohne den
Beschwerdeführer im Ausland oder bei meist nicht näher bezeichneten Freundinnen
auf. Auch die Freundeskreise der Ehegatten überschnitten sich nach Angaben der
Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 14. Januar 2011 nicht.
3.2.5
3.2.5.1
Die Ehegatten lebten nach ihrer Heirat gemäss eigenen Angaben zunächst an
der I-Strasse 02 in C zur Untermiete, bevor sie sich am 7. Oktober
2008 an der K-Strasse 03, F, anmeldeten, einem möblierten Doppelzimmer
ohne eigene Küche und sanitäre Einrichtungen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers
konnte bei 17 polizeilichen Kontrollen zwischen dem 2. März 2009 und
dem 23. Juni 2009 nie an der K-Strasse 03 angetroffen werden. Die
polizeilichen Kontrollen waren dabei angesichts der Beschäftigungsverhältnisse
der Ehegatten zeitlich ausreichend breit gestreut, zumal die Ehefrau keine
genauen Angaben zu ihren Arbeitszeiten machte und lediglich angab, von
"Zeit zu Zeit" bzw. auf Abruf zu arbeiten. Zudem nahm die Polizei bei
ihren Kontrollen auch auf die Angaben des Beschwerdeführers Rücksicht, wonach
seine Ehegattin meist nachmittags bei ihm sei, wenn sie nicht bei einer Kollegin
in C weile und er sie dort besuchen würde. Gerade aufgrund dieser Angaben
fanden Kontrollen vermehrt nachmittags statt, ohne dass die Ehegatten
angetroffen werden konnten.
Zudem fanden sich nur wenige
persönliche Effekten der Ehefrau in der Wohnung und die wenigen aufgefundenen
Frauenkleider waren grösstenteils in eine grosse Tasche gepackt. In der
Beschwerdeschrift wird hierzu darauf hingewiesen, dass die Kleider der
Ehegattin (während eines längeren Brasilienaufenthalts) aus Platzgründen und
wegen der provisorischen Natur der Unterkunft in einer Tasche verstaut gewesen
seien. Damit wird aber auch bestätigt, dass die Wohnung für zwei Personen
ungeeignet gewesen ist und ein dauerhaftes Zusammenleben zumindest an dieser
Örtlichkeit nie ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Diesbezüglich wird vom
Beschwerdeführer auch eingeräumt, dass sich seine Ehegattin aufgrund der
beengten und unzureichenden hygienischen Zustände an der K-Strasse 03
"zwischen durch" bei Freundinnen und – trotz angespannter Finanzlage
– über längere Zeit ohne den Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten hat.
Auch die im Ermittlungsbericht der Stadtpolizei L vom 23. Juni
2009 enthaltenen Aussagen des Hauswarts M deuten lediglich auf eine sporadische
Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung an der K-Strasse hin:
Demnach will der Hauswart die Ehefrau, welche er schon lange kenne, ab und zu,
aber nicht regelmässig gesehen haben. Als er diese einmal gefragt habe, wo sie
sich den immer aufhalte, habe die Ehefrau gesagt, dass sie immer mal wieder
hierher kommen würde.
3.2.5.2
Am 12. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer sodann über seinen
Rechtsvertreter den Behörden mitteilen, eine neue Wohnung als Untermieter in
einer 4-Zimmer-Wohnung an der E-Strasse 01, F, gefunden zu haben.
Dem Schreiben lag eine auf den 10. September 2009 datierte Meldebestätigung
zum Adresswechsel bei.
Tatsächlich bezogen die Eheleute aber gemäss übereinstimmenden
eigenen Angaben eine 1½-Zimmer-Wohnung mit im Zimmer integrierter
Kochgelegenheit an der N-Strasse 04 in F, in welcher sie nach den
Angaben des Beschwerdeführers im April 2009, gemäss Aussage seiner Ehefrau erst
im September 2009 eingezogen sein wollen. Der Gang der Wohnung (innerhalb der
Wohnungstüre) wurde zudem zeitweise vom benachbarten Restaurant als Mitarbeitergarderobe
benutzt. Anlässlich sieben weiteren zeitlich breit gestreuten polizeilichen
Kontrollen im Zeitraum zwischen dem 5. Januar 2010 und dem 7. April
2010 konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers nie an der N-Strasse 04 angetroffen
werden.
In der Nachbarschaft waren die Eheleute, insbesondere aber
die Ehegattin, als Hausbewohner weitgehend unbekannt. Erst am 20. April
2010 war die Ehefrau bei einer Kontrolle erstmals am angeblich gemeinsamen
ehelichen Wohnsitz anwesend, während der Beschwerdeführer selbst angeblich in
seinem Heimatland Bangladesch in den Ferien weilte. Gemäss den Angaben in der
Beschwerdeschrift sind die Ehegatten weiterhin an der N-Strasse 04
wohnhaft.
3.2.5.3
Als Richtwert für eine bedarfsgerechte Wohnung beim Familiennachzug gilt,
dass die Zimmerzahl nicht kleiner sein darf als die Anzahl Bewohner minus 1
(BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010, E. 1.2; Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamtes für Migration, Bern [Oktober]
2013, E. 6.1.4). Auch wenn die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an
der N-Strasse 04 bezogene 1½-Zimmer-Wohnung diese Richtgrösse noch knapp
erfüllt, kann die zeitweise von Dritten mitbenutzte und lediglich über eine im
Zimmer integrierte Kochgelegenheit verfügende Wohnung kaum mehr als
bedarfsgerecht betrachtet werden.
Die einzige für ein längeres eheliches
Zusammenwohnen geeignete Wohnung war damit die Wohnung an der E-Strasse 01, welche aber bereits von mehreren andern
Personen bewohnt und von den Ehegatten nie oder höchstens für wenige Tage
bezogen sowie lediglich als Meldeadresse angegeben wurde. Auch die
polizeilichen Kontrollen am ehelichen Wohnsitz legen den Schluss nahe, dass die
Ehegatten zumindest im Kontrollzeitraum nicht oder
höchstens sporadisch zusammengelebt haben und die Wohnungen an der K- und N-Strasse hauptsächlich durch den Beschwerdeführer
allein benutzt worden sind. Anhand der Feststellungen anlässlich der
polizeilichen Kontrollbesuche erscheint es damit
wahrscheinlich, dass die Ehegatten nach der Heirat nicht zusammengezogen sind.
3.2.5.4
Bei vorübergehend getrennten Wohnorten der Ehegatten zufolge Wohnungsnot
sind entsprechende Wohnungssuchbemühungen als Mitwirkungsobliegenheit im Sinn
von Art. 90 AuG zu belegen, sofern die Wohnungsnot nicht notorisch ist
(wie z. B. im Grossraum
F) und die Wohnungssuche nicht bereits nach kurzer Zeit erfolgreich abgeschlossen
werden kann (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2; BGr, 22. Juli
2013, 2C_198/2013, E. 2.3). Selbiges ist auch zu erwarten, wenn die
eheliche Wohnung für das eheliche Zusammenleben von zwei Personen offenkundig
ungeeignet erscheint.
Entsprechende (separate) Suchbemühungen der Ehegatten sind
zumindest für das Jahr 2009 in den Akten dokumentiert, wenngleich die hierzu
eingereichten Unterlagen lediglich einen relativ kurzen Zeitraum umfassen und
allein in der handschriftlichen Auflistung verschiedener Wohnungsadressen mit
Kontaktangaben und Mietpreisen bestehen. Korrespondenzbelege,
Bewerbungsschreiben, Anmeldungsbestätigungen bei Genossenschaften usw. sowie
schriftliche Absagen fehlen, obwohl der Beschwerdeführer frühzeitig durch
seinen Rechtsvertreter zur Dokumentation seiner Suchbemühungen aufgefordert
worden ist. Für die Zeit nach dem Umzug an die N-Strasse sind sodann keinerlei
Suchanstrengungen mehr dokumentiert, obwohl selbst unter Berücksichtigung der
kulturellen Hintergründe und bescheidenen Ansprüche der Eheleute kaum
nachvollziehbar ist, dass die im Jahr 2009 bezogene Wohnung an der N-Strasse diesen
selbst auf Dauer für ein eheliches Zusammenwohnen geeignet erscheint. Da die
Ehegatten auch heute noch offiziell in der viel zu kleinen Wohnung an der N-Strasse
angemeldet sind, sind ernsthafte Suchbemühungen auch nicht anzunehmen, da es
selbst angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse und den migrationsrechtlichen
Hintergründen den Ehegatten hätte möglich sein müssen, innerhalb eines
Zeitraums von fast fünf Jahren eine geeignetere Wohnung für das eheliche
Zusammenleben zu finden. So gab der Beschwerdeführer selbst an, bis zu
Fr. 1'400.- für die monatliche Wohnungsmiete aufbringen zu können. Für
diesen Mietpreis sind selbst im Grossraum F mittelfristig geeignete Wohnobjekte
verfügbar, wird doch auch von bei der Wohnungssuche ebenfalls benachteiligten
Sozialhilfeempfängern in der Stadt F erwartet, sich bei einem
2-Personen-Haushalt Wohnobjekte mit maximalen Monatsmieten von Fr. 1'400.-
in der Stadt F zu suchen (vgl. VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044,
E. 3).
3.2.5.5
Der Umstand, dass die Ehegatten seit Beginn ihrer Ehe in prekären und für
eine eheliches Zusammenleben offenkundig ungeeigneten Mietverhältnissen zu
leben behaupten, die Ehegatten in den vergangenen Kontrollperioden nie
gemeinsam in der ehelichen Wohnung angetroffen werden konnten und nur wenige
Effekten der Ehefrau dort vorhanden waren, deutet klar auf eine Scheinehe (oder
zumindest getrennte Wohnsitze) hin, zumal seit dem Umzug an die N-Strasse keine
ernsthaften Bemühungen um eine Verbesserung der ehelichen Wohnsituation dokumentiert
sind.
Die Ehegatten haben vielmehr
offenkundig nichts unternommen, ihre für einen Zweipersonenhaushalt völlig ungeeignete
Wohnungssituation zu beheben. Es ist deshalb auch nicht erheblich, dass sich
die Ehefrau aufgrund der unhaltbaren hygienischen Zustände und fehlenden
Privatsphäre öfters ausser Haus aufgehalten haben will.
Daran vermag auch die
sporadische Mitnutzung der Wohnung – z. B. während der Ferienabwesenheit Beschwerdeführers – durch
dessen Ehegattin nichts zu ändern, sind doch viele Scheinehen durch ein
Arrangement gekennzeichnet, welches den Ehepartnern erlaubt, sich (mehr oder
minder häufig) gleichzeitig oder zeitlich versetzt in einer gemeinsamen Wohnung
aufzuhalten, wobei auch persönliche Kontakte dazugehören (BGr, 9. Januar
2014, 2C_563/2013. E. 3.4).
3.2.5.6
Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Ehegatten mit ihrer
Anmeldung an der E-Strasse 01 nachgewiesenermassen zumindest
unvollständige Angaben zu ihren tatsächlichen Wohnverhältnissen gemacht haben,
wenngleich diesbezüglich (in Übereinstimmung mit den obergerichtlichen
Erwägungen) ein fehlender Täuschungsvorsatz nicht zweifelsfrei ausgeschlossen
werden kann.
Dass die Ehegatten im Verlauf
ihrer Befragungen zudem stark divergierende Aussagen zu ihrem Zuzugstermin an
die N-Strasse 04 machten, dürfte nicht allein mit behaupteten
Schwierigkeiten der Ehefrau bei der zeitlichen Einordnung zusammen hängen.
Vielmehr erscheint unter Würdigung aller Umstände weitaus wahrscheinlicher,
dass die Ehefrau nie – oder erst unter dem Eindruck der laufenden Untersuchung
– in die eheliche Wohnung eingezogen ist und sich stattdessen überwiegend im
Ausland und bei Freundinnen aufgehalten hat. Ohne jegliche Beweiskraft ist ferner
der Umstand, dass die eheliche Wohnung renoviert worden ist, ist doch
keineswegs erstellt, dass die Renovation von den Ehegatten gemeinsam vorgenommen
wurde.
Damit deuten auch die Wohn- und Meldeverhältnisse der
Ehegatten stark auf eine Scheinehe hin.
3.3
3.3.1 Der
Beschwerdeführer verlangt zum Nachweis einer gelebten Ehegemeinschaft die
Einvernahme diverser Zeugen, welche aufgrund der räumlichen Nähe einen guten Eindruck
von der Anwesenheit und dem Verhalten des Ehepaars gehabt hätten und dieses als
Ehepaar wahrnehmen würden. Namentlich wurde die Zeugeneinvernahme folgender Personen
verlangt:
O (Hauswart) P, Q, R und S,
Ferner wurde im Beschwerdeverfahren ein Fotobogen mit dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingereicht.
3.3.2
Es ist gemäss den vorangegangenen Ausführungen nicht auszuschliessen, dass
die Eheleute persönliche Kontakte zueinander pflegen und sich sporadisch
gemeinsam oder zeitlich versetzt an der gemeinsamen Meldeadresse aufhalten.
Ebenso haben sie aufgrund des laufenden migrationsrechtlichen und des eben erst
abgeschlossenen strafrechtlichen Verfahrens ein grosses Interesse, nach aussen
als Ehepaar in Erscheinung zu treten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Ehefrau gesehen worden ist oder diese vor den genannten
Zeugen allenfalls sogar als Ehepaar in Erscheinung getreten sind, schliesst den
Bestand einer Scheinehe oder eines living apart together damit keineswegs aus.
Aufgrund der starken Verdachtsmomente auf eine Scheinehe trifft den Beschwerdeführer
auch hinsichtlich seiner Beweisanträge eine erhöhte Mitwirkungs- und
Substanziierungspflicht (vgl. E. 3.1.3 vorstehend sowie E. 3.5
nachstehend).
3.3.3
R und S haben mit Schreiben vom 28. Mai 2014 bereits schriftlich
bestätigt, den Beschwerdeführer und deren Ehegattin als Kunden und Nachbarn zu
kennen. Zur Qualität der ehelichen Beziehung wurde im Schreiben keine Aussage gemacht.
Über den als Zeugen
aufgerufenen Q ist in den Unterlagen nichts bekannt. Zumindest gemäss dem in
den Akten befindlichen Mieterspiegel ist er jedoch frühestens im Jahr 2011 an
die N-Strasse 04 gezogen und kann damit über die besonders interessante
Zeit vor dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung keine verlässliche Auskunft
geben.
P wiederum wurde bereits am 17. April
2012 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt und konnte nichts Substantielles
über das Verhältnis der Ehegatten zueinander sagen. Sie kennt den
Beschwerdeführer als Mitarbeiter eines Geschäftspartners und hat dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau nicht nur ihren Zweitwohnsitz, die aktuelle eheliche Wohnung
an der N-Strasse 04, vermietet, sondern darüber hinaus auch ihr
Hauptdomizil an der E-Strasse 01 als Meldeadresse zur Verfügung gestellt.
Dies im Wissen darum, dass sich das Ehepaar nur sehr kurz und vorübergehend
dort aufhielt und tatsächlich die Wohnung an der N-Strasse 04 bezogen
hatte. Zudem war sie gemäss eigenen Angaben auch Wirtin des Restaurant an der N-Strasse 04
("Wir haben unser Restaurant dort in der Liegenschaft"), welches
wiederum seine Personalgarderobe innerhalb der ehelichen Wohnung des
Beschwerdeführers hat(te) und sogar dessen Kochstelle notfalls nutzen durfte. P
steht damit in einem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer, welches ihre
Glaubwürdigkeit stark herabsetzt.
Es ist sodann nicht weiter
substanziiert, inwiefern die Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahmen mehr
als eine blosse Aussensicht zur ehelichen Beziehung hätte wiedergeben und die
zahlreichen Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe hätte umstossen können. Hierzu
hätte der Beschwerdeführer zumindest näher darlegen müssen, weshalb die angebotenen
Zeugen über ihre nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus einen verlässlichen Einblick
in das Eheleben des Beschwerdeführers hatten und nicht nur eine unzuverlässige
Aussensicht auf die Beziehung der Ehegatten hätten wiedergeben können (vgl.
auch VGr SG, 18. März 2010, B 2009/149, E. 3.2). Auf die beantragte
Beweisabnahme kann damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden
(vgl. hierzu allgemein BGE 131 I 153 E. 3; BGr, 20. Januar 2014,
2C_27/2014, E. 2.2; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 60 N. 11
und 14 sowie Plüss, § 7 N. 18 f.).
3.3.4
Ohne massgeblichen Beweiswert ist auch der im Beschwerdeverfahren
eingereichte Fotobogen, welcher den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Paar
abbildet. Die Bilder wurden innerhalb von zwei Tagen (14./15. Juni 2012)
während der laufenden straf- und ausländerrechtlichen Ermittlungen gemacht.
Solchermassen zweckgerichtete Bilder haben einen weitaus geringeren Beweiswert
zum Nachweis einer gelebten Beziehung als ältere Dokumente vor der Einleitung
von Ermittlungen bezüglich dem Bestand einer Scheinehe.
3.4 Zusammenfassend
legen die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten, deren geringe wechselseitige
Kenntnisse und insbesondere deren Wohnverhältnisse sowie allfällige Verständigungsschwierigkeiten
eine Scheinehe derart nahe, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, einen
entsprechenden Verdacht zu entkräften. Da ihm dies nicht gelungen ist und auch
bei Abnahme und Berücksichtigung der beantragten Beweise nicht gelungen wäre,
durfte die Vorinstanz willkürfrei eine lediglich zur Aufenthaltserschleichung
eingegangene und aufrechterhaltene Ehe annehmen und hat zu Recht die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen.
3.5 Dem
Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass sich eine Scheinehe grundsätzlich
zu einer echten, gelebten Ehe weiterentwickeln kann. Dies setzt aber nach
bundesgerichtlicher Praxis voraus, dass die Ehegatten ihren Willen, nunmehr
eine echte Gemeinschaft zu bilden, in überzeugender Weise belegen. Hierzu
genügt ein blosses Zusammenleben und eine gemeinsame Wohnadresse allein indes
nicht (vgl. Martina Caroni in: Dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51
N. 13 mit weiteren Hinweisen). Es ist damit auch nicht zu beanstanden,
wenn sich die vorinstanzlichen Erwägungen überwiegend mit den Verhältnissen bis
Februar 2010 befasst und bereits hieraus auf eine Scheinehe geschlossen haben.
Da die nachfolgenden Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
hatten sich die vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht mehr vertieft mit diesen
auseinanderzusetzen. Die letzten staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen
fanden im Juli 2012 statt und vermochten den starken Verdacht auf eine
Scheinehe nicht zu entkräften. Zwar trifft es zu, dass in den letzten zwei
Jahren keine weiteren Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden. Ebenso wurde
es versäumt, die Ehegatten auch ausserhalb eines strafrechtlichen Verfahrens
genauer zu ihrer Ehe zu befragen. Weitere Untersuchungen erscheinen aber
aufgrund der klaren Indizienlage nicht erforderlich.
4.
4.1 Da
vorliegend von einer Scheinehe oder einer zumindest nach kurzer Ehedauer nicht
mehr effektiv gelebten, inhaltsleeren und lediglich aus ausländerrechtlichen
Motiven formell aufrechterhaltenen Ehe auszugehen ist, lässt sich ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV) ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.b). Ebenso
wenig lässt sich ein solcher aus dem in den selben Bestimmungen geschützten Recht
auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es vorliegend an behaupteten und
belegten besonders intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz
fehlt.
4.2 Weitere
Anspruchsgrundlagen für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers sind
nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist erkennbar,
inwiefern Vorinstanz und Bewilligungsbehörde das ihnen eingeräumte Ermessen
willkürlich ausgeübt haben könnten, wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG).
4.3 Da das
Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde und er sich seitdem
auch in seiner Heimat aufgehalten hat, sind keine Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 83 AuG ersichtlich. Wenngleich die gegenwärtige Situation in
Bangladesch infolge der Anfang Jahr durchgeführten Parlamentswahlen angespannt
ist (vgl. Reisehinweise des EDA zu Bangladesch, www.eda.admin.ch, besucht am 3. September
2014), erscheint ein Wegweisungsvollzug weiterhin möglich, zulässig und zumutbar,
da keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und nicht von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann (vgl. BVGr, 11. Juli
2013, E-4403/2010, E. 8.3.1).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechts-mittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation
im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])
Eine Minderheit des Spruchkörpers ist
der Ansicht, dass vorliegend infolge der
Verletzung der Untersuchungspflicht und Verweigerung der Beweisabnahme von einer für den Entscheid erheblichen ungenügenden Feststellung des
Sachverhalts auszugehen ist. Die Beschwerde
hätte teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren
Untersuchung und zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen. Mit folgender
Begründung:
Die Verwaltungsbehörde trägt die
Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die
Verwaltungsbehörden im Rahmen des Verfahrens- bzw.
Streitgegenstands für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich sind. Das
bedeutet, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln haben. Es obliegt der Behörde die Aufgabe, die
materielle Wahrheit, d. h. die wirkliche Sachlage, zu
suchen. Sie dürfen sich nicht mit der in erster Linie auf den eingebrachten
Informationen der Verfahrensbeteiligten beruhenden formellen Wahrheit zufrieden
geben, sondern sollen sich nur auf Sachumstände stützen, von deren
Vorhandensein sie sich überzeugt haben (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetzt des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 10 ff., auch zum Folgenden). Den Beschwerdeführer
trifft zwar eine Mitwirkungspflicht, jedoch sind die Behörden zwecks Wahrung
des rechtlichen Gehörs verpflichtet, entsprechende Beweismittel einzufordern,
wenn sie die vorhandenen Belege als ungenügend erachtet (vgl. VGr, 16. April
2014, SB.2013.00095, E. 4.3). Rechtserheblich sind alle
Tatsachen von deren Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 mit
Hinweisen).
Gemäss Art. 110 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen die Kantone, soweit sie nach
diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben,
gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes
wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund
dieser Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich
sein, dem kantonalen Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten
(BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
Entsprechend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig, solange
das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als erste gerichtliche Instanz
eingesetzt ist (vgl. auch § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 VRG).
Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II
369 E. 3.3).
Die Abklärungen betreffend Scheinehe haben
sich vorliegend praktisch nur auf die Wohnverhältnisse (in der Vergangenheit) konzentriert.
Das Thema der Befragungen der Ehegatten und Zeugen beschränkte sich ebenso weitgehend
auf die Wohnverhältnisse. Ein gesamthaftes Bild der Ehe ergibt sich deshalb aus
den Akten nicht. Der Sachverhalt wurde einseitig und ungenügend abklärt. Nachdem
die eheliche Wohnung als ungeeignet eingestuft wurde, wurde auf eine Scheinehe
geschlossen. Heute wird die 1½-Zimmer-Wohnung an der N-Strasse 04 jedoch nicht
mehr als Restaurantgarderobe mitbenützt und muss für ein Ehepaar als genügend
angesehen werden. Die gleichen Gründe, welche von der Behörde für die
Ungeeignetheit der Wohnung angebracht wurden, wurden von der Ehefrau als
wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG für ihre zeitweise Abwesenheit in
der ehelichen Wohnung angeführt. Als wichtige Gründe wurden diese jedoch nicht
anerkannt. Das Ehepaar wohnt gemäss seinen Aussagen immer noch gemeinsam an der
N-Strasse 04. Kontrollen fanden nun aber nicht mehr statt. In C bei der
Freundin der Ehefrau wurde nie kontrolliert. Genauso wenig wurde die Freundin
der Ehefrau befragt. Die Befragungen und Aussagen des Hauswarts und die bei den
Wohnungskontrollen (ohne Dolmetscher) vorgenommenen Befragungen des Ehemanns
wurden nicht protokolliert und sind damit nicht überprüfbar. Die vom
Beschwerdeführer beantragte Befragung von weiteren angerufenen Zeugen wird in
antizipierter Beweiswürdigung verweigert und deren mangelnde Innensicht der Ehe
angeführt. Eine Innensicht der Ehe haben aber auch die das Ehepaar mit einer
Scheinehe belastenden Zeugen nicht.
Es bleibt vieles unklar und unabgeklärt in
diesem Fall und was abgeklärt wurde, reichte nicht einmal für eine rechtsgenügende
Anklage bzw. hat sich – wie die Geeignetheit der Wohnung – zwischenzeitlich
verändert. Heute lebt das Paar gemäss seinen Aussagen seit sieben Jahren
zusammen. Ein Scheidungsverfahren ist nicht hängig. Konkrete Hinweise dafür,
dass die Ehepartner nicht genügend Deutsch können, um sich miteinander zu unterhalten,
liegen nicht vor. Wenn dem Ehepaar der Gegenbeweis einer intakten Ehe auferlegt
wird, müssen die vom Ehepaar angebotenen Zeugen einvernommen und die
eingelegten Beweismittel berücksichtigt werden, ebenso wäre eine Wohnungskontrolle
in der nun objektiv als geeignet einzustufenden Wohnung vorzunehmen, um ein
faires Verfahren zu gewährleisten.
Für richtiges Protokoll,
der Gerichtsschreiber: