{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.09.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00358_03-09-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214458&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6619285bdd17a486648901f786a22c8c"}, "Num": [" VB.2014.00358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2014.00358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2014.00358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2014.00358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund Scheinehe [Der aus Bangladesch stammende und als Asylbewerber abgewiesene Beschwerdef\u00fchrer heiratete eine hier niedergelassene Brasilianerin. Ein Strafverfahren wegen Scheinehe wurde ohne materielle Beurteilung aufgrund einer ungen\u00fcgenden Anklageschrift eingestellt.] Die im bezirks- und obergerichtlichen Strafverfahren betr. Scheinehe gemachten Erw\u00e4gungen sind f\u00fcr das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unmittelbar bindend, wenngleich ihnen im Sinn einer konsistenten Rechtsprechung nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden kann. Dass eine Scheinehe vorliegend zu verneinen w\u00e4re, l\u00e4sst sich aber aus den strafgerichtlichen Erw\u00e4gungen nicht ersehen, zumal sich diese mit dieser Frage materiell nicht zu befassen hatten (E. 2). Eine Scheinehe ist aufgrund zahlreicher Indizien (prek\u00e4re Wohnsituation, Meldeverh\u00e4ltnisse, Heirat unmittelbar vor Wegweisungsvollzug, kulturelle und sprachliche Differenzen, mangelnde wechselseitige Kenntnisse der Ehegatten) zu bejahen, zumal die Weiterentwicklung einer Scheinehe zu einer echten, gelebten Ehe durch den Beschwerdef\u00fchrer zu belegen ist (E. 3). Verzicht auf Durchf\u00fchrung der beantragten Zeugeneinvernahmen in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung (E. 3.3).  Recht auf Familien- und Privatleben nicht verletzt (E. 4.1). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 4.2). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.) Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:03", "Checksum": "374b2fefe4bde840c272ce8a2e412275"}