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Geschäftsnummer: VB.2014.00358  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund Scheinehe [Der aus Bangladesch stammende und als Asylbewerber abgewiesene Beschwerdeführer heiratete eine hier niedergelassene Brasilianerin. Ein Strafverfahren wegen Scheinehe wurde ohne materielle Beurteilung aufgrund einer ungenügenden Anklageschrift eingestellt.] Die im bezirks- und obergerichtlichen Strafverfahren betr. Scheinehe gemachten Erwägungen sind für das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unmittelbar bindend, wenngleich ihnen im Sinn einer konsistenten Rechtsprechung nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden kann. Dass eine Scheinehe vorliegend zu verneinen wäre, lässt sich aber aus den strafgerichtlichen Erwägungen nicht ersehen, zumal sich diese mit dieser Frage materiell nicht zu befassen hatten (E. 2). Eine Scheinehe ist aufgrund zahlreicher Indizien (prekäre Wohnsituation, Meldeverhältnisse, Heirat unmittelbar vor Wegweisungsvollzug, kulturelle und sprachliche Differenzen, mangelnde wechselseitige Kenntnisse der Ehegatten) zu bejahen, zumal die Weiterentwicklung einer Scheinehe zu einer echten, gelebten Ehe durch den Beschwerdeführer zu belegen ist (E. 3). Verzicht auf Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahmen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.3). Recht auf Familien- und Privatleben nicht verletzt (E. 4.1). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 4.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.) Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
AMOR SUPERVENIENS
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEDARFSGERECHTE WOHNUNG
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
BINDUNGSWIRKUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
SCHEINEHE
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
WOHNSITUATION
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 49 AuG
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 83 AuG
Art. 90 AuG
Art. 118 AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00358

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 3. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1984 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 4. März 2005 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Nachdem sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und ihm bis zum 25. Mai 2006 Frist zur Ausreise aus der Schweiz angesetzt wurde, tauchte A Ende August 2007 unter und heiratete am 7. November 2007 in C die hier niedergelassene und 1977 geborene Brasilianerin D. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und zuletzt bis zum 6. November 2009 verlängert.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 30. September 2009, da es sich bei der von ihm geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handeln soll.

Ein gegen die Eheleute wegen Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eingeleitetes Strafverfahren wurde durch Verfügung des Bezirksgericht F vom 7. Februar 2013 eingestellt, nachdem die Anklageschrift trotz vorangegangener Rückweisung und Ergänzung durch die Anklagebehörde dem Anklagegrundsatz nicht genügte. Den Ehegatten wurde aber die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie durch ihre widersprüchlichen und unwahren Aussagen im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie unrichtige Meldeverhältnisse die Durchführung des Strafverfahrens und die Anklageerhebung mitverursacht hätten. Ein gegen diese Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Beschluss vom 25. Juli 2013 gutgeheissen, da nicht nachgewiesen werden könne, dass die Eheleute klar gegen ihre Meldepflichten verstossen oder sich sonstwie widerrechtlich verhalten hätten. 

II.  

Ein gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juli 2009 erhobener Rekurs wurde mit Entscheid vom 30. April 2014 durch den Regierungsrat abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Juni 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht wurden mehrere Zeugeneinvernahmen beantragt.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Da die widerrufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich ohnehin abgelaufen wäre, bildet nicht mehr deren Widerruf, sondern deren Nichtverlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass mit den strafrechtlichen Entscheiden des Bezirksgerichts F vom 7. Februar 2013 und des Obergerichts vom 25. Juli 2013 bereits autoritativ, rechtskräftig und für das Verwaltungsverfahren bindend über den (Nicht-)Bestand einer Schein- oder Aufenthaltsehe entschieden worden sei.

2.2 Das Verwaltungsgericht ist an rechtskräftige Erkenntnisse eines schweizerischen Strafgerichts gebunden (BGr, 24. April 2014, 2C_995/2013, E. 3.1). In Rechtskraft erwächst jedoch lediglich das Dispositiv eines Entscheids, während die Erwägungen höchstens bei Rückweisungsentscheiden unmittelbare Bindungswirkung entfalten können (vgl. BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007, E. 3.2).

Auch wenn die Verwaltungsbehörden damit grundsätzlich nicht an die strafgerichtlichen Erwägungen gebunden sind, dürfen sie zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie 1) Tatsachen feststellen und ihrem Entscheid zugrundelegen, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die dieser nicht beachtet hat, wenn 2) zusätzliche Beweise erhoben wurden, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führen, oder der strafrechtlichen Feststellungen klar widersprechen, oder wenn 3) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung bezogen auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23 f., mit Hinweisen).

2.3 Der bezirksgerichtliche Entscheid stellte das Strafverfahren gegen die Eheleute wegen Mängeln der Anklageschrift ein, da in dieser kein Lebenssachverhalt umschrieben wurde, welcher unter die Strafbestimmung von Art. 118 Abs. 1 AuG hätte subsumiert werden können. Eine materielle Beurteilung fand nicht statt, und in den Erwägungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde den beschuldigten Ehegatten vorgeworfen, durch unrichtige und widersprüchliche Aussagen sowie eine Verletzung ihrer Meldepflichten die Untersuchungshandlungen und die Anklageerhebung schuldhaft verursacht zu haben.

Der lediglich die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen überprüfende obergerichtliche Beschwerdeentscheid setzte sich sodann im hier interessierenden migrationsrechtlichen Kontext lediglich mit der Frage vertieft auseinander, ob die Ehegatten ihre Meldepflicht verletzt hätten, als sie sich an der E-Strasse 01 in  F anmeldeten: Da es das Obergericht nicht als ausgeschlossen erachtete, dass die Ehegatten sich kurz an dieser Adresse aufgehalten haben könnten, verneinte es eine für die Kostenauflage relevante Widerrechtlichkeit. Ansonsten wurde in den obergerichtlichen Erwägungen darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern eine die Kostenauflage rechtfertigende Widerrechtlichkeit aus einer anderen Verhaltensnorm abgeleitet werden könne.

2.4 Da grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst und das gegen die Eheleute eingeleitete Strafverfahren ohne materielle Beurteilung erledigt worden ist, sind die Erwägungen des Bezirks- und Obergerichts für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren nicht unmittelbar bindend, zumal lediglich der Dispositivinhalt auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden kann. Selbst wenn den bezirks- und obergerichtlichen Erwägungen sodann zur Erreichung einer konsistenten Rechtsprechung nicht jegliche Relevanz abgesprochen werden kann, sind sie für das vorliegende Verfahren somit nicht unmittelbar bindend und auch in ihrer inhaltlichen Tragweite beschränkt: So haben die bezirksgerichtlichen Erwägungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Wesentlichen bestätigt, dass die Ehegatten widersprüchliche und falsche Angaben im migrationsrechtlichen Verfahren gemacht haben, während der obergerichtliche Entscheid sich lediglich vertieft mit den Wohnverhältnissen bei der Anmeldung an der E-Strasse 01 auseinandergesetzt hat und nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln hatte. Hingegen lässt sich selbst aus den Erwägungen der erwähnten Entscheide nicht herauslesen, dass eine Scheinehe zu verneinen wäre. Vielmehr ist diese Frage im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren zu entscheiden.

3.  

3.1  

3.1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz Niedergelassenen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Getrennte Wohnorte der Ehegatten sind zulässig, sofern die Ehegemeinschaft fortbesteht, aber wichtige Gründe ein vorübergehendes Getrenntleben erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinn eines "living apart together" ist hingegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als wichtiger Grund für getrennte Wohnorte anerkannt (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).

3.1.2 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für die Aufenthaltsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Da ein Bewilligungsanspruch grundsätzlich eine gelebte Wohngemeinschaft der Ehegatten voraussetzt, entfallen die Bewilligungsvoraussetzungen zudem bereits, wenn sich die Ehegatten dauerhaft oder ohne wichtigen Grund für getrennte Wohnorte entschieden haben (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4). Beides führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).

3.1.3 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 28).

3.1.4 Als Indiz für die Annahme einer Ausländerrechtsehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten und die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Dies gilt verstärkt, wenn die Ehegatten nicht demselben Kulturkreis angehören (vgl. VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00581, E. 4.3), nicht dieselbe Sprache sprechen (BGr, 8. März 2005, 2A.727/2004, E. 3.1.2) und keine überschneidenden Freundeskreise haben. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Auch die Chronologie der Ereignisse, wie beispielsweise der Ehe­schluss während eines hängigen Asylverfahrens oder kurz vor dem Wegweisungsvollzug, können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.3). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer ist die Ehe mit einer hier niedergelassenen Brasilianerin eingegangen, nachdem sein Asylgesuch bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist und er sich dem Wegweisungsvollzug nur noch durch Untertauchen entziehen konnte. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang gemäss rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 20. November 2008 auch mit einer Geldstrafe bestraft und mit migrationsamtlicher Verfügung vom 12. Januar 2009 verwarnt. Der Eheschluss stellte für ihn somit die einzige Möglichkeit für einen Verbleib in der Schweiz dar, was – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung – ein Indiz für eine Scheinehe bildet.

3.2.2 Ebenfalls gegen eine gelebte Ehe spricht tendenziell der Umstand, dass sich die Ehegatten beim Eheschluss zwar bereits rund ein Jahr gekannt haben wollen, der Beschwerdeführer sich zu dieser Zeit unter der Woche aber hauptsächlich in einem Asylheim im Kanton H aufgehalten haben will.

3.2.3 Die Ehegatten gehören unterschiedlichen Kulturkreisen an und sprechen unterschiedliche Muttersprachen. Der Ehegattin des Beschwerdeführers mussten ihre Einvernahmen jeweils übersetzt werden. Wenngleich gerade in Strafverfahren der oft routinemässig vorgenommene Beizug von Dolmetschern nicht automatisch auf fehlende Deutschkenntnisse hinweisen muss, räumte auch die Ehegattin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2010 ein, lediglich "ein wenig Deutsch" zu sprechen. Eine Verständigung zwischen den Ehegatten dürfte damit schwierig gewesen sein, was ebenfalls eine Scheinehe indiziert.

3.2.4 Die Indizien deuten auf eine Ehe mit wenig Gemeinsamkeiten, wenig Kommunikation und minimaler Anteilnahme am Alltag des Partners und seiner Angehörigen:

So konnte die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits ein halbes Jahr nach der Hochzeit weder den Tag noch den Monat des Eheschlusses benennen. Ebenso wenig kannte sie den aktuellen Arbeitgeber ihres Mannes und dessen übliche Arbeitszeiten.

Der Beschwerdeführer wiederum wusste teilweise nicht, wo, wie lange und weshalb sich seine Ehegattin im Ausland aufhielt und machte falsche Angaben zum Tod von deren Mutter: So begründete er einen längeren Auslandaufenthalt seiner Ehefrau von Januar bis April 2009 mit dem soeben erfolgten Tod von deren Mutter, welche aber bereits ein Jahr zuvor verstorben war. Die Ausführungen zu den gemeinsamen ehelichen Aktivitäten blieben beiderseits wenig konkret und waren in dieser Form auch kaum näher überprüfbar. Die Ehegattin hielt sich gemäss eigenen Angaben oft ohne den Beschwerdeführer im Ausland oder bei meist nicht näher bezeichneten Freundinnen auf. Auch die Freundeskreise der Ehegatten überschnitten sich nach Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Januar 2011 nicht.

3.2.5  

3.2.5.1 Die Ehegatten lebten nach ihrer Heirat gemäss eigenen Angaben zunächst an der I-Strasse 02 in  C zur Untermiete, bevor sie sich am 7. Oktober 2008 an der K-Strasse 03,  F, anmeldeten, einem möblierten Doppelzimmer ohne eigene Küche und sanitäre Einrichtungen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers konnte bei 17 polizeilichen Kontrollen zwischen dem 2. März 2009 und dem 23. Juni 2009 nie an der K-Strasse 03 angetroffen werden. Die polizeilichen Kontrollen waren dabei angesichts der Beschäftigungsverhältnisse der Ehegatten zeitlich ausreichend breit gestreut, zumal die Ehefrau keine genauen Angaben zu ihren Arbeitszeiten machte und lediglich angab, von "Zeit zu Zeit" bzw. auf Abruf zu arbeiten. Zudem nahm die Polizei bei ihren Kontrollen auch auf die Angaben des Beschwerdeführers Rücksicht, wonach seine Ehegattin meist nachmittags bei ihm sei, wenn sie nicht bei einer Kollegin in C weile und er sie dort besuchen würde. Gerade aufgrund dieser Angaben fanden Kontrollen vermehrt nachmittags statt, ohne dass die Ehegatten angetroffen werden konnten.

Zudem fanden sich nur wenige persönliche Effekten der Ehefrau in der Wohnung und die wenigen aufgefundenen Frauenkleider waren grösstenteils in eine grosse Tasche gepackt. In der Beschwerdeschrift wird hierzu darauf hingewiesen, dass die Kleider der Ehegattin (während eines längeren Brasilienaufenthalts) aus Platzgründen und wegen der provisorischen Natur der Unterkunft in einer Tasche verstaut gewesen seien. Damit wird aber auch bestätigt, dass die Wohnung für zwei Personen ungeeignet gewesen ist und ein dauerhaftes Zusammenleben zumindest an dieser Örtlichkeit nie ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Diesbezüglich wird vom Beschwerdeführer auch eingeräumt, dass sich seine Ehegattin aufgrund der beengten und unzureichenden hygienischen Zustände an der K-Strasse 03 "zwischen durch" bei Freundinnen und – trotz angespannter Finanzlage – über längere Zeit ohne den Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten hat.

Auch die im Ermittlungsbericht der Stadtpolizei L vom 23. Juni 2009 enthaltenen Aussagen des Hauswarts M deuten lediglich auf eine sporadische Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers in der ehelichen Wohnung an der K-Strasse hin: Demnach will der Hauswart die Ehefrau, welche er schon lange kenne, ab und zu, aber nicht regelmässig gesehen haben. Als er diese einmal gefragt habe, wo sie sich den immer aufhalte, habe die Ehefrau gesagt, dass sie immer mal wieder hierher kommen würde.

3.2.5.2 Am 12. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer sodann über seinen Rechtsvertreter den Behörden mitteilen, eine neue Wohnung als Untermieter in einer 4-Zimmer-Wohnung an der E-Strasse 01,  F, gefunden zu haben. Dem Schreiben lag eine auf den 10. September 2009 datierte Meldebestätigung zum Adresswechsel bei.

Tatsächlich bezogen die Eheleute aber gemäss übereinstimmenden eigenen Angaben eine 1½-Zimmer-Wohnung mit im Zimmer integrierter Kochgelegenheit an der N-Strasse 04 in  F, in welcher sie nach den Angaben des Beschwerdeführers im April 2009, gemäss Aussage seiner Ehefrau erst im September 2009 eingezogen sein wollen. Der Gang der Wohnung (innerhalb der Wohnungstüre) wurde zudem zeitweise vom benachbarten Restaurant als Mitarbeitergarderobe benutzt. Anlässlich sieben weiteren zeitlich breit gestreuten polizeilichen Kontrollen im Zeitraum zwischen dem 5. Januar 2010 und dem 7. April 2010 konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers nie an der N-Strasse 04 angetroffen werden.

In der Nachbarschaft waren die Eheleute, insbesondere aber die Ehegattin, als Hausbewohner weitgehend unbekannt. Erst am 20. April 2010 war die Ehefrau bei einer Kontrolle erstmals am angeblich gemeinsamen ehelichen Wohnsitz anwesend, während der Beschwerdeführer selbst angeblich in seinem Heimatland Bangladesch in den Ferien weilte. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift sind die Ehegatten weiterhin an der N-Strasse 04 wohnhaft.

3.2.5.3 Als Richtwert für eine bedarfsgerechte Wohnung beim Familiennachzug gilt, dass die Zimmerzahl nicht kleiner sein darf als die Anzahl Bewohner minus 1 (BGr, 25. Oktober 2010, 6B_497/2010, E. 1.2; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Bundesamtes für Migration, Bern [Oktober] 2013, E. 6.1.4). Auch wenn die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an der N-Strasse 04 bezogene 1½-Zimmer-Wohnung diese Richtgrösse noch knapp erfüllt, kann die zeitweise von Dritten mitbenutzte und lediglich über eine im Zimmer integrierte Kochgelegenheit verfügende Wohnung kaum mehr als bedarfsgerecht betrachtet werden.

Die einzige für ein längeres eheliches Zusammenwohnen geeignete Wohnung war damit die Wohnung an der E-Strasse 01, welche aber bereits von mehreren andern Personen bewohnt und von den Ehegatten nie oder höchstens für wenige Tage bezogen sowie lediglich als Meldeadresse angegeben wurde. Auch die polizeilichen Kontrollen am ehelichen Wohnsitz legen den Schluss nahe, dass die Ehegatten zumindest im Kontroll­zeitraum nicht oder höchstens sporadisch zusammengelebt haben und die Wohnungen an der K- und N-Strasse hauptsächlich durch den Beschwerdeführer allein benutzt worden sind. Anhand der Feststellungen anlässlich der polizeilichen Kontroll­besuche erscheint es damit wahrscheinlich, dass die Ehegatten nach der Heirat nicht zusammengezogen sind.

3.2.5.4 Bei vorübergehend getrennten Wohnorten der Ehegatten zufolge Wohnungsnot sind entsprechende Wohnungssuchbemühungen als Mitwirkungsobliegenheit im Sinn von Art. 90 AuG zu belegen, sofern die Wohnungsnot nicht notorisch ist (wie z. B. im Grossraum F) und die Wohnungssuche nicht bereits nach kurzer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2; BGr, 22. Juli 2013, 2C_198/2013, E. 2.3). Selbiges ist auch zu erwarten, wenn die eheliche Wohnung für das eheliche Zusammenleben von zwei Personen offenkundig ungeeignet erscheint.

Entsprechende (separate) Suchbemühungen der Ehegatten sind zumindest für das Jahr 2009 in den Akten dokumentiert, wenngleich die hierzu eingereichten Unterlagen lediglich einen relativ kurzen Zeitraum umfassen und allein in der handschriftlichen Auflistung verschiedener Wohnungsadressen mit Kontaktangaben und Mietpreisen bestehen. Korrespondenzbelege, Bewerbungsschreiben, Anmeldungsbestätigungen bei Genossenschaften usw. sowie schriftliche Absagen fehlen, obwohl der Beschwerdeführer frühzeitig durch seinen Rechtsvertreter zur Dokumentation seiner Suchbemühungen aufgefordert worden ist. Für die Zeit nach dem Umzug an die N-Strasse sind sodann keinerlei Suchanstrengungen mehr dokumentiert, obwohl selbst unter Berücksichtigung der kulturellen Hintergründe und bescheidenen Ansprüche der Eheleute kaum nachvollziehbar ist, dass die im Jahr 2009 bezogene Wohnung an der N-Strasse diesen selbst auf Dauer für ein eheliches Zusammenwohnen geeignet erscheint. Da die Ehegatten auch heute noch offiziell in der viel zu kleinen Wohnung an der N-Strasse angemeldet sind, sind ernsthafte Suchbemühungen auch nicht anzunehmen, da es selbst angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse und den migrationsrechtlichen Hintergründen den Ehegatten hätte möglich sein müssen, innerhalb eines Zeitraums von fast fünf Jahren eine geeignetere Wohnung für das eheliche Zusammenleben zu finden. So gab der Beschwerdeführer selbst an, bis zu Fr. 1'400.- für die monatliche Wohnungsmiete aufbringen zu können. Für diesen Mietpreis sind selbst im Grossraum F mittelfristig geeignete Wohnobjekte verfügbar, wird doch auch von bei der Wohnungssuche ebenfalls benachteiligten Sozialhilfeempfängern in der Stadt F erwartet, sich bei einem 2-Personen-Haushalt Wohnobjekte mit maximalen Monatsmieten von Fr. 1'400.- in der Stadt F zu suchen (vgl. VGr, 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 3).

3.2.5.5 Der Umstand, dass die Ehegatten seit Beginn ihrer Ehe in prekären und für eine eheliches Zusammenleben offenkundig ungeeigneten Mietverhältnissen zu leben behaupten, die Ehegatten in den vergangenen Kontrollperioden nie gemeinsam in der ehelichen Wohnung angetroffen werden konnten und nur wenige Effekten der Ehefrau dort vorhanden waren, deutet klar auf eine Scheinehe (oder zumindest getrennte Wohnsitze) hin, zumal seit dem Umzug an die N-Strasse keine ernsthaften Bemühungen um eine Verbesserung der ehelichen Wohnsituation dokumentiert sind.

Die Ehegatten haben vielmehr offenkundig nichts unternommen, ihre für einen Zweipersonenhaushalt völlig ungeeignete Wohnungssituation zu beheben. Es ist deshalb auch nicht erheblich, dass sich die Ehefrau aufgrund der unhaltbaren hygienischen Zustände und fehlenden Privatsphäre öfters ausser Haus aufgehalten haben will.

Daran vermag auch die sporadische Mitnutzung der Wohnung – z. B. während der Ferienabwesenheit Beschwerdeführers – durch dessen Ehegattin nichts zu ändern, sind doch viele Scheinehen durch ein Arrangement gekennzeichnet, welches den Ehepartnern erlaubt, sich (mehr oder minder häufig) gleichzeitig oder zeitlich versetzt in einer gemeinsamen Wohnung aufzuhalten, wobei auch persönliche Kontakte dazugehören (BGr, 9. Januar 2014, 2C_563/2013. E. 3.4).

3.2.5.6 Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, dass die Ehegatten mit ihrer Anmeldung an der E-Strasse 01 nachgewiesenermassen zumindest unvollständige Angaben zu ihren tatsächlichen Wohnverhältnissen gemacht haben, wenngleich diesbezüglich (in Übereinstimmung mit den obergerichtlichen Erwägungen) ein fehlender Täuschungsvorsatz nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.

Dass die Ehegatten im Verlauf ihrer Befragungen zudem stark divergierende Aussagen zu ihrem Zuzugstermin an die N-Strasse 04 machten, dürfte nicht allein mit behaupteten Schwierigkeiten der Ehefrau bei der zeitlichen Einordnung zusammen hängen. Vielmehr erscheint unter Würdigung aller Umstände weitaus wahrscheinlicher, dass die Ehefrau nie – oder erst unter dem Eindruck der laufenden Untersuchung – in die eheliche Wohnung eingezogen ist und sich stattdessen überwiegend im Ausland und bei Freundinnen aufgehalten hat. Ohne jegliche Beweiskraft ist ferner der Umstand, dass die eheliche Wohnung renoviert worden ist, ist doch keineswegs erstellt, dass die Renovation von den Ehegatten gemeinsam vorgenommen wurde.

Damit deuten auch die Wohn- und Meldeverhältnisse der Ehegatten stark auf eine Scheinehe hin.

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer verlangt zum Nachweis einer gelebten Ehegemeinschaft die Einvernahme diverser Zeugen, welche aufgrund der räumlichen Nähe einen guten Eindruck von der Anwesenheit und dem Verhalten des Ehepaars gehabt hätten und dieses als Ehepaar wahrnehmen würden. Namentlich wurde die Zeugeneinvernahme folgender Personen verlangt:

O (Hauswart) P, Q, R und S,

Ferner wurde im Beschwerdeverfahren ein Fotobogen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingereicht.

3.3.2 Es ist gemäss den vorangegangenen Ausführungen nicht auszuschliessen, dass die Eheleute persönliche Kontakte zueinander pflegen und sich sporadisch gemeinsam oder zeitlich versetzt an der gemeinsamen Meldeadresse aufhalten. Ebenso haben sie aufgrund des laufenden migrationsrechtlichen und des eben erst abgeschlossenen strafrechtlichen Verfahrens ein grosses Interesse, nach aussen als Ehepaar in Erscheinung zu treten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau gesehen worden ist oder diese vor den genannten Zeugen allenfalls sogar als Ehepaar in Erscheinung getreten sind, schliesst den Bestand einer Scheinehe oder eines living apart together damit keineswegs aus. Aufgrund der starken Verdachtsmomente auf eine Scheinehe trifft den Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Beweisanträge eine erhöhte Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht (vgl. E. 3.1.3 vorstehend sowie E. 3.5 nachstehend).

3.3.3 R und S haben mit Schreiben vom 28. Mai 2014 bereits schriftlich bestätigt, den Beschwerdeführer und deren Ehegattin als Kunden und Nachbarn zu kennen. Zur Qualität der ehelichen Beziehung wurde im Schreiben keine Aussage gemacht.

Über den als Zeugen aufgerufenen Q ist in den Unterlagen nichts bekannt. Zumindest gemäss dem in den Akten befindlichen Mieterspiegel ist er jedoch frühestens im Jahr 2011 an die N-Strasse 04 gezogen und kann damit über die besonders interessante Zeit vor dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung keine verlässliche Auskunft geben.

P wiederum wurde bereits am 17. April 2012 von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt und konnte nichts Substantielles über das Verhältnis der Ehegatten zueinander sagen. Sie kennt den Beschwerdeführer als Mitarbeiter eines Geschäftspartners und hat dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht nur ihren Zweitwohnsitz, die aktuelle eheliche Wohnung an der N-Strasse 04, vermietet, sondern darüber hinaus auch ihr Hauptdomizil an der E-Strasse 01 als Meldeadresse zur Verfügung gestellt. Dies im Wissen darum, dass sich das Ehepaar nur sehr kurz und vorübergehend dort aufhielt und tatsächlich die Wohnung an der N-Strasse 04 bezogen hatte. Zudem war sie gemäss eigenen Angaben auch Wirtin des Restaurant an der N-Strasse 04 ("Wir haben unser Restaurant dort in der Liegenschaft"), welches wiederum seine Personalgarderobe innerhalb der ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers hat(te) und sogar dessen Kochstelle notfalls nutzen durfte. P steht damit in einem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer, welches ihre Glaubwürdigkeit stark herabsetzt.

Es ist sodann nicht weiter substanziiert, inwiefern die Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahmen mehr als eine blosse Aussensicht zur ehelichen Beziehung hätte wiedergeben und die zahlreichen Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe hätte umstossen können. Hierzu hätte der Beschwerdeführer zumindest näher darlegen müssen, weshalb die angebotenen Zeugen über ihre nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus einen verlässlichen Einblick in das Eheleben des Beschwerdeführers hatten und nicht nur eine unzuverlässige Aussensicht auf die Beziehung der Ehegatten hätten wiedergeben können (vgl. auch VGr SG, 18. März 2010, B 2009/149, E. 3.2). Auf die beantragte Beweisabnahme kann damit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. hierzu allgemein BGE 131 I 153 E. 3; BGr, 20. Januar 2014, 2C_27/2014, E. 2.2; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 60 N. 11 und 14 sowie Plüss, § 7 N. 18 f.).

3.3.4 Ohne massgeblichen Beweiswert ist auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Fotobogen, welcher den Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Paar abbildet. Die Bilder wurden innerhalb von zwei Tagen (14./15. Juni 2012) während der laufenden straf- und ausländerrechtlichen Ermittlungen gemacht. Solchermassen zweckgerichtete Bilder haben einen weitaus geringeren Beweiswert zum Nachweis einer gelebten Beziehung als ältere Dokumente vor der Einleitung von Ermittlungen bezüglich dem Bestand einer Scheinehe.

3.4 Zusammenfassend legen die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten, deren geringe wechselseitige Kenntnisse und insbesondere deren Wohnverhältnisse sowie allfällige Verständigungsschwierigkeiten eine Scheinehe derart nahe, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, einen entsprechenden Verdacht zu entkräften. Da ihm dies nicht gelungen ist und auch bei Abnahme und Berücksichtigung der beantragten Beweise nicht gelungen wäre, durfte die Vorinstanz willkürfrei eine lediglich zur Aufenthaltserschleichung eingegangene und aufrechterhaltene Ehe annehmen und hat zu Recht die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen.

3.5 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass sich eine Scheinehe grundsätzlich zu einer echten, gelebten Ehe weiterentwickeln kann. Dies setzt aber nach bundesgerichtlicher Praxis voraus, dass die Ehegatten ihren Willen, nunmehr eine echte Gemeinschaft zu bilden, in überzeugender Weise belegen. Hierzu genügt ein blosses Zusammenleben und eine gemeinsame Wohnadresse allein indes nicht (vgl. Martina Caroni in: Dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 13 mit weiteren Hinweisen). Es ist damit auch nicht zu beanstanden, wenn sich die vorinstanzlichen Erwägungen überwiegend mit den Verhältnissen bis Februar 2010 befasst und bereits hieraus auf eine Scheinehe geschlossen haben. Da die nachfolgenden Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, hatten sich die vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht mehr vertieft mit diesen auseinanderzusetzen. Die letzten staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen fanden im Juli 2012 statt und vermochten den starken Verdacht auf eine Scheinehe nicht zu entkräften. Zwar trifft es zu, dass in den letzten zwei Jahren keine weiteren Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden. Ebenso wurde es versäumt, die Ehegatten auch ausserhalb eines strafrechtlichen Verfahrens genauer zu ihrer Ehe zu befragen. Weitere Untersuchungen erscheinen aber aufgrund der klaren Indizienlage nicht erforderlich.

4.  

4.1 Da vorliegend von einer Scheinehe oder einer zumindest nach kurzer Ehedauer nicht mehr effektiv gelebten, inhaltsleeren und lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven formell aufrechterhaltenen Ehe auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ableiten (vgl. BGE 126 II 377 E. 2.b). Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus dem in den selben Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ableiten, da es vorliegend an behaupteten und belegten besonders intensiven Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt.

4.2 Weitere Anspruchsgrundlagen für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern Vorinstanz und Bewilligungsbehörde das ihnen eingeräumte Ermessen willkürlich ausgeübt haben könnten, wobei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.3 Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurde und er sich seitdem auch in seiner Heimat aufgehalten hat, sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich. Wenngleich die gegenwärtige Situation in Bangladesch infolge der Anfang Jahr durchgeführten Parlamentswahlen angespannt ist (vgl. Reisehinweise des EDA zu Bangladesch, www.eda.admin.ch, besucht am 3. September 2014), erscheint ein Wegweisungsvollzug weiterhin möglich, zulässig und zumutbar, da keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und nicht von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann (vgl. BVGr, 11. Juli 2013, E-4403/2010, E. 8.3.1).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechts-mittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG])

 

Eine Minderheit des Spruchkörpers ist der Ansicht, dass vorliegend infolge der Verletzung der Untersuchungspflicht und Verweigerung der Beweisabnahme von einer für den Entscheid erheblichen ungenügenden Feststellung des Sachverhalts auszugehen ist. Die Beschwerde hätte teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Unter­suchung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen. Mit folgender Begründung:

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungs­behörden im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstands für die Beschaffung des die Urteilsgrund­lage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich sind. Das bedeutet, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln haben. Es obliegt der Behörde die Aufgabe, die materielle Wahrheit, d. h. die wirkliche Sachlage, zu suchen. Sie dürfen sich nicht mit der in erster Linie auf den eingebrachten Informationen der Verfahrensbeteiligten beruhenden formellen Wahrheit zufrieden geben, sondern sollen sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzt des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10 ff., auch zum Folgenden). Den Beschwerdeführer trifft zwar eine Mitwirkungspflicht, jedoch sind die Behörden zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, entsprechende Beweismittel einzufordern, wenn sie die vorhandenen Belege als ungenügend erachtet (vgl. VGr, 16. April 2014, SB.2013.00095, E. 4.3). Rechtserheblich sind alle Tatsachen von deren Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Entsprechend sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig, solange das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als erste gerichtliche Instanz eingesetzt ist (vgl. auch § 20a Abs. 2 in Verbindung mit § 52 VRG). Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3).

Die Abklärungen betreffend Scheinehe haben sich vorliegend praktisch nur auf die Wohnverhältnisse (in der Vergangenheit) konzentriert. Das Thema der Befragungen der Ehegatten und Zeugen beschränkte sich ebenso weitgehend auf die Wohnverhältnisse. Ein gesamthaftes Bild der Ehe ergibt sich deshalb aus den Akten nicht. Der Sachverhalt wurde einseitig und ungenügend abklärt. Nachdem die eheliche Wohnung als ungeeignet eingestuft wurde, wurde auf eine Scheinehe geschlossen. Heute wird die 1½-Zimmer-Wohnung an der N-Strasse 04 jedoch nicht mehr als Restaurantgarderobe mitbenützt und muss für ein Ehepaar als genügend angesehen werden. Die gleichen Gründe, welche von der Behörde für die Ungeeignetheit der Wohnung angebracht wurden, wurden von der Ehefrau als wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AuG für ihre zeitweise Abwesenheit in der ehelichen Wohnung angeführt. Als wichtige Gründe wurden diese jedoch nicht anerkannt. Das Ehepaar wohnt gemäss seinen Aussagen immer noch gemeinsam an der N-Strasse 04. Kontrollen fanden nun aber nicht mehr statt. In C bei der Freundin der Ehefrau wurde nie kontrolliert. Genauso wenig wurde die Freundin der Ehefrau befragt. Die Befragungen und Aussagen des Hauswarts und die bei den Wohnungskontrollen (ohne Dolmetscher) vorgenommenen Befragungen des Ehemanns wurden nicht protokolliert und sind damit nicht überprüfbar. Die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung von weiteren angerufenen Zeugen wird in antizipierter Beweiswürdigung verweigert und deren mangelnde Innensicht der Ehe angeführt. Eine Innensicht der Ehe haben aber auch die das Ehepaar mit einer Scheinehe belastenden Zeugen nicht.

Es bleibt vieles unklar und unabgeklärt in diesem Fall und was abgeklärt wurde, reichte nicht einmal für eine rechtsgenügende Anklage bzw. hat sich – wie die Geeignetheit der Wohnung – zwischenzeitlich verändert. Heute lebt das Paar gemäss seinen Aussagen seit sieben Jahren zusammen. Ein Scheidungsverfahren ist nicht hängig. Konkrete Hinweise dafür, dass die Ehepartner nicht genügend Deutsch können, um sich miteinander zu unterhalten, liegen nicht vor. Wenn dem Ehepaar der Gegenbeweis einer intakten Ehe auferlegt wird, müssen die vom Ehepaar angebotenen Zeugen einvernommen und die eingelegten Beweismittel berücksichtigt werden, ebenso wäre eine Wohnungskontrolle in der nun objektiv als geeignet einzustufenden Wohnung vorzunehmen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

 

Für richtiges Protokoll,

der Gerichtsschreiber: