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Geschäftsnummer: VB.2014.00359  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Auflösung des Arbeitsverhältnisses


Kündigung zur Unzeit Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen, während der Arbeitnehmer für eine bestimmte Frist ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wird die Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen, ist sie nichtig; das heisst, sie entfaltet keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig und wird er während der Kündigungsfrist krank, so verlängert sich die Kündigungsfrist. Massgebend ist der Zugang der Kündigung beim Empfänger (E. 4.2). Die Beweislast für das Vorliegen einer gültigen Kündigung liegt bei der Beschwerdegegnerin (E. 5.2). Der Nachweis, dass die Kündigung dem Beschwerdeführer schon vor Eintritt der Sperrfrist zugegangen ist, ist vorliegend nicht erbracht worden (E. 5.6). Es ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die Kündigung während der dreissigtägigen Sperrfrist zuging und folglich nichtig ist (E. 6.2). Es liegt kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor noch ein konkludent angenommenes schriftliches Angebot der Beschwerdegegnerin für einen Aufhebungsvertrag (E. 7.5). Das Arbeitsverhältnis dauer weiter (E. 8.2). Nicht ersichtlich ist aus den Akten, was der Beschwerdeführer wegen seiner Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart hat und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder absichtlich unterlassene Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen muss (E. 9.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz
 
Stichworte:
ANRECHNUNG
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
BEWEISFÜHRUNGSLAST
KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT
NICHTIGKEIT
SPERRFRIST
UNFALL
ZUGANG
Rechtsnormen:
Art. 324 Abs. I OR
Art. 336c Abs. I lit. b OR
Art. 336c Abs. II OR
§ 20 Abs. I PG
§ 7 Abs. IV VRG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00359

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Mai 2015

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

hat sich ergeben:

I.  

A wurde per 1. Dezember 2012 von der Gemeinde X angestellt. Der Gemeinderat X teilte A mit Schreiben vom 8. Juli 2013 mit, er sehe sich veranlasst, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist und "unter Einhaltung der Sperrfrist von 30 Tagen" auf den 30. September 2013 aufzulösen. Am 30. September 2013 machte A gegenüber dem Gemeinderat geltend, die Kündigung sei während einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Unfalls vom 17. Juni 2013 erfolgt. Weil die Kündigung während der dreissigtägigen Sperrfrist erklärt worden sei, sei sie nichtig. Er bot zudem seine Arbeitskraft an. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 antwortete der Gemeinderat, dass die Kündigung ausgesprochen, begründet und A zugestellt worden sei.

II.  

Mit Eingabe vom 6. November 2013 gelangte A an den Bezirksrat Z und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge die Nichtigkeit der durch die Gemeinde X ihm gegenüber am 8. Juli 2013 ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses festzustellen und die Gemeinde X anzuweisen, ihm den Lohn auch für die Zeit ab 1. Oktober 2013 auszurichten. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Mai 2014 ab (Dispositiv-Ziff. 1), nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3).

III.  

A reichte am 6. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Ziff. 1 und 3 des bezirksrätlichen Beschlusses, die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung sowie die Ausrichtung von Lohn ab 1. Oktober 2013 unter Entschädigungsfolge.

Die Gemeinde X beantragte am 13. Juni 2014 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Z verzichtete am 18. Juni 2014 auf Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Juni 2014 machte die Gemeinde X erneut eine Eingabe. Hierzu nahm A am 30. Juni 2014 Stellung.

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen − etwa auf dem Gebiet des Personalrechts − nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- sind in der Regel durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses geltend und fordert Lohn ab dem 1. Oktober 2013. Ist eine Kündigung nichtig, so entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Das Dienstverhältnis besteht weiterhin.

Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert die umstrittenen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Verfahrens beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 572; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 33).

2.2 Die Beschwerdegegnerin ist eine politische Gemeinde im Sinn von Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Im Kanton Zürich sind die Gemeinden unter Vorbehalt von Art. 47 Abs. 1 KV (Erfordernis öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse) berechtigt, ein autonomes Personalrecht zu schaffen. Nur soweit sie keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1]). Da die Beschwerdegegnerin kein eigenes Personalrecht erlassen hat, kommt vorliegend das kantonale Personalrecht zur Anwendung.

2.3 Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt wäre er im 2. Dienstjahr gewesen. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses wäre demnach, unter Einhaltung der im 2. Dienstjahr geltenden Kündigungsfrist von zwei Monaten gemäss § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 Satz 1 PG, auf den 31. August 2014 möglich gewesen. 

Gemäss "Anstellungsvertrag" wurde der Beschwerdeführer in die Lohnklasse …, Lohnstufe … (Technische Stufe …) der Lohntabelle der kantonalen Verwaltung eingereiht, was einem Jahreslohn von Fr. … entspricht (vgl. Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]). Der Streitwert beläuft  sich somit auf elf Monatslöhne, das heisst auf Fr. …. Da der Streitwert damit klarerweise mehr als Fr. 20'000.- beträgt, ist die Angelegenheit kraft § 38 Abs. 1 sowie §§ 38a Abs. 1 und 38b Abs. 1 e contrario VRG in Dreierbesetzung zu erledigen.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte den Sachverhalt im Rekursverfahren im Wesentlichen wie folgt dar: Der Beschwerdeführer sei per 1. Dezember 2012 angestellt worden. Bereits zu Beginn der Einarbeitungszeit hätten sich Schwierigkeiten abgezeichnet. Es hätten sich Fehler gezeigt, die einerseits auf fachliche Defizite, andererseits auf mangelnde Bereitschaft hingewiesen hätten, die Einführungsunterstützung anzunehmen. Ausserdem hätten sich erste Probleme mit Mitarbeitenden und allmählich auch mit Aussenstehenden abgezeichnet, worauf sich der Gemeinderat zu einer Aussprache veranlasst gesehen habe. In einer Gemeinderatssitzung vom 29. April 2013 sei der Beschwerdeführer zu seiner Einschätzung der Situation befragt und auf seine Fehlleistungen in fachlichen und verhaltensmässigen Aspekten hingewiesen worden. Anlässlich dieser Sitzung habe der Gemeinderat beschlossen, gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Gesprächs am 2. Mai 2013 eine Kündigungsandrohung auszusprechen und ihn aufzufordern, Verbesserungsvorschläge zu präsentieren. Die Situation habe sich aber weiter verschlechtert, so dass der Gemeinderat sich veranlasst gesehen habe, am 29. Mai 2013 eine Personalsitzung abzuhalten. Zu dieser seien nebst einem Ausschuss des Gemeinderats der Beschwerdeführer und später auch Mitarbeitende eingeladen worden. Seitens des Gemeinderats seien unter anderem fachliche Mängel und stossendes Verhalten im zwischenmenschlichen Bereich abgemahnt worden. Die Situation habe sich danach zusehends und so drastisch verschlechtert, dass der Gemeinderat das Funktionieren der Gemeindeverwaltung im Bereich von A als gefährdet erachtet habe. Er habe sich daher gezwungen gesehen, dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 um 14 Uhr in einem Gespräch die Kündigung infolge mangelnder Leistung und inakzeptablen Verhaltens per 31. Juli 2013 auszusprechen. Ihm sei die schriftliche Kündigung sowie ein Schreiben "rechtliches Gehör" vorgelegt worden, deren Annahme der Beschwerdeführer jedoch verweigert habe. Beide Schriftstücke seien ihm deshalb umgehend und gleichentags per Einschreiben zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sodann das Besprechungszimmer verlassen und der Sekretärin I mitgeteilt, dass ihm soeben gekündigt worden sei. Etwas später habe er sein Büro verlassen. Anderntags sei die Gemeinde benachrichtigt worden, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 verunfallt sei. Um den anstehenden und laufenden Aufgaben rasch nachkommen zu können, habe der Gemeinderat einen ehemaligen Angestellten für eine ungewisse Überbrückungszeit zurückgeholt. Aus Rücksicht gegenüber dem Unfallopfer habe der Gemeinderat dem Beschwerdeführer sodann eine gewisse Genesungszeit eingeräumt, bevor er ihm am 8. Juli 2013 schriftlich mitgeteilt habe, dass sich die Kündigungszeit durch die unfallbedingte Sperrfrist um einen Monat verlängere. Für diese schriftliche Mitteilung habe der Gemeinderat in den Turbulenzen anstehender Tagesgeschäfte unglücklicherweise die Form der Kündigung gewählt. Zur Unterstützung bei der Stellensuche sei dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin am 9. August 2013 ein Arbeitszeugnis zugestellt worden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, am 17. Juni 2013 sei ihm kein Kündigungsschreiben, sondern lediglich das Schreiben bezüglich der Einräumung des rechtlichen Gehörs ausgehändigt worden. Per Einschreiben sei ihm ebenfalls nur das Schreiben bezüglich der Einräumung des rechtlichen Gehörs gesandt worden, nicht aber eine Kündigungsverfügung vom 17. Juni 2013. Die Kündigung habe die Beschwerdegegnerin erst mit Schreiben vom 8. Juli 2013 ausgesprochen. Er sei vom 17. Juni bis 14. August 2013 aufgrund des Unfalls zu 100 % und vom 15. bis zum 31. August 2013 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die Kündigung sei somit während der dreissigtägigen Sperrfrist erfolgt und folglich nichtig.

4.  

4.1 Gemäss § 16 PG endet das Dienstverhältnis unter anderem durch Kündigung (lit. a). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PG). Vor Erlass der Kündigungsverfügung muss der Arbeitnehmer aufgrund von § 31 Abs. 1 PG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 201) angehört werden. Davon kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist; die Anhörung ist dann sobald als möglich nachzuholen (§ 31 Abs. 2 PG).

4.2 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich gemäss § 20 Abs. 1 Satz 1 PG nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen, während der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.

Das Gesetz unterscheidet in Art. 336c Abs. 2 OR den Fall, dass eine Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen wird, vom Fall, dass sie schon vorher erfolgte. In der ersten Konstellation ist die Kündigung nichtig, das heisst, sie entfaltet auch nach Ablauf der Sperrfrist keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden (BGr, 5. März 2009, 1C_296/2008 E. 2.1; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336c N. 10 S. 1089; Jürg Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. A., Basel 2014, Art. 336c Ziff. IV N. 6). War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig und wird er während der Kündigungsfrist krank, so verlängert sich die Kündigungsfrist um die Anzahl Krankheitstage, höchstens aber um die Dauer der Sperrfrist; die Verlängerung wird zudem bis zum nächsten Monatsende erstreckt (§ 20 Abs. 2 PG). Ob die Kündigung in die Sperrfrist fällt und damit nichtig ist oder ob sie noch vorher wirksam wurde und nur die Kündigungsfrist unterbrochen wird, bestimmt sich nach dem Zugang der Kündigung beim Empfänger (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 10 S. 1090 mit zahlreichen Hinweisen).

5.  

5.1 Zu prüfen ist damit zunächst, ob davon auszugehen ist, gegenüber dem Beschwerdeführer sei beim Gespräch vom 17. Juni 2013 die Kündigung gültig ausgesprochen oder ihm lediglich das rechtliche Gehör eingeräumt worden.

5.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Die entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich, und die Beteiligten haben insbesondere im Rechtsmittelverfahren die ihre Rügen stützenden Tatsachen substanziiert darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Vor allem aber hat der Untersuchungsgrundsatz keinen Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210). Danach trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich
diejenige Partei die (objektive) Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (RB 2005 Nr. 107 E. 4.1; Plüss§  N. 89 ff. und 157 ff.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 26 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 1 ff.).

Die Beweislast für das Vorliegen einer gültigen Kündigung liegt nach dem Dargelegten bei der Beschwerdegegnerin (vgl. zum Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes: Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und der öffentliche Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 24).

5.3 Für die Bewertung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG). Die Behörde ist an keine formellen Beweisregeln gebunden. Sie misst den Beweisen nach ihrer eigenen freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 19 N. 8; Plüss, § 7 N. 136 ff.; BGE 130 II 482 E. 3.2). Das bedeutet, dass die Behörde alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach sachlich zu begründen hat, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht stichhaltig betrachtet (René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. A., Basel 2014, Rz. 1001). Wegleitend für die Auswahl und die Gewichtung der Beweismittel müssen die Eignung und die Verlässlichkeit derjenigen Erkenntnisquelle sein, die massgebende Grundlage des behördlichen Entscheids bildet (VGr BE, BVR 2009, S. 385, E. 4.3.3). Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, ist vorliegend zu untersuchen, welche Darstellungen überzeugend sind.

5.4 Unbestritten ist, dass am 17. Juni 2013 um 14 Uhr eine Besprechung zwischen dem Gemeindepräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Beschwerdeführer stattfand, an welchem die Kündigung des Dienstverhältnisses thematisiert wurde.

In den Akten ist kein Protokoll vorhanden, aus dem hervorgehen würde, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 17. Juni 2013 gekündigt wurde. Aktenkundig ist aber ein vom Gemeindepräsidenten und vom Vizepräsidenten unterzeichnetes Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2013 mit der Überschrift "Kündigung" und dem Hinweis "EINSCHREIBEN/Übergabe". Gemäss diesem Schreiben wird "das Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 30 Tagen, auf den 31. Juli 2013" aufgelöst. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer indes nicht gegengezeichnet.

Diesem (Kündigungs-)Schreiben beigeheftet ist ein weiteres, ebenfalls vom Gemeindepräsidenten und vom Vizepräsidenten unterzeichnetes Schreiben gleichen Datums mit der Überschrift "Rechtliches Gehör" und dem Hinweis "Einschreiben/Persönliche Übergabe". In diesem Schreiben steht im Wesentlichen:

 "Wir nehmen Bezug auf das Gespräch vom 17.6.2013. Aufgrund der ungenügenden Gesamtbeurteilung wurde Ihnen mitgeteilt, dass wir die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen nicht mehr gegeben sehen.

Wir beabsichtigen, Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 1 Monat per 31. Juli 2013 aufzulösen.

   In § 31 des Personalgesetzes des Kantons Zürich wird aufgeführt, dass die Angestellten bei Erlass einer Kündigung anzuhören sind. Im Zuge der bereits mündlich erfolgten Ankündigung, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, gewähren wir Ihnen hiermit das rechtliche Gehör.

   Sie erhalten Gelegenheit, bis zum 20. Juni 2013 (Datum des Poststempels A-Post) zu der in Aussicht gestellten Kündigung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ist einzureichen an die Gemeindeverwaltung X. Sollten Sie von Ihrem Recht, sich zu äussern, keinen Gebrauch machen, wird aufgrund der vorliegenden Akten entschieden."

Beide Schreiben scheinen dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 per Einschreiben zugesandt worden zu sein.

5.5 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im zweiten Schreiben Gelegenheit eingeräumt wurde, schriftlich zur Kündigung Stellung zu nehmen, spricht sehr stark dafür, dass an der Besprechung vom 17. Juni 2013 keine förmliche Eröffnung der Kündigungsverfügung erfolgte. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs hat nämlich grundsätzlich vor der Übergabe oder Zustellung der Kündigung zu erfolgen. Die Behörde muss, wenn sie nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen will, die Gelegenheit haben, bei neuen Erkenntnissen von einer die Rechtwirksamkeit begründenden Eröffnung der Kündigung abzusehen (VGr, 8. August 2004, PB.2004.00008, E. 2.1). Von einer vorgängigen Anhörung kann zwar ausnahmsweise Umgang genommen und die Möglichkeit einer Stellungnahme auch nachträglich eingeräumt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1677 ff.). Eine besondere Dringlichkeit, welche das Absehen von der vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Kündigung rechtfertigte, ist vorliegend aber nicht zu erkennen und wird auch nicht geltend gemacht. Es ist daher rechtlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 20. Juni 2013 hätte einräumen sollen, wenn sie die Kündigung schon am 17. Juni 2013 förmlich ausgesprochen hätte.

Denkbar ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer das Kündigungsschreiben als Entwurf mitgegeben wurde, damit er über den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung informiert sei und dazu Stellung nehmen könne. Nach erfolgter Stellungnahme des Beschwerdeführers hätte die Beschwerdegegnerin sodann genügend Zeit gehabt, um unter Berücksichtigung der Abholfristen der Post, rechtzeitig auf Ende des Monats zu kündigen. Aus der schriftlichen Auskunft des Gemeindevizepräsidenten vom 28. Februar 2014 zu Ablauf und Inhalt der Besprechung vom 17. Juni 2013 lässt sich jedenfalls nicht eindeutig schliessen, ob der Gemeindepräsident dem Beschwerdeführer die Kündigungsverfügung formell eröffnet oder ihm lediglich einen Entwurf dazu aushändigt hat ("G legte A die schriftliche Kündigung auf den Tisch und informierte ihn auch über die mit der Kündigung verbundene Möglichkeit des schriftlichen Gehörs."). Der Auskunft des Gemeindevizepräsidenten als Mitglied des Gemeindevorstands kommt jedoch ohnehin kein erheblicher Beweiswert zu. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Einräumung des rechtlichen Gehörs zur bevorstehenden Kündigung zumindest emotional meist schon mit der eigentlichen Kündigung gleichgesetzt wird. Das würde erklären, weshalb gemäss schriftlicher Auskunft von I, einer früheren Angestellten der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer nach der Besprechung zu ihr ins Büro gekommen und erzählt haben soll: "Jetzt haben sie mir gekündigt". Es kann zudem nicht von der Hand gewiesen werden, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – in der Mundartsprache kein grosser phonetischer Unterschied zwischen der Äusserung "jetzt wänd's mer chünde" und "jetzt händ's mer 'chünd" besteht. Der Stellungnahme von I kommt daher nur geringer Beweiswert zu. 

Am 8. Juli 2013 sandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer überdies ein weiteres Schreiben mit der Überschrift "Kündigung". Der Text entspricht weitgehend demjenigen des (Kündigungs-)Schreibens vom 17. Juni 2013. Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wird allerdings neu "unter Einhaltung der Sperrfrist von 30 Tagen, auf den 30. September 2013" aufgelöst. In diesem Schreiben wird keinerlei Bezug auf eine schon erfolgte Kündigung genommen. Wäre dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 die Kündigung tatsächlich gültig eröffnet worden, so hätte sich die Kündigungsfrist sodann nur bis zum 31. August 2013 verlängert (vgl. zur Berechnung der Kündigungsfrist BGE 134 III 354 und Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 3: Ablauf der Sperrfrist von 30 Tagen am 16. Juli 2013; Beginn der ursprünglichen Kündigungsfrist am 1. Juli 2013 [Berechnung rückwärts vom Endtermin aus] liegt in der Sperrfrist; die Kündigungsfrist fängt damit am 17. Juli 2013 zu laufen an und läuft am 17. August 2013 ab; Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende August 2013 gemäss § 20 Abs. 2 PG). Dies spricht ebenso gegen die Darstellung, dem Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2013 die Kündigung formell eröffnet worden. 

5.6 Vorliegend ist der Nachweis, die Kündigung sei dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2013, das heisst schon vor Eintritt der Sperrfrist zugegangen, nicht erbracht worden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Folgen des fehlenden Beweises zu tragen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer hatte am 17. Juni 2013 einen Unfall. Er war vom 17. Juni 2013 bis zum 14. August 2013 zu 100 %  und vom 15. August 2013 bis zum 31. August 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Kündigung wurde am 8. Juli 2013 per Einschreiben an den Beschwerdeführer aufgegeben. Nicht ersichtlich ist aus den Akten, wann das Schreiben dem Beschwerdeführer zugegangen ist.

6.2 Einschreiben werden üblicherweise am nächstfolgenden Werktag nach der Sendungsaufgabe zugestellt. Wird der Adressat einer eingeschriebenen Sendung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Die Abholfrist beträgt sieben Tage. Der Beschwerdeführer wird das Kündigungsschreiben daher am 9. Juli 2013 oder während der siebentägigen Abholfrist der Post, das heisst spätestens am 16. Juli 2013, in Empfang genommen haben. Gegenteiliges machen die Parteien nicht geltend. Es ist damit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Kündigung während der dreissigtägigen Sperrfrist zuging und sie folglich nichtig ist.

7.  

7.1 Zu prüfen ist weiter, ob aus den Umständen bzw. aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Empfang der (nichtigen) Kündigung auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann.

7.2 Art. 336c OR verbietet den Parteien grundsätzlich nicht, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag aufzulösen, sofern eine solche Vereinbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt (BGr, 1. September 2005, 4C.230/2005, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Im Privatrecht bedarf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sodann keiner besonderen Form (Art. 115 OR). Sie kann grundsätzlich auch konkludent geschehen. Bei der Annahme konkludent geschlossener Aufhebungsverträge ist jedoch Zurückhaltung geboten. Ist eine Arbeitgeberkündigung unwirksam und hat ihr der entlassene Arbeitnehmer nach Empfang nicht sogleich widersprochen, so kommt ihre Umdeutung in einen Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags nur in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen für den Arbeitnehmer aufgrund der Umstände eindeutig erkennbar ist, dass der kündigende Arbeitgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit seiner Erklärung einen Aufhebungsvertrag gewollt hätte; zudem muss der Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers zweifelsfrei darauf schliessen können, dass auch dieser sich aus dem Arbeitsverhältnis lösen will (BGr, 19. April 2002, 4C.27/2002, E. 2 – 31. Januar 2002, 4C.335/2002, E. 2a –13. Oktober 1995, 4C.240/1995, E. 1a [= JAR 1996, S. 169 ff.]; Roland Müller, Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Bern 1991, S. 85 f.).

7.3 Auch nach kantonalem Recht kann das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen des Gesetzes beendet werden (§ 23 Abs. 1 PG). Das Gesetz lässt grundsätzlich Raum für Aufhebungsverträge und sieht zudem einen erheblichen Ermessensspielraum vor, der einen Grund für die Wahl der Vertragsform bietet. Die Praxis geht daher davon aus, die vertragliche Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses sei zulässig (VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00747, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

7.4 Verwaltungsrechtliche Verträge entstehen durch übereinstimmende Willensäusserung. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, verwaltungsrechtliche Verträge bedürften zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 34 Rz. 3; August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich etc. 2005, § 5 Rz. 12; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. A., Bern 2011, S. 462; Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 4. A., Basel 1992, N. 1523; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 209; André Grisel, Traité de droit administratif, Vol. I, Neuchâtel 1984, S. 453). Begründet wird dies zum einen mit der Rechtssicherheit und zum anderen damit, dass für Verfügungen ebenfalls die Schriftform gelte und nicht einzusehen sei, weshalb dies für Verträge, deren Tragweite häufig bedeutend sei, anders sein soll. Das Bundesgericht hat diese Frage zunächst offengelassen (BGE 99 Ib 115 E. 3a). In einem Urteil vom 2. November 2010 scheint es aber ebenfalls vom Erfordernis der Schriftlichkeit auszugehen (1C_61/2010, E. 4). Das Verwaltungsgericht hat dem im Grundsatz ebenfalls beigepflichtet, allerdings die Gültigkeit des Vertrages etwa bejaht, wenn der Private das schriftlich vorliegende Angebot der Gemeinde konkludent angenommen hatte (VGr, 20. September 2001, VR.2001.00001, E. 3b; zum Ganzen VGr, 28. August 2012, VB.2012.00045, E. 4.2 Abs. 3; vgl. zur Schriftlichkeit der Kündigung § 18 Abs. 1 Satz 1 PG sowie der Freistellung § 15 Abs. 3 VVPG).

7.5 Hier liegt kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor noch ein konkludent angenommenes schriftliches Angebot der Beschwerdegegnerin für einen Aufhebungsvertrag. Einem allfälligen Aufhebungsvertrag fehlte es deshalb bereits an einem Gültigkeitserfordernis.

Daraus, dass der Beschwerdeführer nicht gleich gegen die Kündigung opponiert hat, kann überdies ebenso wenig auf ein Einverständnis zu einem Aufhebungsvertrag geschlossen werden wie aus der fehlenden Einwendung gegen die Formulierung im Arbeitszeugnis, das Arbeitsverhältnis sei "im gegenseitigen Einvernehmen" aufgelöst worden. Fragen liesse sich allenfalls, ob aus dem Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit nach der ab dem 15. August 2013 teilweisen und ab dem 1. September 2013 gänzlichen Genesung auf eine stillschweigende Zustimmung zur definitiven Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden durfte (vgl. zum ungerechtfertigten Fernbleiben von der Arbeitsstelle Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2014, Art. 337d OR N. 2 ff.; Hans-Peter Egli, Der zeitliche Kündigungsschutz, ArbR 1998, S. 115 ff., 141; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337d N. 2 ff.;  BGr, 13. Oktober 1995, JAR 1996, S. 169 ff., E. 2a; Arbeitsgericht Zürich, 28. November 1989 und Obergericht Zürich, 24. September 1990, Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Zürich aus den Jahren 1989 und 1990, Nr. 14). Diese Frage kann aber wie gezeigt offen bleiben.

8.  

8.1 Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig und muss wiederholt werden, ansonsten dauert das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter (Egli, S. 131; Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2014, Art. 336c OR N. 6).

8.2 Weder wurde dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit neu gekündigt noch erfolgte eine Bestätigung der ursprünglichen Kündigung, woraus für den Beschwerdeführer ausreichend klar erkennbar gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis definitiv beenden wolle (vgl. Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2009, Nr. 16; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 10 Abs. 1). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2013 nimmt weder einen direkten Bezug auf das Kündigungsschreiben vom 8. Juli 2013 noch spricht es unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen erneut die Kündigung aus. Die Stellungnahme in einem Rechtsmittelverfahren stellt ebenfalls keine rechtsgenügende Kündigung dar (BGr, 5. März 2009, 1C_296/2008 und 1C_310/2008, E. 2.6 [ = JAR 2010 S. 219 ff.]). Das Arbeitsverhältnis dauert deshalb weiter.

9.  

9.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf (volle) Lohnzahlung ab dem 1. Oktober 2013 hat.

9.2 Das anwendbare öffentliche Personalrecht enthält keine Bestimmung betreffend die Lohnzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung. Ersatzweise können die diesbezüglichen Bestimmungen des Obligationenrechts herangezogen werden (VGr, 16. Januar 2002, PB.2001.00025, E. 3c/aa, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht).

Art. 324 Abs. 1 OR sieht vor, dass in Fällen, in denen die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitsgebers nicht geleistet werden kann oder der Arbeitgeber aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät, er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet bleibt, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. Arbeitgeberverzug liegt aber grundsätzlich erst vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit eindeutig angeboten hat (BGE 115 V 437 E. 5; BGr, 1. September 2005, 4C.230/2005, E. 3.1 mit Hinweisen; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324 N. 9; Brühwiler, Art. 324 N. 3).

Der Arbeitnehmer muss sich sodann auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat (Art. 324 Abs. 2 OR; vgl. Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 324 OR  N. 13; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 324 N. 12). Dieser Bestimmung liegt die Überlegung zu Grunde, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf Kosten des Arbeitgebers bereichern darf, indem er ohne Arbeitsleistung vom Arbeitgeber Lohn erhält und gleichzeitig aus anderweitiger Arbeitstätigkeit ein zusätzliches Einkommen erzielt (BGE 128 III 271 E.4a/bb). Der Arbeitnehmer darf während der Dauer des Annahmeverzugs überdies nicht einfach untätig den Lohn beziehen, sondern hat sich aktiv nach ihm zumutbaren anderweitigen Verdienstmöglichkeiten umzusehen (Brühwiler, Art. 324 N. 9).

9.3 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin seine Arbeitsleistung mit Schreiben vom 30. September 2013 angeboten. Er hat daher grundsätzlich Anspruch auf Lohnzahlung ab 1. Oktober 2013. Nicht ersichtlich ist indes aus den Akten, was der Beschwerdeführer wegen seiner Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart hat und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder absichtlich unterlassene Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen muss.

Da dieser Teil des Sachverhalts nicht geklärt ist, rechtfertigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (§ 64 Abs. 1 VRG; vgl. Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 8). Sie wird den Sachverhalt ergänzend zu untersuchen und in der Folge über die Höhe des zu zahlenden Betrags zu befinden haben.

10.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats Z ist teilweise sowie Dispositiv-Ziff. 3 vollständig aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2013 nichtig ist. Im Übrigen ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Beschluss über den an den Beschwerdeführer zu zahlenden Geldbetrag an den Bezirksrat zurückzuweisen. Über die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Rekursinstanz im Neuentscheid zu befinden haben.

11.  

11.1 In personalrechtlichen Streitigkeiten, die einen Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen, sind den Parteien nach § 65a Abs. 3 e contrario VRG die Gerichts­kosten aufzuerlegen.

11.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Entscheidend ist, ob die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Antrages führen kann. Trifft dies zu, gilt die beschwerdeführende Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber der Verwaltung als obsiegend. Besondere Umstände bleiben vorbehalten (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen).

11.3 Der Beschwerdeführer hat demnach als vollständig obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde­gegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

12.  

12.1 Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.

Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz (zum Ganzen VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1 Abs. 2, und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie 82). Sodann hat die Entscheidinstanz dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV nachzuleben und in ähnlich gelagerten Fällen ähnlich hohe Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Plüss, § 17 N. 63). Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei werden die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten in der Regel als geringer erachtet als beim Beizug einer anwaltlichen Vertretung (VGr, 21. August 2013, SB.2013.00056, E. 6.1; BGr, 12. Juni 2012, 1C_71/2011; E. 8.2; Plüss, § 17 N. 72).

12.2 Nachdem der Beschwerdeführer keine externe Vertretung beigezogen hat, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein besonderer Aufwand entstanden ist, der zu einer Parteientschädigung berechtigt.

Aufgrund des in Relation zum Streitwert nicht unerheblichen Rechtsverfolgungsaufwands des Beschwerdeführers und angesichts des umstrittenen Sachverhalts rechtfertigt sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren. Eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- erscheint angemessen.

13.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Da die Beschwerde einen Fr. 15'000.- übersteigenden Streitwert aufweist, ist nach­folgend auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Zu beachten ist, dass nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Vor- oder Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren sind (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2). Sie sind daher vor Bundes­gericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Im Übrigen liegt wohl ein Teilentscheid vor, der ohne die eben genannten Einschränkungen weitergezogen werden kann (Art. 91 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats Z vom 8. Mai 2014  teilweise und Dispositiv-Ziff. 3 vollständig aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2013 nichtig ist. Im Übrigen wird die Sache im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 6'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 13 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …