{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.05.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00359_27-05-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215218&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3c1957ccd63afc925d806dbbbbea948a"}, "Num": [" VB.2014.00359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.27.0  VB.2014.00359"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.27.0  VB.2014.00359"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.27.0  VB.2014.00359"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | K\u00fcndigung zur Unzeit Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht k\u00fcndigen, w\u00e4hrend der Arbeitnehmer f\u00fcr eine bestimmte Frist ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wird die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Sperrfrist ausgesprochen, ist sie nichtig; das heisst, sie entfaltet keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der K\u00fcndigung arbeitsf\u00e4hig und wird er w\u00e4hrend der K\u00fcndigungsfrist krank, so verl\u00e4ngert sich die K\u00fcndigungsfrist. Massgebend ist der Zugang der K\u00fcndigung beim Empf\u00e4nger (E. 4.2). Die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen einer g\u00fcltigen K\u00fcndigung liegt bei der Beschwerdegegnerin (E. 5.2). Der Nachweis, dass die K\u00fcndigung dem Beschwerdef\u00fchrer schon vor Eintritt der Sperrfrist zugegangen ist, ist vorliegend nicht erbracht worden (E. 5.6). Es ist anzunehmen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der dreissigt\u00e4gigen Sperrfrist zuging und folglich nichtig ist (E. 6.2). Es liegt kein schriftlicher Aufhebungsvertrag vor noch ein konkludent angenommenes schriftliches Angebot der Beschwerdegegnerin f\u00fcr einen Aufhebungsvertrag (E. 7.5). Das Arbeitsverh\u00e4ltnis dauer weiter (E. 8.2). Nicht ersichtlich ist aus den Akten, was der Beschwerdef\u00fchrer wegen seiner Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart hat und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder absichtlich unterlassene Verdienstm\u00f6glichkeiten anrechnen lassen muss (E. 9.3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:36", "Checksum": "9b65e80bddfa262a47b581313a14ea69"}