{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00361_2016-11-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216720&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "374e12efce0c5c0a2ff3efa81e35c7a7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.11.2016  VB.2014.00361"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.11.2016  VB.2014.00361"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.11.2016  VB.2014.00361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Detailuntersuchung Altlastensanierung | Altlastensanierung, Anordnung einer erg\u00e4nzenden Detailuntersuchung, Begutachtung durch externe Fachpersonen. Die Anordnung einer (erg\u00e4nzenden) Detailuntersuchung ist ein Zwischenentscheid (E. 1.1). Ein unzumutbarer Nachteil kann auch vorliegen, wenn es aufgrund der Verfahrensdauer rechtsstaatlich unzumutbar w\u00e4re, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen; ein solcher Fall liegt hier vor (E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin hat die urspr\u00fcngliche Detailuntersuchung genehmigt (E. 3.2). Statt das anschliessend eingereichte Sanierungskonzept selber zu beurteilen, unterbreitete die Beschwerdegegnerin dieses Konzept im Rahmen des Projekts \"ChloroNet\" einer beigezogenen Expertengruppe (E. 3.3). Dem Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte die M\u00f6glichkeit zur Mitwirkung am ChloroNet-Verfahren einger\u00e4umt werden m\u00fcssen (E. 3.4.1). Der vom Beschwerdef\u00fchrer beigezogene Geologe h\u00e4tte vor Erlass der Ausgangsverf\u00fcgung zur Stellungnahme seiner Fachkollegen angeh\u00f6rt werden m\u00fcssen (E. 3.4.2). Der Expertenbericht besteht im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung anonymisierter Stellungnahmen und ist deshalb weitgehend nicht nachvollziehbar (E. 3.4.3). Das ChloroNet-Verfahren hat den Zweck einer Expertenbegleitung, \u00e4ndert jedoch nichts an der Verantwortung des Standortinhabers und des Standortgutachters f\u00fcr die Standortbearbeitung (E. 3.4.4). Eine Abweichung vom Sanierungsziel ist in einem Gebiet, das im Gew\u00e4sserschutzbereich Au liegt, nicht zul\u00e4ssig, wenn dadurch die Nutzbarkeit des Grundwassers nicht gew\u00e4hrleistet werden kann (E. 3.4.5). Die Altlasten-Verordnung bietet keine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage, um einen Grundst\u00fcckeigent\u00fcmer zur Realleistung im Zusammenhang mit einem Pilotversuch f\u00fcr eine noch nicht hinreichend erprobte Sanierungsmethode zu verpflichten (E. 3.4.6). Gutheissung, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:46:58", "Checksum": "b0d968c456ce0da661d8ca4003a6f97e"}