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Geschäftsnummer: VB.2014.00364  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Der Beschwerdeführer als Spital im Kanton Zürich ersuchte um subsidiäre Kostengutsprache für die stationäre Behandlung eines im Ausland wohnhaften Patienten, welcher von einem Spital im Kanton Schwyz überwiesen worden war. Der Beschwerdegegner trat mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein.

Rechtsgrundlagen zur Kostengutsprache (E. 2.2). Gemäss Zuständigkeitsgesetz (ZUG) gilt der Kanton als Aufenthaltsort, von dem die Zuweisung einer erkrankten oder verunfallten Person erfolgt (E. 3.1). Auch die innerkantonale örtliche Unterstützungszuständigkeit knüpft an den Wohnsitz bzw. Aufenthalt und nicht an den Sitz des Erbringers von Leistungen an (§§ 32 ff. SHG) (E. 4.1). Interkantonaler Sachverhalt und Ermittlung der Zuständigkeit nach dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG). Es bestand vorliegend kein Aufenthalt im Kanton Zürich und somit besteht auch keine Unterstützungszuständigkeit. Der Beschwerdegegner ist daher weder zur subsidiären Kostengutsprache noch zum Kostenersatz verpflichtet (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALT
BEISTANDSPFLICHT
KANTON
KOSTENGUTSPRACHE
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
SPITAL
SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE
UNTERSTÜTZUNG
UNTERSTÜTZUNGSZUSTÄNDIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 SHG
§ 16a SHG
§ 32 SHG
§ 34 Abs. 1 SHG
§ 39 SHG
§ 21 SHV
Art. 11 Zus. 1 ZUG
Art. 11 Zus. 2 ZUG
Art. 12 ZUG
Art. 20 ZUG
Art. 21 ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00364

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

Spital D, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. B lebte im Land C und erkrankte während eines Besuches bei seinem Sohn in der Schweiz. Er wurde am 11. März 2010 notfallmässig in ein Spital in Schwyz eingeliefert, das ihn am 16. März 2010 an das Spital D überwies, wo er bis 27. Mai 2010 stationär behandelt wurde. Anschliessend wurde er zurück in das Spital in Schwyz und später in ein Spital in Genf verlegt. Dort verstarb er am 3. Februar 2012. Die Behandlung im Spital D verursachte Kosten von ca. Fr. 295'000.-.

B. Das Spital D ersuchte am 19. März 2010 um subsidiäre Kostengutsprache für die stationäre Behandlung von B beim Kantonalen Sozialamt Zürich, welches das Gesuch zuständigkeitshalber dem Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz überwies. Das Fürsorgesekretariat des Kantons Schwyz lehnte mit Schreiben vom 17. April 2012 eine Kostenübernahme ab, weil B sich nur besuchsweise im Kanton Schwyz, ansonsten aber bei seinem Sohn im Kanton Genf aufgehalten habe und da die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht dargetan sei.

C. Mit Verfügung vom 17. September 2013 trat das Kantonale Sozialamt Zürich auf das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache mangels Zuständigkeit nicht ein.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob das Spital D am 16. Oktober 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Sozialamt sei zu verpflichten, die Kostengutsprache zu erteilen. Die Sicherheits­direktion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Mai 2014 ab (Disp.-Ziff. I) und beauftragte das Kantonale Sozialamt, den Entscheid und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz weiterzuleiten (Disp.-Ziff. II). Die Verfahrenskosten auferlegte die Sicherheitsdirektion dem Spital D (Disp.-Ziff. III); eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Disp.-Ziff. IV).

 

III.  

Das Spital D erhob am 6. Juni 2014 Beschwerde gegen den Rekurs­entscheid und beantragte, in Aufhebung der Disp.-Ziff. I, III und IV sei die subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Sozialamtes. Dieses beantragte am 19. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Spitals D. In ihren weiteren Rechtsschriften vom 1. Juli, 11. Juli, 17. Juli, 8. August, 25. August, 4. September und 15. September 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.


Die Kammer
erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat.

Der Beschwerdeführer ist vom abweisenden Rekursentscheid, der sich an ihn als Rekurrenten richtet, direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Ob der Beschwerdeführer bereits durch die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 hinreichend betroffen im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG und demnach rekurslegitimiert war, bzw. ob er einen Anspruch auf die Behandlung seines Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin hatte, ist eine Frage der nachfolgenden materiellen Beurteilung.

2.  

2.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Streits bildet ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache vom 19. März 2010, das kurz nach Überweisung des Patienten an den Beschwerdeführer gestellt wurde und auf das die Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss der stationären Behandlung und sogar erst nach dem Tod des Patienten nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer stellte dieses Gesuch offenbar im eigenen Namen und nicht in Vertretung des Patienten, dessen persönliche Angaben nur in der Rubrik Personalien aufgeführt waren.

2.2 Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe steht nach § 14 SHG demjenigen zu, der für seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Hilfe erfolgt sodann entweder über eine direkte Zuwendung (§ 16 SHG) oder über eine Kostengutsprache zur Sicherstellung von Leistungen Dritter (§ 16a SHG). Diese gesetzliche Ordnung vermittelt grundsätzlich nur den Bedürftigen einen Anspruch auf Unterstützung oder Kostengutsprache und nicht demjenigen, der zugunsten eines Sozialhilfeempfängers Leistungen erbringt. Dennoch anerkennt die Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Anspruch Dritter, wenn diese nämlich aufgrund einer ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen Grundlage zur Leistung verpflichtet sind, so etwa im Fall einer Beistands-, Aufnahme- oder Behandlungspflicht von Institutionen wie Spitäler, Ärzten, Heimen, Therapieeinrichtungen und Rettungsorganisationen (VGr, 21. März 2007, VB.2007.00076 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00512 E. 2).

2.3 Der Beschwerdeführer unterliegt als Spital einer gesetzlichen Beistandspflicht in dringenden Fällen und einer Aufnahmepflicht für Personen, die einer stationären Behandlung oder Betreuung bedürfen (§ 38 Abs. 1 und 2 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007, GesG). Die Vorinstanzen durften daher von einem eigenen Anspruch des Beschwerdeführers ausgehen und ihn als zur Gesuchstellung bzw. Rekurserhebung legitimiert erachten.

Dass über das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache vorliegend erst nach Abschluss der stationären Behandlung entschieden wurde, schadet dem Anspruch des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Der zeitliche Ablauf hat jedoch zur Folge, dass das Gesuch nunmehr sinngemäss als solches auf Kostenersatz zu verstehen ist.

2.4 Im Streit liegt vorliegend einzig der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners bzw. der diesen schützende Rekursentscheid, nicht aber der in Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids ausgesprochene Auftrag an den Beschwerdegegner, die Akten an das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz zu überweisen. Dass der Beschwerdegegner selber eine Aufhebung von Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids begrüssen würde, ändert daran nichts.

3.  

3.1 Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Es knüpft die Zuständigkeit entweder an den Unterstützungswohnsitz, den es in den Art. 4 bis 10 ZUG näher umschreibt, oder an den Aufenthalt der bedürftigen Person (Art. 11 ZUG). Dabei gilt als Aufenthalt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Abs. 1). Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in einen andern Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte (Abs. 2).

Für die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall unterscheidet das Gesetz alsdann zwischen der Unterstützung von Schweizer Bürgern (Art. 12 ff. ZUG) und von Ausländern mit oder ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 und 21 ZUG). Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 21 Abs. 1 ZUG). Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr des Bedürftigen in seinen Wohnsitz- oder Heimatstaat, wenn nicht ein Arzt von der Reise abrät (Art. 21 Abs. 2 ZUG).

3.2 Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 ZUG lehnte die Vorinstanz eine Unterstützungszuständigkeit des Kantons Zürich ab, da der ausländische Patient keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und aufgrund einer ärztlichen Überweisung vom Kanton Schwyz in die stationäre Behandlung beim Beschwerdeführer überwiesen worden war.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Kanton Zürich im interkantonalen Verhältnis nicht für die Unterstützung des vom Beschwerdeführer behandelten Patienten zuständig ist. Er bringt jedoch im Wesentlichen vor, die Zuständigkeit richte sich hier nicht nach dem ZUG, da gar kein interkantonaler Sachverhalt vorliege, sondern sei einzig nach dem innerkantonalen Recht zu bestimmen. § 21 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Ok­tober 1981 (SHV) verleihe dem Beschwerdeführer als Leistungserbringer einen Anspruch auf subsidiäre Kostengutsprache, weshalb die Unterstützungszuständigkeit allein an den Ort der im Kanton Zürich erbrachten Leistung anknüpfe. Der Beschwerdegegner hätte die subsidiäre Kostengutsprache erteilen müssen, der Beschwerdeführer hätte dann auf dem Dienstweg nach Art. 29 ZUG an den Aufenthaltskanton gemäss Art. 11 und 21 ZUG gelangen und um Kostenvergütung ersuchen können.

4.  

4.1 § 21 SHV regelt im Abschnitt über Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe die Fristen für Gesuche um Kostengutsprache für medizinische Behandlungen und bezeichnet, an welche Behörde solche Gesuche zu richten sind. Als blosse Ausführungsverordnung zum SHG vermag die SHV weder einen über das Gesetz hinausgehenden Anspruch noch eine in diesem nicht vorgesehene neue Zuständigkeit zu begründen, sondern regelt nur die Einzelheiten des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe gemäss den §§ 16 ff. SHG.

Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe inklusive Kostengutsprache für Leistungen Dritter steht nach dem gesetzlichen Konzept grundsätzlich dem Hilfebedürftigen zu (E. 2.2 vorstehend). Dementsprechend knüpft auch die innerkantonale örtliche Unterstützungszuständigkeit gemäss den §§ 32 ff. SHG an den Wohnsitz bzw. allenfalls den Aufenthaltsort des Hilfesuchenden an und nicht etwa an den Sitz des Erbringers von Leistungen oder an den Ort dieser Leistungen. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Die Aufenthaltsgemeinde ist jedoch zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG). Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Als Aufenthaltsort gilt gemäss § 39 SHG die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (Abs. 1). Ist eine offensichtlich hilfebedürftige, insbesondere eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Gemeinde verbracht worden, so gilt als Aufenthaltsort weiterhin die Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist (Abs. 2).

Wenn § 21 SHV das Kantonale Sozialamt als Adressatin für Gesuche bei Personen ohne oder ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton bezeichnet (§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a SHV), so wird damit keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeit geschaffen. Vielmehr erleichtert die Verordnungsbestimmung lediglich in Fällen, wo sich die örtliche Unterstützungszuständigkeit nicht ohne weiteres eruieren lässt, den Zugang zur wirtschaftlichen Hilfe. Das Kantonale Sozialamt nimmt die Gesuche entgegen, klärt die Unterstützungszuständigkeit ab und leitet das Gesuch an die zuständige Stelle, gegebenenfalls eine Zürcher Aufenthaltsgemeinde, weiter.

4.2 Aus dem Umstand, dass die Praxis den Erbringern medizinischer Leistungen unter bestimmten Umständen ein eigenes Recht auf Gesuchstellung einräumt, lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Diese Praxis soll im Interesse von Hilfebedürftigen, die infolge der Notsituation häufig selber vorübergehend handlungsunfähig sind, in erster Linie einen unbürokratischen Zugang zu Kostengutsprachen garantieren. Für die Leistungserbringer, die ihre Leistung wegen einer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht nicht von der Gewährung einer Kostengutsprache abhängig machen dürfen, bringt die Praxis eine Verfahrenserleichterung im Umgang mit den Behörden, indem sie nicht zwingend als Vertreter des Hilfebedürftigen, sondern auch im eigenen Namen auftreten dürfen. Diese Erleichterung begründet indessen keinen eigenen Anknüpfungspunkt für die Unterstützungszuständigkeit.

Auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2008 (VB.2008.00291, bestätigt mit BGr, 25. Februar 2008, 8C_852/2008) ergibt sich nichts anderes. In jenem Fall ging es um die Frage, ob der Kanton Aargau oder der Kanton Zürich letzter Aufenthaltsort des hilfebedürftigen Leistungsempfängers gemäss ZUG war. Nachdem sich ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen beiden Kantonen abgezeichnet hatte, leistete der Kanton Zürich Kostengutsprache für die Behandlung in der psychiatrischen Klinik F im Sinn einer Notfallunterstützung mit Unterstützungsanzeige an die Adresse des Kantons Aargau. Im anschliessenden Anfechtungsverfahren prüfte das Verwaltungsgericht einzig, welches der für die Kostengutsprache zuständige Aufenthaltskanton war, ohne es in Betracht zu ziehen, für die zürcherische Zuständigkeit an den Ort der erbrachten medizinischen Leistung anzuknüpfen. Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall klar, dass der Kanton Zürich nicht Aufenthaltskanton ist und hier keine Unterstützungszuständigkeit gemäss ZUG besteht, sondern dass nur der Kanton Schwyz oder der Kanton Genf als letzter Aufenthaltskanton des Patienten infrage kommen.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Tarifschutz des Krankenversicherungsgesetzes argumentiert, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Es ist weder eine bundesrechtliche noch eine kantonalrechtliche Gesetzesbestimmung ersichtlich, die den Beschwerdeführer als Erbringer medizinischer Leistungen vor den finanziellen Risiken bei der Behandlung eines unversicherten Patienten in dem Sinn schützt, dass ihm dafür in jedem Fall Deckung durch den Standortkanton garantiert wäre.

4.3 Aufgrund des ausserkantonalen Wohnsitzes und Aufenthaltsorts des hilfebedürftigen Patienten als Empfänger der medizinischen Leistung liegt klarerweise ein interkantonaler Sachverhalt vor. Damit ist vorliegend vor Ermittlung der innerkantonalen Zuständigkeit vorab nach den Bestimmungen des ZUG zu ermitteln, welcher Kanton für die Unterstützung des Hilfebedürftigen inklusive der nötigen Kostengutsprachen zuständig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, besteht nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 ZUG keine Unterstützungszuständigkeit des Kantons Zürich. Der Beschwerdegegner ist daher weder zur Leistung einer subsidiären Kostengutsprache noch zum Kostenersatz, der zusätzlich die Uneinbringlichkeit der Forderung voraussetzen würde, verpflichtet. Ob der Beschwerdegegner bei freiwilliger Übernahme der Behandlungskosten vorliegend überhaupt Rückgriff auf den zuständigen Aufenthaltskanton nehmen könnte, was zwischen den Parteien umstritten ist, kann damit offenbleiben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.


Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--
;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 5'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …