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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2014.00367
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. September 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
Vollzug,
hat sich
ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich stellte mit
Verfügung vom 5. März 2012 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A
erloschen sei und setzte ihm zur Ausreise eine Frist bis 5. Juni 2012.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 23. November 2012 ab und setzte dem Beschwerdeführer
zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 28. Februar 2013. Dagegen
gelangte A erfolglos zunächst ans Verwaltungsgericht und hernach ans
Bundesgericht, das die Beschwerde am 17. Februar 2014 abwies.
Unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil setzte
das Migrationsamt A mit Schreiben vom 19. Februar 2014 eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 20. März 2014.
II.
Gegen diese neue Fristansetzung durch das Migrationsamt rekurrierte
A an die Sicherheitsdirektion mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Migrationsamt
zurückzuweisen, eventualiter eine neue Ausreisefrist bis mindestens 30. Juni
2014 anzusetzen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2014 wurde der Rekurs
abgewiesen. Infolge Zeitablaufs ordnete die Rekursinstanz eine neue Ausreisefrist
bis 15. Juni 2014 an.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom
11. Juni 2014 beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids und die
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist vom mindestens 60 Tagen seit Eintritt der
Rechtskraft, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Kosten des Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu
nehmen und es sei ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2014
auferlegte Kaution von Fr. 2'000.- wurde innert erstreckter Frist bezahlt.
Das Migrationsamt hat sich innerhalb der bis 18. August
2014 laufenden Frist zur Beschwerdeantwort nicht geäussert; die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Der angefochtene Rekursentscheid
betrifft eine Vollstreckungsverfügung. Auch eine solche Anordnung ist
jedenfalls unter Berufung auf verfahrensrechtliche Garantien anfechtbar. Dabei
kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckungsverfügung sei
unverhältnismässig (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 30 N. 82;
VGr, 1. März 2012, VB.2011.00455, E. 1.3).
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und
formgerecht eingereicht wurde und der Beschwerdeführer die auferlegte Kaution
rechtzeitig bezahlt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Rekursbehörde
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.1
Mit seiner Stellungnahme
zum Rekurs vom 22. April 2014 hatte der Beschwerdegegner ein Schreiben des Bundesamts für Migration
eingereicht; darin wird die Festsetzung der Ausreisefrist als nicht
beschwerdefähige Verfügung qualifiziert. Nach Zustellung dieser Vernehmlassung
an den Beschwerdeführer verlangte dieser mit Eingabe vom 5. Mai 2014 die
Ansetzung einer mindestens 20-tägigen Frist, um zur Eingabe Stellung nehmen zu
können. Die Vorinstanz entsprach diesem Gesuch nicht und fällte am 8. Mai 2014 den Rekursentscheid. In der Nichtberücksichtigung seiner Eingabe vom 5. Mai 2014 erblickt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Gehörsanspruchs.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verfassungsmässiger Natur (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV]). Der Anspruch beinhaltet unter anderem ein
verfahrensrechtliches Äusserungsrecht; im
Rechtsmittelverfahren darf sich eine Partei zu
Eingaben von Vorinstanz und Gegenpartei äussern, soweit diese Eingaben neue
erhebliche Vorbringen enthalten, die geeignet sind, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 138 I 154 E. 2.3.2, 114 Ia 307
E. 4b; Griffel, § 26b
N. 37).
2.3
In der streitbetroffenen
Vernehmlassung vom 22. April 2014 stellte sich
das Migrationsamt sinngemäss auf den Standpunkt, die infrage stehende Festsetzung der Ausreisefrist sei nicht anfechtbar.
Hätte sich die Rekursbehörde dieser Auffassung angeschlossen
beziehungsweise eine solche in Betracht gezogen, so wäre dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen gewesen. Dies war indessen nicht der Fall. Die
Rekursbehörde vertrat vielmehr die gegenteilige
Auffassung, nämlich dass es sich bei der Anordnung des Migrationsamts um eine
rekursfähige Verfügung handelt; dementsprechend trat sie auf den Rekurs ein.
Damit erwies sich die Vernehmlassung des Migrationsamts als irrelevant für den
Verfahrensausgang.
Soweit das Migrationsamt in der Eingabe
überdies – ohne relevante ergänzende Begründung – an ihrem Entscheid festhielt,
liegen keine Noven vor. Es ist deshalb ohne Belang, dass die Rekursabteilung
unter Hinweis auf die Vernehmlassung ausführte, das Migrationsamt halte an
seinem Entscheid fest. Dementsprechend war die Rekursabteilung befugt, den
Entscheid ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zu treffen.
2.4
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass nur im Gerichtsverfahren der Anspruch besteht,
sich zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, unabhängig
davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 138 I 154 E. 2.5; Griffel, § 26b N. 38). Bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion handelt es
sich nicht um eine Gerichtsbehörde.
3.
3.1
In seiner ursprünglichen
Verfügung vom 5. März 2012 hatte der Beschwerdegegner
eine weitere Aufenthaltsberechtigung des
Beschwerdeführers in der Schweiz verneint und ihm in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Ausreisefrist bis 5. Juni 2012 angesetzt.
Während des Weiterzugs der
Aufenthaltsverweigerung bis vor Bundesgericht ist diese Ausreisefrist
abgelaufen.
3.2 Verfällt eine angesetzte Ausreisefrist während eines
Rechtsmittelverfahrens mittels Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach
Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
mittels einer beschwerdefähigen Vollstreckungsverfügung eine neue Frist anzusetzen
(VGr, 2. Oktober 2013, 2013.00349, E. 3; Andrea
Binder Oser, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar SHK, Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 66 N. 3).
Nach Abweisung der Beschwerde durch das
Bundesgericht hat das Migrationsamt somit kompetenzgemäss eine neue
Ausreisefrist angesetzt.
3.3
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte er vor
Ansetzung einer neuen Wegweisungsfrist allerdings angehört
werden müssen. Zudem sei die Anordnung nicht begründet worden. Dieser
Auffassung schloss sich die Rekursinstanz zumindest sinngemäss an, erachtete es
aber als gerechtfertigt, die Korrektur der Gehörsverletzung im Rekursverfahren
zuzulassen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers war eine Heilung der
Gehörsverletzungen nicht zulässig; vielmehr hätte die Rekursbehörde die Sache
zu neuem Entscheid ans Migrationsamt zurückweisen müssen.
Zu prüfen ist demnach, inwieweit das
Migrationsamt tatsächlich eine Gehörsverletzung begangen hat und
gegebenenfalls, ob es der Rekursbehörde verwehrt war, den Mangel zu heilen und
in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4
Für einen Betroffenen besteht
grundsätzlich Anspruch, vor Erlass einer belastenden
Verfügung angehört zu werden (vgl. etwa Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 30).
3.4.1
Wie gesehen hat das Migrationsamt allerdings bereits einmal über die Dauer
der Wegweisungsfrist entschieden und war diese lediglich aufgrund ihres Ablaufs
neu festzusetzen. Insofern ist die Sachlage mit derjenigen einer Rückweisung
durch die Rechtsmittelbehörde vergleichbar. Steht wie hier ein
Ermessensentscheid im Raum, so kann die Rechtsmittelbehörde – anstatt selbst
einen Entscheid in der Sache zu fällen – diesen Entscheid der erstinstanzlichen
Behörde überlassen. Genauso verhält es sich hier: Die Rechtsmittelinstanz,
welche über die Anwesenheitsberechtigung des Ausländers negativ entschieden
hat, kann eine neue Wegweisungsfrist selbst ansetzen oder diesen Entscheid dem
Migrationsamt überlassen.
3.4.2
Setzt das Verwaltungsgericht bei Abweisung einer Beschwerde betreffend
Aufenthalt selbst eine neue Frist zur Ausreise, so erfolgt jeweils keine
Aufforderung an die Parteien, sich zur Länge dieser Frist zu äussern. Eine betroffene
Partei hatte bereits im Rahmen der Rechtsmittelverfahren ausreichend
Gelegenheit, sich auch zur Frage der Ausreisefrist zu äussern. Der Entscheid über
die neue Ausreisefrist erfolgt deshalb aufgrund der bisherigen Akten samt
Berücksichtigung der Vorbringen im bisherigen Verfahrensverlauf. Wird der
Entscheid dem Migrationsamt überlassen, so setzt dieses das Verfahren lediglich
wieder erstinstanzlich fort, ohne dass wegen der faktischen Rückweisung eine
Aufforderung an den Betroffenen zur Stellungnahme ergehen müsste. Es handelt
sich um die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens, weshalb das Migrationsamt
die neue Ausreisefrist aufgrund der bisherigen Akten und Vorbringen festlegen
kann.
Dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der neuen
Ausreisefrist durch das Migrationsamt nicht nochmals angehört wurde, bedeutet
demnach keine Rechtsverletzung.
3.5
Schriftliche Anordnungen sind zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
3.5.1
In der umstrittenen Anordnung zur Ausreisefrist vom 19. Februar 2014 verweist
das Migrationsamt letztlich nur auf die Abweisung der Beschwerde beim
Bundesgericht.
3.5.2
Als blosse Vollstreckungsverfügung bedarf die Ansetzung einer Ausreisefrist
zwar keiner ausführlichen Begründung. Dennoch ist kurz auf relevante Bemessungsparameter,
wie sie in Art. 64d Abs. 1 AuG genannt sind, einzugehen.
Soweit nach erledigtem Rechtsmittelverfahren
eine neue in etwa gleich lange Frist wie im ersten Rechtsgang angesetzt wird
und sich die betroffene Partei im Rechtsmittelverfahren zudem mit der verfügten
Fristenlänge nicht näher befasst hat, so erscheint eine erneute Begründung der
Ausreisefrist weitgehend entbehrlich. Das erste Erfordernis ist vorliegend
jedoch nicht erfüllt: Dem Beschwerdeführer war in der Verfügung vom 5. März 2012 eine Ausreisefrist von drei Monaten angesetzt worden. Die
Rekursbehörde dehnte diese Frist noch geringfügig, indem sie am 23. November 2012 eine Ausreisefrist bis Ende Februar 2013 angesetzt
hat. Demgegenüber reduzierte das Migrationsamt die Frist in der strittigen
Verfügung vom 19. Februar 2014 auf einen Monat. Eine ungenügende
Begründung der erstinstanzlichen Anordnung und damit eine Verletzung des
verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist deshalb zu bejahen.
3.6
Zu prüfen bleibt, ob diese Gehörsverletzung im Rekursverfahren –
entsprechend der Auffassung der Vorinstanz – geheilt worden ist.
3.6.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt,
ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich
richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d;
126 V 130 E. 2b; VGr, 9. Mai 2012, VB.2012.00052, E. 3.2). Eine
Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch unter
bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie bedingt, dass die betroffene Partei
sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleiche
Überprüfungsbefugnis hat (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November
2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg
Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,
S. 377, 381 ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur"
von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein
Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.,
188 ff.). Sodann setzt eine Heilung des Mangels voraus, dass die Verletzung
entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die
Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117
E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1).
3.6.2
Der Rekursinstanz steht eine volle Rechts- und Angemessenheitskontrolle zu
(§ 20 Abs. 1 VRG). Die mangelhafte Begründung stellt im Übrigen nicht
einen schweren Mangel dar, der nur mittels einer Rückweisung hätte beseitigt
werden können. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Rekursbehörde von
einer Rückweisung abgesehen, die inhaltliche Rechtmässigkeit der Fristansetzung
überprüft und – angesichts des Fristablaufs – ihrerseits eine neue Frist
angesetzt hat.
3.6.3
Der mangelhaften Begründung durch das Migrationsamt ist allerdings im Rahmen
der Nebenfolgeregelung des Rekursverfahrens Rechnung zu tragen (dazu unten E. 5).
4.
4.1
Bei der materiellen Überprüfung der
Ausreisefrist hielt die Rekursbehörde die Länge von einem Monat nicht für unangemessen und wies den Rekurs deshalb
ab. Zur Begründung zog sie einerseits in Betracht,
dass sich der Beschwerdeführer bereits sehr lange in der Schweiz aufhalte und
verwies auch auf dessen Vorbringen zu vielen sozialen und rechtlichen
Verbindlichkeiten in der Schweiz. Anderseits habe sich der Beschwerdeführer
während mehr als sechs Monaten in Österreich im Strafvollzug befunden, weshalb
ein gewichtiges Interesse an der raschen Beendigung
seines Aufenthalts in der Schweiz bestehe. Zudem habe er seit über zwei Jahren
damit rechnen müssen, die Schweiz verlassen zu müssen. Spätestens mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2013
hätte er sich bewusst sein müssen, dass er aus der Schweiz weggewiesen werde.
Die Rekursinstanz setzte die Ausreisefrist in der Folge ihrerseits auf rund
fünf Wochen fest mit dem Hinweis, seit Ablauf der Frist sei nochmals ein
weiterer Monat vergangen, in welchem der Beschwerdeführer zusätzlich Zeit
gehabt habe, seine Ausreise vorzubereiten.
4.2
Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG beträgt die Ausreisefrist
zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen,
wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme
oder eine längere Aufenthaltsdauer dies erfordern.
Zwar ist es nicht ganz unproblematisch,
die Ausreisefrist am Ende oder – wie hier – unmittelbar nach Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens wesentlich kürzer zu bemessen als die ursprüngliche
Frist. Allerdings fällt vorliegend massgeblich ins Gewicht, dass über den weiteren
Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht nur das Migrationsamt, sondern bereits
die Rekursinstanz und das Verwaltungsgericht negativ entschieden haben. Bei der
gegebenen Situation musste der Beschwerdeführer, wie die Rekursinstanz ähnlich anmerkt,
spätestens nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil und damit während laufendem
Verfahren vor Bundesgericht ernsthaft damit rechnen, die Schweiz tatsächlich
verlassen zu müssen.
Dieser Umstand kann bei der Bemessung der
Frist zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, ebenso seine
Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Drogendelinquenz, ausgesprochen durch das
österreichische Landesgericht Korneuburg im Jahr 2008; aus dieser Verurteilung und
weiteren früheren Strafen ist auf ein erhebliches öffentliches Interesse an
einer kurzen Ausreisefrist zu schliessen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer
in der Schweiz seit 1991 erschiene eine längere Ausreisefrist als einen Monat
zwar dennoch als angemessen. Eine Überschreitung des Ermessens lässt sich
allerdings noch nicht bejahen. In Anwendung von § 50 Abs. 2 VRG hat die Ansetzung einer
rund dreissigtägigen Ausreisefrist deshalb Bestand.
4.3
Die Abweisung des Rekurses erweist sich
daher als rechtsbeständig. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
5.
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen. Satz 2 dieser Bestimmung
erlaubt es, von diesem Grundsatz namentlich unter
Anwendung des Verursacherprinzips abzuweichen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 55 ff.).
5.1
Wie gesehen hat das Migrationsamt die
Ausreisefrist ungenügend begründet und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Liegt ein solcher Rechtsfehler vor und kommt es im
Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu
einer Gutheissung und Rückweisung der Sache, so sind Kosten des
Rechtsmittelverfahrens der Behörde aufzuerlegen, welche die Gehörsverletzung
begangen und damit Anlass zur Rechtsmittelerhebung gegeben hat. Zudem ist der
anwaltlich vertretenen Partei eine Entschädigung auszurichten (BGr,
30. August 2013, 1C_564/2013, E. 2.3, mit
Hinweisen; VGr, 6. Juni 2014, VB.2014.00243, E. 2.3; 19. Juni 2013, VB.2013.292, E. 7.3).
Dieser Praxis trägt der angefochtene Rekursentscheid keine
Rechnung. Da das Migrationsamt das Rekursverfahren mit der ungenügenden
Begründung ihrer Anordnung verursacht hat, sind die Kosten des Rekursverfahrens
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Migrationsamt aufzuerlegen und ist
dieses zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren angemessen zu entschädigen.
5.2 Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung über
einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, würde sich grundsätzlich eine Rückweisung rechtfertigen (§ 64
Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich indes, die
Höhe der Parteientschädigung in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG durch
das Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. VGr, 19. Juni
2013, VB.2013.0092, E. 7.3). Vorliegend erscheint für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- als
angemessen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
bezüglich der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
begründet. In Abänderung von Ziff. III des
Rekursentscheids sind die Kosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und ist er zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Nachdem die Ausreisefrist wiederum abgelaufen ist, ist
eine neue anzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist inzwischen seit über einem
halben Jahr mit Bestimmtheit bekannt, dass er die Schweiz zu verlassen hat.
Deshalb erscheint eine Frist von rund dreissig Tagen im heutigen Zeitpunkt
nicht mehr nur als vertretbar, sondern als durchaus angemessen. Unter
Berücksichtigung einer Ausfertigungs- und Zustellungsdauer dieses Entscheids von
rund einer Woche rechtfertigt es sich, die Ausreisefrist auf den 15. Oktober
2014 anzusetzen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer
betreffend die Nebenfolgeregelung im Rekursverfahren, unterliegt aber in der
Hauptsache. Dies rechtfertigt es, ihm 5/6 und dem Beschwerdegegner 1/6 der
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
9.
Entscheide betreffend Ausreisefrist können
nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) wegen der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III
des Rekursentscheids vom 8. Mai 2014 werden die Rekurskosten (total Fr. 1'605.-)
dem Beschwerdegegner auferlegt. Er wird zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird zur Ausreise aus der Schweiz eine neue Frist bis
15. Oktober 2014 angesetzt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 5/6 dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der Kaution
verrechnet; der Überschuss wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt. 1/6 der Gerichtskosten
wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
6. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …