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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00371
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, zzt. Justizvollzugsanstalt B,
vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
I.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 5. Mai
1999 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und des mehrfachen
Versuchs hierzu sowie der mehrfachen (versuchten) Schändung zu fünf Jahren
Zuchthaus (unter Anrechnung von 222 Tagen Untersuchungshaft und
520 Tagen vorzeitigen Strafvollzugs) verurteilt. Der Vollzug der Strafe
wurde zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2008 hob das Bezirksgericht
D die Verwahrung auf und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von
Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) an. Seit dem
1. September 2009 befindet sich A in der Forensisch-Psychiatrischen
Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt B. Am 2. Juli 2013 beschloss das
Bezirksgericht D die Verlängerung der stationären Massnahme um weitere fünf
Jahre.
Am 22. November 2013 stellte A ein Gesuch um
Gewährung von begleiteten Urlauben mit unbegleiteten Zeitfenstern. Die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug 3 der Bewährungs- und
Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug wies das Gesuch mit Verfügung vom
10. Februar 2014 ab (Disp.-Ziff. II). Zugleich wies sie die bedingte
Entlassung von A aus der stationären Massnahme ab (Disp.-Ziff I). Auf das
Gesuch vom 24. Januar 2014 um Gewährung von unbegleiteten Urlauben trat
der Straf- und Massnahmenvollzug 3 mangels Zuständigkeit nicht ein
(Disp.-Ziff. III) und wies das gleichzeitig erhobene Gesuch um Erstellung
eines aktuellen Vollzugsplans ab (Disp.-Ziff. IV).
II.
A reichte am 19. März 2014 Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern ein und beantragte die Aufhebung der
Disp.-Ziff. II und IV der angefochtenen Verfügung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin C; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs
von A mit Verfügung vom 2. Mai 2014 ab und gewährte ihm die unentgeltliche
Verfahrensführung und Rechtsvertretung.
III.
A. Dagegen
erhob A, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin C, am 11. Juni 2014 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids
sei aufzuheben und A seien begleitete Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern zu
gewähren. Das Amt für Justizvollzug sei anzuweisen, einen Vollzugsplan zu erstellen.
Zudem ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von
Rechtsanwältin C; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse.
Die Direktion der Justiz und des Innern reichte am
25. Juni 2014 die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das
Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom 7. Juli 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
B. Mit
Verfügung vom 20. August 2014 bewilligte das Amt für Justizvollzug A die
Versetzung in den offenen Vollzug. Am 26. August 2014 wurde er ins Massnahmenzentrum
E versetzt. Das Massnahmenzentrum E wurde ersucht, dem Straf- und
Massnahmenvollzug 3 per 30. Januar 2015 einen Führungsbericht über
den Verlauf und Erfolg der Massnahmen zuzustellen, welcher auch eine
Stellungnahme zur probeweisen Entlassung von A beinhalte.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 22. August 2014 setzte das Verwaltungsgericht der
Rechtsvertreterin von A eine Frist zur Stellungnahme, da sie in der Beschwerde
ausgeführt hatte, es sei unbestritten, "dass nach der Versetzung des
Beschwerdeführers in eine offene Institution zunächst keine unbegleitete
Urlaube zu gewähren sind, sondern vorerst die therapeutische Bindung wieder
etabliert werden muss."
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess der
Beschwerdeführer am Antrag auf Gewährung unbegleiteter Zeitfenster während der
begleiteten Urlaube festhalten. Der Antrag um Erstellung eines Vollzugsplans
sei insofern gegenstandslos geworden, als die Vollzugsbehörden diesen Anfang
2015 erstellen würden. Damit sei dem Recht des Beschwerdeführers auf
Vollzugsplanung genüge getan. Das Amt für Justizvollzug hielt am
6. November 2014 an seinen Anträgen fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen
aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006
betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern – wie hier
– kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).
1.2
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage der
Urlaubsgewährung mit unbegleiteten Zeitfenstern. Der Antrag auf Erstellen eines
Vollzugsplans wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen, da ein Führungsbericht
per Januar 2015 in Aussicht gestellt wurde. Diesbezüglich ist der entsprechende
Antrag als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Alain Griffel, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 20).
2.
2.1
Für Verurteilte im Massnahmenvollzug gilt nach Art. 90
Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) Art.
84 StGB sinngemäss, soweit nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende
Einschränkungen erfordern. Art. 84 Abs. 6 erlaubt dem Gefangenen, zur Pflege der
Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus
besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten, soweit
sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr
besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61 Abs. 1
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006 (JVV) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die
Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Gemäss
Ziffer 3.1 der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub
bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder
weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den
Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung
im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben;
d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die
Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde
festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie
gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt,
um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.
2.2 Gefangene, welche wie der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach
Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben, werden im Hinblick auf allfällige
Vollzugsöffnungen von einer Kommission auf ihre Gemeingefährlichkeit hin
beurteilt, wenn die Vollzugsbehörde die Frage nicht eindeutig beantworten kann
(Art. 75a Abs. 1 StGB). Dabei ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen,
wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat
begeht, durch die er physische, psychische oder sexuelle Integrität einer
anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Auch die
Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im
Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser
Einstufung erfolgt gemäss den genannten Richtlinien (§ 70 Abs. 1
JVV). Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur
gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr
gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch
begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70
Abs. 2 lit. a und b JVV).
3.
3.1 Die
Direktion der Justiz und des Innern stellte fest, dass das Vollzugsverhalten
des Beschwerdeführers unbestrittenermassen vorbildlich sei. Die abgelehnte
Vollzugsöffnung (begleitete Urlaube mit unbegleiteten Zeitfenstern) werde auch
nicht mit einer erhöhten Fluchtgefahr begründet. Die Vorinstanz hatte daher
einzig zu prüfen, ob die beantragte Vollzugsöffnung unter dem Aspekt der
Gemein- bzw. Rückfallgefahr verantwortbar sei. Sie kam zum Schluss, dass sowohl
die Gutachterin wie auch die Fachkommission und der Beschwerdegegner die in den
letzten Jahren erreichten therapeutischen Fortschritte des Beschwerdeführers
durchaus gewürdigt hätten. Die Vollzugslockerung von begleiteten Urlauben zu
unbegleiteten Zeitfenstern ausserhalb der Vollzugseinrichtung stelle jedoch
einen grossen Schritt dar. Die vom Amt für Justizvollzug geäusserten Zweifel,
ob die vom Beschwerdeführer erreichten therapeutischen Fortschritte derzeit
ausreichen würden, um eine Kontaktaufnahme mit potenziellen Opfern (Mädchen) zu
verhindern, erschienen bei der gegeben Aktenlage nicht unberechtigt.
3.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass inzwischen das
Gutachten von Dr. med. F vom 31. Mai 2014 eingegangen sei. Demnach gehe
von ihm keine Gefahr aus, dass er unmittelbar bei der Gewährung von unbegleiteten
Freizügigkeiten Sexualdelikte an Kindern begehen werde. Da gemäss dem Gutachter
die Stagnationen im therapeutischen Prozess zusätzliche risikoreiche
Situationen für die Entwicklung einer Dekompensation des bisher Erreichten
seien, sei es legalprognostisch geradezu zwingend, dem Beschwerdeführer umgehend
unbegleitete Öffnungsschritte zu gewähren, ohne die Versetzung in den offenen
Vollzug abzuwarten.
4.
4.1
Seit der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2014 wurde
einerseits das Gutachten von Dr. med. F
vom 31. Mai 2014 erstellt und andererseits der Beschwerdeführer am
26. August 2014 in den offenen Vollzug des Massnahmenzentrums E versetzt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Umstände in den vorliegenden Entscheid
einzubeziehen sind.
4.2
Das Verwaltungsgericht entscheidet hier als erste richterliche Instanz. Gemäss § 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel in diesem Verfahren zulässig. Zudem schreibt Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) den
Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein
vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt gemäss
der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren
zu erstellen ist, weshalb in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel
unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Ist das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – erste
gerichtliche Instanz vor dem Bundesgericht, muss es das Vorbringen neuer
Tatsachen und Beweismittel damit auch von Bundesrechts
wegen zulassen.
4.3
Fraglich ist hingegen, ob das
Verwaltungsgericht als erste Instanz gestützt auf das neu
vorliegende Gutachten über die Gewährung von Urlaub mit unbegleiteten
Zeitfenstern entscheiden soll. Das Verwaltungsgericht kann zwar gemäss § 63 Abs. 1 VRG reformatorisch entscheiden, d. h. selber einen neuen
Entscheid treffen, doch ist die Rückweisung geboten, wenn sich wie hier die
Kognition des Gerichts auf die Rechtsverletzung
beschränkt und für den zu treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (VGr,
28. September 2009, VB.2009.00266, E. 3.4). Zudem
würde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, einen
allfällig negativen Entscheid über die Urlaubsgewährung an eine Instanz weiterzuziehen, die eine Ermessensüberprüfung vornehmen kann, wenn das
Verwaltungsgericht nach dem Vorliegen des Gutachtens
als erste Instanz entscheiden würde. Überdies ist die Frage der
Urlaubsgewährung mit unbegleiteten Zeitfenstern keineswegs
eindeutig zu beantworten. Es rechtfertigt sich, die Sache zur Neubeurteilung an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen, da dieser dem Vollzugsalltag des Beschwerdeführers am nächsten ist und diesem damit der volle Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. auch VGr, 20. Juni 2013, VB.2013.00286, E. 4.2).
Zudem ist insbesondere abzuklären, ob der Beschwerdeführer im neuen
Vollzugssetting bereits eine tragfähige Beziehung zu den neuen Betreuern
aufbauen konnte. Dafür ist die erstinstanzliche Behörde besser geeignet als das
Verwaltungsgericht (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 9).
4.4 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
Disp.-Ziff. I der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 2. Mai 2014 sowie die Disp.-Ziff. II der
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10. Februar
2014 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen
zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen.
5.
5.1
Da die Rückweisung nicht einer Rechtsverletzung
durch den Beschwerdegegner, sondern dem Eintreffen des Gutachtens und
der Versetzung des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist,
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aus
demselben Grund ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei
diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Zu
prüfen bleibt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist
angesichts des langjährigen Straf- und Verwahrungsvollzugs auszugehen, und die
Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Entscheid über
die Bewilligung eines begleiteten Urlaubs seit dem Beginn des langjährigen
Verwahrungsvollzugs ist für den Beschwerdeführer von einiger Tragweite (BGr, 2.
Oktober 2014, 6B_1138/2013, E. 2.8.2). Demnach ist ihm für das Beschwerdeverfahren
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seiner Rechtsvertreterin zu
bestellen. Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig
Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über
den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26. Juni 1997).
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um
einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE
134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im
Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen,
wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II
124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als durch
deren Teilrückzug erledigt abgeschrieben wird.
Disp.-Ziff. II. der Verfügung der Direktion des Amts
für Justizvollzug vom 10. Februar 2014 und in diesem Umfang auch
Disp.-Ziff. I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
2. Mai 2014 werden aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an
das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 1'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwältin C wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen
nach Zustellung dieses Entscheids eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an…